Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ähnliche Dokumente
Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Kanton Zug Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Standeskommissionsbeschluss zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (GEL)

über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF)

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1

REGLEMENT über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

Nr. 881b Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

Vom 27. November 2007 (Stand 23. September 2014) 1. Leistungen bei stationärer Betreuung

Wer ist Integration Handicap? Gesamtschweizerischer Verein. Dachorganisation der Behindertenorganisationen

1. Leistungen bei stationärer Betreuung. Persönliche Auslagen für Heimbewohner

Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL)

AMTLICHE GESETZESSAMMLUNGEN. Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG) 1) I. Jährliche Ergänzungsleistung

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen 1) (KBV)

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL)

(Vom 27. November 2007) (Genehmigt vom Eidg. Departement des Innern am 13. Januar 2009) I. Leistungen bei stationärer Betreuung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht *

Merkblatt zu Ergänzungsleistungen sowie Finanzierung der Altersund Pflegeheimkosten

Nr. 881b Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

Nr. 881b Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

Der Verband Baselbieter Alters-, und Pflege-, und Betreuungseinrichtungen (BAP) und santésuisse beschliessen folgenden Vertrag:

Lohnkompensation bei den Ergänzungsleistungen. wie läuft das Verfahren? Mai 09

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

Ergänzungsleistungen zur AHV / IV. Jsabella Bruni / AHV-Zweigstelle Thun

Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates *

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr

831.3 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Unfallversicherung ACCIDENT Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen

s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen)

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

gestützt auf das Gesetz vom 16. November 1965 über die

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen

Département des finances, des institutions et de la santé Service cantonal des contributions Section des personnes physiques

Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 30. November 2010* I. Rechnungstellung.

1 Allgemeine Bestimmungen

Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (AGELG) vom 29. September 1998

Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen. die rechtliche Situation in der Schweiz

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 360

Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG- BL)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Gültig ab 1. Januar 2015 bis 31. Dezember Genehmigt durch den Direktor des Sozialversicherungszentrum. Version 01.15

Spitalversicherungen Zusatzversicherungen für stationäre Behandlungen. Zusatzbedingungen (ZB) Produktlinie Wincare. Ausgabe Januar 2017 (Fassung 2017)

PRIVAT UNFALL. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe Risikoträger: ÖKK Versicherungen AG

Das vorliegende Dokument bietet Informationen zu folgenden Themen:

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1

Herzlich willkommen. Netzwerk-Apéro 21. Juni 2016 Ausgleichskasse Luzern

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung

Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeug- Prüfstation beider Basel

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste *

Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 )

Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Ergänzungsleistungen zur AHV / IV

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *

Aarau, 16. März Text und Begründung der Interpellation wurden den Mitgliedern des Grossen Rats unmittelbar nach der Einreichung zugestellt.

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls

Transkript:

8. Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 8. Dezember 007 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die, a Absatz, c Absatz sowie 6 Absatz des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 5. Februar 97 ) zur AHV und IV, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Geltendmachung des Anspruchs Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung wird durch Einreichung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars und der erforderlichen Unterlagen und Ausweise bei der Gemeindezweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person geltend gemacht. Zur Einreichung des Anmeldeformulars befugt sind die oder der Rentenberechtigte, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Blutsverwandten in auf- und abstei-gender Linie, die Geschwister sowie die Sozialhilfebehörden und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. * Die Gemeindezweigstellen leiten das Gesuch nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person an die kantonale Ausgleichskasse weiter. Die kantonale Ausgleichskasse entscheidet durch Verfügung. Aufgaben der Gemeindezweigstellen Die Gemeindezweigstelle hat derjenigen Person, die für sich oder einer Drittperson eine Ergänzungsleistung geltend macht, nötigenfalls beim Ausfüllen des Anmeldeformulars behilflich zu sein. ) GS 5.0, SGS 8 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 6.07

8. Erhält die Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person Kenntnis von Änderungen der persönlichen Verhältnisse, von wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder von Adressänderungen der anspruchsberechtigten Person oder derjenigen Familienglieder, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen werden, so hat sie diese von sich aus der kantonalen Ausgleichskasse zu melden. Publikationen, Formulare Die kantonale Ausgleichskasse erlässt die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Publikationen und erstellt die amtlichen Formulare. Heime * Anrechenbare Kosten in Alters- und Pflegeheimen sowie in Spitälern Bei Personen, welche in Alters- und Pflegeheimen, die auf der Pflegeheimliste des Kanton Basel-Landschaft aufgeführt sind und die mit einer oder mehreren Gemeinden einen Leistungsauftrag abgeschlossen haben, sowie bei Personen, die in den Kantonsspitälern und den Kantonalen Psychiatrischen Diensten leben, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Kostenanteil der versicherten Person für Pflegeleistungen sowie die jeweiligen Taxen für Unterbringung und Betreuung angerechnet. Bei Personen, welche in anderen Einrichtungen leben, werden der Kostenanteil der versicherten Person für Pflegeleistungen sowie höchstens die nachfolgenden Beiträge pro Tag für Unterbringung und Betreuung angerechnet: a. in der Pflegebedarfsstufe CHF 0 b. in der Pflegebedarfsstufe CHF 5 c. in der Pflegebedarfsstufe CHF 50 d. in der Pflegebedarfsstufe CHF 65 e. in der Pflegebedarfsstufe 5 CHF 75 f. in der Pflegebedarfsstufe 6 CHF 85 g. in der Pflegebedarfsstufe 7 CHF 95 h. in der Pflegebedarfsstufe 8 CHF 05 i. in der Pflegebedarfsstufe 9 CHF 5 j. in der Pflegebedarfsstufe 0 CHF 0 k. in der Pflegebedarfsstufe CHF 5 l. in der Pflegebedarfsstufe CHF 0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 6.07

8. Bei Personen, die in ausserkantonalen Einrichtungen leben, werden die Taxen für Pflegeleistungen einerseits sowie für Unterbringung und Betreuung andererseits nach den im Kanton Basel-Landschaft geltenden Regelungen aufgeteilt und gemäss Absatz angerechnet. 5 Persönliche Auslagen Der anrechenbare Betrag für persönliche Auslagen der in Heimen oder Spitälern lebenden Personen beträgt 60 Franken pro Monat. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Allgemeine Bestimmungen 6 Regelungsbereich Die 7 - regeln die Kosten, die gemäss Artikel Absatz die Bundesgesetzes vom 6. Oktober 006 ) über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vergütet werden. 7 Zeitlich massgebende Kosten Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden für dasjenige Kalenderjahr vergütet, in dem sie entstanden sind. 8 Einreichungsfrist Die Kosten gemäss 7 werden vergütet, wenn: a. * die Vergütung innert 5 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und b. die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden hat. 9 * Höchstbeiträge für Krankheits- und Behinderungskosten Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütungsberechtigten Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorgesehenen Ansätze als Höchstbeträge. ) SR 8.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 6.07

8. 0 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen Anspruch auf Vergütung der Kosten gemäss Artikel ELG ) besteht nur im Rahmen einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung sowie unter der Voraussetzung, dass nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Nicht als Kosten-vergütung einer anderen Versicherung gilt der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung gemäss Artikel Absatz ELG ) oder Artikel 9b der Verordnung vom 5. Januar 97 ) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten gemäss den 8-0 abgezogen. Der Höchstbetrag gemäss Artikel Absatz ELG darf jedoch nicht unterschritten werden. Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen. Bei Anwendung von Artikel Absatz 5 ELG ) gilt Absatz sinngemäss. Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten In der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet. Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können. Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzaufenthalte werden nicht vergütet. Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger ist. ) SR 8.0 ) SR 8.0 ) SR 8.0 ) SR 8.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 6.07

5 8.. Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung * Kostenbeteiligung Die Beteiligung gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 99 über die Krankenversicherung (KVG) an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt, sowie der Kostenanteil der versicherten Person für ambulante Pflegeleistungen gemäss Artikel 5a Absatz 5 KVG wird vergütet. Versicherung mit wählbaren Franchisen Wird eine Versicherung mit höherer Franchise gemäss Artikel 9 der Verordnung vom 7. Juni 995 ) über die Krankenversicherung (KVV) gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung vergütet, die pro Jahr höchstens der Summe aus ordentlicher Franchise und Selbstbehalt gemäss Artikel 0 Absatz KVV entspricht. Zahnbehandlungskosten Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden vergütet. Vorbehalten bleibt Absatz. Für die Vergütung ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif ) (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend. Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als CHF '000, so ist der kantonalen Ausgleichskasse vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen. 5 Diätkosten Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete, lebensnotwendige Diät für Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Sie werden als jährlicher Pauschalbetrag von CHF '00 vergütet. 6 Kosten von Erholungskuren Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt worden ist. ) SR 8.0 ) Zu beziehen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Luzern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 6.07

6 8. Hat ein Kanton die Kosten für den Aufenthalt in einem Heim oder Spital gemäss Artikel 0 Absatz Buchstabe a ELG ) begrenzt, so gilt diese Begrenzung sinngemäss auch für Erholungskuren. 7 Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heilbad Kosten für ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt berücksichtigt, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle gestanden hat. 8 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die wegen Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht werden, werden vergütet, sofern sie nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen. * Wenden die Träger gemäss Absatz einen nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif an, wird nur der tiefste Tarif angerechnet. Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet, sofern sie nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen. * Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, sofern sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen. 5 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden pro Haushalt bis höchstens CHF 5'500 pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche: * a. nicht im gleichen Haushalt lebt, oder b. * nicht durch die Spitex eingesetzt ist, und c. * nicht im Rahmen der Behindertenhilfe vergütet werden kann. 6 Bei einer Vergütung gemäss Absatz 5 werden Kosten bis CHF 5 pro Stunde zuzüglich die Kosten für die obligatorischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV/UVG) angerechnet. Die Kosten für die obligatorischen Sozialversicherungen werden direkt an den entsprechenden Träger der Sozialversicherungen überwiesen. * 7 Bei Personen, die Hilfe, Pflege oder Betreuung durch eine gemäss 7 des Gesetzes vom 9. September 06 ) über die Behindertenhilfe (BHG) anerkannte Institution beziehen, werden die Kosten für die nicht personalen Leistungen vergütet. Der Höchstbetrag gemäss Artikel Absatz Buchstabe a Ziffer ELG wird in diesen Fällen auf CHF 60'000 erhöht. * ) SR 8.0 ) GS 06.07, SGS 85 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 6.07

7 8. 8a * Kosten für Pflege in einer Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) Kosten für Pflege in einer anerkannten Institution gemäss IFEG werden vergütet, wenn die Pflegeleistungen durch einen KVG-anerkannten Leistungserbringer erbracht werden, die Kosten aus der Behindertenhilfe ausgeschieden sind und die Leistungen in Folge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind. 9 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause lebenden Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für denjenigen Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch die Spitex erbracht werden kann. Der Spitex-Verband Baselland legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von der Spitex erbracht werden kann, sowie das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird der Spitex-Verband Baselland nicht beigezogen oder werden dessen Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet. 0 Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht werden, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen a. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, und b. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet. * Transportkosten Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind. Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 6.07

8 8. Tagesstrukturen gemäss sind den medizinischen Behandlungsorten gemäss Absatz gleichgestellt. Bei Personen mit Behinderung in anerkannten Heimen, die für den Transport zu und von Werkstätten und Tagesstätten auf private Anbieter für Behindertentransporte angewiesen sind, werden diese Kosten vergütet, sofern eine Bewilligung des Leistungsbezugs gemäss BHG für den Aufenthalt in der Werkoder Tagesstätte vorliegt. Der Höchstbetrag gemäss Artikel Absatz Buchstabe b ELG wird in diesen Fällen auf CHF 5'000 erhöht. *. Hilfsmittel und Hilfsgeräte Anspruch Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen vom Artikel Absatz Buchstabe f ELG ) Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder der Miete der im Anhang aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte). Für die im Anhang mit einem Stern (*) bezeichneten Hilfsmittel und Hilfsgeräte werden nur die Mietkosten vergütet. Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln, a. die im Anhang zur Verordnung vom 8. August 978 ) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung aufgeführt sind; und b. an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat. Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden. Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben werden. Die Hilfsgeräte gemäss Anhang werden nur für die Hauspflege leihweise abgegeben. 5 Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist. 6 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung. Abklärung Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die oder der Versicherte die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen. ) SR 8.0 ) SR 8.5. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 6.07

9 8. Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von einer von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Expertenperson bescheinigt sein. Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Artikel Absatz Buchstabe f ELG ). Schlussbestimmungen 5 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom. Dezember 997 ) über die Einführung eines Freibetrages für selbstbewohnte Liegenschaften bei der Vermögensanrechung bezüglich Abklärung des Ergänzungsleistungsanspruches, b. die Verordnung vom. März 999 ) zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 008 in Kraft. ) SR 8.0 ) GS.09, SGS 8. ) GS.6, SGS 8. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 6.07

0 8. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 8..007 0.0.008 Erlass Erstfassung GS 6.07 6.09.008 0.0.008 8 Abs., lit. a. geändert GS 6.77 6.09.008 0.0.008 8 Abs. 7 eingefügt GS 6.77.0.0 0.0.0 totalrevidiert GS 7.9.0.0 0.0.0 9 totalrevidiert GS 7.9.0.0 0.0.0 totalrevidiert GS 7.9.0.0 0.0.0 8 Abs. 5 geändert GS 7.9.0.0 0.0.0 8 Abs. 6 geändert GS 7.9.0.0 0.0.0 Abs. geändert GS 7.9 0..0 0.0.0 Abs. geändert wg. GS 7.5 06..06 0.0.07 8 Abs. geändert GS 06.07 06..06 0.0.07 8 Abs. geändert GS 06.07 06..06 0.0.07 8 Abs. 5, lit. b. geändert GS 06.07 06..06 0.0.07 8 Abs. 5, lit. c. eingefügt GS 06.07 06..06 0.0.07 8 Abs. 7 geändert GS 06.07 06..06 0.0.07 8a eingefügt GS 06.07 06..06 0.0.07 aufgehoben GS 06.07 06..06 0.0.07 Abs. eingefügt GS 06.07 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 6.07

8. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 8..007 0.0.008 Erstfassung GS 6.07 Abs. 0..0 0.0.0 geändert wg. GS 7.5.0.0 0.0.0 totalrevidiert GS 7.9 8 Abs., lit. a. 6.09.008 0.0.008 geändert GS 6.77 9.0.0 0.0.0 totalrevidiert GS 7.9.0.0 0.0.0 totalrevidiert GS 7.9 8 Abs. 06..06 0.0.07 geändert GS 06.07 8 Abs. 06..06 0.0.07 geändert GS 06.07 8 Abs. 5.0.0 0.0.0 geändert GS 7.9 8 Abs. 5, lit. b. 06..06 0.0.07 geändert GS 06.07 8 Abs. 5, lit. c. 06..06 0.0.07 eingefügt GS 06.07 8 Abs. 6.0.0 0.0.0 geändert GS 7.9 8 Abs. 7 6.09.008 0.0.008 eingefügt GS 6.77 8 Abs. 7 06..06 0.0.07 geändert GS 06.07 8a 06..06 0.0.07 eingefügt GS 06.07 06..06 0.0.07 aufgehoben GS 06.07 Abs..0.0 0.0.0 geändert GS 7.9 Abs. 06..06 0.0.07 eingefügt GS 06.07 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 6.07