Störerhaftung im Lichte des EuGH Urteils vom

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1 Störerhaftung im Lichte des EuGH Urteils vom

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4 Störerhaftung 3

5 Gliederung I. Störerhaftung? II. Historische Entwicklung der Störerhaftung III. Änderung des 8 Telemediengesetz (TMG) IV. Das EuGH-Urteils vom V. Ausblick / Fazit / Praxisempfehlung 4

6 I. Störerhaftung? Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer, Zustandsstörer oder Mitstörer Zivilrecht: Derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsgutverletzung beiträgt, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Störerhaftung für Rechtsverletzungen im Internet = Basis eines Geschäftsmodells von auf Abmahnungen spezialisierten Anwaltskanzleien 5

7 I. Störerhaftung? Häufigstes Beispiel: Betroffene sahen sich Abmahnschreiben und überhöhten Gebührenforderungen ausgesetzt 800 bis 1000 für einen illegal getauschten Film 2012 bereits mehr als 4 Millionen Abmahnungen verschickt Quelle: 6

8 I. Störerhaftung? Quelle: 7

9 I. Störerhaftung? Was ist eine Abmahnung? Möglichkeit, rechtliche Auseinandersetzungen ohne Gerichtsverfahren beizulegen. Abmahnung enthält konkrete Urheberrechtsverletzung, Datum, Dateiname, Dateigröße Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, oft Vergleichsangebot zur pauschalisierten Zahlung von Schadensersatz und Anwaltsgebühren. Bei Störerhaftung Haftung beschränkt auf: Unterlassung und Anwaltskosten! Quelle: 8

10 I. Störerhaftung? Abmahnung (Zahlen aus 2014): Quelle: 9

11 I. Störerhaftung? Abmahnung: Quelle: 10

12 I. Störerhaftung? Die 5 fleißigsten Abmahnkanzleien 2014: Quelle: 11

13 II. Historische Entwicklung der Störerhaftung BGH 2004 Schöner-Wetten-Urteil : Lehnte pauschale Störerhaftung in Bezug auf Hyperlinks ab BGH 2010 Sommer unseres Lebens = Erstes höchstrichterliches Urteil zur WLAN Störerhaftung: Ein un- oder schlecht gesichertes WLAN führt bei dessen Betreiber zu Abmahnkosten; NICHT jedoch zu Schadensersatz 2010 bis 2016 diverse gerichtliche Entscheidungen zu Haftung von Eltern für Kinder, WG-Mitbewohner, Hotelbetreiber 2014 Zähe Verhandlungen innerhalb der Koalition zur Reform des Telemediengesetzes mit gegenseitigen Schuldzuweisungen 2014 bis Mai 2015 Diverse Referentenentwürfe, die teils starke Kritik von Experten ernteten 12

14 II. Historische Entwicklung der Störerhaftung Änderung des Telemediengesetzes: 8 Abs. 3 TMG wurde dahingehend ergänzt, dass auch Zugangsanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen, haftungsprivilegiert sind. WLAN-Betreiber sollten unter das Providerprivileg fallen EuGH-Urteil (Az: C 484/ 14 Mc Fadden) bzgl. WLAN Störerhaftung für Café-Betreiber Betreiber öffentlicher, kostenloser Wifi-Netze sollen für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich sein Es dürfen ihm jedoch Anordnungen aufgegeben werden! 13

15 III. Änderung des 8 Telemediengesetz (TMG) Quelle: 14

16 III. Änderung des 8 Telemediengesetz (TMG) 8 Durchleitung von Informationen (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie... NEU: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. Störerhaftung für WLAN-Betreiber nun abgeschafft?! 15

17 III. Änderung des 8 Telemediengesetz (TMG) Reaktionen: Quelle: Stoererhaftung-bedeutet html Quelle: 16

18 III. Änderung des 8 Telemediengesetz (TMG) Kritik: In der Gesetzesbegründung heißt es: Die Neuregelung umfasse uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung Sie stehe einer Verurteilung des WLAN-Anbieters zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten entgegen Alles nur heiße Luft?! 17

19 III. Änderung des 8 Telemediengesetz (TMG) Expertenmeinungen: Quelle: RA Stadler, Quelle: 18

20 III. Änderung des 8 Telemediengesetz (TMG) Expertenmeinungen: Quelle: RA Heidrich, Ende-der-Stoererhaftung-Von-wegen-Rechtssicherheit html 19

21 III. Änderung des 8 Telemediengesetz (TMG) Problem: Gesetzesbegründungen sind für Gerichte NICHT bindend! Im eigentlichen Wortlaut fehlt der entscheidende Hinweis, dass die Haftungsbeschränkung auch für die Unterlassungsansprüche gilt. Eine solche Klarstellung wurde von Juristen und gesellschaftlichen Gruppen bereits seit Jahren gefordert. Deswegen hofften Betreiber von WLAN-Angeboten auf den Europäischen Gerichtshof 20

22 IV. Das EuGH-Urteil vom Fall: Quelle: Gerichtshof-konkretisiert-Stoererhaftung-fuer-Gewerbetreibende html 21

23 IV. Das EuGH-Urteil vom Generalanwalt des EuGH: Zwar könne McFadden gerichtlich verpflichtet werden, die von Sony beanstandete Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern ABER Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Effektivität müssten beachtet werden! Urteil der Richter: WLAN-Betreiber haftet grundsätzlich nicht für fremde Rechtsverletzungen ABER künftige Rechtsverletzungen müssten etwa durch User-Registrierung und Passwortschutz unterbunden werden! Dies sei machbar und verhältnismäßig! 22

24 IV. Das EuGH-Urteil vom Stimmen zu Urteil: Quelle: Quelle: Niko Härting Quelle: 23

25 IV. Das EuGH-Urteil vom Vor- und Nachteile des Urteils: Vorteil: Weitestgehende Einigkeit der Experten: In Zukunft keinen Anspruch mehr auf Schadensersatz gegenüber WLAN- Betreibern! Nachteil: EuGH ist der Meinung, dass nunmehr Gerichte oder Behörden WLAN-Betreiber zu geeigneten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen zwingen können WLAN-Passwort nur gegen Identitätsnachweis?! 24

26 IV. Das EuGH-Urteil vom Nachteile des Urteils Expertenmeinung: Abmahnindustrie müsse bisherige Strategie nur ein wenig modifizieren Statt massenhafter Abmahnungen nun serienweise Unterlassungsanordnungen mit Verschlüsselungspflicht bei Gericht beantragen! ACHTUNG: EuGH hat im Urteil zugelassen, dass WLAN- Betreiber dafür zur Kasse gebeten werden dürfen! 25

27 V. Ausblick / Fazit / Praxisempfehlung Deutschland weiterhin WLAN-Wüste?! 26

28 V. Ausblick / Fazit / Praxisempfehlung Weder TMG-Änderung noch EuGH-Urteil erzielten den gewünschten Effekt! Abmahnanwälte wollen weiter abmahnen, bzw. ändern Geschäftsmodell nur leicht ab Geplanter Inhalt: Betreiber unverschlüsselter WLANS sollen keine Kosten mehr für Abmahnungen tragen müssen. Betreiber dürfen nicht verpflichtet werden, ihr Netz verschlüsseln zu müssen. 27

29 V. Ausblick / Fazit / Praxisempfehlung Aktuelle Empfehlung?! Keine offenen W-LAN Netze ohne Passwortschutz betreiben! 28

30 Kontakt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! SPIE GmbH Compliance und Datenschutz Lyoner Straße Frankfurt am Main Rechtsanwalt Philipp Karius Tel.: philipp.karius@spie.de 29

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