Richtplan Kanton Zürich, Teilrevision Nationaler Innovationspark, Hubstandort Dübendorf - Genehmigung durch den Bund

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Transkript:

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Confederation suisse Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Confederazione Confederaziun Svizzera svizra Bundesamt für Raumentwicklung ARE Richtplan Kanton Zürich, Teilrevision Nationaler Innovationspark, Hubstandort Dübendorf - Genehmigung durch den Bund Prüfungsbericht zuhanden des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Referenz/Aktenzeichen: 0132-0149 1 GEGENSTANDDERGENEHMIGUNG 1.1 Antrag des Kantons und Richtplanverfahren Am 29. Juni 2015 hat der Zürcher Kantonsrat die Teilrevision des kantonalen Richtplans - Nationaler Innovationspark, Hubstandort Dübendorf - beschlossen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 ersuchte die Baudirektion des Kantons Zürich den Bund um Genehmigung dieser Teilrevision. Dem Genehmigungsantrag lagen folgende Dokumente bei: Richtplantext und -karte gemäss Beschluss des Kantonsrats vom 29. Juni 2015; Erläuterungsbericht zu den Einwendungen. Die Information und Mitwirkung der Bevölkerung zur Richtplananpassung Nationaler Innovationspark erfolgte im Rahmen der öffentlichen Auflage vom 11.10.2013 bis 9.12.2013. Die Vorprüfung durch den Bund wurde mit dem Vorprüfungsbericht vom 6. März 2014 abgeschlossen. 1.2 Ablauf des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens Im Rahmen des Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens zur Richtplananpassung Nationaler Innovationspark hat das ARE die Mitglieder der Raumordnungskonferenz des Bund,es (ROK), die ENHK sowie das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zur Stellungnahme eingeladen. Folgende Bundesstellen haben sich materiell zur Richtplananpassung geäussert: ASTRA, BAV, BAZl, BlW, GS VBS, BAK. Eine Stellungnahme ging auch seitens der ENHK ein. Die Anliegen dieser Bundesstellen wurden so weit als möglich berücksichtigt und in den Prüfungsbericht aufgenommen. Die anderen Mitglieder der ROK haben ausdrücklich oder stillschweigend ihr Einverständnis zur Richtplananpassung gegeben. Mit Schreiben vom 7. März 2016 wurde dem Kanton Zürich die Gelegenheit gegeben, sich zum Prüfungsbericht zu äussern. Mit Schreiben vom 31. März 2016 nimmt die Baudirektion des Kantons Zürich Stellung dazu und äussert sich insbesondere zur Absichtserklärung und zu den Genehmigungsvorbehalten bezüglich "Heliport mit Bundesbasis, Wangen BrüUisellen" und Gebietsperimeter des Innovationsparks. Diesen Anliegen wurde soweit wie möglich Rechnung getragen. 1/5 211-17/2004-00721/20/0210132-0149

2 AUSGANGSLAGE UND RAHMENBEDINGUNGEN Abstimmung mit den Sachplänen des Bundes Der Bundesrat hat am 3. September 2014 beschlossen, dass der Militärflugplatz Dübendorf künftig einerseits als ziviles Flugfeld mit Bundesbasis genutzt und andererseits auf einem Teil des Areals die Errichtung des Hubstandorts Zürich des nationalen Innovationsparks ermöglicht werden soll. Zur Umsetzung dieses Bundesratsbeschlusses müssen die entsprechenden Sachpläne des Bundes - der Sachplan Militär (SPM) und der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - angepasst werden. Zur Sicherstellung der inhaltlichen und verfahrensmässigen Koordination zwischen den Sachplänen des Bundes und dem kantonalen Richtplan haben zwischen Bund und Kanton regelmässig Koordinationsgespräche stattgefunden. Die Genehmigung der vorliegenden Richtplananpassung durch den Bundesrat soll gleichzeitig mit der Verabschiedung der beiden Sachplananpassungen erfolgen. Um eine verlässliche Basis für die Genehmigung zu schaffen, wurde im Vorprüfungsbericht vom 6. März 2014 verlangt, dass bezüglich der weiteren aviatischen Nutzung des Militärflugplatzes Dübendorf bzw. der zukünftigen Entwicklung des Militärflugplatzes Dübendorf zwischen Bund und Kanton ein verlässliches Commitment zu erwirken ist. Diese Vorgabe ist erfüllt, sobald die Absichtserklärung zwischen Bund und Kanton Zürich unterzeichnet worden ist. Die Absichtserklärung ist zwischen dem Generalsekretariat VBS und dem Generalsekretariat der Zürcher Volkswirtschaftsdirektion inhaltlich bereinigt und grundsätzlich zur Unterschrift bereit. Im Sinne der Vorgabe aus dem Vorprüfungsbericht vom 6. März 2014 erwartet der Bund die Unterzeichnung der Absichtserklärung bis zur Genehmigung der Richtplananpassung durch den Bundesrat, spätestens jedoch in unmittelbarem Nachgang zur Genehmigung der Richtplananpassung. Hinweis: Der Bund erwartet die Unterzeichnung der Absichtserklärung bis zur Genehmigung der Richtplananpassung durch den Bundesrat, spätestens jedoch in unmittelbarem Nachgang zur Genehmigung der Richtplananpassung. Nationaler Innovationspark Gemäss dem total revidierten Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 420.1, in Kraft seit 1. Januar 2014), kann der Bund die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen. Im September 2015 haben die eidgenössischen Räte die Unterstützung des schweizerischen Innovationsparks beschlossen. Parallel dazu haben der Kanton Zürich, die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH) und die Zürcher Kantonalbank (ZKB) die Trägerschaft für den Hubstandort Zürich gegründet. Bereits im Rahmen der Vorprüfung hatte das SBFI, seitens des Bundes die federführende Stelle für den nationalen Innovationspark, mitgeteilt, dass die vorliegende Planung des Kantons vollumfänglich den Vorstellungen des Bundes entspricht. Beschwerden Gegen den Beschluss des Kantonsrats zur Teilrevision des kantonalen Richtplans wurden beim Bundesgericht zwei Beschwerden eingereicht. Der Beschwerde der Gemeinde Wangen-Brüttisellen hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. September 2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt. In diesem Zusammenhang hat sich die Frage gestellt, ob der Bund die Prüfung und Genehmigung der Richtplananpassung zum Innovationspark wie geplant vornehmen kann oder ob aufgrund der vom Bundesgericht zugestandenen aufschiebenden Wirkung zugewartet muss, bis das Bundesgericht materiell entschieden hat. Das ARE vertritt die Ansicht, dass die Genehmigung der Richtplananpassung zum jetzigen Zeitpunkt möglich und zweckmässig ist. Dies bezieht sich auf die eigentlichen Inhalte zum Innovationspark. Der Richtplaninhalt zum "Heliport" hingegen, der zwar Gegenstand der Beschwerde der Gemeinde Wangen-Brüttisellen ist, sachlich aber keinen Zusammenhang mit dem 2/5 211-17/2004-00721/20/0210132-0149

Innovationspark hat und vom Kanton nachträglich (nach der Vorprüfung) in den Richtplan aufgenommen wurde, wird von der Genehmigung ausgenommen (vgl. Ziff. 3.4). Dies wäre aufgrund der Bundeskompetenz auch ohne Beschwerde der Fall. Der Beschwerde des Forums Flugplatz Dübendorf wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Diese hat demzufolge keine Auswirkungen auf die Richtplangenehmigung. 3 INHALT DER ANPASSUNG UND BEURTEILUNG DURCH DEN BUND 3.1 Richtplaninhalt: "Gebietsplanung Nationaler Innovationspark, Hubstandort Dübendorf" Mit der vorliegenden Richtplananpassung (Kapitel 6.2.2) schafft der Kanton die behördenverbindlichen Rahmenbedingungen für die weitere Planung und Realisierung des nationalen Innovationsparks (Hub) auf dem westlichen Teil des Militärflugplatzareals Dübendorf. Die Richtplananpassung beinhaltet die Festlegung eines Planungsgebiets in der Richtplankarte im Umfang von rund 70 Hektaren sowie die Festlegung von Eckwerten und Vorgaben für die weitere Planung des Innovationsparks. Der Bund ist mit diesen Festlegungen einverstanden. Bezüglich des in der Richtplankarte bezeichneten Perimeters der Gebietsplanung wird festgestellt, dass dieser nicht ganz dem im Objektblatt des Sachplans Militär ausgeschiedenen Perimeter Innovationspark entspricht. Insbesondere im Norden und im Süden gibt es Überschneidungen zwischen dem Perimeter für den Innovationspark im kantonalen Richtplan und dem neuen Flugplatzperimeter im Sachplan Militär (Objektblatt Militärflugplatz Dübendorf). Der Perimeter in der Richtplankarte ist nicht parzellenscharf und mit einem Anordnungsspielraum versehen. Im Rahmen der nachgeordneten Planungen - namentlich für den kantonalen Gestaltungsplan - müssen die Planungen dem im neuen Objektblatt des Sachplans Militär für den Innovationspark festgelegten Perimeter entsprechen. In der Anhörungsantwort vom 31.03.2016 bestätigt der Baudirektor des Kantons Zürich, dass es unbestritten ist, dass nur diejenigen Flächen, die der Sachplan Militär für den Innovationspark freigibt, seitens Kanton mit einer Nutzungsplanung beplant werden können. Es wird zudem bestätigt, dass der Perimeter des Gestaltungsplans (Stand 16.11.2015) mit dem Perimeter im Sachplan Militär übereinstimmt. Der nachfolgende Genehmigungsvorbehalt berücksichtigt diese Punkte. Es wird vom Kanton nicht erwartet, dass er im Richtplan den Perimeter anpasst. Genehmigungsvorbehalt: Soweit der in der Richtplankarte bezeichnete Perimeter der "Gebietsplanung Nationaler Innovationspark, Hubstandort Dübendorf' nicht mit dem im neuen Objektblatt Militärflugplatz Dübendorf des angepassten Sachplans Militär ausgeschiedenen Perimeter für den Innovationspark übereinstimmt, ist für die nachgeordnete Planung, namentlich für den kantonalen Gestaltungsplan, der Perimeter im Sachplan Militär massgebend. 3.2 Richtplaninhalt: Strassenerschliessung Im Rahmen der Vorprüfung hatte der Bund darauf hingewiesen, dass für eine ausreichende Verkehrserschliessung des Areals nebst der Erschliessung durch die Glattalbahn auch die strassenseitige Erschliessung in Betracht zu ziehen ist. Der Kanton hat dieses Anliegen berücksichtigt und den Richtplan im Kapitel 4.2.2 Strassenverkehr mit dem Strassenvorhaben,,"Erschliessung nationaler Innovationspark, Hubstandort Dübendorf' (Objekt Nr. 49) ergänzt. Aus Bundessicht ergeben sich dazu keine weiteren Bemerkungen. 3.3 Richtplaninhalt: Anpassung Linienführung Glattalbahn Mit der vorliegenden Richtplanpassung wird die Linienführung der geplanten Erweiterung der Glattalbahn zwischen den Bahnhöfen Dübendorf und Dietlikon angepasst. Die Glattalbahn wird neu zur optimalen Erschliessung des Innovationsparks direkt über das Flugplatzareal bis zur Sportanlage Dürr- 3/5 211-17/2004 00721/20102/0132-0149

bach geführt (Kapitel 4.3.2/4.9). Im Rahmen der Vorprüfung hatte das ASTRA auf den Koordinationsbedarf zwischen der neuen Lage der Querungsstelle der Glattalbahn über die N 1 und einem allfälligen Ausbau der N1 (Spurerweiterung) hingewiesen. Gemäss Erläuterungen wird die Abstimmung mit dem ASTRA im nachgelagerten Verfahren sichergestellt. 3.4 Richtplaninhalt: "Heliport mit Bundesbasis" Die vorliegende Richtplananpassung beinhaltet zusätzlich Festlegungen, insbesondere zur Zweck bestimmung des "Heliport mit Bundesbasis, Wangen Brüttisellen" (Kapitel 6.6.2, Objekt Nr. 6). Die Standortfestlegung selbst wird gemäss Richtplantext im Rahmen der Sachplanung des Bundes vorgenommen. Der Kanton hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Prüfungsberichts darauf hingewiesen, dass der vom Kantonsrat festgesetzte Richtplaneintrag zum "Heliport" lediglich deklaratorisehen Charakter hat. Aufgrund der umfassenden Bundeskompetenz im Bereich der Luftfahrt sind sowohl die Festlegung des Standorts wie der Zweckbestimmung der geplanten Helikopterbasis Gegenstand der Sachplanung des Bundes. Die Richtplanfestlegung unter 6.6.2, Objekt Nr. 6 "Heliport mit Bundesbasis, Wangen-Brüttisellen" wird nicht genehmigt. Standort und Zweckbestimmung der Helikopter-Basis werden in den Sachplänen Militär und Infrastruktur der Luftfahrt festgelegt. Der Kanton wird beauftragt, den Richtplantext im Sinne einer Nachführung entsprechend anzupassen (ohne formelle Richtplananpassung). Änderung im Rahmen der Genehmigung: Die Richtplanfestlegung unter Punkt 6.6.2, Objekt Nr. 6 "Heliport mit Bundesbasis, Wangen-Brüttisellen" wird nicht genehmigt. Der Kanton wird beauftragt, den Richtplantext innert zwei Monaten entsprechend nachzuführen und zu veröffentlichen. Im Weiteren stellt das VBS fest, dass die Aussage in Ziffer 13 des Erläuterungsberichts ("Ansprüche des Militärs ausweisen") falsch ist, wonach "ein Heliport, wie er im Stationierungskonzept der Armee vom 25.11.2013 beschrieben wird, noch nicht Eingang in den Sachplan Militär gefunden hat". Das bis heute rechtsgültige Objektblatt für den Militärflugplatz Dübendorf vom 28. Februar 2001 führt als militärischen Hauptzweck nebst Jet- und PropeIlerflugzeugen auch Helikopter auf. 3.5 Weitere Aspekte Zwischennutzungen Das VBS weist darauf hin, dass bestehende Zwischennutzungen mit Aussicht auf eine Überführung in den Innovationspark und/oder in das zivile Flugfeld - gemäss gemeinsam erarbeiteter Absichtserklärung, aber entgegen den Aussagen im Erläuterungsbericht in Ziff. 25 - auch länger als bis 2016 verbleiben können, sofern dadurch die Entwicklung des Innovationsparks nicht behindert wird. Denkmalschutzobjekte Im Richtplantext werden "unter Denkmalschutz stehende Bauten" im Randbereich des Flugplatzareals (historische Randbebauung) erwähnt. Im Richtplan werden dazu keine Festlegungen getroffen, der Umgang mit den denkmalgeschützten Objekten ist Gegenstand des kantonalen Gestaltungsplans. Fruchtfolgeflächen Gemäss GIS-Browser des Kantons Zürich ist am südlichen Rand des Flugplatzareals innerhalb des Gebietsperimeters eine kleinere Fläche Fruchtfolgeflächen (FFF) betroffen. Der Bund weist auf die Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 1 bis RPV hin, wonach an Einzonungen mit Beanspruchung von FFF erhöhte Anforderungen an die Interessenabwägung gestellt werden, die allerdings im Falle des 4/5 211-17/2004-0072112010210132-0149

Innovationsparks ZU erfüllen sein sollten. Der Kanton weist darauf hin, dass diese FFF ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters der ersten Entwicklungsphase liegen. 4 FOLGERUNG UND ANTRAG Im Sinne der erfolgten Prüfung wird dem UVEK zuhanden des Bundesrats folgender Genehmigungsentscheid beantragt: 1. Gestützt auf den Prüfungsbericht vom 15. August 2016 des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE wird die Richtplananpassung Innovationspark Dübendorf unter Vorbehalt der Ziffern 2 und 3 genehmigt. 2. Die Richtplanfestlegung unter Punkt 6.6.2, Objekt Nr. 6 "Heliport mit Bundesbasis, Wangen- Brüttisellen" wird nicht genehmigt. Der Kanton wird beauftragt, den Richtplantext innert zwei Monaten entsprechend nachzuführen und zu veröffentlichen. 3. Soweit der in der Richtplankarte bezeichnete Perimeter der "Gebietsplanung Nationaler Innovationspark, Hubstandort Dübendorf' nicht mit dem im neuen Objektblatt Militärflugplatz Dübendorf des angepassten Sachplans Militär ausgeschiedenen Perimeter für den Innovationspark übereinstimmt, ist für die nachgeordnete Planung, namentlich für den kantonalen Gestaltungsplan, der Perimeter im Sachplan Militär massgebend. Bundesamt für Raumentwicklung W,laa Dr. Maria Lezzi Direktorin Ittigen, 15. August 2016 5/5 211-17/2004-00721/20/02/0132-0149