OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

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Transkript:

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016

Neu ist: OIB-Richtlinie 4 Der Verweis auf die ÖNORM B1600 Barrierefreie Gestaltung von Gebäuden wurde gestrichen Die Anforderungen an die Barrierefreiheit wurden, sofern sich diese auf einzelnen Bestimmungen beziehen, bei den jeweiligen Punkten der OIB-Richtlinie 4 festgelegt Besondere Anforderungen wurde im Kapitel 7 geregelt Die Richtlinie wurde für eine bessere Lesbarkeit teilweise neu strukturiert Es erfolgte eine Klarstellung welche Gebäude barrierefrei zu gestalten sind 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 2

Vorbemerkungen OIB-Richtlinie 4 Wie in der OIB-Richtlinie 3 wurde auch hier der mit dem Umgang mit Toleranzen neu geregelt Betreffend des Anwendungsbereiches wurde folgende Klarstellung getroffen: 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 3

Ermittlung der Personenanzahl für die Dimensionierung des Fluchtwegs wurde sprachlich verbessert 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 4

Ermittlung der Personenanzahl für die Dimensionierung des Fluchtwegs wurde sprachlich verbesser 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 5

Erschließung und Fluchtweg Beim Kapitel Erschließung wurden auch die Fluchtwege geregelt Allgemeines Eingang bei barrierefreier Gestaltung Überwindung von Niveauunterschieden bei barrierefreier Gestaltung 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 6

Rampen OIB-Richtlinie 4 In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, gelten folgende Anforderungen: - Längsgefälle höchstens 6 %; - Quergefälle nicht zulässig; - beidseits Handläufe und Radabweiser - Handläufe sind am Anfang und am Ende um 30 cm, ggf. auch seitlich um die Ecke, weiterzuführen; - Am Anfang und am Ende der Rampe horizontale Bewegungsflächen mit einer Länge von mindestens 1,20 m; - In Abständen von höchstens 10 m sowie bei Richtungsänderungen um mehr als 45 Grad Zwischenpodeste mit einer Länge von mindestens 1,20 m und einem Längsgefälle von höchstens 2 %; - An allen Knickpunkten des Gefälles kontrastierend gekennzeichnet; - Lichte Durchgangsbreite mindestens 1,20 m, wobei Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite zulässig sind. 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 7

Personenaufzüge und vertikale Hebeeinrichtungen Werden vertikale Hebeeinrichtungen für Personen errichtet, müssen die Abmessungen der Grundfläche des Lastträgers mindestens 1,10 m breit und mindestens 1,40 m tief wobei die Tür an der Schmalseite anzuordnen ist. Bei Übereckbeladung ist eine Mindestgröße von 1,50 m 1,50 m erforderlich, die Lastträger- und Schachttüren als waagrecht bewegte selbsttätig kraftbetätigte Schiebetüren mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 90 cm ausgeführt werden. 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 8

Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen Hauptgänge - lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m - 1,00 m genügt bei: 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 9

Begriffsbestimmungen OIB-Richtlinie 4 Hauptgang bzw. Haupttreppe Wohnungstreppen 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 10

Treppen OIB-Richtlinie 4 - lichte Treppenlaufbreite - Mindestmaße nach Tabelle 1 - Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Podeste und Rampen 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 11

Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen Staffelung bei mehr als 120 Personen 10er-Schritte (bislang 60er-Schritte) 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 12

Türen im Verlauf von Fluchtwegen Nutzbare Breite der Durchgangslichte - Änderung der Definition in den Begriffsbestimmungen - Türblatt darf nunmehr 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen - Panikbeschläge bleiben auch unberücksichtigt 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 13

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Lichte Durchgangsbreiten 80 cm - bislang für höchstens 20 Personen - jetzt für höchstens 40 Personen 90 cm - bislang für höchstens 40 Personen - jetzt für höchstens 80 Personen 100 cm OIB-Richtlinie 4 - bislang für höchstens 60 Personen - jetzt für höchstens 120 Personen (bisher 120 cm erforderlich) Staffelung bei mehr als 120 Personen 10er-Schritte (bislang 60er-Schritte) 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 15

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Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig Ausgenommen: - Türen innerhalb von Wohnungen sowie - Türen von Räumen, in denen nicht mehr als 15 Personen gleichzeitig anwesend sind. Neureglung Panikverschlüsse - Demonstrative Aufzählung der Anwendungsfälle - Nur noch bei 120 oder mehr Personen 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 17

Zusätzliche Anforderungen an barrierefreie Türen Anfahrbereiche für Rollstuhlbenutzer - In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, Anfahrbereiche an beiden Seiten von Türen - Bei Wohnungen Anfahrbereiche nur bei - Wohnungseingangstüre sowie - innerhalb der Wohnung - bei den Türen zu Sanitärräumen sowie zu einem Aufenthaltsraum 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 18

Leichte Bedienbarkeit von Türen z.b. durch - Bügelgriffe, - Einhaltung der nach dem Stand der Technik zulässigen Bedienkräfte, - motorische Unterstützung, - Freilauftürschließer oder - Brandfallsteuerung Karusselltüren und Drehkreuze - müssen barrierefrei umgehbar und umfahrbar sein. Automatische Türen - müssen frühzeitig öffnen und verzögert schließen. - vor dem Schwenkbereich ist ein taktiles Aufmerksamkeitsfeld anzuordnen. 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 19

Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien Detailregelung für barrierefreie Stellplätze 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 20

Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien Detailregelung für barrierefreie Stellplätze 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 21

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Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen Treppen OIB-Richtlinie 4 Auf die Anforderung des barrierefreien Steigungsverhältnisses bei Treppen von 16/30 cm konnte verzichtet werden, da barrierefrei zu gestaltende Gebäude mit Personenaufzügen und vertikale Hebeeinrichtungen auszustatten sind 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 23

Bei Haupttreppen ist nach maximal 20 Stufen ein Podest Bei Podesten mit Richtungsänderung Podesttiefe zumindest lichten Treppenlaufbreite. (auf die bisherige Erweiterung der Podesttiefe auf 150 cm bei barrierefrei zu gestaltenden Gebäude wurde verzichtet) Treppen mit zwei oder mehr Stufen - Formstabiler durchgängig gut greifbare Handläufe in einer Höhe von 85 cm bis 1,10 m auf beiden Seiten Bei folgenden Treppen genügt ein Handlauf auf einer Seite: - Treppen in Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als zwei Wohnungen, - Treppen in Reihenhäusern, - Nebentreppen sowie - Wohnungstreppen, wenn diese nicht barrierefrei zu gestalten sind. 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 24

In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind - kontrastierende Kennzeichnung zumindest die An- und die Austrittstufe eines Treppenlaufes in der ganzen Treppenbreite an der Vorderkante auf der Trittstufe - taktiles Aufmerksamkeitsfeld vor abwärtsführenden Treppen, ausgenommen in Treppenhäusern - Weiterführung der Handläufe bei Treppenantritt und -austritt um 30 cm über die Stufenkante, ggf. auch seitlich um die Ecke, - Zweiter Handlauf in einer Höhe von 75 cm notwendig, wenn der Handlauf in mehr als 1,00 m Höhe angebracht ist Für Außentreppen, die der Erschließung des Gebäudes oder anderer allgemein zugänglicher Bereiche dienen, gelten die Bestimmungen für Haupttreppen und Nebentreppen sinngemäß. 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 25

Schutz vor Absturzunfällen Trennung von Erfordernis von Absturzsicherungen und Anforderungen an Absturzsicherungen 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 26

Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion Kontrastierende Kennzeichnung transparenter Flächen 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 27

Die Bestimmungen für Einscheibensicherheitsglas mit einer Splitterfallhöhe von mehr als 4,00 m wurde klarer formuliert Fremdüberwachung des Heat-Soak-Prozess wurde gestrichen, da diese im Zulassungssystem nicht vorgesehen ist 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 28

Verbrennungsschutz OIB-Richtlinie 4 Das Kapitel wurde ersatzlos gestrichen 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 29

Blitzschutz OIB-Richtlinie 4 Bei der Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung einer Blitzschutzanlage wurde anstelle der Gebäudenutzung Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen auf die Gebäudegröße abgestellt 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 30

Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden Welche Gebäude oder Gebäudeteile barrierefrei gestaltet werden müssen, wird in den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen geregelt. Die OIB-Richtlinie 4 legt lediglich fest, wie diese Gebäude oder Gebäudeteile ausgeführt werden müssen, um die Anforderungen an barrierefreie Gestaltung zu erfüllen. Durch Entfall des Verweises auf die ÖNORM B 1600 wurden Anforderungen betreffend der barrierefreien Gestaltung von Gebäuden in die OIB-Richtlinie 4 aufgenommen. 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 31

Folgende Kapitel wurden neu geregelt: Barrierefreie Toilettenräume Sonstige barrierefreie Sanitärräume Barrierefreie Freibereiche (Balkon, Terrasse, Loggia u. dgl.) Barrierefreie Wohngebäude Barrierefreie Nicht-Wohngebäude Kontrastierende Kennzeichnung Erleichterungen bei bestehenden Gebäuden 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 32

Barrierefreie Toilettenräume Die Mindestgröße 2,15 m 1,65 m. Türen dürfen nicht nach innen öffnend ausgeführt werden müssen im Notfall von außen entriegelbar sein. unterfahrbares Handwaschbecken mit einer Tiefe von 35 cm bis 45 cm, das höchstens 20 cm in die Bewegungsfläche (Wendekreis) ragen darf. Im Bereich der WC-Schale Bewegungsfläche (Wendekreis) mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m Abstand zwischen der WC-Schale und einer der seitlich dazu angeordneten Wände mindestens 90 cm Der Toilettensitz so anzuordnen, dass die Benützung für Rollstuhlbenutzer möglichst einfach ist. Die erforderlichen Halte- und Stützgriffe sind anzuordnen. In öffentlich zugänglichen Gebäuden müssen barrierefreie Toilettenräume mit einer Notrufanlage ausgestattet sein. 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 33

Sonstige barrierefreie Sanitärräume hinsichtlich Raumgröße und Ausstattung (z.b. Dusche, Badewanne, Waschtisch) so zu gestalten, dass die Benützung für Rollstuhlbenutzer möglichst einfach ist erforderliche Bewegungsfläche (Wendekreis) mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m Waschtische müssen unterfahrbar sein und dürfen höchstens 20 cm in die Bewegungsfläche (Wendekreis) ragen. Die erforderlichen Halte- und Stützgriffe sind anzuordnen. Türen dürfen nicht nach innen öffnend ausgeführt werden und müssen im Notfall von außen entriegelbar sein 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 34

Wird in einem sonstigen barrierefreien Sanitärraum auch ein Toilettensitz angeordnet, sind folgende Anforderungen gemäß Punkt 7.1.3 einzuhalten - Im Bereich der WC-Schale eine Bewegungsfläche (Wendekreis) mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m - Abstand zwischen der WC-Schale und einer der seitlich dazu angeordneten Wände mindestens 90 cm - Der Toilettensitz muss so angeordnet sein, dass die Benützung für Rollstuhlbenutzer möglichst einfach ist - Die erforderlichen Halte- und Stützgriffe sind anzuordnen Mindestgröße eines kombinierten barrierefreien Sanitärraums mit Toilette, Waschbecken und Dusche 5,00 m² 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 35

Barrierefreie Freibereiche (Balkon, Terrasse, Loggia u. dgl.) Bei Freibereichen wie Balkonen, Terrassen oder Loggien muss eine Bewegungsfläche (Wendekreis) mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m vorhanden sein. Bei zumindest einer Tür zu jedem Freibereich darf die Schwelle bzw. der Türanschlag beidseits 3 cm nicht übersteigen. 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 36

Barrierefreie Wohngebäude Allgemein zugängliche Bereiche. Anpassbarer Wohnbau 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 37

Barrierefreie Nicht-Wohngebäude Taktiles Leitsystem OIB-Richtlinie 4 Anzahl an Rollstuhlplätzen 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 38

Kontrastierende Kennzeichnung zur Orientierung in Gebäuden ausgenommen in Wohnungen. 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 39

Erleichterungen bei bestehenden Gebäuden Bei baulichen Veränderungen an bestehenden Gebäuden wie Zu- und Umbauten sind folgende Erleichterungen zulässig. - Rampen mit max. 10 % Längsgefälle möglich. Gesamtlänge max. jedoch 10 m. Das Weiterführen der Handläufe darf entfallen. - Bei bestehenden Gebäuden, darf alternativ ein barrierefreier Nebeneingang geschaffen werden. Eine entsprechende Kennzeichnung ist erforderlich. Bei Doppelflügeltüren in Gebäuden mit kulturhistorischer Bedeutung, deren Gehflügel schmäler als 80 cm breit sind, muss zumindest die Verriegelung des Stehflügels beidseitig mit einem Türgriff bedienbar sein. - Bei Personenaufzügen Grundfläche des Fahrkorbes abweichend auf 1,00 m 1,25 m reduzierbar. Zugang auf der Kabinenschmalseite mind. 80 cm bzw. auf der Kabinenlängsseite mind. 1,10 m. Bei Aufzugsgruppen muss mind. ein Personenaufzug diesen Anforderungen entsprechen. 12.04.2016 Mikulits/Vogler 2015 40