Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine in den Bereichen Musik, Kultur, Heimat- und Denkmalpflege in Weinheim

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Transkript:

Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine in den Bereichen Musik, Kultur, Heimat- und Denkmalpflege in Weinheim - Kulturförderrichtlinien - Inhaltsübersicht 1. Grundsätze der Kulturförderung 2. Voraussetzungen für die Förderung 3. Bewilligungsverfahren/Antragstellung 4. Zuschüsse im Rahmen der Kulturförderrichtlinien: 4.1 Basisförderung 4.2 Durchführung von Veranstaltungen 4.3 Überlassung von Räumen 4.4 Vereinsjubiläen, Ehrengaben und Sonderzuschüsse 4.5 Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit 4.6 Logistische und technische Unterstützung bei Veranstaltungen 5. Maßnahmen mit Partnerstädten 6. Leistungen städtischer Ämter und Einrichtungen 7. Ausnahmen 8. Inkrafttreten 1

1. Grundsätze der Kulturförderung Zur Erfüllung ihrer gesellschaftspolitischen Aufgabe fördert die Stadt Weinheim Vereine, die im kulturellen und anderen gestaltenden Bereichen tätig sind. Auf der einen Seite ermöglichen die Vereine kreatives, sinnvolles und gemeinnütziges Engagement, auf der anderen Seite bereichern sie mit ihren Aktivitäten und Veranstaltungen das Kultur-, Erlebnis- und Freizeitangebot unserer Stadt. Die Stadt Weinheim erkennt dieses bürgerschaftliche Engagement an und unterstützt es in vielfältiger Art und Weise. Dabei wird der Jugendarbeit eine besondere Bedeutung beigemessen. Ziel der Richtlinien ist es, eine gerechte, gleichmäßige und im Rahmen der Möglichkeiten angemessene Förderung der einschlägigen Vereinstätigkeiten zu gewährleisten. Die Förderung der Vereine in den Bereichen Musik-, Kultur-, Heimat- und Denkmalpflege ist eine freiwillige Leistung der Stadt Weinheim. Auf die Gewährung von Zuschüssen besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen sind als Hilfe zur Selbsthilfe zu verstehen. 2. Voraussetzungen für die Förderung Die Gewährung von Zuschüssen kann grundsätzlich nur an Vereine erfolgen, die - im Vereinsregister in Weinheim mindestens ein Jahr eingetragen sind, - ihren Sitz und ihr Betätigungsfeld in Weinheim haben, - mindestens 20 Mitglieder haben, - mindestens 50% der Mitglieder ihren Wohnsitz in Weinheim haben, - den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen, - angemessene Mitgliedsbeiträge erheben, - an mindestens zwei öffentlichen Veranstaltungen im Jahr in Weinheim teilnehmen und - sich bei öffentlichen Veranstaltungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Stadt Weinheim durchgeführt werden, ohne weitere Bezuschussung zur Verfügung stellen. Ausgenommen von der Förderung nach Punkt 4., 4.2 und 4.3.1 sind die Kulturgemeinde, der Kammermusikverein, die Stadtkapelle, der Kunstförderverein sowie das Soziokulturelle Zentrum Muddy s Club. Diese Vereine erhalten auf schriftlichen Antrag eine im Haushalt ausgewiesene Pauschalförderung. Ebenso ausgenommen sind Vereine, deren vorrangige Zielsetzung die Förderung öffentlicher kultureller Einrichtungen ist. 2

3. Bewilligungsverfahren/Antragstellung 3.1 Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag des Vereins bewilligt. Anträge sind an das Amt für Organisation und Kultur, Kulturbüro, Obertorstr. 9, 69469 Weinheim zu richten. 3.2 Für die gleiche Veranstaltung wird nur ein Zuschuss bewilligt. 3.3 Abteilungen von Vereinen sind nicht antragsberechtigt. 3.4 Für den Fall, dass Zuschüsse ganz oder teilweise unberechtigt erlangt oder nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurden, behält sich die Stadt Weinheim die Rückforderung bzw. Verrechnung der entsprechenden Zuschüsse vor. 4. Zuschüsse im Rahmen der Kulturförderrichtlinien 4.1 Basisförderung Als Basisförderung werden den Vereinen ein Pauschalbetrag sowie Zuschläge für ihre Mitglieder gewährt. Berechnungsgrundlage hierfür sind die Mitgliederzahlen. Anträge sind bis spätestens 31. Januar des laufenden Jahres einzureichen. Der Zuschussantrag besteht aus: Einer aktuellen Mitgliederbestandsliste, differenziert nach Mitgliedern unter und über 18 Jahren, einer Auflistung der bezuschussungsfähigen Veranstaltungen nach Ziffer 4.2 sowie einer Auflistung aller geplanter öffentlicher Veranstaltungen, an denen der Verein teilnehmen wird. 4.1.1 Pauschalbetrag Zur laufenden Aufgabenerfüllung werden den Vereinen finanzielle Barzuwendungen gewährt. Die Jahrespauschale beträgt 200,00. 4.1.2 Zuschläge für die Mitglieder Die Zuschläge für die Mitglieder belaufen sich auf 1,00 für ein erwachsenes Mitglied und 2,00 für ein jugendliches Mitglied. Für die Jugendförderung ist der Mitgliederbestandsmeldung eine namentliche Liste der Jugendlichen mit dem Geburtsjahr beizufügen. Jugendliche im Sinne dieser Richtlinien sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. 3

4.2 Durchführung von Veranstaltungen Die Vereine erhalten für in Weinheim öffentlich durchgeführte, kulturelle Veranstaltungen außerhalb der Stadthalle folgende Zuschüsse: - Veranstaltungen mit Erhebung von Eintrittsgeld 150,00 - Veranstaltungen ohne Erhebung von Eintrittsgeld 300,00 Die Vereine erhalten für in Weinheim öffentlich durchgeführte, kulturelle Veranstaltungen in der Stadthalle folgende Zuschüsse: - Veranstaltungen in der Stadthalle mit Erhebung von Eintrittsgeld 300,00 - Veranstaltungen in der Stadthalle ohne Erhebung von Eintrittsgeld 450,00 Es können maximal sechs Veranstaltungen in einem Kalenderjahr bezuschusst werden. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn sie nicht später als 3 Monate nach der durchgeführten Veranstaltung beantragt werden. Für Veranstaltungen, die außerhalb Weinheims durchgeführt werden, werden keine Zuschüsse gewährt. Bei einer vereinsfremden Mitwirkung bei öffentlichen Veranstaltungen erhält der Verein einen Pauschalbetrag in Höhe von 250,00 Euro pro Veranstaltung. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses für vereinsfremde Mitwirkung ist, dass die vereinsfremden Kräfte nicht überwiegend das Programm gestalten und ihr Mitwirken in unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Darbietungen steht. 4.3 Überlassung von Räumen 4.3.1 Nutzung städtischer Räume Bei einer Nutzung der Stadthalle, wird die Grundmiete einer Veranstaltung im Jahr mit 60% bezuschusst. Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn er nicht später als 3 Monate nach der durchgeführten Veranstaltung beantragt wird. Bei einer Nutzung von anderen städtischen Räumen werden die Benutzungsentgelte nach den jeweiligen Entgeltordnungen erhoben. Evtl. Nebenkosten gehen vollständig zu Lasten des Mieters. 4.3.2 Nutzung vereinseigener bzw. nichtstädtischer Räume Bei einer Nutzung von vereinseigenen oder angemieteten Räumen sowohl für Veranstaltungen als auch für Proben oder Übungsstunden kann ein gesonderter Zuschuss zu den Energie- bzw. Mietkosten gewährt werden. 4

4.4 Vereinsjubiläen, Ehrengaben und Sonderzuschüsse 4.4.1 Vereinsjubiläen Auf Antrag gewährt die Stadt Weinheim für epochale Jubiläen (alle 25 Jahre) pro Jahr des Vereinsbestehens eine Zuwendung in Höhe von 2,00. 4.4.2 Ehrengaben/Sonderzuschüsse Das zuständige Amt kann auf schriftlichen Antrag Ehrengaben/Sonderzuschüsse bewilligen. Den Anträgen kann nur unter Berücksichtigung der allgemeinen Finanzlage in angemessenem Umfang entsprochen werden. 4.5 Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit Die Stadt Weinheim bietet mit dem Vereinsregister die Möglichkeit, den Verein im Internet unter www.weinheim.de vorzustellen. Von den Vereinen gemeldete kulturelle Veranstaltungstermine werden im Internet unter www.weinheim.de veröffentlicht. Darüber hinaus werden Veranstaltungen von öffentlichem Interesse im monatlich erscheinenden Veranstaltungskalender abgedruckt. Diese Termine werden auch an die üblichen regionalen Veranstaltungsmagazine weitergeleitet. Ein Anspruch auf Veröffentlichung besteht nicht. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Terminmeldung ist eine termin- und formgerechte schriftliche Mitteilung an das Kulturbüro der Stadt Weinheim. 4.6 Logistische und technische Unterstützung bei Veranstaltungen Bei einer Anmietung städtischer Veranstaltungstechnik (Ton- und Licht) sowie von Stühlen und der Bühne, sind die entsprechenden Mietpreislisten ausschlaggebend. 5. Maßnahmen mit Partnerstädten Für die Bezuschussung von Maßnahmen mit Partnerstädten finden die jeweils gültigen Richtlinien der Stadt Weinheim zur Förderung der Städtepartnerschaften Anwendung. 6. Leistungen städtischer Ämter und Einrichtungen Sonstige Leistungen städtischer Ämter und Einrichtungen (z.b. Bauhof, Gärtnerei) stellen keine Förderung im Sinne dieser Richtlinien dar und werden dem Verein nach den gültigen Verrechnungssätzen (Personal-, Maschinen- und Materialkosten) entsprechend in Rechnung gestellt. Aufträge sind vom Verein jeweils schriftlich an das städtische Amt/die städtische Einrichtung zu richten. Diese entscheidet darüber, ob die Leistung erbracht werden kann und erteilt Auskunft über die zu erwartenden Verrechnungssätze. 5

7. Ausnahmen In besonders begründeten Einzelfällen kann der Oberbürgermeister Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinien zulassen. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01.01.2009 in Kraft. 6