Verfassung des Kreises Davos

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Transkript:

Verfassung des Kreises Davos Vom Volke angenommen am 20. Oktober 1991, teilrevidiert am 7. Mai 2000 (Stand am 1. Juli 2008) I. Allgemeines Kreisgebiet Art. 1 Das Gebiet der Landschaft Davos bildet zugleich den Kreis Davos. Art. 2 Kreisgemeinde Sie besteht aus allen in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Einwohnern des Kreises Davos. Art. 3 Verfassungs- Der Kreis erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen gerichtmässige Rechte lichen, politischen und administrativen Aufgaben. Art. 4 Amts- und Funk- Die in dieser Verfassung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen tionsbezeich- gelten für beide Geschlechter. nungen Organe Art. 5 Organe des Kreises Davos sind: 1. Kreisgemeinde 2. Kreisrat 3. Geschäftsprüfungskommission 4. Kreisbehörden, -kommissionen und -beamte II. Wahlen und Abstimmungen Wahlen Art. 6 1 Die Kreiswahlen werden aufgrund der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden durchgeführt. Zu wählen sind: 1. der Kreispräsident (Landammann) 2. der Statthalter (Stellvertreter) 3. die Grossrats-Abgeordneten 4. die Grossrats-Stellvertreter 1

Urnenabstimmung / Landsgemeinde Wählbarkeit Art. 7 Abstimmungen und Wahlen finden durch die Urne statt. Sinngemäss sind die Bestimmungen der Landschaft Davos Gemeinde anwendbar. Der Kreis Davos bildet einen Abstimmungskreis. Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht hat. Für die Berechnung des absoluten Mehrs ist die Gesamtzahl aller gültigen Kandidatenstimmen durch die doppelte Zahl der freien Sitze zu teilen. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Erreichen mehr Kandidaten, als Sitze zu vergeben sind, das absolute Mehr, so entscheidet die höhere Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Kreisrat kann beschliessen, dass die Kreiswahlen an einer Landsgemeinde durchgeführt werden. Art. 10 der Landschaftsverfassung gemäss Revision vom 16. März 1986 sowie Art. 20ff. der Verordnung über Abstimmungen und Wahlen in der Landschaft Davos vom 24. April 1986 sind sinngemäss anwendbar. Art. 8 In die Kreisbehörden ist jeder stimmberechtigte Kreiseinwohner wählbar. Ausschluss, Unvereinbarkeit bar. Art. 9 1 Art. 6, Art. 6a und Art. 6b der Landschaftsverfassung 2 sind sinngemäss anwend- Initiativ- und Petitionsrecht Art. 10 Die Bestimmungen im kantonalen und kommunalen Recht bezüglich Initiativund Petitionsrecht sowie Publikation der Abstimmungen sind sinngemäss anwendbar. Der Kreispräsident setzt die Abstimmungstermine fest. Art. 11 Kreisrat / Der Kreisrat besteht aus dem Kreispräsidenten, dem Statthalter sowie den Vereidigung Fraktionsgemeindepräsidenten. 3 Der Kreispräsident leitet den Kreisrat. Der Kreispräsident wird durch den Statthalter, der Statthalter durch den Kreispräsidenten vor Amtsantritt vor dem Kreisrat vereidigt oder ins Handgelübde genommen. 2 DRB 10 3 Fassung von Abs. 1 gemäss Teilrevision vom 1. Juni 2008; in Kraft getreten am 1. Juli 2008; von der Regierung des Kantons 2

III. Organisation und Kompetenzen Organisation Kompetenzen Art. 12 Die Kompetenzen und Zuständigkeiten des Kreisrates und der Kreisorgane richten sich nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen. Der Kreisrat ist ermächtigt, bei Vakanz des Kreispräsidenten oder Statthalters Ersatzwahlen anzuordnen. Das Kreispräsidium ist ein Vollamt. Die Kreisbeamten sind der Aufsicht des Kreispräsidenten unterstellt, soweit nicht besondere Aufsichtsorgane bestehen oder der Kreisrat zuständig ist. Die vom Volk gewählte Geschäftsprüfungskommission (GPK) der Landschaft Davos Gemeinde ist zuständig für die Prüfung der Verwaltungsrechnung des Kreises Davos. Art. 13 Der Kreisrat genehmigt jährlich die Rechnung und den Voranschlag des Kreises Davos. Diese werden vom Grossen Landrat als Teil der Rechnung oder des Voranschlages der Landschaft Davos dem Volk unterbreitet. Der Grosse Landrat kann sie in begründeten Fällen zur Überarbeitung zurückweisen. Der Kreisrat ist ferner zuständig für Ausgabenbeschlüsse ausserhalb des Voranschlages, welche einmalig den Betrag von Fr. 25'000.- und wiederkehrend den Betrag von Fr. 5'000.- nicht übersteigen. Der Kreisrat ist vorberatende und antragstellende Behörde für die in die Zuständigkeit der Kreisgemeinde fallenden Gesetze und Verordnungen. Art. 14 1 Behörden, Der Kreisrat wählt unter Vorbehalt von Absatz 3 folgende Behördemitglieder, Kommissionen Kommissionen und Mitarbeiter: und Mitarbeiter 1. Kreisvormundschaftsbehörde und Stellvertreter 2. Amtliche Elementarschadenschätzer und Stellvertreter 3. Kreisnotare 4. Kreisaktuar und Stellvertreter 5. Kreisarchivar 6. Zivilstandsbeamter und Stellvertreter 7. Betreibungsbeamter und Stellvertreter 8. Amtsvormund (auf Antrag der Vormundschaftsbehörde) 9. Übriges Kreispersonal Vor Amtsantritt werden sie vom Kreispräsidenten vor dem Kreisrat vereidigt oder ins Handgelübde genommen. Bei einer Wiederwahl oder Bestätigung sind sie daran zu erinnern. Der Kreisrat kann mit anderen Kreisen Vereinbarungen über die Führung des Vormundschafts-, des Zivilstands- und des Betreibungswesens abschliessen. Die Führung sowie die Wahl der notwendigen Behörden und Amtsträger kann einem gemeinsamen Organ übertragen werden. 3

Die Bildung einer neuen ständigen Beamtenstelle ist durch das Stimmvolk zu genehmigen (Voranschlag). Eine vorübergehende Anstellung von Hilfskräften oder Aushilfen fällt in die Kompetenz des Kreispräsidenten. Amtsdauer Art. 15 Soweit nicht durch Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt für die Behörden und Kommissionen die Amtsdauer des Kreispräsidenten. IV. Anstellungsbedingungen Art. 16 Gehälter und Der Kreispräsident, der Statthalter und die Kreisbeamten werden bei der Amts- Entschädigungen einsetzung oder Anstellung durch den Kreisrat in die geltenden Lohnklassen des Kantons Graubünden eingereiht. Die Mitglieder des Kreisrates erhalten ein Taggeld, welches 75% desjenigen der Kantons- und Verwaltungsrichter entspricht. Die Entschädigung der Kreisnotare besteht in den von ihnen verrechneten Gebühren. Der Kreisrat setzt die Entschädigung für den Vormundschaftspräsidenten fest. Pensionskasse Art. 17 Die Kreisbeamten werden bei der Pensionsversicherung der Landschaft Davos Gemeinde wie das Gemeindepersonal versichert. Der Kreis erbringt dabei die gleichen Leistungen wie die Gemeinde. Der Kreispräsident wird durch den Kreisrat analog dem Landammann der Landschaft Davos Gemeinde versichert. Beim Amtsaustritt besteht volle Freizügigkeit. Art. 18 Ruhegehalt des Das Landschaftsgesetz über das Ruhegehalt des Landammanns ist auch für den Kreispräsidenten Kreispräsidenten sinngemäss anwendbar. Personalgesetz Art. 19 1 Das Personalgesetz und die Ausführungsbestimmungen des Kantons Graubünden sind sinngemäss anwendbar, soweit kantonales Recht oder diese Verfassung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Art. 20 Wohnsitzpflicht Vollamtliche Mitarbeiter sind verpflichtet, im Kreis Davos Wohnsitz zu nehmen. Der Kreisrat kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. 4

V. Finanzielles Art. 21 Verwaltungs- Bussen und Gebühren fallen in die Kreiskasse. Die Aufwendungen gemäss Art. rechnung/ 16 bis 19 sowie allgemeine Auslagen bilden Bestandteil der Verwaltungs- Defizitdeckung rechnung des Kreises Davos. Das Defizit des Kreises Davos wird durch die Landschaft Davos Gemeinde gedeckt. VI. Schlussbestimmungen Anwendbares Recht Verfassungsänderung Art. 22 Subsidiär sind die Gesetze der Landschaft Davos Gemeinde und des Kantons sinngemäss anwendbar. Art. 23 Diese Verfassung tritt nach Annahme durch die Kreisgemeinde und Genehmigung durch die Regierung am 1. Januar 2001 in Kraft. 1 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen des Kreises Davos sind damit aufgehoben. Sie kann von der Kreisgemeinde jederzeit auf dem verfassungsmässigen Wege abgeändert werden. 1 Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 28. Januar 1992 resp. vom 15. August 2000 genehmigt 5