Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 1. Geltungsbereich 1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. 3. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. 2. Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag 1. Die Vertragspartner werden mündliche und telefonische Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen. 2. Soweit der Vertrag in handelsüblicher Weise nicht bereits mündlich oder telefonisch abgeschlossen wurde, wird er erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam. Spätere Änderungen des schriftlich geschlossenen Vertrages bedürfen aus Gründen der Rechtssicherheit der schriftlichen Fixierung. 3. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 4. Bei der Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, insbesondere Ladekranen, Ladegeräten und deren Teilen sind Kostenvoranschläge nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als solche erklärt werden. Überschreitungen des Kostenvoranschlages bis zu 15 % behalten wir uns bei notwendigen Arbeiten ohne vorherige Benachrichtigung vor. 3. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung 1. Ist die Lieferung für einen Zeitpunkt vereinbart, der später als 4 Monate nach Vertragsabschluss liegt, so sind wir berechtigt, die seither eingetretenen Erhöhungen der Materialpreise, Löhne und Abgaben an den Partner weiterzugeben, sofern diese mindestens 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt sind. 2. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. 3. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, selbst zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Vertrags zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. 4. Vertraulichkeit 1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und andere Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. 2. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. 3. Alle zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert, der Partner ist damit einverstanden.

5. Preise Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, etc. Es gilt die bei Lieferung gültige Mehrwertsteuer. 6. Zahlungsbedingungen 1. Alle Forderungen sind zahlbar bis zum Fälligkeitsdatum der jeweiligen Rechnung. 2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. 3. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß 247 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. 4. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. 5. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. 6. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen, oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Weigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. 7. Lieferung 1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. 2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung; wird eine solche nicht erteilt, beginnt die Lieferfrist mit dem Tag der Annahme der Bestellung. In beiden Fällen beginnen Lieferfristen jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und sind eingehalten, wenn die Ware bis Ende der Lieferfrist das Werk verlassen hat und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer. 13 vorliegen. 3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. 8. Versand, Gefahrübergang und Abnahme 1. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern. 2. Wenn nicht bestimmte Weisungen für den Versand gegeben sind, wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. 3. Mit der Übergabe an den Versandbeauftragten bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. 4. Die Verpackung erfolgt, sofern erforderlich, nach unserem Ermessen. Für Beschädigungen auf dem Transport kommen wir nicht auf. 5. Wenn sich aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, der Versand oder die Abnahme verzögert, so geht die Gefahr durch die gemeldete Versandbereitschaft auf den Partner über. Wir sind berechtigt, die Ware zu berechnen.

9. Lieferverzug 1. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. 2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer. 13 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. 3. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. 10. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor. 2. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. 3. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. 4. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird. 5. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. 7. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. 9. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderung unseres Unternehmens aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Partner übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Partner zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 10. Zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes räumt uns der Partner nach unserem Rücktritt vom Vertrag schon jetzt einen unwiderruflich ungehinderten Zugang zu seinem Grundstück bzw. seinen Betriebsgebäuden oder der Lagerstelle ein. Ein gerichtlicher Titel ist hierzu nicht erforderlich.

11. Mängel, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist 1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer. 8.3. 2. Für Sachmängel, die sich durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung ergeben, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 3. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. 4. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 5. Bei Transportschäden, also äußerlich erkennbarer Beschädigung an Verpackung oder Transportgut, ist der Empfänger verpflichtet, sich vom Transportunternehmer eine entsprechende schriftliche Bescheinigung geben zu lassen. In diesem Fall darf dem Transportunternehmer keine rein gezeichnete Quittung übergeben werden. 6. Sonstige mangelhafte Lieferungen, insbesondere auch Lieferungen, die von der Bestellung abweichen, sind bei äußerlich erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen, bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. Die Abweichung von der Bestellung oder der Mangel sind genau zu bezeichnen. 7. Veräußert der Besteller die Ware weiter und nimmt er uns danach wegen Gewährleistungsansprüchen in Regress, gilt die in Ziffer 11.6. genannte Rügefrist auch dann, wenn der Besteller die Ware nicht selbst untersucht hat und der Mangel bei handelsüblicher Prüfung der Ware vom Besteller erkennbar gewesen wäre. 8. Entgegen der Regelung des 476 BGB obliegt dem Besteller der Nachweis, dass der Mangel der gelieferten Ware bereits bei der Ablieferung vorhanden war. Das gilt nicht im Falle einer arglistigen Täuschung oder Vorsatz, sowie bei Vorliegen eines Mangels, der seiner Natur nach nicht durch Einwirkungen des Bestellers oder Dritter auf die Ware verursacht sein kann. 9. Im Falle fristgerechter, berechtigter Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Im Falle der Nachbesserung und Ersatzlieferung tragen wir die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers oder des sonstigen Bestimmungsortes verbracht worden ist. Bei Rücksendung oder Austausch der gelieferten Ware hat der Besteller diese ordnungsgemäß verpackt zum Transport zur Verfügung zu stellen. Ware, für die wir Ersatz geleistet haben, geht in unser Eigentum über. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. 10. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen

Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In beiden Fällen ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das gilt nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen haben. Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. Dieses gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 11. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab Auslieferung. 12. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.. 12. Sonstige Ansprüche, Haftung 1. Weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. 2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. 4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 13. Höhere Gewalt Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. 14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen. 3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

15. Verbindlichkeiten dieser Bedingungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen zwischen den Partnern nicht berührt. Stand 06/2002