Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

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Transkript:

Symposium 26.4.2016 in Hamburg Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung RA Prof. Dr. Ralf B. Abel 1

Darum geht es: Datenschutz- Gesamtrevision 2

Überblick - Anwendungsbereich - Begriffe - Verarbeitungsgrundsätze Einwilligung Zweckbindung Interessenabwägung - Fazit 3

Auswirkung einer EU-Verordnung auf deutsches Recht Grundsatz: Anwendungsvorrang des EU-Rechts EU-Verordnung Deutsches Recht 4

Auswirkung der GVO auf das Datenschutzrecht EU-DS- Grund verordnung BDSG TKG BDSG KWG TKG SGB... 5

Und das bedeutet in der Praxis: BDSG LDSG 6

Inhaltliche Regelungen 7

Begriffe personenbezogene Daten: umfassende Definition alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind 8

Begriffe Veränderte Begriffe 3: Verarbeitung, Erhebung, Nutzung, Verwendung, Übermittlung usw. 3: Sperrung Art. 4 Nr.2: Einheitlicher Begriff: Verarbeitung Art.4 Nr.3: Einschränkung der Verarbeitung 28 b Scoring Art.4 Nr. 4 Profiling 1 Abs.2, 3 - Datenverarbeitungsanlagen, Datei Art. 4 Nr.6 Dateisystem 3 Abs. 7, 11 Verantwortliche Stelle, Verarbeiter im Auftrag Art. 4 Nr. 7,8: Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter (Controller Processor) 3 Abs.6 - Anonymisieren - entfällt - 9

Begriffe Ähnliche/vergleichbare Begriffe - Empfänger (mit Privilegierung für bestimmte Behörden) - Dritter (einschließl. Privilegierung für Auftragsverarbeiter) - Pseudonymisierung - Einwilligung 10

Begriffe Ähnliche/vergleichbare Begriffe - Empfänger (mit Privilegierung für bestimmte Behörden) - Dritter (einschließl. Privilegierung für Auftragsverarbeiter) - Pseudonymisierung - Einwilligung 11

Begriffe Neue Begriffsdefinitionen (Art. 4 DS-GVO) Beispiele: - Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Nr. 12) - Hauptniederlassung (Nr. 16) - Vertreter (Nr. 17) - Unternehmen / Unternehmensgruppe (Nrn. 18,19) - Verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Nr. 20) - Aufsichtsbehörde / betroffene Aufsichtsbehörde (Nrn. 21,22) - Grenzüberschreitende Verarbeitung (Nr. 23) - Maßgeblicher und begründeter Einspruch (Nr. 24) 12

Verarbeitungsgrundsätze 13

Verarbeitungsgrundsätze Verbotsprinzip: Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung - Einwilligung - Gesetzliche Grundlage (nicht explizit erwähnt, ergibt sich aus Art. 6, 5 und anderen Vorschriften) - Eigene Einschätzung (für Zweckänderung, Art.6 Abs.4) 14

Verarbeitungsgrundsätze Verbotsprinzip (Art. 6 DS-GVO) (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. 15

Verarbeitungsgrundsätze Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: Einwilligung (Art. 7 DS-GVO) 1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche trägt die Beweislast dafür, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eindeutig festgelegte Zwecke erteilt hat. 2. Soll die Einwilligung durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die noch einen anderen Sachverhalt betrifft, muss das Erfordernis der Einwilligung transparent und äußerlich erkennbar von dem anderen Sachverhalt getrennt werden. 3. Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf gilt ex nunc. 4. Die Freiwilligkeit der Einwilligung hängt wesentlich davon ab, ob eine unsachgemäße Koppelung mit der Erfüllung eines anderen Vertrages vorliegt 16

Verarbeitungsgrundsätze Einschränkungen für die Verwendung von Daten - Grundsatz (Art. 5 Abs.1a) Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden 17

Verarbeitungsgrundsätze Einschränkungen für die Verwendung von Daten - Zweckbindungsregelungen (Art. 5 Abs.1c) Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dem Zweck angemessen sachlich relevant auf das für die Zwecke notwendige Maß beschränkt sein Sie dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverarbeitet werden; 18

Verarbeitungsgrundsätze Einschränkungen für die Verwendung von Daten - Zweckänderung (Art. 6 Abs.4) möglich aufgrund Einwilligung Rechtsvorschrift nach Maßgabe von Art. 23 Abs.1 Konformitätsprüfung durch Verantwortlichen 19

Fazit Gewollt war... - Modernisierung des DS-Rechts - Einheitlichkeit innerhalb Europas - Schutz vorhandener Geschäftsmodelle Erreicht wurde... statt Modernisierung Fortschreibung der alten Strukturen statt einheitlichen Rechts neuer Flickenteppich in vielen Bereichen vorhandene Geschäftsmodelle zwar weitgehend gesichert, aber hohe Rechtsunsicherheit; dadurch Behinderung/Gefährdung datengetriebener Innovationen 20

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Ralf B. Abel Rechtsanwalt Externer Datenschutzbeauftragter Verbandsbeauftragter für den Datenschutz beim Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen Akkreditierter Sachverständiger (Recht) beim ULD Kiel ehem. Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Informations- und Datenschutzrecht Fakultät Wirtschaftsrecht - Hochschule Schmalkalden (em.) Kanzlei Prof. Abel Oktaviostr. 129, 22043 Hamburg prof.abel(at)t-online.de 21