VERORDNUNG über die Einrichtung sowie die Kommando- und Führungsstruktur der KATASTROPHENHILFSZÜGE im Land Kärnten

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Transkript:

Kärntner Landesfeuerwehrverband VERORDNUNG über die Einrichtung sowie die Kommando- und Führungsstruktur der KATASTROPHENHILFSZÜGE im Land Kärnten gemäß 24a Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG), LGBl. Nr. 48/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr. 85/2013, beschlossen durch den Landesfeuerwehrausschuss am 27. Mai 2015 Seite 1 von 5

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Aufgabenstellung... 3 3. Bildung der KAT-Züge... 3 4. Zusammensetzung eines KAT-Zuges... 4 4.1 Führungselement... 4 4.2 Logistik- und Versorgungselement... 4 4.3 Basiselement... 5 5. Inkrafttreten... 5 Seite 2 von 5

1. Allgemeines Diese Verordnung im Sinne des 24a Abs. 2 und 3 K-FWG regelt die Einrichtung sowie die Kommando- und Führungsstruktur der Katastrophenhilfszüge (KAT-Züge) des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes (KLFV). 2. Aufgabenstellung Der Zweck eines KAT-Zuges liegt darin, mit den in den Feuerwehren zur Verfügung stehenden Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten, die örtlichen Feuerwehrkräfte (erste und zweite Welle) bei überörtlichen Großschadensereignissen oder Katastrophenfällen zu unterstützen, abzulösen oder notwendige Reserven vor Ort zu bilden. 3. Bildung der KAT-Züge Zur Gewährleistung einer geographisch gleichmäßigen Einsatzmöglichkeit im Land werden nachstehende KAT-Züge eingerichtet: KAT-Zug 1 alle verbandsangehörigen Feuerwehren der Bezirke Hermagor, Villach- Stadt und Villach-Land KAT-Zug 2 alle verbandsangehörigen Feuerwehren des Bezirkes Spittal an der Drau KAT-Zug 3 alle verbandsangehörigen Feuerwehren der Bezirke Klagenfurt-Stadt und Klagenfurt-Land KAT-Zug 4 alle verbandsangehörigen Feuerwehren der Bezirke Feldkirchen und St. Veit an der Glan KAT-Zug 5 alle verbandsangehörigen Feuerwehren der Bezirke Völkermarkt und Wolfsberg Jeder KAT-Zug umfasst 10 bis 15 Einsatzfahrzeuge und besteht aus 60 bis 80 Feuerwehrmitgliedern. Bei der Zusammensetzung der KAT-Züge ist auf die organisatorischen und geographischen Gegebenheiten (Anzahl und Dichte der Feuerwehren, Stützpunktfeuerwehren, verfügbare Ressourcen, etc.) Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass durch die Entsendung von Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten in die KAT-Züge die Einsatzbereitschaft in der jeweiligen Gemeinde gewährleistet bleibt. Seite 3 von 5

4. Zusammensetzung eines KAT-Zuges Ein KAT-Zug setzt sich aus folgenden Elementen zusammen: Führungselement Logistik- und Versorgungselement Basiselement (abhängig vom Einsatzszenario) Die Elemente des KAT-Zuges bestehen aus taktischen Einheiten, deren Gliederung aus der Beilage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, ersichtlich ist (Mindestanforderung). Die taktischen Einheiten sind je nach Einsatzart und Schadenslage entsprechend anzupassen. 4.1 Führungselement Das Führungselement besteht aus dem KAT-Zugskommandanten, seinen beiden Stellvertretern und dem Zugstrupp. Die KAT-Züge selbst haben keine Stabsarbeit zu leisten. Diese obliegt gemäß 43 K-FWG dem Einsatzleiter mit seinem Stab. Die organisatorischen Aufgaben eines KAT-Zuges übernimmt im Auftrag des KAT- Zugskommandanten der Zugstrupp. Der KAT-Zugskommandant führt den KAT-Zug und ist Ansprechpartner für alle Belange des KAT-Zuges und wird von zwei Stellvertretern unterstützt (Einsatz- und Führungsunterstützung). Die Funktionen im Führungselement sind von den zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten im Einvernehmen zu besetzen, wobei eine Doppelbesetzung möglich ist. 4.2 Logistik- und Versorgungselement Dem Logistik- und Versorgungselement obliegt insbesondere die Verpflegung, die Unterbringung (sofern erforderlich), die Beschaffung der Betriebsmittel, die Abdeckung des Material- und Gerätebedarfs sowie der Transport der Mannschaft und des Gerätes des KAT-Zuges. Seite 4 von 5

4.3 Basiselement Das Basiselement ist von der jeweiligen Einsatzart abhängig und umfasst die dafür erforderlichen Mannschaften, Einsatzfahrzeuge und Gerätschaften. 5. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Feuerwehr-Fachzeitschrift Blaulicht folgenden Monatsersten in Kraft. Klagenfurt am Wörthersee, am 27. Mai 2015 Für den Landesfeuerwehrausschuss: Der Landesfeuerwehrkommandant: Josef Meschik, LBD Seite 5 von 5