Hexenverfolgung in der frühen Neuzeit

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Transkript:

Hexenverfolgung in der frühen Neuzeit Die Hexenverfolgung, die sich über rund drei Jahrhunderte hinzog, ist wohl eines der dunkle ren Kapitel der Menschheitsgeschichte. In ganz Europa wütete die Suche nach Hexen, die Befragung von angeblichen Teufelsbuhlerinnen und zehntausende von Feuern brannten als Strafe für die Häresie. Die Existenz von Hexen war seit Jahrhunderten Bestandteil des mittelalterlichen Weltbildes. Es war unbestritten, dass es Menschen gab, die über besondere Fähigkeiten verfügten und besondere Kenntnisse besassen. Gerade im Bereich der Medizin verliess sich der Mensch immer wieder auf diese Eingeweihten. So waren die Hexen eigentlich unentbehrlich in der mittelalterlichen Gesellschaft, sorgten sie doch mit ihren Kräutermischungen, Aufgüssen und Heilsprüchen für die medizinische Grundversorgung. Weshalb werden diese weisen Frauen plötzlich verfolgt? In Frankreich wütete die Verfolgung der Waldenser und Katharer, Häretiker aller Art wurden durch die Kirche verfolgt und durch diese die Inquisition als richterliches Element geschaffen. Die Inquisition hatte vornehmlich die Aufgabe, abtrünnige Gläubige zur Kirche zurück zu bringen, sie war deshalb mit Todesurteilen eher zurückhaltend. Nur beiläufig erledigte die Inquisition, die übrigens weitgehend aus Angehörigen des Dominikanerordens bestand, auch Hexenprozesse, und auch nur auf Anklage hin.

Hingegen wurde durch die Ketzerverfolgung das prozessuale Instrumentarium geschaffen, das in den Hexenprozessen zur Anwendung kam: Anklage, Befragung, Folter, Geständnis, Strafe. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts entstand der Malleus maleficarum, der Hexenhammer, das Werk eines Dominikanermönchs namens Heinrich Kramer. Durch seine Beziehungen zum Heiligen Stuhl erreichte er, dass Papst Innozenz VIII. seine Bulle Summis desiderantes affectibus erliess die ihm Kramer eigentlich vorschrieb und damit die Hexerei durch die Kirche erst verurteilt wurde. In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde die peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. zum Gesetz erhoben. Diese schrieb im Artikel 109 vor, bei Zauberei, durch die einer Person Schaden zugefügt werde (Schadenszauber), sei der Feuertod zu verhängen. Wir müssen uns gleichzeitig bewusst sein, dass Mitte des 15. Jahrhunderts der Buchdruck erfunden worden war und zu einer kaum nachvollziehbaren Verbreitung von Druckwerken aller Art sorgte. So erreichte beispielsweise der Hexenhammer allein 29 Auflagen bis ins 17. Jahrhundert hinein also gegen 30 000 Exemplare. Als ob die scholastische Fehlleistung des Heinrich Kramer 1, die Bulle des Papstes Innozenz VIII. 2 und die peinliche Halsgerichtsordnung 3 noch nicht genug wären, scheint sich auch das Klima gegen eine humanistische Weltordnung zu wenden. Die Zeit von Anfang des 15. bis ins 19. Jahrhundert hinein war geprägt von einem kühlen Klima und wird heute als kleine Eiszeit bezeichnet. Sie war einer der Auslöser für die spätmittelalterliche Agrarkrise: die Vegetationsperioden reduzierten sich infolge der schweren, langen Winter, die Sommer waren nass, kalt und die Nahrungsmittelproduktion ging zurück. Dadurch steigerten sich die gesellschaftlichen Spannungen und immer wieder wurden Minderheiten und Randgruppen für die Missernten verantwortlich gemacht. Man suchte die Ursachen in der schwarzen Magie, Zauberei und die weisen Frauen waren schnell als Schuldige gefunden. Heute geht die Geschichtswissenschaft davon aus, dass in Europa höchstens 110 000 Hexen verurteilt wurden. Die Schätzungen für die Schweiz belaufen sich auf höchstens 10 000 Prozesse, wobei ein deutliches Gefälle von der Westschweiz zur Ostschweiz erkennbar ist. Der Stand Zürich verzeichnet gesamthaft 80 Hexenprozesse. Allerdings führte die Obrigkeit die Prozesse nur ungern und nur auf Klage hin. In Zwinglis Schriften ist die Hexerei kein Thema und Bullinger ist lediglich in einem unveröffentlichten Manuskript auf die verbotenen Künste eingegangen. Die Hexenverfolgung eine katholische oder protestantische Unsitte? Sehr oft hört man, die Hexenverfolgung sei eine katholische Angelegenheit gewesen.. oder eine protestantische, je nachdem Tatsache ist jedoch, dass beide Seiten die Hexen verfolgten, mehr oder weniger intensiv. Spätestens hier müssen wir die seltsame Rolle zur Kenntnis nehmen, die die reformatorischen Bemühungen in Zürich spielten. Die Reformation, wie sie Zwingli in Zürich durchführen wollte, war letztlich eine politische Massnahme. So wollte Zwingli die

Reformation des Glaubens nicht von sich aus durchführen, sondern geduldete sich, bis der Rat von Zürich 1520 die Zürcher Prediger anwies, das Evangelium zu predigen. Es war auch der Rat von Zürich, der sich gegen die Täufer wandte und diese als Häretiker bezeichnete, alle Einwohner des Standesgebietes anwies, ihre Neugeborenen taufen zu lassen und letztlich das Nichtbefolgen der ratsherrlichen Entscheide als Häresie, und damit als Straftatbestand bezeichnete. Wir können also feststellen, dass Zwingli den katholischen Glauben reformieren wollte. Er wollte keinen neuen Glauben schaffen, lediglich einen moderneren, angepassteren, reformierten. Das politische Zürich, das den zwinglianischen Bemühungen zum Durchbruch verhalf, fand jedoch im Straftatbestand der Häresie eine Möglichkeit, sich vor unkontrollierbaren Reformatoren beispieslweise den Täufern zu schützen. Wie schon vorher fiel Hexerei unter Häresie und wurde entsprechend verfolgt, wenn auch nur auf Anzeige hin. Die katholische Kirche, die ihrerseits die Reformatoren als Häretiker bezeichnete, zog es von alters her vor, die Exekution von Abtrünnigen den weltlichen Instanzen zu überlassen; durch das fünfte Gebot war ihr ja das Töten verboten, weshalb die kirchlichen Instanzen auch praktisch nie über die Blutgerichtsbarkeit sondern lediglich über die niedere Gerichtsbarkeit

verfügten. Zwar verfolgte die Inquisition die Häretiker und traf alle Massnahmen, bis zur Urteilsfindung oder -vollstreckung.. die sie den weltlichen Instanzen überliess. Prozessuales Vorgehen im Hexenprozess Das Mittelalter kannte den Indizienprozess nicht. Es war zwingend notwendig, dass ein Angeklagter ein Geständnis ablegte, um ihn verurteilen zu können. Seit dem 13. Jahrhundert galt die Folter als zulässiges Mittel um von Häretikern Geständnisse zu erpressen (Innozenz IV. Bulle Ad extirpanda, 1252). Das Verfahren bei Hexenprozessen war wie folgt geregelt: 1. Anklage Die Anklage erfolgte durch eine glaubwürdige Person oder durch Denunziation einer angeblichen Hexe während ihres Prozesses. Oft gingen der Anklage jahrelang Gerüchte voraus. 2. Inhaftierung Die angebliche Hexe wurde gefangengesetzt (in der Stadt Zürich im Wellenbergturm), vollständig entkleidet und rasiert, damit sie keine Zaubermittel verstecken konnte. Ihr Körper wurde nach Hexenmalen untersucht. 3. Verhör Das Verhör begann mit der gütlichen Befragung durch die Richter mit dem Ziel, ein Geständnis zu erreichen. Die detaillierte Befragung umfasste Fragen nach Schadenszauber, Teufelsbuhlschaft, Absprachen oder Verabredungen mit dem Teufel und nach Namen von anderen Hexen. Erreichte der Richter kein Geständnis, erfolgte die Territion, d.h. die Schreckung mit den Folterwerkzeugen, die den Angeklagten gezeigt werden und deren Anwendung detailliert erläutert wird. Im Anschluss erfolgte nochmals eine detaillierte Befragung. Schliesslich schritt man zur peinlichen Befragung, d.h. das Verhör erfolgte unter Folter. Die Angeklagten wurden beispielsweise auf die Leiter gezogen, wodurch ihre Füsse den Boden nicht mehr berührten und der Teufel dadurch seinen Einfluss verlor. Allenfalls wurden Gewichte an die Füsse gehängt, Daumen- und Wadenschrauben wurden angewendet. Da Hexerei als crimen exceptum (Ausnahmeverbrechen) galt, wurden die Schutzvorschriften häufig ausser Acht gelassen 4. 4. Verurteilung Nachdem erfolgreich ein Geständnis erpresst worden war, erfolgte die Verurteilung. Auf das Verbrechen der Hexerei stand die Strafe des Feuertodes. Einerseits wurde auf diese Weise das Fegefeuer vorweg genommen und die Seele gereinigt, andererseits aber

wurde die Bestattung des Körpers verunmöglicht und dadurch konnte auch keine Erlösung beim Jüngsten Gericht erfolgen. Als besondere Gnade konnte der Feuertod ausgesprochen werden mit vorgängiger Enthauptung, Erdrosselung oder mit dem Umhängen eines Schwarzpulversäckleins zur Verkürzung der Qualen. 5. Hinrichtung Der Feuertod erfolgt auf einem Scheiterhaufen, in dessen Mitte ein Pfahl stand, an den die Verurteilten gebunden wurden. Anschliessend wurde ein Reisighaufen entzündet und die Verbrennung erfolgte bei lebendigem Leib. Je nach Gegend wurde der Prozess mit Hexenproben ergänzt. Dazu gehörte die Wasserprobe (Hexenbad), die Nadelprobe oder die Wiegeprobe. Zwar waren diese Hexenproben verboten, dennoch wurde oft auf diese zurückgegriffen, um Anklage erheben zu können. Voraussetzungen für einen Hexenprozess Wie bereits erwähnt, war es nicht ohne Weiteres strafbar, eine Hexe zu sein oder eben über besondere Fähigkeiten zu verfügen. Um jedoch einen Prozess mit anschliessender Verurteilung führen zu können, mussten gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehörte in erster Linie der Schadenszauber, die Hexe musste also dank ihren Möglichkeiten ihren Mitmenschen bewusst Schaden zugefügt haben. Zudem musste sie sich mit dem Teufel verbündet oder gar Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt haben, wodurch der Tatbestand der Häresie erfüllt war. Hatte sie an Hexensabbaten teilgenommen und war üblicherweise auf einem Stock, einem Tier oder Dämon dahingeflogen, wurde erneut gefoltert, um die Namen weiterer Teilnehmer zu erpressen. Gegner des Hexenglaubens Bereits im ausgehenden 15. Jahrhundert bildete sich eine Front gegen die aufkommenden Hexenverfolgungen. Besonders aus der Universität Tübingen entstammen eine stattliche Zahl von Kritikern und Denkern, die dem herrschenden Irrglauben entgegentraten. Vielleicht besonders erwähnenswert Johannes Kepler, der Astronom aus Weil der Stadt, der die Verteidigung seiner eigenen Mutter übernehmen musste. Während in den demokratisch regierten Gegenden wie die Gegenden südlich und westlich des Rheins, die später schweizerisches Staatsgebiet wurden die Hexenverfolgung durch die Obrigkeit nur widerwillig durchgeführt wurde, zeigte sich im übrigen Deutschen Reich ein vielfältiger Flickenteppich. Die feudalistisch regierten Territorien hatten sich den Weisungen ihrer Feudalherren unterzuordnen. So wie diese sich für oder gegen die Reformation entschieden, war auch ihre persönliche Stellungnahme zur Hexenverfolgung massgebend. Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz beispielsweise verbot die Tortur und die Todesstrafe in seinem Territorium, während die Fürstbischöfe von Bamberg eifrige Verfolger von vermeintlichen Hexen waren zudem nutzten sie dieses Mittel nicht zuletzt, um unliebsame Gegner auszuschalten. und heute? Europa hat sich wohl weitgehend vom klassischen Hexenglauben gelöst. Weder Teufelsbuhlschaft noch Besenreiten wird heute noch geglaubt. Dennoch spielt der Hexenglaube im modernen Feminismus noch eine Rolle und die esoterisch-spirituelle Hexerei findet weiterhin eine treue Anhängerschaft, wie die grosse Zahl von Kursangeboten beweist. In Lateinamerika, Südostasien und vor allem in Afrika begegnen wir aber noch heute dem alten Hexenglauben mit Schadenszauber und Teufelsbünden. Experten schätzen, dass seit den 1960-er Jahren mehr Menschen wegen Hexerei umgebracht worden sind, als während der 300 Jahre der europäischen Hexenverfolgung.

Im Kongo leiden als Folge der jüngsten Entwicklung vor allem Kinder unter der Verfolgung als Hexenkinder. Zwischen dreissig- und vierzigtausend Hexenkinder sollen allein in Kinshasa leben 5. 1 er nannte sich latinisiert Henricus Institoris 22 Innocentius = der Unschuldige 3 Peinlich bezieht sich auf das lateinische poena im Sinne von Strafe und bezeichnet Leibes- und Lebensstrafen 4 Begrenzung der Folter auf eine Stunde, Pausen während der Folter, höchstens dreimalige Anwendung der Folter 5 http://www.kinderrechte-afrika.org/projekte/ausgebeutetekinder/hexenkinder/index.html