BEIRAT DER EUROPÄISCHEN RICHTER (CCJE) MAGNA CHARTA DER RICHTER (Grundprinzipien)

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Arbeitsübersetzung aus dem Französischen Straßburg, den 17. November 2010 CCJE (2010)3 endg. BEIRAT DER EUROPÄISCHEN RICHTER (CCJE) MAGNA CHARTA DER RICHTER (Grundprinzipien) Einleitung: Anlässlich seines zehnjährigen Bestehens hat der CCJE in seiner 11. Plenarsitzung (Straßburg, 17.-19. November 2010) eine Magna Charta der Richter (Grundprinzipien) verabschiedet, in der die wesentlichen Schlussfolgerungen aus den vom Beirat bereits angenommenen Stellungnahmen zusammengefasst und kodifiziert worden sind. Jede der 12 vom CCJE bereits angenommenen und dem Ministerkomitee des Europarats zur Kenntnis gebrachten Stellungnahmen enthält zusätzliche Erwägungen zu den in diesem Dokument angesprochenen Themen (siehe www.coe.int/ccje). - Endgültige Fassung vorbehaltlich etwaiger rein formaler Änderungen -

2 MAGNA CHARTA DER RICHTER (Grundprinzipien) Rechtsstaatlichkeit und Justiz 1. Die Judikative stellt eine der drei Gewalten jedes demokratischen Staates dar. Sie soll Rechtsstaatlichkeit gewährleisten und somit die ordnungsgemäße Rechtsanwendung in unparteiischer, gerechter, fairer und wirksamer Weise sicherstellen. Unabhängigkeit der Richter 2. Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Richter stellen unabdingbare Grundvoraussetzungen für die Arbeitsweise der Justiz dar. 3. Ein Gesetz muss die Unabhängigkeit der Richter in fachlicher und finanzieller Hinsicht gewährleisten. Im Hinblick auf andere Staatsgewalten ist die richterliche Unabhängigkeit den Rechtsuchenden, den anderen Richtern und der Gesellschaft im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften auf höchster Ebene zu gewährleisten. Es obliegt dem Staat und jedem Richter, die richterliche Unabhängigkeit zu fördern und zu bewahren. 4. Die richterliche Unabhängigkeit ist im Rahmen der gerichtlichen Tätigkeit zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Einstellung, Ernennung bis zum Eintritt in den Ruhestand, die Beförderung, Unabsetzbarkeit, Ausbildung, richterliche Immunität, Disziplin, Besoldung und Finanzierung des Justizsystems. Garantien für die Unabhängigkeit 5. Entscheidungen über die Auswahl, Ernennung und Laufbahn müssen auf objektiven Kriterien beruhen und von der Stelle getroffen werden, die die Unabhängigkeit gewährleisten soll. 6. Disziplinarverfahren finden vor einem unabhängigen Organ statt, wobei die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs vor einem Gericht gegeben sein sollte. 7. Nach Rücksprache mit der Judikative hat der Staat die für die reibungslose Arbeitsweise der Justiz erforderlichen Humanressourcen, Sach- und Finanzmittel bereitzustellen. Richter müssen eine gesetzlich garantierte angemessene Vergütung und ein angemessenes Altersruhegeld beziehen, um sie vor ungebührlichem Einfluss zu bewahren.

3 8. Die Aus- und Weiterbildung stellt für die Richter ein Recht und eine Pflicht dar. Sie ist unter Aufsicht der Judikative zu organisieren. Die Aus- und Fortbildung stellen einen wichtigen Aspekt dar, um die richterliche Unabhängigkeit sowie die Qualität und Effizienz der Justiz zu gewährleisten. 9. Die Judikative ist bei allen Entscheidungen, welche die Wahrnehmung richterlicher Aufgaben betreffen, einzubeziehen (Gerichtsorganisation, Verfahren, andere Rechtsvorschriften). 10. Bei der Wahrnehmung ihrer Rechtsprechungsaufgabe dürfen Richtern weder Anordnungen oder Anweisungen erteilt werden noch dürfen sie von ihren Vorgesetzten unter Druck gesetzt werden; sie sind einzig dem Gesetz unterworfen. 11. Richter haben die Waffengleichheit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sicherzustellen. Der unabhängige Status der Staatsanwälte stellt eine Grundvoraussetzung des Rechtsstaates dar. 12. Richter haben das Recht, nationalen oder internationalen Richtervereinigungen beizutreten, die sich für die Belange der Judikative in der Gesellschaft einsetzen. Organ zur Gewährleistung der Unabhängigkeit 13. Um die Unabhängigkeit der Richter sicherzustellen, hat jeder Staat einen Justizverwaltungsrat oder ein anderes spezielles Organ einzusetzen, das gegenüber der Exekutive oder der Legislative völlig unabhängig und mit weit reichenden Befugnissen für alle Fragen im Zusammenhang mit deren Rechtsstellung sowie der Organisation, Funktionsweise und dem Ansehen gerichtlicher Einrichtungen ausgestattet ist. Der Rat setzt sich entweder ausschließlich oder zumindest mit deutlicher Mehrheit aus Richtern zusammen, die von ihresgleichen gewählt werden. Der Justizverwaltungsrat ist verpflichtet, über seine Tätigkeiten und die von ihm getroffenen Entscheidungen Rechenschaft abzulegen. Zugang zur Justiz/Transparenz 14. Die Justiz hat transparent zu sein; über die Wirkungsweise der Justiz sind Informationen zu veröffentlichen.

4 15. Richter tragen dafür Sorge, dass der Zugang zu einer raschen, wirksamen und kostengünstigen Streitbeilegung sichergestellt ist; sie tragen zur Förderung alternativer Formen der Streitbeilegung bei. 16. Verfahrensunterlagen und Gerichtsentscheidungen sind in einer verständlichen, einfachen und klaren Sprache abzufassen. Richter haben die Entscheidungen zu begründen und öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage einer fairen und öffentlichen Verhandlung zu verkünden. Richter haben geeignete Methoden des Verfahrensmanagements einzusetzen (case management). 17. Die Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren und stellt eine Garantie für die Effizienz der Justiz dar. Standesregeln und Verantwortlichkeit 18. Richterliches Handeln muss von standesrechtlichen Grundsätzen geleitet werden, die sich von disziplinarrechtlichen Regeln unterscheiden. Diese Grundsätze sind von den Richtern selbst zu erarbeiten und Bestandteil ihrer Ausbildung. 19. In jedem Land bestimmt das Richterrecht, das in Form eines Gesetzes oder der Verfassung gilt, das Fehlverhalten, das zu disziplinarrechtlichen Sanktionen und Disziplinarverfahren führen kann. 20. Richter sind gemäß dem allgemeinen Recht für Zuwiderhandlungen außerhalb ihres Richteramtes strafrechtlich verantwortlich. Richter dürfen für nicht vorsätzliche Fehler in Ausübung ihres Amtes keiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegen. 21. Justizirrtümern ist im Rahmen eines geeigneten Rechtsbehelfssystems abzuhelfen. Die Abhilfe anderen Fehlverhaltens in der Justiz unterliegt ausschließlich der Verantwortlichkeit des Staates. 22. Außer in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens ist es nicht angemessen, einen Richter in Ausübung seines Amtes persönlich verantwortlich zu machen, auch nicht im Wege eines Rückgriffs des Staates.

5 Internationale Gerichte 23. Diese Grundsätze gelten sinngemäß für die Richter europäischer und internationaler Gerichte.