Reglement über die Berechnung der massgeblichen Einkommen für einkommensabhängige Gemeindebeiträge der Gemeinde Allschwil

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Transkript:

EINWOHNE RGEMEINDE Reglement über die Berechnung der massgeblichen Einkommen für einkommensabhängige Gemeindebeiträge der Gemeinde Allschwil vom 15. Juni 2016 Reglementssammlung der Einwohnergemeinde Allschwil Herausgegeben von der Gemeindeverwaltung, Verwaltungsführung

2 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 3 2 Geltungsbereich 3 3 Massgebendes Einkommen bei Unselbständig- und Nichterwerbstätigen 3 4 Massgebendes Einkommen bei Selbständigerwerbenden und Anteilshabern mit massgeblichem Einfluss 4 5 Steuerperiode 4 6 Änderung der Familien- und Einkommensverhältnisse 4 7 Beitragsperiode 5 8 Subventionsschlüssel 5 9 Härtefälle 5 10 Übergangsbestimmungen 5 11 Inkrafttreten 6

3 Der Einwohnerrat, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1970 über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 1, beschliesst: 1 Zweck Dieses Reglement definiert die massgeblichen Einkommen für einkommensabhängige Beiträge (Subventionen) gemäss den entsprechenden Reglementen der Gemeinde Allschwil. 2 Geltungsbereich In diesem Reglement wird die Grundlage des für die Subventionierung massgeblichen Einkommens für folgende Beiträge festgelegt: - Angebote der schulergänzenden Tagesstrukturen - Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung - Kinder- und Jugendzahnpflege - Musikschule - Mietzinsbeiträge. 3 Massgebendes Einkommen bei Unselbständig- und Nichterwerbstätigen 1 Das massgebende Einkommen entspricht dem Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte (ohne Einkünfte aus Liegenschaften) vermehrt um a) das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften, welches den steuerbaren Einkünften aus diesen abzüglich einem Pauschalabzug von 30% für Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten entspricht, b) 20% des steuerbaren Vermögens, c) nicht steuerbare Einkünfte (Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen etc.) sowie vermindert um d) geleistete Unterhaltsbeiträge, für die bei der Staatssteuer ein Abzug gewährt wird, e) CHF 8 000 für jedes Kind, für welches bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird. 2 Die massgebenden Einkommen der in ungetrennter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft (mindestens zwei Jahre gleicher Wohnsitz oder gemeinsames Kind) lebenden Personen werden zusammengerechnet. 1 SGS 180

4 4 Massgebendes Einkommen bei Selbständigerwerbenden und Anteilshabern mit massgeblichem Einfluss 1 Als Selbständigerwerbende im Sinne dieses Reglements gelten Personen, die bei einer Ausgleichskasse als solche registriert sind. 2 Das massgebende Einkommen der Selbständigerwerbenden entspricht dem Gewinn gemäss Staatssteuerverfügung, vermindert um die bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge an die Säule 3a (max. CHF 15 000), sofern keine obligatorische oder freiwillige 2. Säule besteht. Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit können nicht mit anderen Einkommen verrechnet werden. Verluste aus Vorjahren können nicht mit dem Gewinn verrechnet werden. 3 Wird kein dem Lebensstandard entsprechendes Einkommen erzielt, kann die Gemeinde ein hypothetisches Erwerbseinkommen nach pflichtgemässem Ermessen festlegen. 4 Als Anteilshaber mit massgeblichem Einfluss gelten Personen, die aus rechtlichen oder faktischen Gründen ihr eigenes Einkommen selber bestimmen können. 5 Für Anteilshaber mit massgeblichem Einfluss, die kein ihrem Lebensstandard entsprechendes Einkommen ausweisen, kann die Gemeinde ein hypothetisches Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen festlegen. 6 Im Übrigen gilt die Berechnung gemäss 3. 5 Steuerperiode 1 Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens gilt die letzte definitive Staatssteuerveranlagung; diese darf jedoch nicht älter als diejenige des Vorvorjahres sein. 2 Liegt keine rechtskräftige Veranlagung gemäss Abs. 1 vor, wird bis zu deren Erlass eine provisorische Berechnung des massgeblichen Einkommens gemäss 3 und 4 aufgrund von aktuellen einzureichenden Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögenverhältnissen vorgenommen. 6 Änderung der Familien- und Einkommensverhältnisse 1 Hat sich das aktuelle massgebende Jahreseinkommen im Vergleich zu 5 Abs. 1 um mehr als 10% und mindestens CHF 5 000 verändert, bildet dieses bis zur definitiven Staatssteuerveranlagung des Beitragsjahres die Grundlage für eine provisorische Berechnung. Die Ermittlung erfolgt gemäss 5 Abs. 2. 2 Die subventionsberechtigte/n Person/en haben Änderungen des massgebenden Jahreseinkommens sowie der Familienverhältnisse innert 30 Tagen der verfügenden Instanz mitzuteilen und mit geeigneten Dokumenten zu belegen.

5 3 Nach Vorliegen der definitiven Staatssteuerveranlagung ist die provisorische Berechnung zu ersetzen, die Differenz zu verrechnen, zurückzuerstatten oder nachzubelasten. 4 Kommen die subventionsberechtigten Personen der Meldepflicht gemäss Abs. 2 nicht nach oder verweigern sie grundsätzlich die Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, können die Subventionen von Amtes wegen gekürzt, sistiert oder verweigert sowie zurückgefordert werden. 5 Werden zur Berechnung des massgeblichen Einkommens unvollständig oder falsche Angaben gemacht, kann die Gemeinde die Beiträge streichen oder auf unbestimmte Zeit verweigern. Ungerechtfertigte Beiträge sind rückerstattungspflichtig. 7 Beitragsperiode Die jeweilige Beitragsperiode (z.b. Schuljahr, Kalenderjahr) wird in den entsprechenden Reglementen festgelegt. 8 Subventionsschlüssel Die auf dem massgebenden Einkommen basierenden Subventionsschlüssel für die in 2 aufgeführten Bereiche sind in den jeweiligen Reglementen zu erlassen. Darin sind insbesondere festzulegen: a) die Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung, b) die abgestuften, einkommensabhängigen Subventionssätze, c) die Einkommens- und ggf. Vermögensgrenzwerte, d) Ermässigungen. 9 Härtefälle Wo aussergewöhnliche Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Gemeinderat auf Antrag der gesuchstellenden Person/en oder von Amtes wegen von den Bestimmungen dieses Reglements abweichen. 10 Übergangsbestimmungen Dieses Reglement findet Anwendung auf Sachverhalte gemäss 2, sobald das entsprechende Reglement bezüglich Bemessung des für die Subventionierung massgebenden Einkommens auf das vorliegende Reglement verweist sowie gemäss den dort festgelegten Übergangsbestimmungen.

6 11 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Finanz- und Kirchendirektion BL rückwirkend am 1. April 2016 in Kraft. Dieses Reglement ist vom Einwohnerrat am 15. Juni 2016 beschlossen worden. IM NAMEN DES EINWOHNERRATES Die Präsidentin: Der Sekretär: Pascale Uccella-Klauser Rudolf Spinnler

7 Änderungen/Ergänzungen/Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum In Kraft seit Betrifft Bemerkung 15.06.2016 01.04.2016 1-11 ER.