Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Lohnverordnung vom 1. Januar 2008, 1) verordnet: Geltungsbereich, Zweck

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Transkript:

Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei Vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. April 2013) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Lohnverordnung vom 1. Januar 2008, 1) verordnet: Art. 1 Geltungsbereich, Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Vergütungen, die der Kanton seinen Polizeifunktionären und Sicherheitsassistenten für besondere Leistungen zusätzlich zum Lohn ausbezahlt. 2 Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten bei denen diese besonderen Leistungen im Lohn abgegolten werden, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütungen. 3 Bei regelmässiger und während einer gewissen Dauer erfolgten Abendund Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen gemäss Artikel 2, Pikettdienst gemäss Artikel 3 sowie Schichtdienst auf der Einsatzzentrale gemäss Artikel 4 werden die Vergütungen anteilsmässig auch während den Ferien, bei Dienstleistungen in der Armee, sowie bei Krankheit, bei Unfall bis max. 14 Wochen und bei Mutterschaftsurlaub ausgerichtet. * Art. 2 Abend- und Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen 1 Für jede angeordnete Stunde Abend- und Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr werden 7 Franken vergütet. 2 Für jede an Sonn- und Feiertagen angeordnete Arbeitsstunde werden 7 Franken vergütet. 3 Die Vergütungen für Abend- und Nachtarbeit und die Vergütungen für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit können kumuliert werden. Art. 3 Pikettdienst 1 Die Vergütung für den Pikettdienst beträgt pro Piketttag pauschal: a. für sofortige Einsatzbereitschaft Fr. 30. b. für allgemeine Einsatzbereitschaft Fr. 25. 2 Eine Kumulation der in Absatz 1 genannten Vergütungen ist nicht zulässig. Art. 4 Schichtdienst auf der Einsatzzentrale 1 Der Schichtdienst auf der Einsatzzentrale wird mit 16 Franken pro geleistete Schicht vergütet. 1) GS II C/1/1 SBE XI/1 64 1

Art. 5 Sonderfunktionen 1 Polizeifunktionäre, die nebenbei als zertifizierte Instruktoren im sicherheitspolizeilichen Bereich als Grenadiere, Präzisionsschützen oder als Hundeführer regelmässig tätig sind, erhalten für diese Sonderfunktionen jährlich eine Vergütung von 840 Franken. 2 Die Vergütungen für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Sonderfunktionen sind nicht kumulierbar. Art. 6 Polizeihunde 1 An die Kosten für die Haltung von Polizeihunden wird jährlich eine Vergütung von 1800 Franken ausgerichtet; bei Junghunden erfolgt eine reduzierte Vergütung von jährlich 720 Franken. 2 Nach bestandener erster Polizeihundeprüfung oder praxisbezogenem Einsatztest wird die Hälfte der schriftlich belegten Anschaffungskosten zurückerstattet. 3 Der Bestand an Polizeihunden wird durch das Polizeikommando festgelegt. Art. 7 Uniformen 1 Polizeifunktionäre in Uniform erhalten an diese eine jährliche Vergütung von 720 Franken. Art. 8 Versetzung 1 Polizeifunktionären werden bei Versetzung an einen anderen Ort die Umzugskosten erstattet; zusätzlich kann eine Versetzungsentschädigung von bis zu 1000 Franken ausgerichtet werden. Art. 9 Änderung bisherigen Rechts 1 Sämtliche im Widerspruch mit dieser Verordnung stehenden bisherigen Erlasse, Beschlüsse usw. werden aufgehoben, insbesondere die folgenden: a. Verordnung vom 1. Juni 1993 über die Wohnsitzpflicht der kantonalen Polizeibeamten; b. Beschluss des Regierungsrates vom 5. Juli 1977 (Nachtrag per 1. Juli 2005) betr. die Wohnungsentschädigung an die Angehörigen der Kantonspolizei; c. Beschluss des Regierungsrates vom 19. Januar 1988 betr. Telefonentschädigung; d. Erlass der Polizeidirektion vom 23. September 1982 betr. die Versetzungsentschädigung; e. Beschluss des Regierungsrates vom 19. Juli 1971 (Nachtrag per 19. Januar 1988) betr. Fahndungszulage bzw. pauschalem Spesenersatz; 2

f. Beschluss des Regierungsrates vom 19. Dezember 2000 betr. Entschädigung der Angehörigen der Kantonspolizei für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen zu Dienstfahrten; g. Weisung der Polizeidirektion vom 1. Januar 2000 betr. Uniformierung und Ausrüstung der Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen der Kantonspolizei Glarus; h. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Entschädigung für den Pikettdienst; i. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Ausrichtung einer Zulage für die in der Einsatzzentrale Schichtdienst leistenden Beamten; k. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Zulagen an die Angehörigen der Kantonspolizei für besondere Dienste Nachtarbeitsentschädigung; l. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Zulagen an die Angehörigen der Kantonspolizei für besondere Dienste Sonnund allg. Feiertagsentschädigung; m. Erlass der Polizeidirektion vom 25. März 1982 betr. Taggeld für den Fahrts- und Landsgemeindedienst; n. Beschluss des Regierungsrates vom 19. März 2002 betr. finanzielle Entschädigung für Grenadiere und Präzisionsschützen sowie an alle regelmässig im Korps tätigen Instruktoren im Bereich Sicherheitspolizei; o. Erlass der Polizeidirektion vom 17. Mai 2000 betr. Entschädigung für Diensthunde. Art. 10 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 3

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.04.2013 01.04.2013 Art. 1 Abs. 3 eingefügt SBE 2013 14 4

Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 3 23.04.2013 01.04.2013 eingefügt SBE 2013 14 5