GPA-Mitteilung 4/2002

Ähnliche Dokumente
GESELLSCHAFTSVERTRAG. der Firma. VGW Facility Management GmbH. Sitz Schwäbisch Gmünd. Stand 2017

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2013

Beteiligungsbericht 2013

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2015

Jahresabschlüsse des LWL- Jugendhilfezentrums Marl, des LWL-Heilpädagogischen Kinderheimes Hamm und des LWL-Jugendheimes Tecklenburg

15. Gewährleistung von Jahresabschlussprüfungen und Prüfungsrechten bei Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Dezentrale Energieversorgung Kommunale Beteiligung Margit Nitsche

Daimler AG 4T /04/2013

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

BrainCloud AG. Geschäftsbericht. für das Geschäftsjahr 2016

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Amtsblatt der Stadt Wesseling

Netwatch AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2016

GPA-Mitteilung 10/2004

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

GESELLSCHAFTSVERTRAG

Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss

Kreisbaugesellschaft mbh Filstal - Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016

des Kreistages des Landkreises Leipzig

Jahresabschluss zum 31. Dezember hep energy GmbH. Inhaltsverzeichnis 1

a) Die durchschnittliche Zahl der im Geschäftsjahr beschäftigten Arbeitnehmer. 3


BCA AG Oberursel. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht

Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende Gegebenheiten angenommen:

Amtsblatt. für die. Stadt Schleswig. Nr. 16/2006. Schleswig, 04. Dezember Erhältlich im Rathaus Schleswig, Zimmer 19

Ortsübliche Bekanntgabe

Satzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein

Euro Grundinvest Deutschland 12 GmbH & Co. KG. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum

Gesellschaftsvertrag der

Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH

Philion SE München. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016

Testatsexemplar. Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

filmforum GmbH - Kommunales Kino & filmhistorische 14 Sammlung der Stadt Duisburg

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt

T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100

Clere AG Bad Oeynhausen. Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016

T T A. Umlaufvermögen A. Eigenkapital

Weisungsbeschlüsse zur Gesellschafterversammlung der Sanierungs- und Entwicklungsgesellschaft Ostfildern mbh am

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Gesellschaftsvertrag der Bürgerfreibad Selm ggmbh. Bürgerfreibad Selm gemeinnützige GmbH.

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

B E R I C H T. über die Prüfung. des Jahresabschlusses zum 31. Dezember der. Gildeverlag GmbH. Hamburg

A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100

FAP Verwaltungsgesellschaft mbh, Hamburg. ANHANG für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2015

4. Jahrgang 06. Januar 2016 Nummer 1. Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Soziales und Gesundheit am 11. Januar

Gesellschaftsvertrag der Hersfelder Eisenbahn GmbH, Schenklengsfeld

Jahresrechnung zum der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Rostock (GmbH & Co.) OHG

Bechtle E-Commerce Holding AG, Neckarsulm

Bechtle E-Commerce Holding AG, Neckarsulm

Gesellschaftsvertrag der

Emeritenanstalt der Diözese Speyer - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Speyer. Bilanz zum 31. Dezember

Gewinnabführungsvertrag

GPA-Mitteilung 5/2009

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Umsetzung der CSR-Richtlinie: Der Referentenentwurf zum CSR-RUG

Amtsblatt für die Stadt Büren

Richtlinie für die Beteiligungen der Gemeinde Bischofsheim. Beteiligungsrichtlinie

Testatsexemplar. Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen

VIFG Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbh Berlin. Anhang für das Geschäftsjahr 2009

redcellsnet eg Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen

I. Erweiterte Beauftragung des Abschlussprüfers zur Prüfung verkürzter Jahresabschlüsse bei Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Bestwig

B E R I C H T. über die Prüfung. des Jahresabschlusses zum 31. Dezember der. Gildeverlag GmbH

NOW PCGK-Bericht Geschäftsjahr

Antwort. Drucksache 16/5721. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Erklärung zur Unternehmensführung

Textgegenüberstellung

Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft

Rechnungslegung und Offenlegung für die GmbH & Co. KG

Erklärung zur Unternehmensführung

B & P Special. MicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften 02/2013. I. Überblick

Gewinnabführungsvertrag

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Technische Universität Clausthal Clausthal-Zellerfeld

Innovative Energie für Pullach GmbH Pullach. Unterlagen für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010

GESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh

S A T Z U N G. der. Bürger-Energie-Genossenschaft Neubulach eg. mit dem Sitz in. Neubulach

Entwurf. Gesellschaftsvertrag

KOWISA SYNOPSE KG-VERTRAG ENTWURF GMBH-GESELLSCHAFTSVERTRAG. Unverändert. Anhalt GmbH & Co. Beteiligungs. Sachsen-Anhalt GmbH (KOWISA), KG, Magdeburg

Biofrontera AG I Jahresfinanzbericht 2010 nach HGB

Wirtschaftsprüfung bei kommunalen Gesellschaften die Verpflichtungen der Geschäftsführung

Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft Ludwigsburg

GESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung GESELLSCHAFTSVERTRAG

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Köln. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung der NÖ Gemeindeordnung Artikel I

DEG Duisburger Einkaufsgesellschaft mbh 32

Erstellungsbericht über den Jahresabschluss

Gesellschaftsvertrag. der. START - Stiftung ein Projekt der gemeinnützigen Hertie- Stiftung gemeinnützige GmbH

MicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften

Rechtsvorschriften der ELKB zur Rechnungsprüfung (Auszüge)

- Entwurf - Verhandelt am (...) in

Gemeinde Rudelzhausen. Landkreis Freising. Beteiligungsbericht für das Geschäftsjahr 2015 (gemäß Art. 94 Abs. 3 GO)

Transkript:

GPA-Mitteilung 4/2002 Az. 800.04 01.07.2002 Beteiligungsbericht In 105 Abs. 2 GemO i.d.f. des GWR-ÄndG 1999 wird erstmals von der Gemeinde die jährliche Erstellung eines Beteiligungsberichts gefordert, in dem sie dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit Rechenschaft über die Entwicklung der Unternehmen in Privatrechtsform gibt, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Mit dem Beteiligungsbericht soll ein Beitrag zur größeren Transparenz der Gemeindeverwaltung hinsichtlich der ausgegliederten Aufgabenerfüllung in Privatrechtsform geleistet werden. Er soll aber auch Informationsdefizite und damit auch Steuerungsdefizite der Gemeinde vermeiden helfen. Auch bei Beteiligung nur an einem Unternehmen ist der Beteiligungsbericht zu erstellen. Er kann sich (auf freiwilliger Basis) auch auf Eigenbetriebe und Mitgliedschaften der Gemeinde erstrecken. Über welche Unternehmen ist zu berichten? Die Berichtspflicht erstreckt sich auf alle Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist. Bei einer Beteiligungsquote von weniger als 25 v.h. können die Angaben auf den Unternehmensgegenstand, die Beteiligungsverhältnisse und den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks beschränkt werden ( 105 Abs. 2 Satz 3 GemO). Über mittelbare Beteiligungsunternehmen ist nur zu berichten, wenn die Gemeinde über ein anderes Unternehmen mit mehr als 50 v.h. beteiligt ist. Für die Bestimmung der Beteiligungsquote ist in Auslegung der Gesetzesmaterialen wohl davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die kapitalmäßige und nicht die stimmenmäßige Beteiligung der Gemeinde am Unternehmen meint. Wie die Beteiligungsquote rechnerisch zu ermitteln ist, lässt er allerdings offen. Nach Auffassung der GPA können die Anteilsverhältnisse entsprechend 271 Abs. 1 Satz 4 HGB nach den Vorschriften in 16 Abs. 2 und 4 AktG über in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen ermittelt werden. Danach be- Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg 76133 Karlsruhe. Hoffstraße. 1a. Telefon 0721 / 8 50 05-0 70193 Stuttgart. Klopstockstraße 35. Telefon 0711 / 6 36 71-0 Nur für dienstlichen Gebrauch

Seite 2 stimmt sich bei unmittelbaren Beteiligungen der Anteil der Gemeinde z.b. bei einer GmbH nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihr gehörenden Anteile zu deren Stammkapital. Bei mittelbaren Beteiligungen gelten als Anteile einer Gemeinde auch die Anteile, die Unternehmen gehören, an denen die Gemeinde mit Mehrheit kapitalmäßig beteiligt ist (Zurechnung). Beispiel: Gemeinde 80 v.h. Unternehmen A 40 v.h. Unternehmen B Die Gemeinde ist mehrheitlich an Unternehmen A beteiligt. Deshalb werden ihr die Anteile zugerechnet, die Unternehmen A an Unternehmen B hält. Unternehmen B ist eine mittelbare Minderheitsbeteiligung mit 40 v.h. (nicht 80 v.h. x 40 v.h. = 32 v.h.). Wäre Unternehmen A mit mehr als 50 v.h. an Unternehmen B beteiligt, liegt aus Sicht der Gemeinde eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung vor. Für weitere mittelbare Beteiligungen (z.b. Unternehmen B an Unternehmen C, Unternehmen C an Unternehmen D usw.) gilt diese Zurechnungsmethode unabhängig von der Beteiligungsstufe entsprechend. Damit sind einer Gemeinde Anteile zuzurechnen, solange die Anteilsquote ihrer Gesellschaften mehr als 50 v.h. beträgt. Ist eine Gemeinde an einem Unternehmen sowohl unmittelbar als auch mittelbar beteiligt, sind nach der dargestellten Ermittlungsmethode beide Beteiligungsverhältnisse zu addieren. So kann bei einer unmittelbaren Beteiligung der Gemeinde von weniger als 25 v.h. trotzdem eine uneingeschränkte Berichtspflicht bestehen, wenn sie an einem Unternehmen auch noch mittelbar beteiligt ist.

Seite 3 Beispiel: Gemeinde 80 v.h. 20 v.h. Unternehmen A 40 v.h. Unternehmen B Unternehmen A ist eine unmittelbare Mehrheitsbeteiligung mit 80 v.h. Unternehmen B ist eine unmittelbare Minderheitsbeteiligung mit 20 v.h. Insgesamt ist Unternehmen B eine Mehrheitsbeteiligung von 60 v.h. Berichtszeitraum Die mit dem Beteiligungsbericht bezweckte Information des Gemeinderats und der Einwohner erfordert eine zeitnahe Offenlegung der jeweils aktuellsten Unternehmensdaten. Wegen des jährlich zu erstellenden Beteiligungsberichts erstreckt sich die Berichtspflicht deshalb stets auf das jeweils letzte abgelaufene Geschäftsjahr eines Unternehmens. Weicht das Geschäftsjahr des Unternehmens vom Kalenderjahr ab, ist grundsätzlich auf das letzte, vor der Erstellung des Beteiligungsberichts endende Geschäftsjahr abzustellen. Der Beteiligungsbericht sollte spätestens bis zum Jahresende vorliegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die wichtigsten Informationsquellen rechtzeitig von den betroffenen Unternehmen vorgelegt werden. Dazu zählt vor allem der festgestellte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechung, Anhang) und der Lagebericht samt der erforderlichen Beschlussunterlagen (z.b. Bericht des Abschlussprüfers und des Aufsichtsrats). Der Jahresabschluss z.b. einer GmbH ist spätestens bis zu Ablauf der ersten acht Monate, bei einer kleinen GmbH im Sinne des 267 Abs. 1 HGB bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahres von der Gesellschafterversammlung zu beschließen ( 42a Abs. 2 GmbHG); gleichzeitig ist über die Ergebnisverwendung zu entscheiden. Auf die Einhaltung dieser Fristen sollte deshalb die Beteiligungsverwaltung hinwirken.

Seite 4 Somit ist davon auszugehen, dass die Beteiligungsverwaltung den Beteiligungsbericht 2002 im selben Jahr vorzulegen hat. Dabei ist über den Geschäftsverlauf der Unternehmen im Geschäftsjahres 2001 zu berichten. Wenn allerdings bei einem Unternehmen das Geschäftsjahr nach dem 31.12. endet, sollte in Abwägung der Bedeutung dieses Unternehmens mit den übrigen Beteiligungsunternehmen einer zeitnahen Berichterstattung über die wichtigsten Unternehmen der Vorzug eingeräumt werden. Inhalte der Berichterstattung Die vorgegebenen Berichtsinhalte der einzelnen Unternehmen ergeben sich aus der Aufzählung in 105 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GemO. Sie betreffen insbesondere den abgeschlossenen Geschäftsverlauf eines zurückliegenden Zeitraums, mit denen hauptsächlich Rechenschaft gegenüber der Einwohnerschaft über die ausgegliederten Gemeindeaufgaben abgelegt wird. Auch wird ein Gesamtüberblick über das vollständige Beteiligungsvermögen vermittelt. Zu diesem Zweck wird teilweise ein konsolidierter Jahresabschluss für alle Unternehmen erstellt. Für die Steuerung und Kontrolle der Unternehmen durch die Gemeinde zur Sicherstellung der nachhaltigen und wirtschaftlichen Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgaben ( 103 Abs. 3 GemO) ist der Beteiligungsbericht allerdings weniger geeignet, weil die Einflussnahme zielgerichtet auf die zukünftige Entwicklung der Geschäftspolitik sein muss. Anhand seiner Angaben kann aber geprüft werden, ob die von der Gemeinde definierten und insbesondere über die Wirtschaftsplanung vorgegebenen Finanz- und Leistungsziele auch erreicht worden sind. Viel besser und frühzeitiger lässt sich diese Überwachung aber anhand der Beschlussfassung des Jahresabschlusses einzelner Unternehmen vornehmen. Bei der Darstellung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens durch Kennzahlen ist besonders bei Unternehmen, die im Wettbewerb zu Privaten stehen (z.b. Stromversorgung, Gasversorgung), darauf zu achten, dass daraus Konkurrenzunternehmen keine geheimhaltungsbedürftigen Betriebsinterna ableiten können. Nach Auffassung der GPA dürfte für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage jeweils eine Kennzahl genügen. Auch die Darstellung des Stands der Erfüllung des öffentlichen Zwecks muss nur erkennen lassen, ob das Unternehmen im Rahmen der im Unternehmensgegenstand definierten öffentlichen Aufgabe tätig war und welcher Beitrag zu seiner Erreichung erbracht wurde.

Seite 5 Bezüge der Geschäftsführung Von besonderer Brisanz ist die Angabe der gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung im Beteiligungsbericht. Diese Angaben können unterbleiben, wenn sich daraus die Bezüge eines Mitglieds der Geschäftsleitung feststellen lassen ( 105 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GemO i.v. mit 286 Abs. 4 HGB). Damit gilt für den Beteiligungsbericht dasselbe, wie für die Anhangsangaben im Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft ( 285 Nr. 9 Buchst. a HGB). Auf die Angabe der Gesamtbezüge der Geschäftsführung kann verzichtet werden, wenn die Geschäftsleitung nur aus einer Person besteht. Bei mehreren Personen sind die Bezüge Einzelner für einen Außenstehenden grundsätzlich nicht feststellbar (auch nicht durch Durchschnittsbildung), so dass bei zwei und mehr Geschäftsführern die Voraussetzungen für die Ausnahmevorschrift regelmäßig nicht mehr vorliegen dürften. Strittig ist jedoch, ob für die Befreiung von der Angabepflicht die einzelnen Bezüge eindeutig und konkret feststellbar sein müssen oder ob dafür die Bestimmung durch Schätzung ausreichend ist (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Rn. 54 ff. zu 286 HGB). Wird letzteres angenommen, wäre für die Befreiung das Bekanntsein ausreichend, dass die Geschäftsführer annähernd gleichwertige Kompetenzen haben (z. B. Geschäftsbereiche) und annähernd gleiche hohe Bezüge erhalten. Der Anhang unterliegt als Bestandteil des Jahresabschlusses der Jahresabschlussprüfung. Dabei hat sich der Abschlussprüfer zu überzeugen, ob bei unterlassener Berichterstattung über die Gesamtbezüge der Geschäftsführung ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund gegeben ist (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Rn. 57 zu 286 HGB). Liegt kein Rechtfertigungsgrund vor, hat der Abschlussprüfer den nach 322 HGB vorgeschriebenen Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. Für die Entscheidung über die Veröffentlichung der Gesamtbezüge im Beteiligungsbericht kann somit auch auf das entsprechende Ergebnis der Jahresabschlussprüfung Bezug genommen werden. SG 50