Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18.12.2002



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Transkript:

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18.12.2002 Information Am 18.12.2002 hat der Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Das Gesetz wurde am 31.12.2002 verkündet und ist seit dem 01.01.2003 in Kraft. Es ersetzt damit die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30.06.2000. Zweck des Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken ( 1 LHundG NRW). Das LHundG NRW enthält Regelungen für alle, die einen Hund halten: Grundsätzlich sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährlich werden können ( 2 Absatz 1 LHundG NRW). Des Weiteren gilt: Hunde sind generell in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in öffentlich zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten generell an der Leine zu führen. Hunde dürfen nicht mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität gezüchtet, gekreuzt oder ausgebildet werden. Weitergehende Vorschriften des LHundG NRW richten sich nach Rasse, Größe und Gewicht des Hundes und danach, ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des 3 Absatz 3 LHundG NRW handelt. Außerdem: Nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hennef (Sieg) gilt ferner Leinenpflicht in den Anlagen der Stadt Hennef (Sieg) (z. B. Kurpark, Allner See). Bezüglich Verunreinigungen durch den Hund gilt gemäß 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hennef (Sieg): Tierhalter und diejenigen, denen die Aufsicht über die Tiere übertragen ist oder die diese tatsächlich ausüben, haben dafür zu sorgen, dass die Tiere Verkehrsflächen und Anlagen nicht verschmutzen. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Nach dem Landesforstgesetz dürfen Hunde im Wald außerhalb von Wegen nur angeleint geführt werden. - 1 -

gefährliche Hunde Als gefährlich gelten: Hunde der Rasseliste 1, dazu gehören die Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden und Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind: Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen wurde, Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch die Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Die Haltung gefährlicher Hunde muss ordnungsbehördliche genehmigt werden (Erlaubnis nach 4 LHundG NRW). Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin: mindestens 18 Jahre alt ist, die Sachkunde durch eine Bescheinigung des Amtstierarztes nach Prüfung beim Veterinäramt des Rhein-Sieg-Kreises: 02241/13-0 nachgewiesen hat, die Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart O nachgewiesen hat, in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, sicherstellt, dass der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht ist, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden (Mindestversicherungssumme 500.000 für Personenschäden und 250.000 für sonstige Schäden) abschließt und aufrechterhält, den Hund fälschungssicher und dauerhaft mit einem Mikrochip gekennzeichnet hat und ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Haltung nachweisen kann. Für die Haltung eines gefährlichen Hundes gilt: Es gilt eine Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen zu Mehrfamilienhäusern. Die Beschaffenheit der Leine muss zur Vermeidung von Gefahren geeignet sein. Sie muss daher reißfest sein und darf nicht länger als 1,5Meter sein, eine sog. Flexileine ist ungeeignet. Anstelle eines das Beißen verhindernden Maulkorbs kann auch eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung (z.b. ein Kopfhalfter/ Halti ) verwendet werden. Ausnahmen können seitens der Ordnungsbehörde auf Antrag schriftlich erteilt werden. Vorraussetzung für eine Befreiung ist die Bescheinigung über das Bestehen der Verhaltensprüfung beim Veterinäramt (z. B. Veterinäramt der Stadt Köln). Eine Befreiung ist dann für die Gebiete außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile möglich. Von der Leinenpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist eine Befreiung nicht möglich. Der Hundehalter/die Hundehalterin darf den Hund außerhalb befriedeten Besitztums nur einer Person überlassen, die 18 Jahre alt, sachkundig und zuverlässig im Sinne des LHundG NRW ist und in der Lage ist, den Hund sicher zu halten und zu führen (Aufsichtsperson). Das Führen von mehr als einem Hund im Sinne des 3 und 10 LHundG NRW durch eine Person ist unzulässig. Gefährliche Hunde dürfen nicht an andere Personen abgegeben oder veräußert werden, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach 4 LHundG NRW für den Hund sind. Es besteht eine Anzeigepflicht des Hundehalters oder der halterin bei Wechsel des Haltungsortes, (Umzug innerhalb des Haltungsortes, Wegzug an einen anderen Haltungsort), Tod oder Abhandenkommen des Hundes. Der Hundehalter/die Hundehalterin hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt (die Behörde kann die Unfruchtbarmachung anordnen). Für gefährliche Hunde gilt ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot ( 9 i.v.m. 3 Absatz 3 LHundG NRW und 11 Tierschutz-Hundeverordnung sowie 11 b Absatz 2 Tierschutzgesetz). Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 4 LHundG ist auf Seite 6 abgedruckt. - 2 -

Hunde bestimmter Rassen Dazu gehören: Hunde der Rasseliste 2: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espagnol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Auch die Haltung der Hunde bestimmter Rassen bedarf einer Erlaubnis nach 4 LHundG NRW. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin: mindestens 18 Jahre alt ist, die Sachkunde durch eine Bescheinigung des Amtstierarztes nach Prüfung beim Veterinäramt des Rhein-Sieg-Kreises: 02241/13-0 oder durch Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle nachgewiesen hat, die Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart O nachgewiesen hat, (Informationen dazu finden Sie unter: http://www2.lanuv.nrw.de/objectfiles/object/dezernat_v/aktuelleanerkennungennachdvolhundgnrwvom19.12.2003_3.pdf). in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, sicherstellt, dass der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht ist, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden (Mindestversicherungssumme 500.000 für Personenschäden und 250.000 für sonstige Schäden) abschließt und aufrechterhält und den Hund fälschungssicher und dauerhaft mit einem Mikrochip gekennzeichnet hat. Für die Haltung eines gefährlichen Hunde gilt: Es gilt eine Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen zu Mehrfamilienhäusern. Die Beschaffenheit der Leine muss zur Vermeidung von Gefahren geeignet sein. Sie muss daher reißfest sein und darf nicht länger als 1,5Meter sein, eine sog. Flexileine ist ungeeignet. Anstelle eines das Beißen verhindernden Maulkorbs kann auch eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung (z.b. ein Kopfhalfter/ Halti ) verwendet werden. Ausnahmen können seitens der Ordnungsbehörde auf Antrag schriftlich erteilt werden. Vorraussetzung ist die Bescheinigung über das Bestehen der Verhaltensprüfung beim Veterinäramt (z. B. Veterinäramt der Stadt Köln) oder aber von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle (Informationen dazu finden Sie unter: http://www2.lanuv.nrw.de/objectfiles/object/dezernat_v/aktuelleanerkennungennachdvolhundgnrwvom19.12.2003_3.pdf). Eine Befreiung ist dann für die Gebiete außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile möglich. Von der Leinenpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist eine Befreiung nicht möglich. Der Hundehalter/die Hundehalterin darf den Hund außerhalb befriedeten Besitztums nur einer Person überlassen, die 18 Jahre alt, sachkundig und zuverlässig im Sinne des LHundG NRW ist und in der Lage ist, den Hund sicher zu halten und zu führen (Aufsichtsperson). Das Führen von mehr als einem Hund im Sinne des 3 und 10 LHundG NRW durch eine Person ist unzulässig. Hunde bestimmter Rassen dürfen nicht an andere Personen abgegeben oder veräußert werden, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach 4 LHundG NRW für den Hund sind. Es besteht eine Anzeigepflicht des Hundehalters oder der halterin bei Wechsel des Haltungsortes (Umzug innerhalb des Haltungsortes, Wegzug an einen anderen Haltungsort), Tod oder Abhandenkommen des Hundes. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 4 LHundG ist auf Seite 6 abgedruckt. - 3 -

Große Hunde sind solche, die eine Widerristhöhe (Schulter) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen (sog. 40/20 Hunde, 11 LHundG NRW). Für im Sinne des 11 große Hunde gilt, dass die Haltung bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden muss. Dabei sind als Voraussetzung für die Haltung: Der Hundehalter/die Hundehalterin muss sachkundig sein. Sachkundig im Sinne des LHundG NRW sind: Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach 11 der Bundes-Tierärzteordnung Inhaber eines Jagdscheins oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, Personen, die eine Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen, Polizeihundeführer und Polizeihundeführerinnen, Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach 10 Absatz 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. Sie gelten als sachkundig, wenn Sie vor Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2003) mehr als 3Jahre große Hunde ohne tierschutz- oder ordnungsbehördliche Vorkommnisse gehalten haben. Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch Bescheinigung von durch die Tierärztekammer anerkannte Tierärzte und Tierärztinnen, einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle (Informationen dazu finden Sie unter: http://www2.lanuv.nrw.de/objectfiles/object/dezernat_v/aktuelleanerkennungennachdvolhundgnrwvom19.12.2003_3.pdf) oder durch das Veterinäramt des Rhein-Sieg-Kreises (02241/13-0) erteilt werden. und zuverlässig sein, Im Einzelfall kann von Ihnen ein Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart O verlangt werden. Dieses ist dann zu beantragen beim Bürgerzentrum der Stadt Hennef (Sieg). für den Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen und nachweisen, Die Versicherung wird nachgewiesen durch Vorlage des Versicherungsscheins. Bitte beachten Sie: Es muss eindeutig erkennbar sein, dass der Hund mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000 für Personenschäden und 250.000 für sonstige Schäden aktuell versichert ist. Der Antrag auf Versicherung ist nicht ausreichend! und die dauerhafte Kennzeichnung mit Mikrochip nachweisen. Für große Hunde gilt neben der allgemeinen eine weitergehende Leinenpflicht, nämlich auch innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Wegen und Straßen. Das Formular Anzeige über das Halten eines Hundes ist auf Seite 7 abgedruckt. - 4 -

Ausnahmeregelungen Die Anleinpflicht nach dem LHundG NRW gilt nicht für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde oder brauchbare Jagdhunde während ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Das LHundG NRW gilt mit Ausnahme des 2 Absatz 1 LHundG NRW nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungs- oder Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Mikrochip und Zentralregister / Datenübermittlung der Hundesteuerstelle Die Ordnungsbehörden sind verpflichtet, die Mikrochipnummern an ein zentrales Register zu übermitteln. Die Hundesteuerstelle kann Anschriften der Hundehalter an die Ordnungsbehörde weiterleiten. Straf- und Bußgeldvorschriften (Auszug) Wer Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt oder einen Hund entgegen 2 Absatz 3 LHundG NRW mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität ausbildet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wer gegen die Bestimmungen des LHundG NRW verstößt, z. B. wer einen Hund nicht entsprechend gesichert führt, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 100.000 geahndet werden. Schwerwiegende Verstöße oder wiederholte Verstöße gegen das LHundG NRW können dazu führen, dass die Hundehaltung untersagt und der Hund eingezogen wird. Auskünfte erteilt Ihnen die Ordnungsverwaltung der Stadt Hennef (Sieg) Telefon 02242 / 888 182. Weitere Informationen und den Text des LHundG NRW finden Sie im Internet unter: www.hennef.de sowie unter http://www2.lanuv.nrw.de/objectfiles/object/landeshundegesetz.pdf. - 5 -

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Stadt Hennef (Sieg) -Ordnungsamt- Postfach 15 62 53773 Hennef (Sieg) Angaben zur Person des Hundehalters: Nachname: geboren am: Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort): Vorname: Telefon:, 53773 Hennef (Sieg) Angaben zum Hund/zu den Hunden: Ich halte Hund(e): (Bitte die Anzahl der Hunde im Sinne des LHundG NRW eintragen.) Name(n): Rasse(n): Geschlecht(er): Wurftag(e): Größe(n): cm Gewicht(e): kg Fellfarbe(n): Chipnummer: 1. Nachweis der Sachkunde ( 6, 10 LHundG NRW): gefährliche Hunde: Den Nachweis der Sachkunde habe ich beim Veterinäramt erbracht. oder (nur Rasseliste 2) sonstiger Nachweis, nämlich: Die Bescheinigung liegt bei. Die Bescheinigung werde ich umgehend nachreichen. 2. Nachweis der Zuverlässigkeit ( 7, 10 LHundG): Ich versichere, dass ich nicht gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen habe. Ich stehe nicht unter Betreuung wegen psychischer Krankheit oder geistiger oder seelischer Behinderung (nach 1896 BGB). Ich bin weder trunk- noch rauschmittelsüchtig. Das Führungszeugnis habe ich beantragt. 3. Versicherung nach 4 Absatz 1 Nr. 2 LHundG NRW Ich versichere, dass o. a. Hund(e) verhaltensgerecht und ausbruchsicher gehalten wird (werden). 4. Nachweis der Haftpflichtversicherung des Hundes: Der Nachweis der Hundehalterhaftpflichtversicherung liegt bei. Es ist eindeutig erkennbar, dass der Hund versichert ist (Antragskopie etc. reicht als Nachweis nicht aus). Den Nachweis der Hundehalterhaftpflichtversicherung werde ich umgehend nachreichen. Die Anforderungen an meine Hundehaltung nach der LHundG NRW gemäß dem Informationsschreiben der Ordnungsverwaltung der Stadt Hennef (Sieg) sind mir bekannt. Hennef (Sieg), den Unterschrift: - 7 -

Stadt Hennef (Sieg) -Ordnungsamt- Postfach 15 62 53762 Hennef (Sieg) Anzeige über das Halten eines Hundes Angaben zur Person des Hundehalters: Nachname: geboren am: Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort): Vorname: Telefon:, 53773 Hennef (Sieg) Angaben zum Hund/zu den Hunden: Ich halte Hund(e): (Bitte die Anzahl der Hunde im Sinne des LHundG NRW eintragen.) Name(n): Rasse(n): Geschlecht(er): Wurftag(e): Größe(n): cm Gewicht(e): kg Fellfarbe(n): Chipnummer: 1. Nachweis der Sachkunde (Eine Alternative muss erfüllt sein!): Die Bescheinigung der Tierärztekammer NRW habe ich beigefügt. Ich versichere, dass ich seit mehr als drei Jahren ununterbrochen 40/20-Hunde halte und es seit dem Halten des (der) Hunde(s) nicht zu tierschutz- oder ordnungsrechtlichen Vorkommnissen gekommen ist. Eine Kopie des Jagdscheins / des Jägerprüfungsnachweises habe ich beigefügt. Ich bin: Tierarzt, Polizeihundeführer, Erlaubnisinhaber nach 11 I 3 a / b Tierschutzgesetz 2. Nachweis der Zuverlässigkeit: Nur auf besondere ordnungsbehördliche Anforderung: Führungszeugnis 3. Nachweis der Haftpflichtversicherung des Hundes: Der Nachweis der Haftpflichtversicherung liegt bei. Es ist eindeutig erkennbar, dass der Hund versichert ist. (Antragskopie etc. reicht als Nachweis nicht aus). Den Nachweis der Haftpflichtversicherung werde ich umgehend nachreichen. 4. Dauerhafte Kennzeichnung mit Mikrochip Die Mikrochipnummer wurde oben eingetragen. Die Kennzeichnung mit Mikrochip wird umgehend nachgewiesen. Es ist mir bekannt, dass große Hunde im Sinne des LHundG innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlich zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen sowie auf Kinderspielplätzen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten an der Leine zu führen sind. Hennef (Sieg), den Unterschrift: - 8 -