Brandschutz Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandschutz Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks"

Transkript

1 Baurechtliche Rahmenbedingungen, Vorschriften, Normen und OIB- Richtlinien beim Bauen in die Wolken Die Bauordnung für Wien ist das Wiener Landesgesetz, das die Materien Stadtplanung, Flächenwidmung und das gesamte Bauwesen (Bautechnik, Mindestraumhöhen, Mindestgröße von Wohnungen, etc.) regelt. Gemäß der Wiener Bauordnung 7f wird ein Gebäude als Hochhaus definiert, wenn sein oberster Abschluss einschließlich aller Dachaufbauten mehr als 35m über dem tiefsten Punkt des anschließenden Geländes liegt. Dies ist laut Bebauungsplanes im Wohngebiet und gemischten Baugebiet zulässig und entspricht der Bauklasse VI (Gebäudehöhe mindestens 26m). Vorgärten und Abstandsflächen Bezüglich der Bebauungsfläche sind die Vorgärten und Abstandsflächen zu berücksichtigen. Ein Vorgarten ist der frei gebliebene Grundstreifen, der an der Baulinie oder der Fluchtlinie gelegen ist und beträgt prinzipiell eine Tiefe von 5m, soweit im Bebauungsplan nicht anders festgesetzt ist. Die gegen Nachbargrenzen gerichteten Fenster (ausgenommen gegen Erholungsflächen gerichteten Fenster) müssen von dieser mehr als 2m entfernt sein. Bei der Errichtung eines Gebäudes der Bauklasse VI in der offenen Bauweise (mit seitlichem Grenzabstand errichtet) muss ein Mindestabstand von 20m eingehalten werden. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in der Bauklasse VI 150 m2 nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in der Bauklasse VI 300 m2 nicht überschreiten. Erker, Balkonen und Loggien mit einer freien Durchgangshöhe von weniger als 2,10m sind der bebauten Fläche voll zuzurechnen. Wohngebäude; Wohnungen und deren Zubehör Die Nutzfläche einer Wohnung muss mindestens 30m² betragen und über mindestens eine Toilette und ein Bad verfügen. Bei Wohneinheiten mit mehr als 2 Aufenthaltsräume muss mindestens eine Toilette in einem separaten Raum untergebracht werden. In dem Raum mit Kochgelegenheit oder Küche muss eine Bewegungsfläche vorgesehen werden, mit einem Durchmesser von 2m; In dem Raum mit Badegelegenheit oder Badezimmer muss eine Bewegungsfläche (Wendekreis für Rollstuhlfahrer) vorgesehen werden, mit einem Durchmesse von 1,80m. In Wohngebäuden mit mehr als 15 Wohnungen ist ein Spielplatz für Kleinkinder im Freien anzulegen und in Wohngebäuden bzw. Wohnhausanlagen mit mehr als 50 Wohnungen ist ein Spielplatz für Kinder und Jugendliche im Freien anzulegen. Brandschutz Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks Die Bauteile zwischen Wohnungen, zb Decken, Wände oder Fassaden, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, um die Brandausbreitung wirksam einzuschränken. Die Bauwerke sind in Brandabschnitte für die Sicherung der Fluchtwege und für eine wirksame Brandbekämpfung zu unterteilen. Räume mit einer erhöhten Brandgefahr, wie zb Heizräume oder Abfallsammelräume und Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie zb Notstromanlagen müssen jedenfalls als eigene Brandabschnitte eingerichtet werden. In diesen Räumen dürfen die verwendeten Baustoffe die Brandentstehung und - ausbreitung nicht begünstigen. Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Brandeinrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein, wie zb automatische Brandmeldanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Auch im Bezug auf Löschhilfe müssen

2 in jedem Geschoß Wandhydranten mit formbeständigem D- Schlauch und zusätzlicher geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein. Brandabschnitte Für Wohngebäude darf sich ein Brandabschnitt in oberirdischen Geschossen auf maximal 60m ausdehnen; In den untersten vier oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Netto- Grundfläche von m², in sonstigen Geschoßen eine Netto- Grundfläche von 800 m² nicht überschreiten; die Netto- Grundfläche von einem Brandabschnitt in unterirdischen Geschossen darf nicht größer als 800m² sein; Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden bzw. Decken müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer aufweisen. Diese sind selbstschließend auszuführen. Rauchwarnmelder In Wohnungen muss mindestens ein Rauchwarnmelder in Gängen und Aufenthaltsräumen angeordnet werden. Wenn die Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind, wird eine automatische Brandmeldeanlage nicht erfordert. Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke Die Außenwände von Gebäuden sollen das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindern oder ausreichend verzögern. Auch die Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern müssen die Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermeiden. Falls der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks weniger als 2m beträgt, dann ist diese Seite mit einer brandabschnittsbildenden Wand abzuschließen. Fluchtwege/ Rettungswege Die Fluchtwege bzw. die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe müssen bei einem Brand das sichere und rasche Verlassen des Bauwerks gewährleisten können, ohne dass dies durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Auf Grund der Größe und des Verwendungszwecks des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie zb Brandabschnitssbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg- Orientierungsbeleuchtung. Von jeder Stelle jedes Raumes muss in höchstens 40m Gehweglänge entweder ein Ausgang zu einem sicheren Ort im Freien, oder ein Sicherheitstreppenhaus, das zu einem sicheren Ort im Freien führt, wobei bei Wohnungen die Gehweglänge ab der Wohnungseingangstür gemessen wird. Zwischen den Treppenhäuser und Gängen müssen Türe angeordnet werden. Ein Rettungsweg muss auch zusätzlich vorhanden sein, oder ein unabhängiger Fluchtweg zu einem benachbarten Brandabschnitt erreichbar sein, der zu einem sicheren Ort im Freien führt oder zu einem Sicherheitstreppenhaus. Dieser unabhängige Fluchtweg darf für Wohnungen höchstens 15m lang bzw. bei Betriebseinheiten höchstens 25m lang sein. Damit die Rettung und Löscharbeiten wirksam möglich sind, müssen für die Rettungsmannschaften Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zb Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein. Der Anfahrtsweg der Feuerwehr bis zum Gebäude muss höchstens 10 km sein und das Bauwerk muss geeignete Gebäudeöffnungen verfügen. Für die Feuerwehr müssen im Brandfall sämtliche Geschoße vom Sicherheitstreppenhaus aus zugänglich sein. Sicherheitstreppenhäuser der Stufe 2 Ein Sicherheitstreppenhaus muss: in jedem Geschoß über eine unmittelbar davor liegende Schleuse erreichbar sein; mit einer Druckbelüftungsanlage ausgestattet werden, damit das Treppenhaus während der Fluchtphase rauchfrei gehalten wird; außenliegende Sicherheitstreppenhäuser sind auch möglich, solange der offene Gang mindestens so breit wie die erforderliche Treppenbreite des Treppenhauses, mindestens so lang wie die doppelte erforderliche Treppenbreite

3 und mindestens auf einer Längsseite offen ist. Die Brüstung muss mindestens 1,10m Höhe betragen. Aufzüge In Gebäuden mit mehr als 2 Hauptgeschossen sind durchgehende Personenaufzüge vorgesehen und diese müssen benützbar und über die notwendigen Verbindungswege auch für Rollstuhlfahrer erreichbar sein. Jeder notwendigen Stiege muss mindestens ein eigener Personenaufzug zugeordnet sein. Aufzugsschächte, die mehrere Brandabschnitte verbinden müssen feuerbeständig sein. Ihre wesentlichen Bestandteile müssen aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt und mit geeigneten Schachttüren abgeschlossen werden, um die Übertragung von Feuer und Rauch zu verhindern. Schacht - und Fahrkorbtüren müssen eine lichte Breite von mindestens 90cm betragen und die Fahrkörbe von Aufzügen dürfen eine lichte Breite von 1,10m und eine lichte Tiefe von 1,40m nicht unterschreiten. Der Handlauf ist im Fahrkorb in einer Höhe von 90cm über dem Boden anzubringen und darf die Lichten Maßen des Fahrkorbes insgesamt um nicht mehr als 10cm einengen. Personenaufzüge Die Wände vom Schacht eines Personenaufzuges müssen mit dem Feuerwiderstand REI 90 und A2 aufgebaut werden mit maximal 3 Aufzüge pro Schacht. Ein Feuerwehraufzug ist in einem eigenen Schacht mit Wänden REI 90 zu führen; Aufzüge, die nicht in Schleusen münden, erfordern einen Vorraum/ Rauchabschnitt; Personenaufzüge sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die nach dem Gebäudeevakuierungskonzept bei Anliegen eines Branderkennungssignals den Fahrkorb in die jeweilige Bestimmungshaltestelle (Evakuierungsebene) bewegt, die Türen öffnet und den Antrieb stillsetzt. Belichtung und Beleuchtung Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche mindestens 12 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen. Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5,00 m um jeweils 1 % der gesamten Bodenfläche des Raumes pro angefangenen Meter zusätzlicher Raumtiefe. Bezüglich des freien Lichteinfalls, dies muss unter 45 auf die erforderliche Fensterfläche gesichert sein (direkter Lichteinfall). Der Lichteinfall darf nicht mehr als 30 verschwenkt sein (seitlicher Lichteinfall). Bei in den erforderlichen freien Lichteinfall mehr als 50cm horizontal hineinragenden Bauteilen (wie Balkone, Dachvorsprünge) muss die Lichteintrittsfläche pro Meter, gemessen vom Eintritt des vorspringenden Bauteils in den freien Lichteinfall bis zur Vorderkante des Bauteils, um jeweils 2 % der Bodenfläche des Raumes erhöht werden. In Aufenthaltsräumen von Wohnungen müssen alle zur Belichtung notwendigen Lichteintrittsflächen eine freie Sicht von nicht weniger als 2,00 m, gemessen von der Fassadenflucht und zumindest in einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung muss mindestens eine notwendige Lichteintrittsfläche eine freie waagrechte Sicht in 1,20 m Höhe von nicht weniger als 6,00 m gewährleisten. Das gilt auch für Lichteintrittsflächen in geneigten Bauteilen (z.b. Dachflächenfenster). Belüftung Aufenthaltsräume und Sanitärräume müssen durch Fenster, Türen und dergleichen ausreichend gelüftet werden können, insbesondere in Räumen, wo eine erhebliche Erhöhung der Luftfeuchtigkeit erwartet ist, wie zb Küchen, Bädern, Nassräumen etc. In diesen ist eine natürliche Be- oder Entlüftung einzurichten. Davon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn eine mechanische Lüftung vorhanden ist, die eine ausreichende Luftwechselrate zulässt. Eine bemessene mechanische Lüftung ist erforderlich in Aufenthaltsräumen, wo die natürliche Lüftung nicht ausreichend oder nicht möglich ist. Schallschutz

4 Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Fläche in Bauwerken müssen die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so ausreichend dämmen, dass bei normal empfindenden Benutzern keine Gesundheitsgefährdung oder - belästigung aufweist. Barrierefreiheit Rampen Rampen dürfen in Gebäuden höchstens eine 6- prozentige Längsgefälle betragen. Diese muss Radabweiser und Handläufe an beiden Seiten verfügen, die am Anfang und am Ende um 30cm weitergeführt werden müssen. Die horizontale Bewegungsflächen sollen eine Mindestlänge von 1,20m betragen und Zwischenpodesten mit maximale 2- prozentige Längsgefälle sind anzuordnen, wenn die Länge 10m überschreitet oder bei Richtungsänderungen von mehr als 45. Die lichte Durchgangsbreite muss mindestens 1,20 m betragen, wobei Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite zulässig sind. Personenaufzüge und vertikale Hebeeinrichtungen Die Abmessungen des Fahrkorbes von Aufzügen muss mindestens 1,10 m breit und mindestens 1,40 m tief sein, wobei die Tür an der Schmalseite anzuordnen ist (für Aufzüge mit Übereckbeladung ist eine Mindestgröße von 1,50 m 1,50 m erforderlich). Die Fahrkorb- und Schachttüren müssen Schiebetüren mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 90 cm ausgeführt werden. Diese Erfordernisse gelten auch für die Lastträger von Hebeeinrichtungen. Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m sind zumindest zwei Personenaufzüge erforderlich, wobei einer davon eine Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite 2,10 m Tiefe aufweisen muss. Durchgangsbreiten und - höhe von Gängen und Treppen Hauptgänge müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen, obwohl bei einigen Ausnahmefälle eine Breite von 1,00 m genügt. Bei Haupttreppen muss die Treppenlaufbreite mindestens 1,20 betragen, ausgenommen Wohnungstreppen, die 90cm breit sein dürfen. Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden, wobei Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bei Haupttreppen zulässig sind, ausgenommen Wohnungstreppen. In Treppenhäusern ist im Verlauf von Fluchtwegen eine lichte Treppenlaufbreite von höchstens 2,40 m zulässig. Bei sonstigen Treppen im Verlauf von Fluchtwegen sind zusätzliche Handläufe zur Unterteilung der Treppenlaufbreite erforderlich, wenn diese 2,40 m überschreitet. Die lichte Durchgangshöhe von Treppen, gemessen an der Stufenvorderkante, sowie von Rampen und Gängen muss mindestens 2,10 m betragen. Türen Türe müssen eine Durchgangsbreite von mindestens 80cm aufweisen, wobei bei Haupteingängen müssen sie mindestens 90cm betragen. Die Durchgangshöhe muss mindestens 2m aufweisen und Türen von Toiletten mit einer Raumgröße unter 1,80 m² dürfen nicht nach innen öffnend ausgeführt sein. Fluchtwegstüren für mehr als 120 Personen müssen eine nutzbare Breite der Durchgangslichte für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden. Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen sowie Türen, auf die im Fluchtfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen in Fluchtrichtung öffnend ausgeführt werden und jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können. Die folgende Anforderungen gelten für die mindestens nutzbare Breite der Durchgangslichte: für höchstens 40 Personen: 80 cm, für höchstens 80 Personen: 90 cm, für höchstens 120 Personen: 1,00 m.

5 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen bei Treppen Bei Haupttreppen ist eine Stufenhöhe mit einem Höchstmaß von 18cm und ein Stufenauftritt mit einem Mindestmaß von 27cm anzuordnen. Bei Wohnungstreppen ist eine Stufenhöhe mit einem Höchstmaß von 20cm und ein Stufenauftritt mit einem Mindestmaß von 24cm anzuordnen. Nach maximal 20 Stufen wird ein Podest erfordert und bei Treppen mit zwei oder mehr Stufen müssen in einer Höhe von 85 cm bis 1,10m auf beiden Seiten formstabile, durchgängig gut greifbare Handläufe angebracht werden. In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, sind die Handläufe bei Treppenantritt und - austritt um 30 cm über die Stufenkante, ggf. auch seitlich um die Ecke, weiterzuführen. Ist der Handlauf in mehr als 1,00 m Höhe angebracht, ist ein zweiter Handlauf in einer Höhe von 75 cm anzuordnen. Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien Die Fahrbahnbreite soll mindestens 3m betragen. Die maximale Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 15%, von überdeckten oder beheizten Rampen 18 % nicht überschreiten. Im Bereich von 5,00m ab der öffentlichen Verkehrsfläche darf die Neigung der Rampen nicht mehr als 5 % betragen. Die lichte Höhe der gesamten Fläche muss mindestens 2,10m betragen. Für barrierefreie Stellplätze wird ein zum Ein- und Aussteigen 1,20m breiter Bereich erfordert und dieser kann von zwei nebeneinander stehenden barrierefreien Stellplätzen genutzt werden.

OIB-RICHTLINIE RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK. richtlinien. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

OIB-RICHTLINIE RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK. richtlinien. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit OIB-330.4-020/15 MÄRZ 2015 Medieninhaber und Herausgeber: Österreichisches

Mehr

Fachtagung Barrierefreiheit

Fachtagung Barrierefreiheit Fachtagung Barrierefreiheit Referent: Dr. Silverius Zraunig Referat 7/04 Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht Abteilung 7 des Amtes der Salzburger Landesregierung Michael Pacher Straße 36 5020 Salzburg

Mehr

OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Neu ist: OIB-Richtlinie 4 Der Verweis auf die ÖNORM B1600

Mehr

BAURECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN, VORSCHRIFTEN, NORMEN UND OIBRICHTLINIEN BEIM BAUEN IN DIE WOLKEN

BAURECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN, VORSCHRIFTEN, NORMEN UND OIBRICHTLINIEN BEIM BAUEN IN DIE WOLKEN BAURECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN, VORSCHRIFTEN, NORMEN UND OIBRICHTLINIEN BEIM BAUEN IN DIE WOLKEN Bauordnung für Wien: Wiener Landesgesetz mit etwa 150 Paragraphen; umfasst Stadtplanung, Flächenwidmung

Mehr

-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler

-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler -Richtlinie 4 NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober 2011 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2011-11-08 1 Inhalte Nutzungssicherheit und auch Barrierefreiheit Barrierefreiheit folgt

Mehr

OIB-Richtlinien Brandschutz

OIB-Richtlinien Brandschutz OIB-Richtlinien Brandschutz Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1 maximal zwei Wohnungen (bislang eine)

Mehr

Normen, Richtlinien und Vorschriften. Paulina Humieja, Natalija Partonjic und Carina Kribbel

Normen, Richtlinien und Vorschriften. Paulina Humieja, Natalija Partonjic und Carina Kribbel Normen, Richtlinien und Vorschriften MASTERENTWERFEN WS2015_WHAT S NEXT Paulina Humieja, Natalija Partonjic und Carina Kribbel Bauklasseneinteilung und zulässige Gebäudehöhe 75. (1) Die Bauklasseneinteilung

Mehr

OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten

OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten OIB-Richtlinien 2015 16. Internationales Hüttenfachsymposium Benediktbeuern OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2016-02-26 OIB-Richtlinien 2015 Grundlagen

Mehr

OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Neu ist: OIB-Richtlinie 4 Der Verweis auf die ÖNORM B1600

Mehr

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Anlage Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel

Mehr

OIB Richtlinie 2 Brandschutz

OIB Richtlinie 2 Brandschutz OIB Richtlinie 2 Brandschutz zu Punkt der OIB-RL-2 0 Kann der Begriff "freistehend" aus der Definition von Gebäuden der GK 1 auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² angewendet werden?

Mehr

OIB-Richtlinien Brandschutz

OIB-Richtlinien Brandschutz OIB-Richtlinien Brandschutz Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1 OIB-Richtlinie 2 maximal zwei Wohnungen

Mehr

Volumen Bauordnung für Wien 75 Bauklasseneinteilung, zulässige Gebäudehöhe (2) Die Gebäudehöhe hat, soweit sich nicht nach den Bestimmungen

Volumen Bauordnung für Wien 75 Bauklasseneinteilung, zulässige Gebäudehöhe (2) Die Gebäudehöhe hat, soweit sich nicht nach den Bestimmungen OIB Richtlinien (Österr. Institut für Bautechnik) 01: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 02: Brandschutz 03: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 04: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit 05:

Mehr

Niedersächsische Bauordnung: NBauO

Niedersächsische Bauordnung: NBauO Niedersächsische Bauordnung: NBauO Textausgabe von Ulrich Große-Suchsdorf, Hans Karsten Schmaltz, Dr. Arnd Stiel 6. Auflage Verlag C.H. Beck München 014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978

Mehr

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016 Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2 Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks zu Punkt der OIB-RL-2.2 2.1 Beziehen sich die Anforderungen an den Feuerwiderstand bei überdachten Stellplätzen innerhalb

Mehr

OIB-Richtlinien. Änderungen in der Ausgabe Architekten-Workshop. HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler

OIB-Richtlinien. Änderungen in der Ausgabe Architekten-Workshop. HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler OIB-Richtlinien Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Architekten-Workshop Landeshauptstadt Innsbruck Berufsfeuerwehr Innsbruck 09.06.2015 Anlass der Änderungen Parlamentsenquete

Mehr

Behindertenbeauftragte Ostallgäu

Behindertenbeauftragte Ostallgäu Barrierefreies i Bauen - Hochbau - Behindertenbeauftragte Ostallgäu Öffentliche Gebäude z.b. Parkplätze max. PKW 750 für Behin.Transportwagen Seite 2 -Rampe - 2 Handläufe Ruhefläche 0% Radabweiser Seite

Mehr

OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit zu Punkt der OIB-RL-4 2.1.5 Wie viele Aufzüge sind für Gebäude zwischen 22 und 32 m Fluchtniveau erforderlich? 2.2 Welche Anforderungen gelten an

Mehr

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Forderungen der en an als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Musterbauordnung September 2012 Definitionen: Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von

Mehr

Bau- und Feuerpolizei DER RETTUNGSWEG

Bau- und Feuerpolizei DER RETTUNGSWEG Bau- und Feuerpolizei DER RETTUNGSWEG Der Rettungsweg OIB RICHTLINIE 2 Brandschutz März 2015 5 Flucht- und Rettungswege 5.2 Rettungswege OIB RL 2 5.1 Fluchtwege 5.1.1 Von jeder Stelle jedes Raumes ausgenommen

Mehr

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /15 OIB-Richtlinie 4. - Richtlinie 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /15 OIB-Richtlinie 4. - Richtlinie 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit - Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Ausgabe: März 2015 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Erschließung und Fluchtwege... 2 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen...

Mehr

Zielorientierte bautechnische Anforderungen

Zielorientierte bautechnische Anforderungen Zielorientierte bautechnische Anforderungen Entwurf 23.10.2006 0 ALLGEMEINES...2 1 MECHANISCHE FESTIGKEIT UND STANDSICHERHEIT...3 2 BRANDSCHUTZ...3 3 HYGIENE, GESUNDHEIT UND UMWELTSCHUTZ...5 4 NUTZUNGSSICHERHEIT

Mehr

BSR Flucht- und Rettungswege

BSR Flucht- und Rettungswege BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege 1 Einleitung / Abgrenzung der BSR 16-15 Die BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege regelt die Anforderungen an die Flucht- und Rettungswege hinsichtlich der Anzahl, Länge,

Mehr

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken Erlass vom 1. Innenliegende Treppenräume 2. Begriffe 3. Allgemeine Anforderungen 4. Anforderungen

Mehr

Fachgruppentagung Landesinnung Bau

Fachgruppentagung Landesinnung Bau Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinien neu (Ausgabe 2015) Robert Jansche Bautechnik und Gestaltung OIB Richtlinien Ausgabe 2015 (Beschluss vom 26. März 2015) Bautechnik und Gestaltung 2 OIB-Richtlinie

Mehr

OIB RL 3 und 4 Änderungen Ausgabe 2015 gegenüber Dipl.-Ing. Guido Markouschek

OIB RL 3 und 4 Änderungen Ausgabe 2015 gegenüber Dipl.-Ing. Guido Markouschek OIB RL 3 und 4 Änderungen Ausgabe 2015 gegenüber 2011 1 OIB RL 3 und 4 Änderungen Ausgabe 2015 gegenüber 2011 2 Rechtsverbindlichkeit - Grundkonzept 3 Bauordnung für Wien (BO) Wiener Bautechnikverordnung

Mehr

N Ö B a u t e c h n i k v e r o r d n u n g Brandschutz. NÖ Bautechnikverordnung neu! Umsetzung der OIB-Richtlinien. Stand:

N Ö B a u t e c h n i k v e r o r d n u n g Brandschutz. NÖ Bautechnikverordnung neu! Umsetzung der OIB-Richtlinien. Stand: NÖ Bautechnikverordnung neu! Umsetzung der OIB-Richtlinien Stand: 11.12.2014 NÖ BTV 2014 3 Verweise auf OIB-Richtlinien Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3, 7, 8 RL 2 RL 2.1 Betriebsbauten RL 2.2 Garagen, überdachte

Mehr

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten Rettungswege Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten 1 2 Rettungswege Rettung für wen? wie? 3 Rettungswege Rettung für

Mehr

10. Aufzugstag des TÜV AUSTRIA Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien

10. Aufzugstag des TÜV AUSTRIA Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien OStBR in Dipl.-Ing. in Irmgard Eder Magistratsabteilung 37 - Gruppe B OIB-Richtlinien, Ausgabe 2007 RL 1... Mechanische

Mehr

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Kommentar zur Musterbauordnung von Prof. Messer und Thorsten Häßler Definitionen: Nutzungseinheiten Unter einer Nutzungseinheit versteht man ein oder mehrere Aufenthaltsräume, die von einem Nutzer so genutzt

Mehr

Baubeschreibung. Grenzkataster: kein Grenzkataster und Grenzen nicht strittig Grenzvermessung Grenzfeststellungsverfahren

Baubeschreibung. Grenzkataster: kein Grenzkataster und Grenzen nicht strittig Grenzvermessung Grenzfeststellungsverfahren Baubeschreibung Bauwerber/in Name: Adresse: 1. Art des Bauvorhabens: Plan-Nr.: Plandatum: Allgemeine Beschreibung laut Bauansuchen: 2. Angaben zum Bauplatz: Adresse: Grundstücks-Nr.: Haus-Nr.: Einlagezahl:

Mehr

OIB-RICHTLINIE. Brandschutz bei Gebäuden mit. als 22 m. RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien

OIB-RICHTLINIE. Brandschutz bei Gebäuden mit. als 22 m. RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m OIB-330.2-014/15 MÄRZ 2015 Diese Richtlinie basiert

Mehr

barrierefreies Bauen V9 1

barrierefreies Bauen V9 1 barrierefreies Bauen > Ziel ist es, durch die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums weitgehend allen Menschen seine Nutzung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Vorwort................................................ Abkürzungsverzeichnis.................................... Seite V XIII A. Verordnungstext Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr

Mehr

OIB-RICHTLINIE RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK. richtlinien. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

OIB-RICHTLINIE RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK. richtlinien. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Anlage 4 richtlinien RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK OIB-RICHTLINIE 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit OIB-330.4-020/15 MÄRZ 2015 Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen

Mehr

Was passiert wenn was passiert?

Was passiert wenn was passiert? Was passiert wenn was passiert? Brandschutztechnische Beschreibung und Organisation für das Objekt BC Unterweisung entsprechend 14 ASchG September 2014 DI Markus FELLNER, MSc Ziel Die Nutzer sollen die

Mehr

N Ö B a u o r d n u n g

N Ö B a u o r d n u n g T e c h n i s c h e r T e i l W a s s e r v e r - u n d - e n t s o r g u n g Versorgung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen mit Trinkwasser Versorgung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen mit Trinkwasser.

Mehr

- Richtlinie 2.3. Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m. Ausgabe: Oktober 2011

- Richtlinie 2.3. Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m. Ausgabe: Oktober 2011 - Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Ausgabe: Oktober 2011 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Allgemeine Anforderungen... 2 3 Gebäude mit

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Mehr

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) 1 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt

Mehr

Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO)

Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO) Rechtswissenschaften und Verwaltung - Kommentare Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO) Kommentar Bearbeitet von Angelika Vàmos 1. Auflage 2006. Buch. 128 S. Paperback ISBN

Mehr

Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V)

Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V) Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Rettungswege 4 Tragende Wände, Stützen, Decken 5 Trennwände 6 Notwendige Flure 7 Türen 8 Sicherheitsbeleuchtung,

Mehr

Inhalt: Verordnung über elektrische Betriebsräume - EltVO Drucken

Inhalt: Verordnung über elektrische Betriebsräume - EltVO Drucken Inhalt: Verordnung über elektrische Betriebsräume - EltVO Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmung 3 Allgemeine Anforderungen 4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume 5 Zusätzliche

Mehr

Anhang zu lfd. Nr. A der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB)

Anhang zu lfd. Nr. A der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Anhang zu lfd. Nr. A 2.2.2.2 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf

Mehr

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /14 OIB-Richtlinie 4. - Richtlinie 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /14 OIB-Richtlinie 4. - Richtlinie 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit - Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Entwurf: Juni 2014 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Erschließung... 2 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen... 5 4 Schutz vor

Mehr

1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung

1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung 1 Barrierefreies Bauen 2 Aufgabe Raumprogramm Teil II Beispiele Fügung barrierefreies Bauen > Ziel ist es, durch die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums weitgehend allen Menschen seine Nutzung

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO) BeVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2005 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbungsstättenverordnung BeVO) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie

Mehr

Barrierefreies Bauen in der Steiermark. Anpassbarer Wohnbau in der Steiermark - Anforderungen und Erfahrungen

Barrierefreies Bauen in der Steiermark. Anpassbarer Wohnbau in der Steiermark - Anforderungen und Erfahrungen Barrierefreies Bauen in der Steiermark Anpassbarer Wohnbau in der Steiermark - Anforderungen und Erfahrungen Steiermärkischer Wohnbautisch Anpassbarer Wohnbau seit 1996 bei gefördertem Wohnbau In der Steiermark

Mehr

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes

Mehr

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten. BStättV: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung BStättV) Vom 2. Juli 2007 (GVBl. S. 538) BayRS 2132-1-19-I ( 1 15) Verordnung über den Bau und Betrieb

Mehr

Brandschutzfachtag 19. April 2018

Brandschutzfachtag 19. April 2018 Brandschutz rund um den Aufzug Carolin Schmitz Dipl.-Ing. Architektin Projektleiterin Brandschutz Sachverständige vorbeugender Brandschutz www.brandschutzfachtag.de / www.gruner-brandschutz.de 1 Agenda

Mehr

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zu lfd. Nr. A 2.2.2.5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche

Mehr

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /15 OIB-Richtlinie Richtlinie 2.3

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /15 OIB-Richtlinie Richtlinie 2.3 -Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Ausgabe: März 2015 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Allgemeine Anforderungen... 2 3 Gebäude mit einem

Mehr

Beim Neubau schon ans Alter denken?

Beim Neubau schon ans Alter denken? Barrierefreiheit im Bgld. Baurecht Beim Neubau schon ans Alter denken? oder Damit Barrierefreiheit nicht zur unnötigen Hürde wird! whr Dr. Josef Hochwarter Amt der Burgenländischen Landesregierung 7000

Mehr

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe und allgemeinen Anforderungen 3 Rettungswege

Mehr

Bauvorschriften für Holzbauten in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der Brandschutzaspekte. Riga, Ing.

Bauvorschriften für Holzbauten in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der Brandschutzaspekte. Riga, Ing. Bauvorschriften für Holzbauten in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der Brandschutzaspekte Riga, 30.09.2010 Tiroler Landesstelle für Brandverhütung ÖSTERREICH 9 Bundesländer 9 Bauordnungen 9

Mehr

Auszüge aus den Landesgesetzen bzgl. Anforderung an die Barrierefreiheit

Auszüge aus den Landesgesetzen bzgl. Anforderung an die Barrierefreiheit Auszüge aus den Landesgesetzen bzgl. Anforderung an die Barrierefreiheit NÖ - Bauordnung 46 Barrierefreiheit (1) Die Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung gelten für Bauwerke oder Teile davon

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 14. November 2017 Nummer 59 Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten

Mehr

38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge

38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge 38 & 39 Notwendige Flure und Gänge & Aufzüge 38: Notwendige Flure und Gänge (1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen

Mehr

OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit zu Punkt der OIB-RL-4 2.7.1 Muss die Breite der nutzbaren Durchgangslichte vn Türen in WC-Trennwandsystemen mindestens 80 cm betragen? 2.9.1 Warum

Mehr

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /18 OIB-Richtlinie Richtlinie 2.3

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /18 OIB-Richtlinie Richtlinie 2.3 -Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Entwurf: Juni 2018 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Allgemeine Anforderungen... 2 3 Gebäude mit einem

Mehr

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 (GVBl.II/01 S.216) Auf Grund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und

Mehr

Regelungen zum Brandschutz im Wiener Krankenanstaltenverbund

Regelungen zum Brandschutz im Wiener Krankenanstaltenverbund Regelungen zum Brandschutz im Wiener Krankenanstaltenverbund SR in MA 37 Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) Einleitung Gesetzliche Vorschriften Harmonisierung bautechnischer Vorschriften - Bauordnung für

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 241 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2004 Ausgegeben am 8. September 2004 33. Stück 33. Gesetz: Bauordnung für Wien und Wiener Garagengesetz; Änderung 33. Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien und

Mehr

Technische Regeln Druckgase

Technische Regeln Druckgase Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern (TRG 280) Abschnitt 5 TRG 280 Lagern von Druckgasbehältern 5.1 Allgemeines 5.1.1 Beim Lagern von

Mehr

Vom 15. Juni Anwendungsbereich 1 unverändert. 2 Begriffe 2 unverändert. 3 Rettungswege 3 u n v e r ändert. 5 Trennwände 5 u n v e r ändert

Vom 15. Juni Anwendungsbereich 1 unverändert. 2 Begriffe 2 unverändert. 3 Rettungswege 3 u n v e r ändert. 5 Trennwände 5 u n v e r ändert Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom Auf Grund des

Mehr

RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE. Nutzsicherheit und Barrierefreiheit

RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE. Nutzsicherheit und Barrierefreiheit RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE 4 Nutzsicherheit und Barrierefreiheit OIB-330.4-020/15 MÄRZ 2015 Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen

Mehr

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni

Mehr

Planungshilfe GR Nr. 01 Automatische Schiebetüren

Planungshilfe GR Nr. 01 Automatische Schiebetüren Planungshilfe GR Nr. 01 Automatische Schiebetüren Ergänzungen zu VKF Brandschutzrichtlinie 16-15d "Flucht- und Rettungswege", zu Ziffer 2.5.5 Türen: Auf eine zusätzliche Flügeltür als Fluchtweg neben der

Mehr

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /14 OIB-Richtlinie Richtlinie 2.2

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /14 OIB-Richtlinie Richtlinie 2.2 - Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks Entwurf: Juni 2014 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche

Mehr

Beispiele betreffend die Aufzugsverpflichtung nach 70 Abs. 4 Stmk BauG

Beispiele betreffend die Aufzugsverpflichtung nach 70 Abs. 4 Stmk BauG Beispiele betreffend die Aufzugsverpflichtung nach 70 Abs. 4 Stmk BauG Einleitung: 70 Erschließung (Stmk. Baugesetz) (1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck

Mehr

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Antragsteller:------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-012/07 OIB-Richtlinie 4. - Richtlinie 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-012/07 OIB-Richtlinie 4. - Richtlinie 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit - Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Ausgabe: April 2007 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Erschließung... 2 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen... 4 4 Schutz vor

Mehr

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Fassung Dezember 2000 Aufgrund von 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MBO b)c) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich

Mehr

Vorbeugender baulicher Brandschutz

Vorbeugender baulicher Brandschutz Fachbuchreihe Brandschutz Vorbeugender baulicher Brandschutz Bearbeitet von Dipl.-Ing. Kurt Klingsohr, Dipl.-Ing. Joseph Messerer, Dipl.-Ing. Peter Bachmeier 8., überarbeitete und erweiterte Auflage 2012

Mehr

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /18 OIB-Richtlinie 4. -Richtlinie 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit. Entwurf: Juni 2018

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /18 OIB-Richtlinie 4. -Richtlinie 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit. Entwurf: Juni 2018 -Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Entwurf: Juni 2018 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Erschließung und Fluchtwege... 2 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen...

Mehr

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 -

Auszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 - Auszug VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember 2017 - Sächs. ABI. 2018 S. 52 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7/1): Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße;

Mehr

- Richtlinie 2.2. Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks. Ausgabe: Oktober 2011

- Richtlinie 2.2. Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks. Ausgabe: Oktober 2011 - Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks Ausgabe: Oktober 2011 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche

Mehr

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten. 22 2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten

Mehr

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen (Datum des Antrages) 1. Baugrundstück Gemeinde / Ortsteil

Mehr

Broschüre Die OIB-Richtlinien

Broschüre Die OIB-Richtlinien Broschüre Die OIB-Richtlinien Grundlage dieser Kurzfassung ist die Ausgabe 2011 der OIB-Richtlinien, die zum Zeitpunkt des Erscheinens der vorliegenden Publikation (November 2013) in sieben Bundesländern

Mehr

- Richtlinie 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit. Ausgabe: 2011 Version

- Richtlinie 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit. Ausgabe: 2011 Version - Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Ausgabe: 2011 Version 14.01.2011 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Erschließung... 2 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen...

Mehr

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO) A. Verordnungstext Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 24), geändert durch Artikel 217 der Verordnung

Mehr

Auszug. VVTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen

Auszug. VVTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen Auszug VVTB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VVTB Nordrhein-Westfalen vom 02. Januar 2019 gem. Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 614 408 v. 07.12.2018

Mehr

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Fassung Februar 2007 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) Zur Ausführung des 5 MBO wird hinsichtlich der

Mehr

BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege. Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt. Schwyz

BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege. Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt. Schwyz BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt. Schwyz 06.03.2015 Schulung Planer 2015 1 Inhalt Inhalt: Wesentliche Änderungen Begriffe

Mehr

Merkblatt für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

Merkblatt für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Merkblatt für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr 1. Allgemeines Die Sächsische Bauordnung, die zugehörige Verwaltungsvorschrift sowie die technische

Mehr

Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV)

Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Fundstelle: BayRS III, S. 575 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Einleitungsformel geänd., 3 Abs. 2 aufgeh. ( 6 V v. 8.12.1997,

Mehr

Inhalt: Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Drucken

Inhalt: Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Drucken Inhalt: Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Drucken Erlass vom 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmung 3 Allgemeine Anforderungen 4 Anforderungen an elektrische

Mehr

Anlage 7.4/1. Zur Ausführung des 5 MBO 1 wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr Folgendes bestimmt:

Anlage 7.4/1. Zur Ausführung des 5 MBO 1 wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr Folgendes bestimmt: - 99 - Anlage 7.4/1 Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr - Fassung Februar 2007 - (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) Zur Ausführung des 5 MBO

Mehr

OIB-Richtlinien Arbeitsstättenverordnung Stand: Dezember 2017

OIB-Richtlinien Arbeitsstättenverordnung Stand: Dezember 2017 OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen Arbeitsstättenverordnung Anmerkung Durchgangslichte, nutzbare Breite Die nutzbare Breite der Durchgangslichte stellt die geringste lichte Breite der Öffnung des Türstockes

Mehr

NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN

NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN Gesetzentwurf vom 10.09.2012 16/13683 Luy Herbert, BD a.d. GESETZLICHE HIERARCHIE Behindertenrechtskonvention

Mehr