Nichtamtliche Lesefassung des JSL

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Transkript:

Nichtamtliche Lesefassung des JSL Satzung der Albert-Ludwigs-Universität für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Master of Science Umweltwissenschaften/Environmental Sciences vom 30. April 2013 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 22, S. 272 276) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 28. Februar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 12, S. 26) Satzung der Albert-Ludwigs-Universität für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Master of Science Umweltwissenschaften/Environmental Sciences Aufgrund von 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden- Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz HZG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457), 29 Absatz 2 Satz 5 und 6 und 63 Absatz 2 in Verbindung mit 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) vom 1. Januar 2005 (GBI. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457), sowie 20 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBI. S. 63, ber. S. 115), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2012 (GBl. S. 670), hat der Senat der Albert-Ludwigs-Universität in seiner Sitzung am 24. April 2013 die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Anwendungsbereich Die Albert-Ludwigs-Universität vergibt im Studiengang Master of Science Umweltwissenschaften/Environmental Sciences die verfügbaren Studienplätze an Studienbewerber/Studienbewerberinnen nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers/der Bewerberin für den gewählten Studiengang getroffen. 2 Antragsfrist Die Zulassung zum Studium im Studiengang Master of Science Umweltwissenschaften/Environmental Sciences ist nur zum Wintersemester möglich. Der Antrag auf Zulassung muss von Nicht-EU- Bürgern/Nicht-EU-Bürgerinnen bis zum vorausgehenden 15. Mai und von EU-Bürgern/EU-Bürgerinnen bis zum vorausgehenden 30. Juni bei der Albert-Ludwigs-Universität eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Studium im Studiengang Master of Science Umweltwissenschaften/Environmental Sciences in einer der drei deutschsprachigen Profillinien Landnutzung und Naturschutz, Umweltmodellierung und Geographische Informationssysteme sowie Ökologie des Klimawandels beziehungsweise in einer der beiden englischsprachigen Profillinien Biomaterials and Bioenergy und Wildlife, Vegetation and Biodiversity kann nur zugelassen werden, wer 1. einen ersten Abschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,9 an einer deutschen Hochschule in einem umweltwissenschaftlichen, forstwissenschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen mindestens dreijährigen Studiengang an einer deutschen oder ausländischen Hochschule erworben hat, der den in Absatz 2 genannten qualifizierten Anforderungen genügt, 2. für die Zulassung zu einer deutschsprachigen Profillinie über Kenntnisse der deutschen Sprache beziehungsweise für die Zulassung zu einer englischsprachigen Profillinie über Kenntnisse der englischen Sprache verfügt, die mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, 3. die allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife beziehungsweise eine gleichwertige ausländische Hochschulzugangsberechtigung erworben hat und 1

4. nicht in einem umweltwissenschaftlichen, forstwissenschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Masteroder Diplomstudiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat. (2) Der Bewerber/Die Bewerberin hat den Nachweis zu erbringen, dass er/sie über fundierte Kenntnisse in den Bereichen naturwissenschaftliche Grundlagen, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen und quantitative Methoden verfügt. Darüber hinaus sind für die Profillinie Landnutzung und Naturschutz fundierte Kenntnisse im Bereich landschaftsökologische und -planerische Grundlagen, für die Profillinie Umweltmodellierung und Geographische Informationssysteme im Bereich numerische und bildgebende EDV-Anwendungen, für die Profillinie Ökologie des Klimawandels im Bereich ökosystemare Zusammenhänge, für die Profillinie Biomaterials and Bioenergy im Bereich Biologie und Nutzungstechniken nachwachsender Rohstoffe beziehungsweise für die Profillinie Wildlife, Vegetation and Biodiversity im Bereich populationsbiologische Grundlagen nachzuweisen. Über die Anerkennung von Leistungen, die den gemäß Satz 1 und 2 geforderten Leistungen vergleichbar sind, beziehungsweise über die Gewährung von Ausnahmen hinsichtlich der Erfüllung einzelner der in Satz 1 und 2 genannten Kriterien entscheidet die Auswahlkommission. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 kann die Auswahlkommission auch Bewerber/Bewerberinnen zulassen, die in einem umweltwissenschaftlichen, forstwissenschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Masteroder Diplomstudiengang ihren Prüfungsanspruch aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Fach- oder Teilprüfung verloren haben, die außerhalb der Prüfungsgebiete dieses Studiengangs liegt. 4 Form des Zulassungsantrags (1) Der Zulassungsantrag ist auf dem von der Albert-Ludwigs-Universität dafür vorgesehenen Formular zu stellen. Das Antragsformular ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses des ersten Hochschulabschlusses gemäß 3 Absatz 1 Nr. 1, 2. eine aussagekräftige inhaltliche Übersicht über alle Studien- und Prüfungsleistungen des ersten Hochschulabschlusses gemäß 3 Absatz 1 Nr. 1 (Leistungsübersicht Transcript of Records) in beglaubigter Kopie, 3. geeignete Nachweise über ausreichende Sprachkenntnisse gemäß 3 Absatz 1 Nr. 2 in beglaubigter Kopie, 4. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife beziehungsweise der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung gemäß 3 Absatz 1 Nr. 3, 5. gegebenenfalls Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine praktische Tätigkeit oder einen Auslandsaufenthalt gemäß 7 Absatz 2 Nr. 3 bis 5 in Kopie, 6. ein tabellarischer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache, 7. ein Motivationsschreiben (Statement of Intent) im Umfang von höchstens zwei DIN-A4-Seiten in deutscher oder englischer Sprache, in dem die persönlichen Beweggründe des Bewerbers/der Bewerberin für die Aufnahme eines Studiums im Studiengang Master of Science Umweltwissenschaften/Environmental Sciences in der angestrebten Profillinie dargelegt werden, 8. eine von dem Bewerber/der Bewerberin eigenhändig unterschriebene Erklärung in deutscher oder englischer Sprache, dass er/sie das Motivationsschreiben gemäß Nr. 7 selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und die aus fremden Quellen übernommenen Inhalte als solche kenntlich gemacht hat, und 9. eine eigenhändig unterschriebene Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin in deutscher oder englischer Sprache, ob er/sie in einem umweltwissenschaftlichen, forstwissenschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Master- oder Diplomstudiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder seinen/ihren Prüfungsanspruch verloren hat ( 3 Absatz 1 Nr. 4). Verfügt der Bewerber/die Bewerberin über ein deutsches Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, ist kein gesonderter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zu erbringen. Sind die gemäß Satz 3 Nr. 1 bis 5 erforderlichen Unterlagen nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst, bedarf es einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache. 2

(2) Sofern der Bewerber/die Bewerberin zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses gemäß 2 Satz 2 das Hochschulstudium in einem Studiengang gemäß 3 Absatz 1 Nr. 1 bereits abgeschlossen hat, jedoch noch keine Kopie des Zeugnisses über das abgeschlossene Studium vorlegen kann, genügt für den Zulassungsantrag die Vorlage einer Bestätigung der Hochschule, dass und mit welcher Gesamtnote dieses Studium abgeschlossen wurde, sowie einer Leistungsübersicht mit Angaben zu Einzelnoten und erworbenen ECTS-Punkten. Die beglaubigte Kopie des Zeugnisses des ersten Hochschulabschlusses ist der Auswahlkommission unverzüglich, spätestens jedoch bei der Einschreibung vorzulegen. (3) Sofern der Bewerber/die Bewerberin bis zum Bewerbungsschluss gemäß 2 Satz 2 das Hochschulstudium noch nicht abgeschlossen hat, hat er/sie das voraussichtliche Erreichen der Zulassungsvoraussetzung gemäß 3 Absatz 1 Nr. 1 durch eine Bescheinigung der Hochschule über alle bereits erbrachten Leistungen (einschließlich Noten und Angaben zu erworbenen ECTS-Punkten) sowie insbesondere den Erwerb von mindestens 150 ECTS-Punkten und eine Bestätigung der Hochschule über die Benotung der Abschlussarbeit oder ersatzweise über die erfolgte Abgabe oder zumindest die Anmeldung der Abschlussarbeit nachzuweisen. Der erfolgreiche Abschluss des Hochschulstudiums gemäß 3 Absatz 1 Nr. 1 ist bis zum Ablauf einer von der Auswahlkommission festgesetzten Frist durch die Vorlage einer Bestätigung der Hochschule, dass und mit welcher Gesamtnote dieses Studium abgeschlossen wurde, sowie einer Leistungsübersicht mit Angaben zu Einzelnoten und erworbenen ECTS-Punkten nachzuweisen. Die festgesetzte Frist ist auf dem für den Zulassungsantrag vorgesehenen Formular vermerkt. Die beglaubigte Kopie des Zeugnisses des ersten Hochschulabschlusses ist der Auswahlkommission unverzüglich, spätestens jedoch bei der Einschreibung vorzulegen. (4) Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Bewerbungsunterlagen sind fristgerecht ( 2 Satz 2) bei der Auswahlkommission für den Masterstudiengang Umweltwissenschaften/Environmental Sciences (Postanschrift: Studienbüro, Fakultät für Umwelt und Natürliche Ressourcen, Albert-Ludwigs-Universität, Tennenbacher Straße 4, 79106 Freiburg) einzureichen. (5) Auf Verlangen der Auswahlkommission sind die Originale der in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 und Satz 5 genannten Zeugnisse und Nachweise vorzulegen. 5 Auswahlkommission (1) Die Fakultät für Umwelt und Natürliche Ressourcen der Albert-Ludwigs-Universität setzt zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine Auswahlkommission ein. Die Auswahlkommission besteht aus zwei Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen der Fakultät und einem/einer hauptberuflich dort tätigen akademischen Mitarbeiter/akademischen Mitarbeiterin, der/die regelmäßig Lehrveranstaltungen im Studiengang Master of Science Umweltwissenschaften/Environmental Sciences durchführt und prüfungsbefugt ist. An die Stelle eines Hochschullehrers/einer Hochschullehrerin kann ein/eine an der Fakultät hauptberuflich tätiger Privatdozent/tätige Privatdozentin treten. Die Amtszeit der Mitglieder der Auswahlkommission beträgt zwei Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig. Der/Die Vorsitzende der Auswahlkommission wird von der Fakultät für Umwelt und Natürliche Ressourcen benannt. Beschlüsse der Auswahlkommission werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät für Umwelt und Natürliche Ressourcen nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. (3) Die Mitglieder des Fakultätsrats der Fakultät für Umwelt und Natürliche Ressourcen haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht. 6 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer 1. sich form- und fristgerecht um einen Studienplatz beworben hat und 2. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß 3 erfüllt. (2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in 7 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß 8 eine Rangliste. (3) Auf der Grundlage der Entscheidung der Auswahlkommission erlässt das Studierendensekretariat beziehungsweise die Abteilung International Admissions and Services die Zulassungsbescheide. Bei Versagung der Zulassung erlässt die Auswahlkommission den ablehnenden Bescheid, der schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 3

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach 4 nicht form- und fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden. (5) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Albert-Ludwigs-Universität unberührt. 7 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß 8 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 2 genannten Auswahlkriterien. (2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens werden folgende Auswahlkriterien berücksichtigt: 1. die Gesamtnote des Hochschulabschlusses gemäß 3 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise im Falle des 4 Absatz 3 das arithmetische Mittel der Noten aller bereits erbrachten Prüfungsleistungen, 2. die Bewertung des Motivationsschreibens gemäß 4 Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 durch die Auswahlkommission, 3. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem für den Masterstudiengang Umweltwissenschaften/Environmental Sciences relevanten Bereich, 4. eine mindestens dreimonatige ununterbrochene studiengangbezogene praktische Tätigkeit, die nicht Bestandteil des zum ersten Hochschulabschluss führenden Studiums ( 3 Absatz 1 Nr. 1) ist, und 5. ein ausbildungs- oder berufsbezogener mindestens sechsmonatiger ununterbrochener Aufenthalt im fremdsprachigen Ausland, dessen Ende nicht mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des angestrebten Masterstudiums an der Albert-Ludwigs-Universität liegen darf. 8 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Maßgeblich für die Berechnung der Verfahrensnote des Bewerbers/der Bewerberin ist die als Dezimalzahl ausgewiesene Gesamtnote des Hochschulabschlusses gemäß 3 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise das arithmetische Mittel der Noten aller bereits erbrachten Prüfungsleistungen. Die Noten ausländischer Bildungsnachweise sind in das deutsche Notensystem umzurechnen. Die Auswahlkommission benotet das Motivationsschreiben anhand folgender Kriterien mit einer Note zwischen 1 und 5: überzeugende Darstellung der eigenen Studieninteressen in Bezug auf die Studieninhalte, insbesondere die angestrebte Profillinie, des Masterstudiengangs Umweltwissenschaften/Environmental Sciences an der Albert-Ludwigs-Universität, strukturierte und klare Ausdrucksweise, korrekte äußere Form und Rechtschreibung. Liegt die Note für das Motivationsschreiben zwischen 1 und 1,5, so verbessert sich die Verfahrensnote um 0,3. Ist die Note schlechter als 1,5, jedoch mindestens 2,0, verbessert sich die Verfahrensnote um 0,2. Ist die Note schlechter als 2,0, jedoch mindestens 2,5, verbessert sich die Verfahrensnote um 0,1. Bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne von 7 Absatz 2 Nr. 3 wird die Verfahrensnote um 0,3 angehoben. Bei Nachweis einer praktischen Tätigkeit im Sinne von 7 Absatz 2 Nr. 4 mit einer Dauer von mindestens drei Monaten wird die Verfahrensnote um 0,1 angehoben, mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten um 0,2 und mit einer Dauer von mindestens neun Monaten um 0,3. Bei Nachweis eines Auslandsaufenthalts im Sinne von 7 Absatz 2 Nr. 5 mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten wird die Verfahrensnote um 0,1 angehoben und mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten um 0,2. Jedes der Auswahlkriterien gemäß 7 Absatz 2 Nr. 3 bis 5 kann nur einmal angerechnet werden. Erfüllt eine Bewerber/eine Bewerberinnen mehrere dieser Auswahlkriterien gleichzeitig, erfolgt eine Anhebung um höchstens 0,5. (2) Entsprechend der gemäß Absatz 1 ermittelten Verfahrensnote wird eine Rangliste der Teilnehmer/Teilnehmerinnen des Auswahlverfahrens gebildet. (3) Bei Ranggleichheit gilt 20 Absatz 3 Hochschulvergabeverordnung. 9 Ausländerquote Die Ausländerquote für den Studiengang Master of Science Umweltwissenschaften/Environmental Sciences wird auf 30 Prozent festgesetzt. 4

10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2013/2014. Gleichzeitig tritt die Zulassungsordnung der Albert-Ludwigs-Universität für den Studiengang Master of Science Umweltwissenschaften/Environmental Sciences vom 9. Mai 2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 45, S. 148 150) außer Kraft. Änderungssatzungen: Satzung der Albert-Ludwigs-Universität für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Master of Science Umweltwissenschaften/Environmental Sciences vom 30. April 2013 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 22, S. 272 276) Erste Änderungssatzung vom 28. Februar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 12, S. 26): Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2014/2015. 5