gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dezember

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Transkript:

RSETHZ Nr. 333.0800.50 R MAS/DAS/CAS RP BAUG Reglement 2011 für die Weiterbildungsprogramme Master of Advanced Studies Raumplanung und Diploma of Advanced Studies Raumplanung und Certificate of Advanced Studies Raumplanung am Departement Bau, Umwelt und Geomatik der ETH Zürich (D-BAUG) (Beschluss der Schulleitung vom 30. August 2011) Die Schulleitung, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dezember 2003 1, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz und Zuordnung 1 An der ETH Zürich werden ein MAS-Programm in Raumplanung, im Folgenden auch MAS-Programm oder MAS genannt, ein DAS-Programm in Raumplanung, im Folgenden auch DAS-Programm oder DAS genannt, und ein CAS-Programm in Raumplanung, im Folgenden auch CAS-Programm oder CAS genannt, durchgeführt. 2 Dieses MAS-Programm, dieses DAS-Programm und dieses CAS-Programm sind dem Departement Bau, Umwelt und Geomatik (D-BAUG) zugeordnet und werden vom Netzwerk Stadt und Landschaft, im Folgenden NSL genannt, durchgeführt. 1 RSETHZ 201.021

Art. 2 Umfang, Form und Dauer 1 Das MAS-Programm wird berufsbegleitend und in Blockform in vier Semestern durchgeführt. Eine Verlängerung um höchstens vier Semester kann von der Leitung des MAS/DAS/CAS bewilligt werden. Es beginnt jedes zweite Wintersemester, erstmals gemäss revidiertem Reglement im Herbstsemester 2013 2 Das MAS-Programm besteht aus: a. Vorlesungen und Seminare im Umfang von rund 420 Kontaktstunden, b. Projektarbeiten im Umfang von rund 420 Kontaktstunden, c. eine Studienreise im Umfang von rund 40 Kontaktstunden, d. zwei individuelle Studienarbeiten (Zwischenarbeit "Exposé" und Abschlussarbeit "MAS-Thesis"). 3 Das DAS-Programm umfasst: a. frei gewählte Vorlesungen und Seminare aus dem MAS-Programm im Umfang von mindestens 280 Kontaktstunden, b. eine individuelle Studienarbeit ("Exposé"). 4 Das CAS-Programm umfasst frei gewählte Vorlesungen und Seminare aus dem MAS-Programm im Umfang von mindestens 100 Kontaktstunden, 5 Das DAS-Programm und das CAS-Programm werden im Rahmen des MAS-Programms berufsbegleitend und in Blockform in zwei Jahren durchgeführt. Eine Ausdehnung um höchstens zwei Jahre kann von der Leitung des MAS/DAS/CAS bewilligt werden.. Art. 3 Leitung der Programme 1 Die Departementskonferenz BAUG bestimmt die Delegierte oder den Delegierten für die Weiterbildungsprogramme in Raumplanung aus dem NSL. Der/die Delegierte bestimmt die Studienleiterin oder den Studienleiter, welche/r direkt der/dem Delegierten unterstellt ist. 2 Die Leitung des MAS/DAS/CAS liegt bei der Delegierten/dem Delegierten und der Studienleiterin/dem Studienleiter und wird von diesen in geeigneter Arbeitsteilung wahrgenommen. 3 Die Leitung des MAS/DAS/CAS repräsentiert das MAS-Programm, das DAS-Programm und das CAS-Programm nach innen und aussen und stellt die Verbindung zum Departement BAUG her. Sie ist für Finanzen, Personal und Räume zuständig. 4 Ein aus acht Vertreterinnen und Vertretern der Lehre und der Praxis zusammengesetzter Beirat berät die Leitung des MAS/DAS/CAS über die festzulegende Strategie. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Departements BAUG ernennt die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Leitung des MAS/DAS/CAS. Der Vorsitz liegt bei einer ausserhalb des NSL stehenden Persönlichkeit. 2

2. Abschnitt: MAS-Programm Art. 4 Zulassungsvoraussetzungen, Aufnahmeverfahren 1 Zum MAS-Programm kann zugelassen werden, wer über einen anerkannten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand gemäss den Richtlinien des Rektors 1 für die Zulassung zum Nachdiplomstudium verfügt und grundsätzlich zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen kann. 2 Die Zulassung zum MAS-Programm hängt ab von den Vorkenntnissen und Qualifikationen der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die durch entsprechende Studienausweise und Berufserfahrungen zu belegen sind und in einem Aufnahmegespräch durch die Leitung des MAS/DAS/CAS näher überprüft werden können. 3 Der Rektor bzw. die Rektorin der ETH Zürich prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen der einzelnen Bewerberin/des einzelnen Bewerbers erfüllt sind und entscheidet über die Aufnahme in das MAS- Programm. Art. 5 Einschreibung, Teilnehmerzahlen 1 Die Einschreibung für das MAS-Programm erfolgt beim Zentrum für Weiterbildung. Es gelten die für Studierende an der ETH festgelegten Fristen. 2 Das MAS-Programm wird nur durchgeführt, wenn mindestens acht Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgenommen sind. Die Zahl der Teilnehmenden kann auf Antrag der Leitung des MAS/DAS/CAS durch den Rektor/die Rektorin nach oben beschränkt werden. 3 Wer sich für das MAS-Programm bewirbt, hat Vorrang gegenüber denjenigen, die sich für das DAS oder das CAS-Programm bewerben. Übersteigt die Zahl der Bewerbenden die festgelegte obere Grenze, so gelten bei der Auswahl folgende Kriterien: a. Berufserfahrung; b. zusätzliche Qualifikationen; c. Noten im Diplomausweis; d. Ergebnis eines allfälligen Aufnahmegesprächs. Art. 6 Lehrziele, Lehrgebiete, beteiligte Institutionen 1 Der Unterricht baut auf dem Fachwissen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf. Er vermittelt zusätzliche Kompetenzen, um Entscheidungen mit räumlichen Auswirkungen besser vorbereiten, treffen und umsetzen zu können. Das MAS-Programm vermittelt insbesondere Fachwissen im Bereich der Raumplanung. 2 Im MAS-Programm werden vor allem folgende Lehrgebiete vermittelt: a. Raumplanung und Raumentwicklung; b. Projektarbeiten; c. Methodik der Planung; 1 Richtlinien für die Zulassung zum Nachdiplomstudium vom 27. Januar 1995, publiziert in der Weisungssammlung des Rektors. 3

d. Recht; e. Urbaner Raum, Städtebau und Stadtplanung; f. Landschaftsarchitektur; g. Landschafts- und Umweltplanung h. Verkehr, Infrastruktur, Versorgung; i. Räumliche Ökonomie, Umweltökonomie; j. Geomatik; k. Soziologie. 3 Die Vermittlung erfolgt im Zusammenwirken folgender Institutionen: a. Professuren des NSL; b. Professuren der ETH Zürich, die sich mit Fragen der Raumordnung und verwandter Bereiche befassen; c. in- und ausländische Professuren anderer Hochschulen, die sich mit Fragen der Raumordnung und verwandter Bereiche befassen; d. Fachleute aus dem Tätigkeitsfeld der Raumordnung in Verwaltungseinheiten und Privatunternehmen. Art. 7 Studienprogramm Die Leitung des MAS/DAS/CAS legt nach Massgabe der verfügbaren Mittel für jedes Lehrgebiet die Lehrveranstaltungen nach Bezeichnung, Art, Stundenzahl, Krediteinheit und Verbindlichkeit fest und gibt sie den Teilnehmenden in geeigneter Weise bekannt. Art. 8 Kreditsystem Individuelle Vertiefungen ausserhalb des Studienangebots des MAS werden auf der Basis des European Credit Transfer System (ECTS) angerechnet. Art. 9 Leistungskontrolle 1 Es findet eine Leistungskontrolle statt. Sie umfasst schriftliche und mündliche Prüfungen, bewertete Präsentationen und Projektarbeiten, eine individuelle Zwischenarbeit ("Exposé") sowie eine Abschlussarbeit ("MAS-Thesis") und deren Erörterung. 2 Die Leistungskontrollen werden von den Dozierenden in Zusammenarbeit mit der Leitung des MAS/DAS/CAS konzipiert und durchgeführt. Über die Annahme der Projektarbeiten entscheidet die Leitung des MAS/DAS/CAS, abgestützt auf die Beurteilung der zuständigen Projektverantwortlichen. 3 Die Abschlussarbeit wird von einer Referentin/einem Referenten und einer Korreferentin/einem Korreferenten beurteilt, von denen eine/einer eine ETH-Professur innehat. Die von den Teilnehmenden vorgeschlagenen Themen und Referenten/Referentinnen müssen von der Leitung des MAS/DAS/CAS genehmigt werden. Sie bestimmt die Korreferentin oder den Korreferenten. 4 Die Leistungskontrolle ist bestanden, wenn alle ihre Elemente als erfüllt beurteilt wurden. 4

Art. 10 Nichterfüllung der Leistungskontrolle 1 Wird ein Element der Leistungskontrolle als nicht erfüllt beurteilt, legt der verantwortliche Dozent/Referent oder die verantwortliche Dozentin/Referentin mit der Leitung des MAS/DAS/CAS die noch zu erfüllenden Bedingungen für die Annahme fest. 2 Im Übrigen gilt Artikel 10 der Allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ) vom 10. September 2002 1. Art. 11 Urkunde und Titel 1 Erfolgreich besuchte einzelne Module des MAS-Programms werden bestätigt und in Krediteinheiten auf der Basis des European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen. 2 Die Zuordnung der Krediteinheiten zu den einzelnen Modulen erfolgt durch die Leitung des MAS/DAS/CAS. 3 Bei erfolgreichem Bestehen der Leistungskontrolle wird eine MAS-Urkunde, in der der Gegenstand des Programms und der akademische Titel bezeichnet werden, ausgestellt. 4 Der Titel lautet: Master of Advanced Studies ETH in Raumplanung (MAS ETH in Raumplanung). 5 Zusammen mit der MAS-Urkunde wird ein Diploma Supplement nach den Richtlinien der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten abgegeben. Art. 12 Schulgeld und Kostenbeitrag Die MAS-Studierenden haben nach Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 der Gebührenverordnung ETH- Bereich 2 sowohl ein Schulgeld als auch einen Kostenbeitrag an die direkten Kosten des MAS- Programss zu entrichten. 3. Abschnitt: DAS-Programm Art. 13 Zulassungsvoraussetzungen, Aufnahmeverfahren 1 Zum DAS-Programm kann zugelassen werden, wer über einen anerkannten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand gemäss den Richtlinien des Rektors 3 für die Zulassung zum Nachdiplomstudium verfügt und grundsätzlich zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen kann. 2 Die Zulassung zum DAS-Programm hängt ab von den Vorkenntnissen und Qualifikationen der Kursbewerberinnen und Kursbewerber, die durch entsprechende Studienausweise und Berufserfahrungen zu belegen sind und in einem Aufnahmegespräch durch die Leitung des MAS/DAS/CAS näher überprüft werden können. 1 SR 414.135.1 2 SR 414.131.7 3 Richtlinien für die Zulassung zum Nachdiplomstudium vom 27. Januar 1995, publiziert in der Weisungssammlung des Rektors. 5

3 Die Leitung des MAS/DAS/CAS prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und entscheidet über die Aufnahme in das DAS-Programm. Art. 14 Einschreibung, Teilnehmerzahlen 1 Die Einschreibung für das DAS-Programm erfolgt bei der Leitung des MAS/DAS/CAS. Es gelten die für Studierende an der ETH festgelegten Fristen. 2 Das DAS-Programm wird nur durchgeführt, wenn total mindestens acht Teilnehmende aufgenommen sind. Die Zahl der Teilnehmenden kann auf Antrag der Leitung des MAS/DAS/CAS durch den Rektor bzw. die Rektorin nach oben beschränkt werden. 3 Übersteigt die Zahl der Bewerbenden die festgelegte obere Grenze, so gelten bei der Auswahl folgende Kriterien: a. Berufserfahrung; b. zusätzliche Qualifikationen; c. Noten im Diplomausweis; d. Ergebnis eines allfälligen Aufnahmegesprächs. Art. 15 Lehrziele, Lehrgebiete, beteiligte Institutionen 1 Der Unterricht baut auf dem Fachwissen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf. Er vermittelt zusätzliche Kompetenzen, um Entscheidungen mit räumlichen Auswirkungen besser vorbereiten, treffen und umsetzen zu können. 2 Im DAS-Programm werden folgende Lehrgebiete vermittelt: a. Raumplanung und Raumentwicklung; b. Methodik der Planung; c. Projektarbeit; d. Recht; e. Urbaner Raum, Städtebau und Stadtplanung; f. Landschaftsarchitektur; g. Landschafts- und Umweltplanung; h. Verkehr, Infrastruktur, Versorgung; i. Räumliche Ökonomie, Umweltökonomie; j. Geomatik; k. Soziologie. 3 Die Vermittlung erfolgt im Zusammenwirken folgender Institutionen: a. Professuren des NSL; b. Professuren der ETH Zürich, die sich mit Fragen der Raumordnung und verwandter Bereiche befassen; c. in- und ausländische Professuren anderer Hochschulen, die sich mit Fragen der Raumordnung und verwandter Bereiche befassen. 6

Art. 16 Kursprogramm Die Leitung des MAS/DAS/CAS legt nach Massgabe der verfügbaren Mittel für jeden Lehrbereich die Lehrveranstaltungen nach Bezeichnung, Art, Stundenzahl, Krediteinheit und Verbindlichkeit fest und gibt sie den Teilnehmenden in geeigneter Weise bekannt. Art. 17 Leistungskontrolle 1 Es findet eine Leistungskontrolle statt. Sie umfasst schriftliche und mündliche Prüfungen sowie bewertete Präsentationen und ein Exposé. 2 Die Leistungskontrolle wird von den Dozierenden in Zusammenarbeit mit der Leitung des MAS/DAS/CAS konzipiert und durchgeführt. 3 Die Leistungskontrolle ist bestanden, wenn alle ihre Elemente als erfüllt beurteilt wurden. Art. 18 Nichterfüllung der Leistungskontrolle 1 Wird ein Element der Leistungskontrolle nicht erfüllt, legt der verantwortliche Dozent/Referent oder die verantwortliche Dozentin/Referentin mit der Leitung des MAS/DAS/CAS die noch zu erfüllenden Bedingungen für die Annahme fest. 2 Im Übrigen gilt Artikel 10 der Allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ) vom 10. September 2002 1. Art. 19 Bescheinigungen, Urkunde 1 Erfolgreich besuchte einzelne Module des DAS-Programms werden auf Wunsch der Teilnehmerin oder des Teilnehmers bestätigt und in Krediteinheiten auf der Basis des European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen. 2 Die Zuordnung der Krediteinheiten zu den einzelnen Modulen erfolgt durch die Leitung des MAS/DAS/CAS. 3 Bei erfolgreicher Absolvierung der Leistungskontrollen des DAS-Programms wird eine Diplomurkunde ausgestellt. 4 Zusammen mit der DAS-Urkunde wird ein Diploma Supplement nach den Richtlinien der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten abgegeben. Art. 20 Schulgeld und Kostenbeitrag Die Teilnehmenden haben nach Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Gebührenverordnung ETH- Bereich 2 sowohl ein Schulgeld als auch einen Kostenbeitrag an die direkten Kosten des DAS- Programms zu entrichten. 1 SR 414.135.1 2 SR 414.131.7 7

4. Abschnitt: CAS-Programm Art. 21 Zulassungsvoraussetzungen, Aufnahmeverfahren 1 Zum CAS-Programm kann zugelassen werden, wer über einen anerkannten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand gemäss den Richtlinien des Rektors 1 für die Zulassung zum Nachdiplomstudium verfügt und grundsätzlich zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen kann. 2 Die Zulassung zum CAS-Programm hängt ab von den Vorkenntnissen und Qualifikationen der Kursbewerberinnen und Kursbewerber, die durch entsprechende Studienausweise und Berufserfahrungen zu belegen sind und in einem Aufnahmegespräch durch die Leitung des MAS/DAS/CAS näher überprüft werden können. 3 Die Leitung des MAS/DAS/CAS prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und entscheidet über die Aufnahme in das CAS-Programm. Art. 22 Einschreibung, Teilnehmerzahlen 1 Die Einschreibung für das CAS-Programm erfolgt bei der Leitung des MAS/DAS/CAS. Es gelten die für Studierende an der ETH festgelegten Fristen. 2 Das CAS-Programm wird nur durchgeführt, wenn total mindestens acht Teilnehmende aufgenommen sind. Die Zahl der Teilnehmenden kann auf Antrag der Leitung des MAS/DAS/CAS durch den Rektor bzw. die Rektorin nach oben beschränkt werden. 3 Übersteigt die Zahl der Bewerbenden die festgelegte obere Grenze, so gelten bei der Auswahl folgende Kriterien: e. Berufserfahrung; f. zusätzliche Qualifikationen; g. Noten im Diplomausweis; h. Ergebnis eines allfälligen Aufnahmegesprächs. Art. 23 Lehrziele, Lehrgebiete, beteiligte Institutionen 1 Der Unterricht baut auf dem Fachwissen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf. Er vermittelt zusätzliche Kompetenzen, um Entscheidungen mit räumlichen Auswirkungen besser vorbereiten, treffen und umsetzen zu können. 2 Im CAS-Programm werden folgende Lehrgebiete vermittelt: a. Raumplanung und Raumentwicklung; b. Methodik der Planung; c. Projektarbeit; d. Recht; e. Urbaner Raum, Städtebau und Stadtplanung; f. Landschaftsarchitektur; 1 Richtlinien für die Zulassung zum Nachdiplomstudium vom 27. Januar 1995, publiziert in der Weisungssammlung des Rektors. 8

g. Landschafts- und Umweltplanung; h. Verkehr, Infrastruktur, Versorgung; i. Räumliche Ökonomie, Umweltökonomie; j. Geomatik; k. Soziologie. 3 Die Vermittlung erfolgt im Zusammenwirken folgender Institutionen: d. Professuren des NSL; e. Professuren der ETH Zürich, die sich mit Fragen der Raumordnung und verwandter Bereiche befassen; f. in- und ausländische Professuren anderer Hochschulen, die sich mit Fragen der Raumordnung und verwandter Bereiche befassen. Art. 24 Kursprogramm Die Leitung des MAS/DAS/CAS legt nach Massgabe der verfügbaren Mittel für jeden Lehrbereich die Lehrveranstaltungen nach Bezeichnung, Art, Stundenzahl, Krediteinheit und Verbindlichkeit fest und gibt sie den Teilnehmenden in geeigneter Weise bekannt. Art. 25 Leistungskontrolle 1 Es findet eine Leistungskontrolle statt. Sie umfasst schriftliche und mündliche Prüfungen sowie bewertete Präsentationen und ein Exposé. 2 Die Leistungskontrolle wird von den Dozierenden in Zusammenarbeit mit der Leitung des MAS/DAS/CAS konzipiert und durchgeführt. 3 Die Leistungskontrolle ist bestanden, wenn alle ihre Elemente als erfüllt beurteilt wurden. Art. 26 Nichterfüllung der Leistungskontrolle 1 Wird ein Element der Leistungskontrolle nicht erfüllt, legt der verantwortliche Dozent/Referent oder die verantwortliche Dozentin/Referentin mit der Leitung des MAS/DAS/CAS die noch zu erfüllenden Bedingungen für die Annahme fest. 2 Im Übrigen gilt Artikel 10 der Allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ) vom 10. September 2002 1. Art. 27 Bescheinigungen, Urkunde 1 Erfolgreich besuchte einzelne Module des CAS-Programms werden auf Wunsch der Teilnehmerin oder des Teilnehmers bestätigt und in Krediteinheiten auf der Basis des European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen. 2 Die Zuordnung der Krediteinheiten zu den einzelnen Modulen erfolgt durch die Leitung des MAS/DAS/CAS. 1 SR 414.135.1 9

3 Bei erfolgreicher Absolvierung der Leistungskontrollen des CAS-Programms wird ein Zertifikat ausgestellt. 4 Zusammen mit der CAS-Urkunde wird ein Diploma Supplement nach den Richtlinien der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten abgegeben. Art. 28 Schulgeld und Kostenbeitrag Die Teilnehmenden haben nach Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Gebührenverordnung ETH- Bereich 1 sowohl ein Schulgeld als auch einen Kostenbeitrag an die direkten Kosten des DAS- Programms zu entrichten. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 29 Rechtspflege Verfügungen, die aufgrund dieses Reglements erlassen werden, sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 2 anfechtbar. Art.30 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement 1999 vom 12. Januar 1999 für den Nachdiplomkurs Entscheidungsfaktor Raum und für das Nachdiplomstudium in Raumplanung am Departement Bau, Umwelt und Geomatik der ETH Zürich (BAUG)wird aufgehoben. Art. 31 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. September 2011 in Kraft. Im Namen der Schulleitung der ETHZ Der Präsident: R. Eichler Der Generalsekretär: H. Bretscher 1 SR 414.131.7 2 SR 172.021 10