DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.

Ähnliche Dokumente
Zuständigkeit für die Einreichung einer Gesellschafterliste; Beurkundung nur des Angebots

Nichtigkeit einer allein durch Dritten zu bestimmenden Erbeinsetzung

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

BGB 2303 Abs. 1, 2325; GBO 12 Abs. 1 S. 1, 12c Abs. 4 S. 2. Pflichtteilsberechtigte Angehörige können Grundbucheinsichtsrecht haben

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Leitsatz. OLG Dresden, 7. Senat, Beschluss vom , Az: 7 AR 42/01. ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ Oberlandesgericht ³ ³ ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³

Erfordernis eigenhändiger Testamentserrichtung bei Pfeildiagramm verfehlt

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

1960 BGB, 61 FamFG. OLG Dresden, 17. Zivilsenat, Beschluss vom Az.: 17 W 510/10

B e s c h l u s s. In der Grundbuchsache

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt

1. Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden.

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses

PStG 21 Abs. 1 Nr. 4; BGB 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 2, Abs. 4, 1598 Abs. 1, 1599

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07

Liquidator muss bei seiner Anmeldung zum Handelsregister nicht versichern, dass er nicht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht

1835, 1836 a, 1908 i, 1908 e BGB, 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG, UStG

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juli in der Nachlasssache

Tenor. OLG München, Beschluss v Wx 216/16

Beschluss. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben. Gründe:

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung

DNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, W 136/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27

AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Gründe. OLG München, Beschluss v Wx 413/15. Titel: Auslegung einer Vollmacht als Erbeinsetzung. Normenkette: BGB 133, 2084, 2247

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom , Az.: 20 WF 0556/06

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 51/06. BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274

Grundbuchverfahren: Nachweis der Befreiung des Testamentsvollstreckers von Beschränkungen des 181 BGB

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem

12 T 228/05 LG Leipzig schol. 502 VI 0671/96 AG Leipzig. vom

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)

Keine Konsolidation bei Erwerb des belasteten Grundstücks durch einen von meheren Gesamtgläubigern einer Grundschuld

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Februar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Beschluss. I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)

4. Sollte eine Genehmigung erforderlich sein, ist ein deutsches oder ein österreichisches Gericht für die Genehmigung zuständig?

Brandenburgisches Oberlandesgericht

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht

Erbengemeinschaft: Umwandlung gemeinschaftlichen Grundeigentums zur gesamten Hand bedarf Auflassung

1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.

Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Auslegung eines Testaments bezüglich der Folgen bei Ableben der eingesetzten Miterben

Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern

Oberlandesgericht Dresden

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchunrichtigkeit, falls Unrichtigkeitsnachweis in anderer Form erbracht wird

DNotI. Dokumentnummer: 9zb43_07 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 43/07. InsO 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO 574 Abs.

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 093/05. WEG 25 Abs. 3

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Gesetzlich Erbfolge bei fehlender Feststellbarkeit der Ersatzberufung einer bestimmten Person zum Erben

Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre)

Nachweis der Erbfolge, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Brandenburgisches Oberlandesgericht

1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen.

BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien nach deutschem Erblasser. I.

DNotI Deutsches Notarinstitut

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. März in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. September in der Betreuungssache

DNotI Deutsches Notarinstitut

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

Eidesstattliche Versicherung in Grundbuchantragsverfahren als zulässiges Beweismittel bzgl. Inexistenz weiterer Abkömmlinge (Erbfolge)

Leitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

DNotI. Dokumentnummer: 31wx164_12 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 164/12 HGB 18; KWG 1, 32, 43

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzverfahren

2067, 2091 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenat, Beschluss vom Az.: 17 W 840/10

DNotI. Dokumentnummer: 2wx156_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 156/10

14 Nov 08 19: LANDGERICHT WUPPERTAL. BeSCHLUSS

Transkript:

DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG M ünchen, 25.02.2010-3 1 W x 2 0/10 BGB 1945; BayAGGVG Art. 37 Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts über Wirksamkeit einer Ausschlagung vor Erbscheinsverfahren Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist auch im Rahmen einer nach Landesrecht durchzuführenden Ermittlung der Erben von Amts wegen nicht veranlasst (Fortführung von BayObLGZ 1985, 244).

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN 31 Wx 020/10 BESCHLUSS vom 25.2.2010 BGB 1945 BayAGGVG Art. 37 Leitsatz Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist auch im Rahmen einer nach Landesrecht durchzuführenden Ermittlung der Erben von Amts wegen nicht veranlasst (Fortführung von BayObLGZ 1985, 244). Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn, des Richters am Oberlandesgericht Gierl und der Richterin am Oberlandesgericht Förth am 25. Februar 2010 in der Nachlasssache H. H. Ph., verstorben am... Beteiligte: 1. B. Ph. 2. S. H. Ph. Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwalt... wegen Ausschlagung beschlossen: I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 22. Januar 2010 dahin abgeändert, dass der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 19. November 2008 insgesamt aufgehoben wird. II.

Der Beteiligten zu 1 wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt... beigeordnet. III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 25.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Erblasser ist am... 2008 verstorben. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor. Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau, die Beteiligte zu 2 das einzige Kind des Erblassers. Beide haben jeweils am 24.10.2008 zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Ausschlagung der Erbschaft erklärt und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten. Ein Erbscheinsantrag ist nicht gestellt. Mit Beschluss vom 19.11.2008 hat das Nachlassgericht ausgesprochen, dass die Ausschlagungen unwirksam seien; sie seien verspätet. Beide Beteiligte haben Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 22.1.2010 hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 den angefochtenen Beschluss aufgehoben, soweit er sie betrifft. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. II. Die zulässige weitere Beschwerde ist insoweit begründet, als eine Entscheidung des Nachlassgerichts - und des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts - zur Wirksamkeit der Ausschlagungserklärungen vom 24.10.2008 nicht veranlasst war. 1. Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, außerhalb eines bei ihm anhängigen Verfahrens - etwa auf Erteilung oder Einziehung eines Erbscheins - durch förmliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer Ausschlagung zu befinden. a) Geht dem Nachlassgericht eine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft ( 1945 BGB) oder eine als Ausschlagung geltende Anfechtung der Annahme ( 1957 Abs. 1, 1955 BGB) zu, so hat es zunächst lediglich seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen und, falls es zuständig ist, die Erklärung entgegenzunehmen. Gemäß 1953 Abs. 3 Satz 1 BGB teilt es die Ausschlagung bzw. die Anfechtung der Annahme demjenigen mit, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung oder im Falle der Wirksamkeit der Anfechtung anfällt. Hingegen prüft das Nachlassgericht im Ausschlagungsverfahren die Wirksamkeit jener Erklärung nicht, so dass es die Erklärung nicht als ungültig oder verspätet zurückweisen darf und diese selbst dann entgegennehmen muss, wenn

es sie für verspätet oder unwirksam hält. Erteilt das Nachlassgericht dem Erklärenden auf dessen Verlangen eine Bestätigung über den Eingang der Erklärung, so hat sich eine solche auf die Tatsache des Eingangs zu beschränken und sich nicht über ihre Wirksamkeit zu äußern (Staudinger/Otte BGB <2008> 1945 Rn. 24). b) Über die Wirksamkeit einer Ausschlagung oder Anfechtung der Annahme hat das Nachlassgericht grundsätzlich erst im Erbscheinsverfahren zu befinden. Außerhalb dieses Verfahrens ist - vom Fall der Feststellung des Fiskuserbrechts ( 1964 BGB) abgesehen - eine feststellende Entscheidung des Nachlassgerichts über ein Erbrecht oder die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung ihrer Annahme als Voraussetzung eines Erbrechts nicht vorgesehen (vgl. BayObLGZ 1985, 244/247 f. m. w. N.; Palandt/Edenhofer BGB 69. Aufl. 1945 Rn. 7; Soergel/Stein BGB 13. Aufl. 1945 Rn. 13; MünchKommBGB/Leipold 4. Aufl. 1945 Rn. 14; Staudinger/Otte BGB <2008> 1945 Rn. 13). Es besteht auch kein Bedürfnis dafür, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einen derartigen feststellenden Beschluss des Gerichts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzulassen, denn er bindet weder die Beteiligten noch andere Gerichte und begründet auch keine Rechtsvermutung wie etwa der Erbschein ( 2365 ff BGB; vgl. BayObLGZ 1985, 244/251). 2. Allerdings wurde für den Fall der amtlichen Ermittlung der Erben nach Landesrecht in der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22.3.1968 ausgeführt, gegen die Zulässigkeit eines Beschlusses über die Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung bestünden keine Bedenken, denn so könne das Nachlassgericht förmlich und unter Darlegung der Gründe über das Ergebnis der Erbenermittlung befinden (BayObLGZ 1968, 68/71 zum damals geltenden Art. 3 Abs. 1 NachlG; ebenso Soergel/Stein 1945 Rn. 13 a. E.; Palandt/Edenhofer 2358 Rn. 14). Ob daran festzuhalten ist, erscheint fraglich. Zweck der amtlichen Erbenermittlung nach den jetzt gültigen Vorschriften (Art. 37 AGGVG) ist in erster Linie die Vorbereitung einer Entscheidung über das Erbrecht und die Sicherung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen und Beweismittel (BayObLGZ 1985, 244/250), während die Entscheidung selbst in einem nachfolgenden Erbscheinsverfahren zu treffen ist. Auch nach amtlicher Erbenermittlung entfaltet der lediglich feststellende Beschluss weder Bindungs- noch Rechtsscheinwirkung und stellt so für das Nachlassgericht und die Beteiligten eher eine unnötige Belastung dar. Das spricht dafür, auch in Fällen amtlicher Erbenermittlung einen feststellenden Beschluss des Nachlassgerichts als unzulässig anzusehen. Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Frage nicht entscheidend an, weil nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 AGGVG ohnehin keine Ermittlung der Erben von Amts wegen durchzuführen ist: Zum

Nachlass gehört weder ein Grundstück noch ein grundstücksgleiches Recht noch ist sonst ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass vorhanden. Die Beteiligte zu 1 hat angegeben, es sei nichts vorhanden, während bereits die aus den Nachlassakten ersichtlichen Forderungen von Gläubigern des Erblassers eine Größenordnung von über 20.000 erreichen. III. 1. Die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ergibt sich aus 14 FGG i. V. m. 114, 117 Abs. 1, Abs. 2, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO. 2. Den Geschäftswert setzt der Senat nach 131 Abs. 2 KostO a. F. i. V. m. 30 Abs. 1 KostO in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 25.000 fest.