DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG M ünchen, 25.02.2010-3 1 W x 2 0/10 BGB 1945; BayAGGVG Art. 37 Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts über Wirksamkeit einer Ausschlagung vor Erbscheinsverfahren Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist auch im Rahmen einer nach Landesrecht durchzuführenden Ermittlung der Erben von Amts wegen nicht veranlasst (Fortführung von BayObLGZ 1985, 244).
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN 31 Wx 020/10 BESCHLUSS vom 25.2.2010 BGB 1945 BayAGGVG Art. 37 Leitsatz Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist auch im Rahmen einer nach Landesrecht durchzuführenden Ermittlung der Erben von Amts wegen nicht veranlasst (Fortführung von BayObLGZ 1985, 244). Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn, des Richters am Oberlandesgericht Gierl und der Richterin am Oberlandesgericht Förth am 25. Februar 2010 in der Nachlasssache H. H. Ph., verstorben am... Beteiligte: 1. B. Ph. 2. S. H. Ph. Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwalt... wegen Ausschlagung beschlossen: I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 22. Januar 2010 dahin abgeändert, dass der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 19. November 2008 insgesamt aufgehoben wird. II.
Der Beteiligten zu 1 wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt... beigeordnet. III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 25.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Erblasser ist am... 2008 verstorben. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor. Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau, die Beteiligte zu 2 das einzige Kind des Erblassers. Beide haben jeweils am 24.10.2008 zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Ausschlagung der Erbschaft erklärt und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten. Ein Erbscheinsantrag ist nicht gestellt. Mit Beschluss vom 19.11.2008 hat das Nachlassgericht ausgesprochen, dass die Ausschlagungen unwirksam seien; sie seien verspätet. Beide Beteiligte haben Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 22.1.2010 hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 den angefochtenen Beschluss aufgehoben, soweit er sie betrifft. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. II. Die zulässige weitere Beschwerde ist insoweit begründet, als eine Entscheidung des Nachlassgerichts - und des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts - zur Wirksamkeit der Ausschlagungserklärungen vom 24.10.2008 nicht veranlasst war. 1. Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, außerhalb eines bei ihm anhängigen Verfahrens - etwa auf Erteilung oder Einziehung eines Erbscheins - durch förmliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer Ausschlagung zu befinden. a) Geht dem Nachlassgericht eine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft ( 1945 BGB) oder eine als Ausschlagung geltende Anfechtung der Annahme ( 1957 Abs. 1, 1955 BGB) zu, so hat es zunächst lediglich seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen und, falls es zuständig ist, die Erklärung entgegenzunehmen. Gemäß 1953 Abs. 3 Satz 1 BGB teilt es die Ausschlagung bzw. die Anfechtung der Annahme demjenigen mit, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung oder im Falle der Wirksamkeit der Anfechtung anfällt. Hingegen prüft das Nachlassgericht im Ausschlagungsverfahren die Wirksamkeit jener Erklärung nicht, so dass es die Erklärung nicht als ungültig oder verspätet zurückweisen darf und diese selbst dann entgegennehmen muss, wenn
es sie für verspätet oder unwirksam hält. Erteilt das Nachlassgericht dem Erklärenden auf dessen Verlangen eine Bestätigung über den Eingang der Erklärung, so hat sich eine solche auf die Tatsache des Eingangs zu beschränken und sich nicht über ihre Wirksamkeit zu äußern (Staudinger/Otte BGB <2008> 1945 Rn. 24). b) Über die Wirksamkeit einer Ausschlagung oder Anfechtung der Annahme hat das Nachlassgericht grundsätzlich erst im Erbscheinsverfahren zu befinden. Außerhalb dieses Verfahrens ist - vom Fall der Feststellung des Fiskuserbrechts ( 1964 BGB) abgesehen - eine feststellende Entscheidung des Nachlassgerichts über ein Erbrecht oder die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung ihrer Annahme als Voraussetzung eines Erbrechts nicht vorgesehen (vgl. BayObLGZ 1985, 244/247 f. m. w. N.; Palandt/Edenhofer BGB 69. Aufl. 1945 Rn. 7; Soergel/Stein BGB 13. Aufl. 1945 Rn. 13; MünchKommBGB/Leipold 4. Aufl. 1945 Rn. 14; Staudinger/Otte BGB <2008> 1945 Rn. 13). Es besteht auch kein Bedürfnis dafür, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einen derartigen feststellenden Beschluss des Gerichts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzulassen, denn er bindet weder die Beteiligten noch andere Gerichte und begründet auch keine Rechtsvermutung wie etwa der Erbschein ( 2365 ff BGB; vgl. BayObLGZ 1985, 244/251). 2. Allerdings wurde für den Fall der amtlichen Ermittlung der Erben nach Landesrecht in der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22.3.1968 ausgeführt, gegen die Zulässigkeit eines Beschlusses über die Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung bestünden keine Bedenken, denn so könne das Nachlassgericht förmlich und unter Darlegung der Gründe über das Ergebnis der Erbenermittlung befinden (BayObLGZ 1968, 68/71 zum damals geltenden Art. 3 Abs. 1 NachlG; ebenso Soergel/Stein 1945 Rn. 13 a. E.; Palandt/Edenhofer 2358 Rn. 14). Ob daran festzuhalten ist, erscheint fraglich. Zweck der amtlichen Erbenermittlung nach den jetzt gültigen Vorschriften (Art. 37 AGGVG) ist in erster Linie die Vorbereitung einer Entscheidung über das Erbrecht und die Sicherung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen und Beweismittel (BayObLGZ 1985, 244/250), während die Entscheidung selbst in einem nachfolgenden Erbscheinsverfahren zu treffen ist. Auch nach amtlicher Erbenermittlung entfaltet der lediglich feststellende Beschluss weder Bindungs- noch Rechtsscheinwirkung und stellt so für das Nachlassgericht und die Beteiligten eher eine unnötige Belastung dar. Das spricht dafür, auch in Fällen amtlicher Erbenermittlung einen feststellenden Beschluss des Nachlassgerichts als unzulässig anzusehen. Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an, weil nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 AGGVG ohnehin keine Ermittlung der Erben von Amts wegen durchzuführen ist: Zum
Nachlass gehört weder ein Grundstück noch ein grundstücksgleiches Recht noch ist sonst ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass vorhanden. Die Beteiligte zu 1 hat angegeben, es sei nichts vorhanden, während bereits die aus den Nachlassakten ersichtlichen Forderungen von Gläubigern des Erblassers eine Größenordnung von über 20.000 erreichen. III. 1. Die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ergibt sich aus 14 FGG i. V. m. 114, 117 Abs. 1, Abs. 2, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO. 2. Den Geschäftswert setzt der Senat nach 131 Abs. 2 KostO a. F. i. V. m. 30 Abs. 1 KostO in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 25.000 fest.