Vorlesung Telekommunikationsrecht. Telemedienrecht
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- Detlef Pfeiffer
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1 Vorlesung Telekommunikationsrecht Telemedienrecht
2 Wiederholung Zu welchen Zwecken können Sicherheitsbehörden die Telekommunikation überwachen? Worin liegt die Besonderheit strategischer Beschränkungen ( 5 G 10) gegenüber allen anderen Formen der Telekommunikationsüberwachung?
3 Themen heute Telemedien: Begriff, Grundlagen der Regulierung Haftungsregime des TMG Datenschutzregelungen des TMG
4 Telemedien: Begriff, 1 I 1 TMG Positiv: elektronische Informations- und Kommunikationsdienste Negative Abgrenzung zu Telekommunikationsdiensten, die ganz in der Signalübertragung bestehen telekommunikationsgestützten Diensten Rundfunk i.s.v. 2 RStV
5 Telemedien: Grundlagen der Regulierung Maßgebliche Regelungswerke: insb. TMG, RStV (insb. VI. Abschnitt), JMStV Allgemeiner Rahmen von Telemedienangeboten Zulassungs- und Anmeldefreiheit, 4 TMG, 54 I 1 RStV Andere Zulassungserfordernisse, etwa aus dem Gewerberecht, bleiben bestehen Impressumspflicht Nicht bei ausschließlich persönlicher oder familiärer Zwecksetzung Sonst zumindest 55 I RStV Weitergehende Informationspflichten Geschäftsmäßige Telemedien, 5 TMG Kommerzielle Kommunikation, 6 TMG Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, 55 II RStV
6 Haftungsregime des TMG (1) Bedeutung von 7 ff. TMG Keine Haftungsbegründung, sondern Haftungsbegrenzung Haftungsbegründung richtet sich nach allgemeinen Regeln (etwa BGB, StGB, UrhG) Anwendungsbereich Insb. strafrechtliche und zivilrechtliche Schadensersatzhaftung Keine Anwendung von 8 ff. TMG auf die Störerhaftung (Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche), vgl. 7 II 2 TMG aber keine allgemeine Überwachungspflicht ( 7 II 1 TMG) und Begrenzung der Störerhaftung auf Verletzung zumutbarer Prüfpflichten Keine Anwendung auf datenschutzrechtliche Ansprüche (maßgeblich insoweit Einordnung als verantwortliche Stelle)
7 Haftungsregime des TMG (2) Content-Provider: Unbegrenzte Haftung für eigene Inhalte, 7 I TMG Ausreichend ist Zueigenmachen durch äußerlich erkennbare Übernahme der Verantwortung für fremde Inhalte Access-Provider: Grds. keine Haftung für bloße Übermittlung von Inhalten, 8, 9 TMG Problem: Sperrpflichten aus Störerhaftung? Problem: Störerhaftung von WLAN-Betreibern?
8 Haftungsregime des TMG (3) Host-Provider: Haftung nur bei besonderer Sorgfaltspflichtverletzung, 10 TMG Störerhaftung: disparates Bild, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach Rspr. in der Sache notice and take down Problematische Fallkonstellation: Dienst passt nicht unter die geregelten Kategorien, Bsp. Suchmaschine
9 Haftungsregime des TMG (4) Aktueller Gesetzentwurf (März 2015) Reform der Störerhaftung bei WLAN Klarstellung, dass WLAN-Angebot unter 8 TMG fällt Keine Störerhaftung des geschäftsmäßigen WLAN-Betreibers bei zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Schutz des WLAN gegen Zugriffe durch Außenstehende durch Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen Zugang nur für Nutzer, die erklären, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen Keine Störerhaftung anderer WLAN-Betreiber, wenn sie zumutbare Maßnahmen wie oben ergriffen haben und die Namen der Nutzer kennen, denen sie Zugang gewährt haben
10 Haftungsregime des TMG (4) Aktueller Gesetzentwurf (März 2015) Host-Provider: Kenntnis im Sinne von 10 I TMG wird vermutet, wenn es sich um besonders gefahrgeneigten Dienst handelt: Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen erfolgt rechtswidrig oder Diensteanbieter fördert durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung oder Diensteanbieter wirbt mit Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen oder Keine Möglichkeit, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen
11 Beispielsfall Die H AG betreibt einen Bloghostingdienst, bei dem man nach Anmeldung einen Blog gestalten und über Server der H AG veröffentlichen kann. X nutzt diesen Dienst für einen populären Blog, auf dem er über von ihm gesehene Missstände auf dem Finanzmarkt berichtet. In einem Beitrag behauptet X, der Finanzdienstleister F GmbH habe zusammen mit dem vorbestraften Betrüger B seinen Kunden Fondsanteile unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einem weit überhöhten Preis verkauft. Die F GmbH bestreitet, jemals mit B kooperiert zu haben, und weist die Vorwürfe auch im Übrigen zurück. Gleichwohl erleidet sie infolge des Beitrags Umsatzeinbußen. Die F GmbH verlangt von der H AG zum einen die Löschung des Blogbeitrags von X, zum anderen Schadensersatz wegen ihrer Umsatzverluste. Was ist der H AG zu raten? (Frei nach BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 VI ZR 93/10 blogspot.com)
12 Datenschutzregelungen des TMG (1) Verbotsprinzip bei Verarbeitung personenbezogener Daten, 12 I TMG Kategorien personenbezogener Daten bei Telemedien Anbieter-Nutzer-Verhältnis Bestandsdaten, 14 TMG Nutzungsdaten, 15 TMG Inhaltsdaten unterfallen dem BDSG Verhältnis zu Dritten: Regulierung durch das BDSG
13 Datenschutzregelungen des TMG (2) Bestandsdaten, 14 TMG Erhebung und Verwendung zur Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses, 14 I TMG Übermittlung an Behörden, 14 II TMG
14 Datenschutzregelungen des TMG (3) Nutzungsdaten, 15 TMG Erhebung und Verwendung zur Ermöglichung und Abrechnung der Inanspruchnahme, 15 I 1, II, IV-VII TMG Erstellung von Nutzerprofilen, 15 III TMG Speicherung zur Rechtsverfolgung, 15 VIII TMG Nur zur Sicherung des Entgelts, keine technische Missbrauchsbekämpfung Übermittlung an Behörden, 15 V 4, 14 II TMG
15 Beispielsfall Das Bundeskriminalamt stellt auf seiner Website unter anderem Informationen über die terroristische Vereinigung V bereit. Aufgrund von Hinweisen nimmt das Amt an, dass Angehörige von V diese Informationen häufiger abrufen, um etwas über den Stand der Ermittlungen gegen die Vereinigung zu erfahren. Das Bundeskriminalamt speichert darum für alle Zugriffe auf die betreffenden Seiten IP-Adressen und Zugriffszeiten in einer Protokolldatei, um bei auffälligen Zugriffsmustern einen Ermittlungsansatz zu haben. Ist dieses Vorgehen des Bundeskriminalamts auf der Grundlage des TMG rechtmäßig?
16 Lehren des Tages Funktion und Anwendungsbereich der Haftungsregelungen des TMG Haftungsregelungen des TMG Arten personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Telemedien
17 Nacharbeit Hoeren, Skript Internetrecht, S , abrufbar unter
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