WLAN-Gesetz. und alles ist rechtlich gut? Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht Externer Datenschutzbeauftragter

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Transkript:

WLAN-Gesetz. und alles ist rechtlich gut? Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht Externer Datenschutzbeauftragter www.recht-freundlich.de 1

Aktueller Status: Alle wollen wenn da nicht die rechtliche Unsicherheit wäre. Ängste vor Abmahnungen etc. 2

Initiative des Gesetzgebers Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Referentenentwurf für das 3. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes Ziele: 1. Haftungsrisiko begrenzen 2. dem Bedürfnis der Bevölkerung nach freizugänglichem Internet Rechnung tragen Aussage des Ministeriums: Demnach sollen die Netzbetreiber künftig bei Urheberrechtsverletzungen Dritter nicht mehr haftbar gemacht werden. 3

Hoffnung? 4

Jetzige rechtliche Lage Gefahr für WLAN-Betreiber, der Dritten sein Netzwerk zu Verfügung stellt, sind Abmahnungen und Kosten WLAN-Anbieter als Störer Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 müssen WLAN-Betreiber immer als sog. Störer haften, wenn das Netz nicht ausreichend verschlüsselt ist (BGH Urteil des I. Zivilsenats vom 12.05.2010 AZ. I ZR 121/08). Hat man sein WLAN nicht hinreichend abgesichert und erhält eine Abmahnung wegen eines Rechtsverstoßes, so trägt man die Kosten der Abmahnung, ist aber nicht zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet. 5

Anforderungen des Bundesgerichtshofes (BGH) Haftung richtet sich nach den sog. Überwachungs- und Prüfungspflichten wichtigste Absicherung = WLAN-Netz durch ein Passwort geschützt Wichtige Unterscheidung: Wird das WLAN für gewerbliche oder private Zwecke genutzt? BGH Urteil 2012: Eltern haften für das illegale Filesharing ihres minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot der rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Kind diesem Verbot zuwiderhandelt ( BGH, Urteil des I. Zivilsenats vom 15.11.2012 I ZR 74/12). 6

Anforderungen des BGH Bei gewerblich betriebenen WLAN-Netzen hat der BGH entschieden, dass die Betreiber gewisse Haftungsprivilegien genießen. Im Gegensatz zu Privaten sollen sie nämlich nicht mit einem unüberschaubaren Haftungsrisiko belastet werden. Der BGH ist der Ansicht, dass für File-Hosting-Dienste die Nutzer für Urheberrechtsverletzungen erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind (BGH Urteil des I. Zivilsenats vom 12.07.2012 I ZR 18/11). 7

Gesetzgeberischer Zwischenschritt Am 27.07.2016 ist das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in Kraft getreten. Bereits damals wollte die Bundesregierung für Rechtssicherheit beim Betrieb offener WLAN- Netze sorgen. Danach sollten alle WLAN-Betreiber zu sog. Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes erklärt werden und damit wie Serviceanbieter 1&1 oder Telekom behandelt werden. Gemäß 8 TMG genießen diese ein Haftungsprivileg bei Rechtsverstößen Dritter. 8

8 TMG 9

Gesetzgeberischer Zwischenschritt Dies misslang jedoch, weil im Gesetz nicht klargestellt wurde, dass die Haftung von WLAN-Betreibern auch für den Unterlassungsanspruch gilt. Das bedeutet, dass WLAN-Betreiber bei Verletzung von Urheberrechten durch Dritte, von den Rechteinhabern Unterlassungsanordnungen bekommen und hierfür die Kosten tragen. Für WLAN-Anbieter bliebe also alles wie zuvor. 10

WLAN-Gesetz: Was bringt die gesetzliche Neuregelung? Änderungen in den 7 und 8 TMG 11

7 Allgemeine Grundsätze (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. 12

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. (4) Wurde ein Dienst der Informationsgesellschaft von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach 8 insbesondere die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des 8 Absatz 1 Satz 3 nicht. 13

8 Durchleitung von Informationen (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. 14

8 Durchleitung von Informationen (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. 15

8 Durchleitung von Informationen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. (4) Diensteanbieter nach 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden, vor 1. Gewährung des Zugangs a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder 2. das Anbieten des Dienstes einzustellen. Davon unberührt bleiben Maßnahmen auf freiwilliger Basis. 16

Was ist neu? Wichtigste Neuerung: Abschaffung der Möglichkeit, den Störer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen WLAN-Netzbetreiber dürfen nach der Neuregelung von einer Behörde nicht verpflichtet werden, Nutzer zu registrieren, das WLAN zu verschlüsseln oder zu schließen. Anbieter können dann ihren Gästen ein offenes WLAN anbieten und müssten das Netz nicht verschlüsseln oder die Identität der Nutzer nachprüfen. 17

Was ist neu? Weiter besteht die Möglichkeit für Rechteinhaber im Einzelfall Nutzungssperren gegen WLAN-Betreiber zu erwirken, um eine Wiederholung der Rechtsverletzung zu vermeiden. Demnach können Gerichte und Behörden anordnen, dass WLAN-Betreiber Zugang zu bestimmten Netzen sperren müssen. Im Gesetzesentwurf heißt es: Neben Portsperren käme außerdem das Sperren des Zugriffs auf eine bestimmte Webseite vom betroffenen Zugangspunkt des Diensteanbieters in Betracht. 18

Rechtssicherheit erreicht? Im Zusammenhang mit der Regelung zur Sperrung der Nutzung stellt sich die berechtigte Frage, welche Auswirkungen diese Regelung für die Praxis haben wird. Die Gefahr besteht, dass Urheberrechtsinhaber WLAN-Betreiber auffordern, bestimmte IP-Adressen zu sperren. Dabei sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die Forderung nach Netzsperren nicht von einem Gericht überprüft werden muss. Kosten für eine solche Aufforderung dürfen zwar weder vor- noch außergerichtlich geltend gemacht werden, doch könnten Kosten für den Netzbetreiber dann entstehen, wenn er sich vor Gericht gegen die Sperrung wehrt. 19

Spannungsfeld zu 13 Abs. 7 TMG 20

Spannungsfeld zu 13 Abs. 8 TMG 21

Aktuelle Urteile zur Störerhaftung Zur Haftung für Filesharing bei gehackten WLAN: Urteil des BGH vom 24.11.2016 Az. I ZR 220/15 Leitsätze: Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Prüfung verpflichtet, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (Festhaltung an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens). 22

Aktuelle Urteile zur Störerhaftung Leitsätze: b) Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort genügt den Anforderungen an die Passwortsicherheit. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht (Fortführung von BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens). c) Dem vom Urheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sekundäre Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Routers getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des Passworts genügt. Für die Behauptung, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Geräten voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. 23

Betreiber eines öffentlichen WiFi-Hotspots haftet nicht auf Schadensersatz bei Rechtsverletzungen durch Dritte: EuGH Urteil vom 15.09.2016 Az. C- 484/14 Leitsätze: 1. Ein Geschäftsinhaber, der kostenlos einen öffentlichen WiFi-Spot zur Verfügung stellt, erbringt einen "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. 2. Es besteht keine Haftung auf Schadensersatz, wenn der Anbieter von Diensten die Übermittlung nicht veranlasst hat, er den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt hat und er die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. 3. Dem Betreiber darf jedoch durch ein Gericht auferlegt werden, dass die Kunden Urheberrechtsverletzungen unterlassen sollen und der Betreiber solchen Verletzungen vorzubeugen hat. Diese kann zum Beispiel die Pflicht zur Sicherung des Netzes mit einem Passwort beinhalten. Die Richtlinie schließt hingegen ausdrücklich Maßnahmen aus, die auf eine Überwachung der durch ein Kommunikationsnetz übermittelten Informationen abzielt. 24

WLAN und Datenschutz Was tun Sie heute? 25

DSGVO - Datenschutzgrundverordnung Neue Bußgelder und Schmerzensgeld Überwachung durch Datenschutzbeauftragten Und neue Anforderungen an IT-Sicherheit 26

IT-Sicherheit in der DSGVO - Details Art. 32 Abs. 1 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen unter anderem Folgendes ein: 27

Art. 32 DSGVO die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten; die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen; die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen; ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung. 28

29

Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzschutzbeauftragter TÜV - Geschäftsführer Döhrbruch 62 30559 Hannover Tel 0511 / 473906-0 Fax 0511 / 473906-7 feil @ recht-freundlich.de www.recht-freundlich.de 30