D. Vorlageantrag gegen Beschwerdevorentscheidungen

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Transkript:

AT/VwG D. Vorlageantrag gegen Beschwerdevorentscheidungen 1. Allgemeines 100 Als Nachfolgerin zur bisherigen Berufungsvorentscheidung nach 64 a AVG (die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde bestehen bleibt) ist die Beschwerdevorentscheidung nach 14 VwGVG konzipiert. Im Verfahren über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) steht es der Behörde gem 14 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten 139 aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen. Hierbei ist sie an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden 140. Mit der Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wird der Verwaltung eine effektive zweite Chance eingeräumt 141. Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist der Vorlageantrag nach 15 VwGVG. Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kommt gegen eine Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht 142. 2. Gegenstand 101 Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Beschwerdevorentscheidung nach dem VwGVG und der Berufungsvorentscheidung nach dem AVG betrifft den Beschwerdegegenstand im Fall der Erhebung eines Vorlageantrags ( 15 VwGVG und 64 a Abs 2 AVG). Beschwerdegegenstand des Vorlageantrags nach dem AVG ist die zeitlich erste Entscheidung der Behörde, weil die Berufungsvorentscheidung mit Einlagen des Vorlageantrags nach 64 a Abs 2 gem Abs 3 par cit außer Kraft tritt. Beschwerdegegenstand des Vorlageantrags nach 15 VwGVG ist hingegen die Beschwerdevorentscheidung selbst 143, weil diese auch im Falle der Einbringung eines Vorlageantrags rechtlich existent bleibt und an die Stelle der ersten Behördenentscheidung tritt. Nur diese (zweite) Entscheidung wird von den VwG überprüft 144. 3. Legitimation 102 Gem 15 Abs 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird. Zur Erhebung eines Vorlageantrags berechtigt sind daher nicht nur der Beschwerdeführer, sondern alle, kommt, kann es sinnvoll sein, eine solche in der Revision zu beantragen. Aus prozessualer Vorsicht empfiehlt es sich freilich, zusätzlich auch einen Aufhebungsantrag zu stellen. 139 ) In den Materiengesetzen finden sich vereinzelt abweichende Fristen; s 56 Abs 2 AlVG und 20 f Abs 3 AuslBG. 140 ) 14 Abs 1 ivm 27 VwGVG; vgl dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 14 VwGVG Anm 8 und Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 220 f. 141 ) Vgl Fischer in Österreichische Juristenkommission 316. 142 ) Vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 15 VwGVG Anm 7. 143 ) ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 5; Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht 15 VwGVG K2. 144 ) Fischer in Österreichische Juristenkommission 315. Siehe hierzu auch Larcher, ZUV 2013, 9. 26

AT/VwG die am verwaltungsbehördlichen Verfahren als Parteien beteiligt sind 145. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er gem 15 Abs 1 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs 1 Z 3), und ein Begehren ( 9 Abs 1 Z 4) zu enthalten (s oben Rz 41 ff) 146. Handelt es sich um eine rein verfahrensrechtliche Beschwerdevorentscheidung, etwa um eine Zurückweisung der verspäteten oder unzulässigen Beschwerde, ist ausschließlich der betroffene Beschwerdeführer zur Erhebung eines Vorlageantrags berechtigt 147. 4. Frist Der Vorlageantrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung schriftlich zu stellen. Auf die Möglichkeit der Erhebung eines Vorlageantrags ist in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung hinzuweisen 148. 5. Einbringungsstelle Der Vorlageantrag ist bei der Behörde ( 15 Abs 1 erster Satz VwGVG) einzubringen, die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat und auch an diese zu richten 149. Diese hat dem VwG den Vorlageantrag und die (ursprüngliche) Beschwerde samt Verfahrensakten vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen. Nach 15 Abs 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen eine den Vorlageantrag zurückweisende Entscheidung kann Beschwerde an das VwG erhoben werden. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem VwG unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Eine Beschwerdevorentscheidung darf sie in einem solchen Fall nicht erlassen 150. 6. Inhalt des Vorlageantrags Erhebt eine vom ursprünglichen Beschwerdeführer verschiedene Partei den Vorlageantrag, so hat dieser gem 15 Abs 1 letzter Satz VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), und ein Begehren ( 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) zu enthalten. Bei der Ausführung dieser beiden Punkte hat der Antragsteller die Anforderungen an den Inhalt einer Bescheidbeschwerde (s oben Rz 41 ff) zu beachten 151. Abgesehen von diesen Fällen hat der Vorlageantrag inhaltlich ausschließlich zu begehren, dass die Beschwerde dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird. Aus dem Inhalt des Vorlageantrags muss hervorgehen, auf welches Verfahren er sich bezieht. Ein 103 104 105 106 107 108 145 ) Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 15 VwGVG Anm 4; Grabenwarter/ Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 221; Hauer/Metzler, Schriftsatzmuster 4 44 Anm 3; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG 64 a Rz 24, 30 mwn. Zum Parteienbegriff s oben Rz 9 f. 146 ) Siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 15 VwGVG Anm 4; Eder/ Martschin/Schmid, Verfahrensrecht 15 VwGVG K 3. 147 ) Hengstschläger/Leeb, AVG 64 a Rz 24, 30. 148 ) Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht 15 VwGVG K 9. 149 ) Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 15 VwGVG Anm 6. 150 ) Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht 15 VwGVG K 8. 151 ) Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht 15 VwGVG K 3. 27

AT/VwG anderes Begehren als der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das VwG ist nicht zulässig 152. 109 Abgesehen von den Fällen des 15 Abs 1 letzter Satz VwGVG ist eine Begründung des Vorlageantrags nicht erforderlich, jedoch möglich 153. Die Begründung eines Vorlageantrags ist insbesondere in jenen Fällen wichtig, in denen die Beschwerdevorentscheidung von der ursprünglichen Entscheidung der Behörde abweicht: Diesfalls besteht nämlich im Falle der Erhebung eines unbegründeten Vorlageantrags das Problem, dass das (ursprüngliche) Beschwerdevorbringen keine (taugliche) Grundlage für die Überprüfung des nunmehrigen Beschwerdegegenstands, nämlich der Beschwerdevorentscheidung bildet 154. 110 Hat der ursprüngliche Beschwerdeführer und nunmehrige Antragsteller in seiner Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, kann er dies in seinem Vorlageantrag nachholen ( 24 Abs 3 VwGVG). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, kann auch dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Vorlageantrag begehren (s dazu näher oben Rz 49 ff) 155. 111 Bei einem Vorlageantrag handelt es sich um ein fristgebundenes Rechtsmittel (s dazu oben Rz 104). Daher sind im Vorlageantrag jedenfalls jene Daten anzuführen, die eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit ermöglichen (s dazu Rz 46 f). 7. Rechtswirkungen 112 Die Einbringung des Vorlageantrags bewirkt kein Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung 156. a) Vorlagepflicht 113 Langt ein Vorlageantrag bei der Behörde ein, so hat sie, wenn sie nicht nach 15 Abs 3 VwGVG vorzugehen hat, dem VwG den Vorlageantrag und die (ursprüngliche) Beschwerde samt Verfahrensakten vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen. b) Aufschiebende Wirkung 114 Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung 157, wenn die Beschwerde 152 ) Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 15 VwGVG Anm 7. 153 ) Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 15 VwGVG Anm 8; Grabenwarter/ Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 221. 154 ) Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zu 27 wird von der Judikatur bzw der Gesetzgebung abzuklären sein. Bis dahin ist es für den ursprünglichen Beschwerdeführer jedenfalls ratsam, seinen Vorlageantrag zu begründen, wenn die ursprüngliche Beschwerde keine den Anforderungen des 27 VwGVG entsprechende Grundlage für die Überprüfung der Beschwerdevorentscheidung bildet. 155 ) Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 15 VwGVG Anm 7. 156 ) ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 5; Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht 15 VwGVG K 2; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 15 VwGVG Anm 9. 157 ) Vereinzelt erkennen Materiengesetze Vorlageanträgen generell die aufschiebende Wirkung ab; vgl etwa 35 Abs 3 MBG. Siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 15 VwGVG Anm 3 mwn; Hauer/Metzler, Schriftsatzmuster 4 44 Anm 15. 28

AT/VwG 1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte 158 und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat 159 ; 2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte 160, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat 161. E. Vorstellung gegen Entscheidungen eines Rechtspflegers 1. Vorstellungsgegenstand In Art 135 a B-VG 162 wird der Organisationsgesetzgeber des jeweiligen Verwaltungsgerichts ermächtigt, die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten zu übertragen 163. Mit dieser Bestimmung wurde die aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit bekannte Institution eines Rechtspflegers auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geschaffen 164. Aus 2 und 54 VwGVG ergibt sich mittelbar, dass Rechtspfleger Erkenntnisse und Beschlüsse erlassen dürfen 165. Gegen solche Entscheidungen eines Rechtspflegers kann unter den Voraussetzungen des 54 VwGVG das Rechtsmittel der Vorstellung 166 an das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden. 2. Legitimation Jene Partei, die sich durch das Erkenntnis oder den Beschluss des Rechtspflegers beschwert erachtet, kann dagegen Vorstellung erheben 167. 115 116 117 158 ) Beschwerden haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung; s 13 Abs 1 VwGVG. 159 ) Der Ausschluss erfolgt mit Bescheid gem 13 Abs 2 VwGVG. 160 ) Vgl zb 56 Abs 1 Oö BauO hinsichtlich Beschwerden, mit denen ein Bescheid bekämpft wird, mit dem eine Berechtigung eingeräumt wird. 161 ) Vgl zb 56 Abs 2 Oö BauO. 162 ) Vgl dazu allg Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit Art 135 a B-VG Rz 1 ff. 163 ) Derzeit haben soweit ersichtlich nur der Bund (s 13 BVwGG) sowie Wien (s 4 Wr VGWG) von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Vgl dazu auch die jüngsten Aussagen des VfGH zur Übertragung gewisser Verfahren an Rechtspfleger in VfGH 10. 12. 2013, G 46/2013. 164 ) Über den genauen Umfang dieser Befugnis lässt sich 54 VwGVG jedoch nichts entnehmen, weshalb die Besorgung von Aufgaben durch einen Rechtspfleger zahlreiche Fragen aufwirft bzw aufwerfen wird. Fraglich ist etwa, ob die Vorstellung gem 54 VwGVG mit einer Revision nach Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG und/oder einer Beschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG kumuliert werden kann bzw muss. Auch zu Inhalt, Umfang, Antrag, Kosten und Wirkung einer Vorstellung schweigt 54 VwGVG. Vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 54 VwGVG Anm 3; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 254. 165 ) Vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 54 VwGVG Anm 3. 166 ) Diese ist nicht mit der Vorstellung gegen Mandatsbescheide gem 57 AVG zu verwechseln; s dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 54 VwGVG Anm 12. 167 ) Vgl Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 255. 29

AT/VwG 3. Frist 118 Die Vorstellung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist binnen zwei Wochen ab Zustellung bzw Verkündung zu erheben 168. 4. Einbringungsstelle 119 Die Vorstellung kann gem 54 Abs 1 VwGVG beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das bedeutet, der Vorstellungsschriftsatz ist an das zuständige Verwaltungsgericht 169 zu richten und bei diesem einzubringen. 5. Inhalt 120 Im Gegensatz zu den sonstigen im VwGVG geregelten Rechtsmitteln enthält 54 VwGVG kaum ausdrückliche Regelungen zum notwendigen Inhalt der Vorstellung. Bis zur genauen Abklärung durch die Judikatur bzw durch den Gesetzgeber ist es jedoch ratsam, in Anlehnung an die zwingenden Inhaltserfordernisse von Bescheid- und Säumnisbeschwerde 170 auch im Vorstellungsschriftsatz jedenfalls folgende Punkte zu bedenken 171. Bezeichnung: Die Vorstellung hat die angefochtene Entscheidung des Rechtspflegers unter Angabe von Datum und Geschäftszahl zu bezeichnen. Angaben zur Rechtzeitigkeit: Da es sich bei der Vorstellung um ein fristgebundenes Rechtsmittel handelt, sind jedenfalls jene Daten anzuführen, die eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit ermöglichen (wie Datum der Zustellung bzw Verkündung). Angaben zur Rechtswidrigkeit und Begründung: Wenngleich die Entscheidungsbefugnis des zuständigen Mitglieds des VwG mangels einer dem 27 VwGVG über den Prüfungsumfang vergleichbaren Bestimmung wohl nicht auf die im Schriftsatz angeführten Gründe beschränkt sein wird, ist es schon aus prozesstaktischen Überlegungen sinnvoll, die vermeintlichen Rechtswidrigkeiten darzulegen und zu begründen 172. Begehren: Da 54 VwGVG auch keinerlei Bestimmungen über die Kognitionsbefugnis des zur Entscheidung über die Vorstellung zuständigen Mitglieds enthält, wirft dieser Punkt die meisten Schwierigkeiten auf. Im Hinblick darauf, dass der im Ausschussbericht noch enthaltene Abs 5, demzufolge die Entscheidung des Rechtspflegers mit Einlangen der rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung außer Kraft tritt, in zweiter Lesung gestrichen wurde, und die Entscheidung des Rechtspflegers damit jedenfalls nicht ex lege außer Kraft tritt, ist davon auszugehen, dass das zuständige Mitglied die Entscheidung des Rechtspflegers jedenfalls aufheben, aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wohl auch abändern kann. 168 ) 54 Abs 3 ivm 7 Abs 4 Z 1, 2 und 5 VwGVG. 169 ) Nicht erforderlich ist es wohl, das nach der Geschäftsverteilung konkret zuständige Mitglied zu nennen. 170 ) Siehe 9 Abs 1 und 5 VwGVG. 171 ) Vgl Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 255 f. 172 ) Vgl zum Erfordernis der Begründung auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 54 VwGVG Anm 7. Mangels gegenteiliger Anordnung geht man in der Lit auch von einer Neuerungserlaubnis aus; vgl Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 256. 30

Muster AT/VwG-1 Muster AT/VwG-1: Bescheidbeschwerde EINGESCHRIEBEN 1 ) [Geschäftszahl, wenn bekannt] An die [Einbringungsstelle der belangten Behörde, zb:] Bezirkshauptmannschaft Linz-Land 2 ) [Adresse] Beschwerdeführer: Max Mustermann 3 ) [Zustelladresse] [ggf:] vertreten durch: Dr. Anton Advokat Rechtsanwalt [Zustelladresse] [eigenhändige Unterschrift] 4 ) Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land 5 ) [ggf:] Mitbeteiligte: Thomas Tester 6 ) [Adresse] wegen: Bescheid vom [Datum], [Geschäftszahl, wenn bekannt], zugestellt am [Datum] betreffend [Inhalt des Bescheides, zb:] Erteilung einer Genehmigung gem GewO Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ivm 7 und 9 VwGVG einfach 7 ) x Beilagen Vollmacht erteilt gemäß 8 Abs 1 RAO und 17 VwGVG ivm 10 Abs 1 AVG 8 ) 31

AT/VwG-1 Muster I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung Ich erhebe gegen den Bescheid [zb: der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land oder des Landeshauptmannes von Oberösterreich] vom [Datum], [Geschäftszahl], [ggf: meinem ausgewiesenen (bzw bevollmächtigten) Vertreter] zugestellt am [Datum], in offener Frist [ggf: durch meinen ausgewiesenen (bzw bevollmächtigten) Vertreter] gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG BESCHEIDBESCHWERDE an das [zuständige Verwaltungsgericht, zb:] Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. II. Sachverhalt [Kurze Darstellung des relevanten Sachverhalts und Verfahrensgang, zb:] Mit Antrag vom [Datum] hat die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer Gaststätte in [Adresse] mit Gastgarten, der bis 24 Uhr betrieben werden soll, gestellt. Am angrenzenden Grundstück befindet sich eine Reihenhaussiedlung und auf der anderen Straßenseite ein Mehrparteienwohnhaus. Ich bin Bewohner und Eigentümer des der geplanten Gastgewerbebetriebsanlage am nächsten gelegenen Reihenhauses. Die Behörde hat mich schriftlich kontaktiert und um Stellungnahme zum Antrag der mitbeteiligten Partei ersucht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Da ich wie auch zahlreiche andere Nachbarn Einwendungen betreffend den vor allem während der Nachtstunden zu erwartenden Lärm erhoben habe, hat die mitbeteiligte Partei daraufhin ihr Ansuchen dahingehend eingeschränkt, dass der Betrieb des Gastgartens generell um 22 Uhr enden werde. Diese Antragsänderung wurde den Nachbarn zur Kenntnis gebracht, jedoch wurde keine Frist zur neuerlichen Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt, sondern erteilte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land noch am selben Tag mit Bescheid vom [Datum] der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für den Betrieb des Gasthauses mit dazugehörigem Gastgarten wie ursprünglich beantragt (!) bis 24 Uhr unter anderem mit dem Argument, dass aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen hervorgehe, dass der vom Gastgarten ausgehende Lärmpegel auch in den Nachtzeiten unterhalb der Grenzwerte liegt. Ich habe nunmehr ebenfalls ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben und aus diesem ergibt sich eindeutig, dass die Lärmimmissionen auf meinem Grundstück die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten. Die Ergebnisse des Amtssachverständigen sind auf ein defektes Messgerät zurückzuführen. III. Zulässigkeit der Beschwerde 9 ) [Vorbringen zu den Prozessvoraussetzungen, wie Zuständigkeit des angerufenen VwG, Beschwerdelegitimation, Rechtzeitigkeit, zb:] 32