Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis
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1 Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis - Verantwortlichkeit für Links und Speicherung von Verkehrsdaten - Dipl. jur. Marten Hinrichsen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Betriebstagung Berlin 11. März 2014 Forschungsstelle Recht im Deutschen
2 Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis Vortragsgliederung Themenbereich 1: VG Karlsruhe / VG Düsseldorf: Verantwortlichkeit von Linksetzern für die Rechtswidrigkeit verlinkter Inhalte Themenbereich 2 OLG Frankfurt/M.: Zulässigkeit der anlasslosen Speicherung von dynamischen IP-Adressen durch Access-Provider 2
3 Haftung für Hyperlinks Haftungsfragen bei Hyperlinks Urheberrecht Störerhaftung 3
4 Haftung für Hyperlinks Haftung für das Verlinken von fremden Inhalten ohne Zustimmung Ausgangssituation: Eingriff in 19a UrhG? Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. BGH (Urt. v I ZR 259/00 Paperboy) - keine neuerliche Zugänglichmachung - ein bestehender Zugang wird nur erleichtert - Urheber könnte Inhalte jederzeit selbstständig entfernen weitgehende Verlinkungsfreiheit 4
5 Haftung für Hyperlinks Sonderfälle: 1) Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen BGH: Verlinkung auf Unterseiten mittels Deep-Link kann unter Umständen einen Eingriff darstellen, wenn a) tech. Schutzmaßnahmen (bspw. ID-Zugänge) umgangen werden und b) die Sicherungsmaßnahmen für einen Dritten als solche erkennbar waren 5
6 Haftung für Hyperlinks 2) Embedded-Linking / Framing Für weitere Informationen vgl. -Infobrief Recht (7/2013), Juli 2013 Aufgeschoben ist nicht Aufgehoben Sprengt das Urheberrecht den Rahmen? Bundesgerichtshof legt Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit des Framings BGH (Urt. demv. Gerichtshof der Europäischen I ZR 46/12 Union Die vor Realität) - kein Verstoß gegen 19a UrhG - Zueigenenmachen ist kein Zugänglichmachen - möglicherweise Verstoß gegen bisher unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe (gem. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL 2001/29/EG) Vorlagebeschluss zum EuGH 6
7 Haftung für Hyperlinks Haftungsfragen bei Hyperlinks Urheberrecht Störerhaftung 7
8 Haftung für Hyperlinks Haftung für das Verlinken auf rechtswidrige Inhalte fremder Webseiten Rechtswidrige Inhalte (Auswahl) - Verletzung von Persönlichkeitsrechten, beleidigende Inhalte - weitere strafrechtlich relevante Inhalte - Urheber- und Wettbewerbsverstöße allg. Grundsätze: d.h. sog. Störerhaftung als Störer für die Rechtsverletzung eines Dritten haftet derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an dessen Rechtsverletzung mitgewirkt hat Insb. bei zu Eigen machen der verlinkten Inhalte 8
9 VG Karlsruhe Urteil des VG Karlsruhe (Urt. v K 3496/10) Sachverhalt: Webseiten-Betreiber B: Bereitstellung von pornographischen Inhalte ohne ausreichendes Altersverfikationssystem Verstoß gegen 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 JMStV Webseiten-Betreiber A: Verlinkung auf die pornographischen Inhalte mit beschreibender und anpreisender Darstellung Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 1. in sonstiger Weise pornografisch sind, [ ]. In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). KJM: Beanstandung 9
10 VG Karlsruhe Urteil des VG Karlsruhe (Urt. v K 3496/10) Urteil: - Bestätigung der Beanstandung der KJM - ein zu Eigen machen liege jedenfalls dann vor, wenn es sich nicht um eine bloße Auflistung von Links handele, sondern die zu erreichenden Inhalte angepriesen und beschrieben würden - Haftung auch für nach dem Zeitpunkt der Linksetzung vorgenommene inhaltliche Änderungen - bloße verbale Distanzierung von unzulässigen Inhalten nicht ausreichend 10
11 VG Düsseldorf Urteil des VG Düsseldorf (Urt. v K 6228/10) Sachverhalt: Weiterleitung Webseitenbetreiber: Nutzung der Domain zum Domain-Parking Domain-Parking- Anbieter: Bereitstellung von Links mit Beschreibungen und Screenshots Anbieter pornographischer Inhalte ohne Altersverfikationssystem Verstoß gegen JMStV (s.o.) KJM: Beanstandung 11
12 VG Düsseldorf Urteil des VG Düsseldorf (Urt. v K 6228/10) Urteil: - Bestätigung der Beanstandung der KJM - Eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung sei gegeben, da es genüge, dass durch ein zurechenbares Verhalten (die Weiterleitung auf die Domain- Parking-Seite) die Rechtsverletzung mitverursacht werde 12
13 VG Karlsruhe / VG Düsseldorf Fazit und Auswirkungen auf die Hochschulpraxis: - Voraussetzung der Haftung für zu Eigen gemachte Inhalte ist im Ergebnis keine Neuheit - Bloße Aufzählung nach Ansicht der VG wohl noch kein zu eigen Für weitere machen. Informationen I.E. ist aber vgl. -Infobrief eine individuelle Recht Abwägung (9/2013), im September Einzelfall 2013 notwendig - Erweitere Prüfungspflichten: Verlinkt, verändert, verantwortlich! Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Düsseldorf urteilen über Verantwortlichkeit von Linksetzern a) Kontrollpflicht für verlinkte Inhalte (auch bei für die Rechtswidrigkeit verlinkter Inhalte. nachträglichen Änderungen) b) Sorgfaltspflicht umfasst aber nur erkennbare Rechtsverstöße 13
14 Aktuelles aus Rechtsprechung und Praxis Vortragsgliederung Themenbereich 1: VG Karlsruhe / VG Düsseldorf: Verantwortlichkeit von Linksetzern für die Rechtswidrigkeit verlinkter Inhalte Themenbereich 2 OLG Frankfurt/M.: Zulässigkeit der anlasslosen Speicherung von dynamischen IP-Adressen durch Access-Provider 14
15 Grundlagen des Datenschutzrechts Welche Arten von Daten werden unterschieden? Daten Bestandsdaten Verkehrsdaten 15
16 Grundlagen des Datenschutzrechts Wie definiert das Gesetz die Datenarten? Bestandsdaten Verkehrsdaten 3 Nr. 3 TKG Bestandsdaten : Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden Beispiele: Name, Anschrift, Kontoverbindung, etc. (=Rahmenbedingungen) 3 Nr. 30 TKG Verkehrsdaten : Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden Beispiele: Beginn, Ende und Dauer einer Verdingung, dynamische IP-Adressen (=Umstände der Kommunikation) 16
17 Grundlagen des Datenschutzrechts Unter welchen Umständen ist eine Verarbeitung erlaubt? Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt d.h. jede Datenverarbeitung ist grundsätzlich verboten sofern nicht eine Rechtfertigung möglich ist Einwilligung 4a BDSG (ggf. LDSG) Grundsatz der Freiwilligkeit: d.h. frei von jeder Form des Zwangs auch elektronisch möglich: 94 TKG spezielle gesetzliche Rechtfertigungstatbestände 95ff. TKG 17
18 OLG Frankfurt/M. OLG Frankfurt/M. Urt. v U 105/07 Sachverhalt TK-Provider: Speicherung der bei Einwahl ins Netz zugewiesenen dynamischen IP- Adresse für 7 Tage Kunde: Klage auf Löschung der Daten und Unterlassung der Speicherung für die Zukunft 18
19 OLG Frankfurt/M. OLG Frankfurt/M. Urt. v U 105/07 - Die 7tägige Speicherung von dynamischen IP-Adressen ist gem. 100 Abs. 1 TKG zur Beseitigung von Störungen und Fehlern an der TK-Anlage zulässig Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden. - Die Speicherung sei erforderlich um u.a. der Versendung von Spam-Mails und DoS-Attacken entgegen zu wirken 19
20 OLG Frankfurt/M. OLG Frankfurt/M. Urt. v U 105/07 - keine Rechtfertigung liefere hingegen 97 Abs. 1 S. 1 TKG, der die Speicherung zu Abrechnungszwecken regelt Diensteanbieter dürfen die in 96 Abs. 1 aufgeführten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Teilnehmern benötigt werden. - Unter Abwägung mit dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG und 88 TKG) und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 ivm. Art. 2 Abs. 1 GG) sei jedoch nur die relativ kurze Speicherung von 7 Tagen als verhältnismäßig anzusehen 20
21 OLG Frankfurt/M. Fazit und Auswirkungen auf die Hochschulpraxis: - Eine 7tägige Speicherung der dynamischen IP-Adresse ist somit auch für Hochschulen unter dem Gesichtspunkt der Störungsbekämpfung möglich Für weitere Informationen vgl. -Infobrief Recht (10/2013), Oktober Eine längere Speicherdauer ist angesichts dieses Urteils Einer gegen Provider! Nutzerrechte unterliegen zu unterlassen. Störungsprävention. OLG Frankfurt/M. urteilt über die siebentägige anlasslose Speicherung von - Nach dynamischen dem Ablauf IP-Adressen der 7tägigen durch Access-Provider Frist sind die Daten gem. 96 Abs. 1, S. 3 TKG und dem Grundsatz der Datensparsamkeit unwiederbringlich zu löschen - Der weitere Ausgang des Verfahrens ist noch offen 21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Forschungsstelle Recht im Deutschen
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