Finanzordnung Stand: Januar 2013

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Transkript:

Finanzordnung Stand: Januar 2013

Thüringer Judoverband e. V. Finanzordnung Seite 2 von 7 Abschnitt 1 Allgemeines... 3 Abschnitt 2 Verwaltungskosten... 3 Abschnitt 3 Reisekosten... 3 3.1 Tagegeld (Verpflegungsmehraufwendungen)... 3 3.2 Übernachtungskosten... 3 3.3 Fahrtkosten... 3 3.4 Wettkämpfe... 4 Abschnitt 4 Kampfrichterentschädigung... 4 Abschnitt 5 Aus- und Fortbildung... 4 Abschnitt 6 Startgelder... 5 6.1 Landesmeisterschaften... 5 6.2 Besondere Wettkämpfe im Jugendbereich... 5 6.3 Sonstige Wettkämpfe... 5 Abschnitt 7 Gebühren... 5 7.1 Mitgliedsbeitrag / Jahressichtmarke... 5 7.2 Pässe und Lizenzen... 5 7.3 Kyu- und Danprüfungen... 6 Abschnitt 8 Abrechnungen... 6 8.1 Verwaltungskosten... 6 8.2 Reisekosten, Aus- und Fortbildung, Wettkämpfe und Veranstaltungen... 6 Abschnitt 9 Schlussbestimmungen... 7

Thüringer Judoverband e. V. Finanzordnung Seite 3 von 7 Finanzordnung des Thüringer Judo-Verbandes e.v. (Finanzordnung) Abschnitt 1 Allgemeines Diese Ordnung regelt finanzielle Angelegenheiten des Thüringer Judo-Verbandes e.v. (TJV), die im Zusammenhang mit Aktivitäten für oder durch den Verband stehen. Es gelten die Grundsätze der sparsamen Haushaltsführung. Ausgaben können nur im Rahmen der genehmigten Jahresplanung und der bewilligten Ansätze getätigt werden. Abschnitt 2 Verwaltungskosten Verwaltungskosten, insbesondere Portokosten, Telefonkosten und Kosten für Bürobedarf, können abgerechnet werden. Drucksachen (Vordrucke und Briefumschläge) sind bei der Geschäftsstelle anzufordern. Abschnitt 3 Reisekosten Reisekosten bestehen aus Tagegeld, Übernachtungsgeld und Fahrtkosten. Es dürfen nur tatsächlich entstandene Auslagen geltend gemacht werden. 3.1 Tagegeld (Verpflegungsmehraufwendungen) Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Auslandstagegelder werden nur bei vom Präsidium genehmigten Einzelreisen erstattet, nicht bei Wettkämpfen oder Lehrgängen im Ausland. Bei einer Inlandsdienstreise gelten für Verpflegungsmehraufwendungen die folgenden Pauschalen: Abwesenheit von mindestens 14 Stunden: 12, Abwesenheit von mehr als 24 Stunden: 24. Erhält der Dienstreisende während seiner Dienstreise unentgeltlich Verpflegung, oder sind Verpflegungskosten in den Hotelkosten enthalten, so wird das Tagegeld um die nachstehenden Prozente des vollen Satzes gekürzt: für das Frühstück um 20% für das Mittag- und Abendessen um je 40% Auslandstagegelder werden im Einzelfall vom Präsidium festgesetzt. Bei Dienstgängen am Wohnort besteht kein Anspruch auf Tagegeld. 3.2 Übernachtungskosten Die zur Erledigung eines Dienstauftrages nachgewiesenen Kosten für Übernachtungen werden erstattet. Erhält der Dienstreisende unentgeltliche Unterkunft, wird kein Übernachtungsgeld gewährt. 3.3 Fahrtkosten Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt wurden (Bahn), werden die Fahrtkosten in Höhe der 2. Klasse, erstattet. Fahrpreisermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen.

Thüringer Judoverband e. V. Finanzordnung Seite 4 von 7 Gutschriften oder Erstattungen stehen dem TJV zu. Über Flugreisen entscheidet das Präsidium im Einzelfall. Für Strecken, die mir einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt wurden, gilt als Auslagenersatz folgende Wegstreckenentschädigung: für jeden gefahrenen Kilometer: 0,22 für jede mitgenommene spesenberechtigte Person pro Kilometer: 0,02 bis max. 0,28. Taxikosten können in Ausnahmefällen unter Vorlage einer Quittung erstattet werden. Fahrtkosten für Kampfrichtereinsätze werden nur an Fahrgemeinschaften ab jeweils zwei bis drei Kampfrichtern, die zuvor durch den Landeskampfrichterreferent eingeteilt wurden, nach dem im Satz 3 genannten Auslagenersatz erstattet. 3.4 Wettkämpfe Zu Wettkämpfen erfolgen die An- und Abreise sowie die Übernachtung der Landeskader in der Regel gemeinsam. Der TJV trägt die Reisekosten für einen Trainer / Betreuer bei unter acht Wettkampfteilnehmern. Bei höherer Teilnehmerzahl werden für je angefangene sieben Aktive die Reisekosten für je einen zusätzlichen Trainer / Betreuer getragen. Bei Nominierungsturnieren für internationale Meisterschaften (vgl. Jahresplanung der jeweiligen Bundestrainer) werden auch bei unter acht Aktiven die Reisekosten für zwei Trainer / Betreuer getragen. Der Verpflegungssatz bei Wettkämpfen der Landesauswahl im Jugendbereich beträgt: bei einer Übernachtung pro Wettkämpfer bis 18, bei zwei Übernachtungen pro Wettkämpfer bis 30. Bei der Teilnahme an internationalen Maßnahmen trifft das Präsidium eine Einzelfallentscheidung. Abschnitt 4 Kampfrichterentschädigung Kampfrichter werden pro Tag mit 20 entschädigt. Kampfrichterhelfer erhalten 10. Abschnitt 5 Aus- und Fortbildung Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wird für die Teilnehmer ein Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Unkosten der Referenten erhoben. Lehrgänge des TJV werden als Wochenendlehrgänge organisiert. Bei vorzeitigem Verlassen oder verspäteter Anreise werden keine Kosten erstattet. Fallen Stornokosten an, so werden diese auf die Personen umgelegt, die trotz Meldung nicht zum Lehrgang anreisten bzw. deren Abmeldung zu spät erfolgte. Die Gebühren für einen Wochenendlehrgang des TJV an der Landessportschule Bad Blankenburg betragen pro Teilnehmer 70. Honorare für Referenten werden in Anlehnung an die Empfehlungen des LSB gezahlt. Die Ausbildung der Kampfrichter (zwei Lehrgänge Sa / So) kostet inklusive der Lizenz 130, Die Ausbildung der Trainer C (vier Lehrgänge Fr.-So) kostet inklusive der Lizenz 250.

Thüringer Judoverband e. V. Finanzordnung Seite 5 von 7 Abschnitt 6 Startgelder 6.1 Landesmeisterschaften Das Startgeld für Landesmeisterschaften ist bis zum Freitag vor dem Wettkampfwochenende auf das Konto des TJV einzuzahlen. Es gilt das Datum des Zahlungseingangs. Der ausrichtende Verein ist vom Startgeld befreit. Das Startgeld beträgt: Einzelwettbewerb Mannschaftswettbewerb Für alle Altersklassen: 8 80 6.2 Besondere Wettkämpfe im Jugendbereich Der TJV trägt die Startgelder im Jugendbereich für nachstehende Wettkämpfe: Deutsche Meisterschaften / Internationale Deutsche Meisterschaften; Wettkämpfe, an denen eine Landesauswahlmannschaft teilnimmt. 6.3 Sonstige Wettkämpfe Zu sonstigen Wettkämpfen der Jugend und zu Wettkämpfen im Erwachsenenbereich sind die Startgelder von den entsendenden Vereinen zu tragen. Abschnitt 7 Gebühren 7.1 Mitgliedsbeitrag / Jahressichtmarke Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird gemäß 9 der Satzung des TJV durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Gesamtbetrag eines Vereins ergibt sich aus der in der Bestandserhebung an den TJV und den LSB gemeldeten Mitgliederzahl und wird durch die jeweilige Jahressichtmarke nachgewiesen. Die Jahressichtmarken werden den Vereinen bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zugestellt. Der Beitrag ist bis zum 01. März des laufenden Jahres an den TJV zu entrichten. 7.2 Judopässe Die Gebühr für den Judopass beträgt: 10

Thüringer Judoverband e. V. Finanzordnung Seite 6 von 7 7.3. Gebühren im Zusammenhang mit Kyu- und Danprüfungen Bei Kyu- und Dan-Prüfungen erhält der Prüfer pro Stunde 15 und Fahrtkosten Kyu-Marke: 8 Urkunde (wenn gewünscht): 1 Fahrtkosten: 0,22 pro km Dan-Marke incl. Urkunde: DAN- Prüfergebühr: Fahrtkosten: 30 per Rechnung an den TJV Pro Prüfling mindestens 50 ; fallen höhere Kosten an, werden diese ebenso auf die Prüflinge umgelegt. Bezahlung erfolgt am Tag der Prüfung. 0,22 pro km Prüfungsmaterialien können bei der Geschäftsstelle des TJV gegen Barzahlung oder Überweisung des Rechnungsbetrages erworben werden. Abschnitt 8 Abrechnungen Die Begleichung der Rechnungen erfolgt durch die Geschäftsstelle oder den Schatzmeister. Vorschüsse können bis zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme unter Angabe deren Bezeichnung bei der Geschäftsstelle des TJV angefordert werden. 8.1 Verwaltungskosten Verwaltungskosten sind zu belegen und vierteljährlich abzurechnen. Die Abrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Stichtag, für das IV. Quartal bis spätestens zum 10.12. des Jahres einzureichen. 8.2 Reisekosten, Aus- und Fortbildung, Wettkämpfe und Veranstaltungen Abrechnungsfähig sind nur Ausgaben für Maßnahmen im Sinne dieser Ordnung. Ein gegenseitiges Verrechnen von Maßnahmen ist nicht möglich. Abrechnungen sind spätestens vier Wochen nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Maßnahmen im Dezember sind bis zum 20.12. einzureichen. Alle Auslagen sind auf dem Vordruck Abrechnung aufzuführen und zu belegen. Ausgaben für den gleichen Zweck (Verpflegung o. ä.) können dabei zusammengefasst werden. Sind Klärungen notwendig, können ausnahmsweise Belege nachgereicht werden. Grundsätzlich soll folgende Reihenfolge bei der Kostenaufstellung eingehalten werden: Fahrt- oder Transportkosten, Unterkunftskosten, Verpflegungskosten (incl. Zusatzverpflegung, Getränke usw.), Honorare und sonstige Ausgaben, Teilnehmerverzeichnis.

Thüringer Judoverband e. V. Finanzordnung Seite 7 von 7 Aus den Rechnungen für Unterkunft und Verpflegung müssen hervorgehen: die Teilnehmerzahl, die Art und Anzahl der Mahlzeiten, die Anzahl der Übernachtungen und der Einzelpreis. Die Anzahl der berechneten Mahlzeiten und Übernachtungen muss mit der Teilnehmerzahl übereinstimmen; es sind nur Unterschreitungen möglich. Abschnitt 9 Schlussbestimmungen Diese Finanzordnung tritt mit Beschluss des Vorstands vom 18. Januar 2013 in Kraft. Die mit Vorstandsbeschluss vom 12. Oktober 2006 zum 01. Januar 2007 geänderte Finanzordnung wird damit aufgehoben.