Dezentrale Energieversorgung Kommunale Beteiligung Margit Nitsche
|
|
- Leopold Schreiber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Seite 1 Kommunale Beteiligung
2 Seite 2 Rechtsform der Genossenschaft 1. Rechtsform: - selbständige juristische Person, einer HG nach dem HGB gleichgestellt - freie und wechselnde Mitgliederzahl - Beteiligung an anderen Rechtsformen möglich 2. Zweck: - Förderung eines wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Zwecks der Mitglieder durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb - geeignet für Zweck der Förderung der kommunalen Aufgabe der Versorgung der Bevölkerung mit erneuerbaren Energien
3 Seite 3 Rechtsform der Genossenschaft 3. Organe: a. Vorstand, 24 ff GenG b. Aufsichtsrat (ab 21 Mitglieder Pflicht), 36 ff GenG zu a+b: Wahl durch Generalversammlung; Mitgliedschaft in der Generalversammlung als Wählbarkeitsvoraussetzung c. Generalversammlung, 43 ff GenG
4 Seite 4 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Ι 1. Öffentlicher Zweck, Art. 87 Abs.1 S.1 Nr.1 GO - Energieversorgung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, Art. 83 Abs.1 BV - Art.87 Abs.1 S.2: Verbot der überwiegenden oder ausschließlichen Gewinnorientierung - hier kein Wettbewerbsbezug 2. Leistungsfähigkeitsbezug, Art. 87 Abs.1 S.1 Nr.2 GO - Leistungsfähigkeit der Gemeinde und Bedarf (Energieerzeugung) müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
5 Seite 5 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Ι 3. Geeignetheit der Aufgabe, Art. 87 Abs.1 S.1 Nr.3 GO - Geeignetheit der Aufgabe für Wahrnehmung außerhalb der Verwaltung - hier unproblematisch, da keine hoheitliche Aufgabe 4. Subsidiaritätsklausel, Art. 87 Abs.1 S.1 Nr.4 GO - Keine kommunale Betätigung, wenn Privatwirtschaft öffentlichen Zweck ebenso gut erfüllen kann - hier unproblematisch, da Grundsatz auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge nicht greift
6 Seite 6 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen ΙΙ Örtlichkeitsprinzip, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 83 Abs.1 BV 1. Unternehmerische Betätigung auf Territorium einer anderen Kommune, Art. 87 Abs.2 GO - Bloße wirtschaftliche Beeinträchtigungen der Standortgemeinde können nicht entgegen gehalten werden - Gemeinsame Aufgabenerfüllung bzw. Abstimmung mit Standortgemeinde empfehlenswert - - interkommunale Zusammenarbeit- 2. Erzeugung von Strom über den örtlichen Bedarf hinaus - Solange Daseinsvorsorge im eigenen Gebiet im Vordergrund steht, wohl unproblematisch
7 Seite 7 Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für gemeindliche Unternehmen in der Privatrechtsform bzw. für die Beteiligung an privatrechtlich organisierten Unternehmen, z.b. eingetragene Genossenschaft, Art. 92 GO 1. Sicherstellung des öffentlichen Zwecks, Art. 92 Abs.1 S 1 Nr.1 GO hinreichend konkrete Festschreibung in der Unternehmenssatzung 2. Sicherstellung eines angemessenen Einflusses der Gemeinde auf die Organe der Genossenschaft, Art. 92 Abs.1 S. 1 Nr. 2 GO a. Angemessenheit abhängig von der Höhe des Geschäftsanteils b. Möglichkeiten der gemeindlichen Einflussnahme:
8 Seite 8 Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen - Aufsichtsrat: problematisch, da Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch Generalversammlung; unabdingbar - Vorstand: grundsätzlich Wahl durch Generalversammlung Öffnungsklausel, 24 Abs.2 S.2 GenG: andere Art der Bestellung durch Satzung möglich Sicherung gemeindlicher Einflussnahme durch satzungsmäßige Einräumung eines gemeindlichen Vorschlags- oder Entsenderechts - Generalversammlung Grundsatz: Jedes Mitglied hat eine Stimme Satzungsmäßige Festlegung von Mehrstimmrechten nur sehr eingeschränkt möglich Sekundärgenossenschaft, 43 Abs.3 Nr.3 GenG, ermöglicht adäquate kommunale Einflussnahme in der Generalversammlung
9 Seite 9 Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 3. Haftungsbegrenzung der Gemeinde, Art. 92 Abs.1 S 1 Nr.3 GO - Sicherstellung der Haftungsbegrenzung der Gemeinde auf einen bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag - Befreiung von der Haftungsbegrenzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde; nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich - Kommunale Unternehmensbeteiligung ohne Haftungsbegrenzung bzw. ohne Befreiung davon führt zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts - GenG sieht grundsätzlich Nachschusspflicht der Mitglieder bei Insolvenz vor; abdingbar - Haftungsbegrenzung ist ausdrücklich in der Satzung durch Beschränkung bzw. Aufhebung der Nachschusspflicht zu regeln
10 Seite 10 Beteiligungsverwaltung, Art. 94 GO Gemeindliche Eigen- und Beteiligungsgesellschaften lösen Kontroll- und Informationspflichten für die Gemeinde aus, Art.94 Abs.1 u. 2 GO 1. Umfang der Verpflichtungen abhängig vom Beteiligungsanteil (Mehrheitsbeteiligung- Minderheitsbeteiligung) a. Hinwirken auf Aufnahme von gemeindlichen Kontroll- und Informationsrechten in die Satzung (Aufstellung eines Wirtschaftsplanes, eines Jahresabschlusses, etc.) b. Hinwirken auf vertragliche Einräumung von unmittelbaren Informations- und Einsichtsrechten für die Rechnungsprüfer c. Ausübung der Prüfbefugnisse nach 53 HGrG 2. Beteiligungsbericht, Art. 94 Abs.3 GO (ab 5%iger Beteiligung) - jährlich durch die Gemeinde zu erstellen - Inhalt: (Erfüllung des öffentlichen Zwecks, Beteiligungsverhältnisse, Ertragslage, Kreditaufnahme.) - Vorlage an Gemeinderat; öffentlich einsehbar
11 Seite 11 Anzeigepflicht von gemeindlichen Unternehmen Art.96 GO 1. Tatbestände: u.a. Errichtung von gemeindlichen Unternehmen, kommunale Beteiligung an Unternehmen - Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde - mind. 6 Wochen vor Vollzug - Ausnahme: keine Anzeigeverpflichtung bei Beteiligungsgesellschaften, sofern Beteiligung unter 5% 2. Unabhängig von Anzeigepflicht wird Beratung durch Rechtsaufsichtsbehörde empfohlen
12 Seite 12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Die kommunale Beteiligung an Windenergieprojekten: Voraussetzungen und Gestaltungsoptionen
21. Windenergietage Die kommunale Beteiligung an Windenergieprojekten: Voraussetzungen und Gestaltungsoptionen Bad Saarow, 14. November 2012 Kanzlei Müller-Wrede & Partner Leibnizstraße 53, 10629 Berlin
Mehr2. Energieforum der Gemeinde Werther: Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft
: Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft 14.02.2013 1 Inhaltsübersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Was ist eine Genossenschaft 3. Genossenschaftliche Grundsätze 4. Arten von Genossenschaften 5. Wie
MehrWirtschaftliche Betätigung der Gemeinden bei der Windenergienutzung
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden bei der Windenergienutzung Eberswalde, 08. August 2012 Stephanie Reinhardt Städte- und Gemeindebund Der Ausgangspunkt: BbgKVerf 2 Absatz 1 Die Gemeinde erfüllt
MehrRegionale Konzepte für erneuerbare Energien
Regionale Konzepte für erneuerbare Energien Die Genossenschaft als geeignetes Betreibermodell zur Produktion und Vermarktung alternativer Energien Genossenschaftsverband e.v. Seite 1 Übersicht 1. Ausgangslage
MehrBeteiligungsbericht 2013
DER MAGISTRAT DER SCHÖFFERSTADT GERNSHEIM Beteiligungsbericht 2013 Herausgeber: Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim Stadthausplatz 1 64579 Gernsheim Telefon Telefax E-Mail Homepage 06258/108-0 06258/3027
MehrKämmerertagung Deggendorf 13. November 2013
Kämmerertagung Deggendorf 13. November 2013 Art 61 Abs. 2 Satz 2 GO: Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere
MehrDie Rolle der Kommunen bei der Energiewende Chancen und Risiken kommunaler Beteiligung
Stefan Graf Die Rolle der Kommunen bei der Energiewende Chancen und Risiken kommunaler Beteiligung Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München München, 4. Juli 2013 2022: erneuerbarer Strom im Überfluss?
MehrKommunale Beteiligungen und Besonderheiten aus dem anhängigen Privatrecht in der Praxis
Kommunale Beteiligungen und Besonderheiten aus dem anhängigen Privatrecht in der Praxis 9. Kommunal-Börse, 29.04.2014 Prof. Dr. Holger Kröninger Fachanwalt für Verwaltungsrecht Agenda I. Einführung II.
Mehr(1) Der Geschäftsanteil beträgt Euro. Davon ist 1 Euro sofort in voller Höhe einzuzahlen. Im Übrigen kann der Vorstand Ratenzahlung zulassen.
Übungsfall Einheit Genossenschaftsrecht Fall: Die Winzergenossenschaft Die drei Winzer A, B und C sind in finanziellen Nöten und wollen deshalb auf den Bio-Zug aufspringen. Gemeinsam wollen sie eine Gesellschaft
MehrGenossenschaften in Deutschland
Genossenschaften in Deutschland Anwendungsgebiete für Genossenschaften in den Bereichen Pflege, neue Energien und Regionalförderung/Arbeitsförderung Dr. Andreas Wieg DGRV Deutscher Genossenschafts- und
MehrKommunen und Windenergie: Privatrecht vs. Öffentliches Recht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig
Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Dr. Dana Kupke Fachanwältin für Verwaltungsrecht MASLATON
MehrStrukturkonzepte für kommunale und gemischtwirtschaftliche Projekte
Strukturkonzepte für kommunale und gemischtwirtschaftliche Projekte [GGSC]-Erfahrungsaustausch Erfahrungsaustausch Kommunale Geothermieprojekte Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Hartmut Gaßner Strukturkonzepte
Mehr15. Gewährleistung von Jahresabschlussprüfungen und Prüfungsrechten bei Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung
132 15. Gewährleistung von Jahresabschlussprüfungen und Prüfungsrechten bei Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung In den Gesellschaftsverträgen kommunaler Beteiligungsgesellschaften wird nicht in allen
MehrBürger- und Kommunalbeteiligungsmodell
Landkreis Ebersberg Klimaschutzmanager Bürger- und Kommunalbeteiligungsmodell für den Landkreis Ebersberg Folie 1 Themen Rückblick Das Ebersberger Modell Merkmale des Genossenschaftsmodells Wichtige Satzungsinhalte
MehrVereinsberatung: Steuern. Vereinsrecht
Vereinsrecht Gesetzliche Grundlagen 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch Definition eines Vereins nach BGB Ein Verein ist: ein freiwilliger auf eine gewisse Dauer angelegter körperschaftlich organisierter
MehrGenossenschaften für ältere Menschen
Genossenschaften für ältere Menschen 15. November 2013 Dr. Andrea Althanns Chefsyndika Genossenschaftsverband Bayern e.v. 15.11.2013 Dr. Andrea Althanns Chefsyndika GVB 1 Ziel der Genossenschaft Gemeinsam
MehrJuristische Fragen zu interkommunaler Zusammenarbeit. Prof. Dr. Steffen Gronemeyer Daniela Deifuß-Kruse. BRANDI Rechtsanwälte Paderborn
Juristische Fragen zu interkommunaler Zusammenarbeit Gronemeyer BRANDI Rechtsanwälte Paderborn Rechtsformen gemeindlicher Zusammenarbeit Kommunale Arbeitsgemeinschaft 2 3 GkG Zweckverband 4 22 GkG Gemeinsamer
MehrRegionale Konzepte für erneuerbaren Energien
Regionale Konzepte für erneuerbaren Energien Organisation, Praxis und Gründung von Energiegenossenschaften Bernhard Brauner Genossenschaftsverband e.v. Seite 1 Übersicht 1. Genossenschaftsgesetz - Genossenschaftsverband
Mehr2012 Internationales Jahr der Genossenschaften
Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft Mathias Fiedler 2012 Internationales Jahr der Genossenschaften Co-operative Enterprises build a better world Warum Umwandlung? Weil die bisherige Rechtsform
MehrWelche Spielräume bietet die Gemeindeordnung für Kommunen und andere dezentrale Akteure?
Welche Spielräume bietet die Gemeindeordnung für Kommunen und andere dezentrale Akteure? Dezentrale Energiewende zahlt sich aus? Lokale Wertschöpfung durch Erneuerbare Energien, Tagung Agentur für Erneuerbare
Mehrredcellsnet eg Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen
redcellsnet Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen Genossenschaft () und Gesellschaft mit beschränkter Haftung () 2 Mitglieder natürliche und juristische Personen natürliche und juristische
MehrInnovative Wege zur Haushaltskonsolidierung - interkommunale Zusammenarbeit in Genossenschaften
Innovative Wege zur Haushaltskonsolidierung - interkommunale Zusammenarbeit in Genossenschaften Dr. Stefan Touchard Rheinisch-Westfälischer Genossenschaftsverband e.v. Geschäftsgebiet und Mitglieder des
MehrRegiebetrieb Eigenbetrieb Kommunalunternehmen (AöR) Stiftung öffentlichen Rechts Genossenschaft Verein GmbH
Regiebetrieb Kommunalunternehmen (AöR) Stiftung öffentlichen Rechts Genossenschaft Verein 2 Gesellschaftsrecht Regiebetrieb Kommunalunternehmen () Haushaltsrecht Arbeitsrecht Steuerrecht Sonstige Aspekte
MehrVoneinander profitieren Genossenschaftsgründung in der Kreativwirtschaft
Voneinander profitieren Genossenschaftsgründung in der Kreativwirtschaft - Impulsvortrag - Hannover 20. Mai 2010 Hans-Wolfgang Richter, 20. Mai 2010 Seite 1 Übersicht Allgemeines Ziel und Zweck der Genossenschaft
MehrQuierschieder Energiegenossenschaft eg. Eine saarländische Gemeinde zeigt ökologische Verantwortung
Quierschieder Energiegenossenschaft Eine saarländische Gemeinde zeigt ökologische Verantwortung Am 15.04.2011 gründeten auf eine Initiative der Vereinigten Volksbank und der Gemeinde Quierschied 10 Personen
MehrVorschläge der Gesellschaft für öffentliche Wirtschaft zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung
Vorschläge der Gesellschaft für öffentliche Wirtschaft zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung Die Gesellschaft für öffentliche Wirtschaft e.v. (GÖW) wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft
MehrRegionale Konzepte für erneuerbare Energien
Regionale Konzepte für erneuerbare Energien Organisation, Praxis und Gründung von Energiegenossenschaften Bernhard Brauner Genossenschaftsverband e.v. Seite 1 Übersicht 1. Beispiele 2. Das deutsche Genossenschaftswesen
MehrS A T Z U N G. der. Bürger-Energie-Genossenschaft Neubulach eg. mit dem Sitz in. Neubulach
1 S A T Z U N G der Bürger-Energie-Genossenschaft Neubulach eg mit dem Sitz in Neubulach 2 1 Firma Die Firma der Genossenschaft lautet Bürger-Energie-Genossenschaft Neubulach eg 2 Sitz Der Sitz der Genossenschaft
MehrGenossenschaft. Einer alleine zieht und zieht vergebens zusammen entdecken wir in der Erde die Rübe und in uns selber die Kraft.
Genossenschaft Einer alleine zieht und zieht vergebens zusammen entdecken wir in der Erde die Rübe und in uns selber die Kraft. Hartmut Vöhringer Eine Genossenschaft ist: Rechtsform für Vielzahl von Personen
MehrSatzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrOHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.
OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Gründung: Es muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Eine notarielle
MehrFachkundig beraten. Formen kommunaler und bürgerschaftlicher Beteiligung bei der Umsetzung von Energieprojekten. Dr. Thomas Wolf München
Fachkundig beraten Formen kommunaler und bürgerschaftlicher Beteiligung bei der Umsetzung von Energieprojekten Dr. Thomas Wolf München 04.07.2013 27.06.2013 1 Agenda 01 Rechtliche Vorgaben für die wirtschaftliche
Mehrvom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,
MehrChancen einer Energiegenossenschaft. Dr. Petra Gruner-Bauer
Chancen einer Energiegenossenschaft Dr. Petra Gruner-Bauer Chancen einer Energiegenossenschaft Motivation Voraussetzungen in der VG Wörrstadt Charakteristika einer Genossenschaft Realisierung Fazit Motivation
MehrTagung 25 Jahre Agrargenossenschaften
Tagung 25 Jahre Agrargenossenschaften 02.11.2016 Strategien zur Weiterentwicklung der Agrargenossenschaften Referentin: RAin Karina Nitz Fachanwältin für Agrarrecht Fachprüfungsverband von Produktivgenossenschaften
Mehr2
1 2 3 Nachteile 4 6 Termine: Wir nehmen die Energiewende in die Hand! 13. Dezember 2011 1. Informationsveranstaltung Bürgerbeteiligung 30. März 2012 Vorbereitungsversammlung Genossenschaft 20. Juli 2012
MehrHVF LUDWIGSBURG. Materielle Privatisierung eines Weihnachtsmarktes? BVErwG, Urt. v BVerwG 8 C 10.08
1 Stadt Offenbach Durchführungsvertrag Weihnachtsmarkt Materielle Privatisierung W-Verein Vertrag über die Durchführung des Weihnachtsmarktes Gittes- Grillhütte Antrag auf Weihnachtsmarktzulassung Ablehnung
MehrLeseprobe zu. Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung. Kommentar. gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN
Leseprobe zu Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung Kommentar 11. Auflage 2012, n, gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN 978 3 504 32557 2 Gesamtabnahmeverpflichtung für alle drei Bände. I. Band
MehrInformationsveranstaltung der Stadt Lichtenau. Mittwoch, 19. August 2015 im Technologiezentrum Lichtenau
Informationsveranstaltung der Stadt Lichtenau Mittwoch, 19. August 2015 im Technologiezentrum Lichtenau Veranstaltungsablauf 1. Begrüßung durch Vorstandsmitglied Catharina Hoff 2. Vorstellung der BürgerWIND
MehrDas Genossenschaftsmodell als Motor für den Breitbandausbau.
3. NGA-Breitbandforum NRW am 26. Oktober 2015: Das Genossenschaftsmodell als Motor für den Breitbandausbau. Dr. Stefan Touchard 2012 2015 2014 RWGV Nachhaltiger AGIL Mehrgenerationen NGA-Netzausbau Wohnen
MehrGENOSSENSCHAFT IN DEN NIEDERLANDEN. werden und das Resultat muss ihnen zu Gute kommen. Den Geschäftsbetrieb übt die Genossenschaft
GENOSSENSCHAFT IN DEN NIEDERLANDEN Bei Neu - oder Umstrukturierungen von niederländischen Firmen wird in den letzten Jahren immer häufiger die Rechtsform der niederländischen Genossenschaft (coöperatie)
MehrKurzvorstellung der EGMB. Praxisforum Energie- und Ressourceneffizienz in kleinen und mittleren Unternehmen"
Kurzvorstellung der EGMB 2 Inhalt Gegenstand des Unternehmens Struktur der Genossenschaft Ziele Projekte Mögliche Beteiligungs- bzw. Finanzierungsformen 3 Gegenstand des Unternehmens die Planung, Finanzierung,
MehrVII. Kersting, Friedrich-Wilhelm Corporate Governance im öffentlichen Sektor digitalisiert durch: IDS Basel Bern
GLIEDERUNG I. Einleitung 1 1. Problemstellung: 1 2. Zielsetzung 3 3. Methodik 4 4. Objektklärung und Begriffsbestimmung 6 4.1. Corporate Governance in Deutschland 6 4.2. Öffentlicher Sektor 9 4.3. Kommunales
MehrSatzung FachFrauenNetzwerk e.v.
Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Fach-Frauen-Netzwerk soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Sein Name lautet: "Fach-Frauen-Netzwerk". Er soll in ein Vereinsregister
MehrAls Wohnprojekt Mitglied werden bei Die WoGen Wohnprojekte-Genossenschaft e. Gen.
Als Wohnprojekt Mitglied werden bei Die WoGen Wohnprojekte-Genossenschaft e. Gen. Miteinander wirken solidarisch leben Menschen, die selbstbestimmt und preiswert in Gemeinschaft leben wollen, entwickeln
MehrRechtsformvergleich 1
Rechtsformvergleich 1 Eingetragene Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs jeder, aber grundsätzlich
MehrDie Homepage von Kommunen Rechtliche Einordnung und Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Linklisten
Die Homepage von Kommunen Rechtliche Einordnung und Anforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Linklisten Prof. Dr. jur. Martin Müller Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Fachbereich Recht
MehrZulässigkeit, Steuerung und Kontrolle kommunaler Unternehmen in Privatrechtsform
!!! Ministerium des Innern Magdeburg, im Januar 2005 des Landes Sachsen-Anhalt Zulässigkeit, Steuerung und Kontrolle kommunaler Unternehmen in Privatrechtsform Leitfaden Nr. 1 für kommunale Entscheidungsträger,
MehrAltmühl Jura Energiegenossenschaft eg. Energiewende in der Altmühl-Jura-Region
Altmühl Jura Energiegenossenschaft eg Zukunft mitgestalten, mitverdienen Energiewende in der Altmühl-Jura-Region Bürger werden regionale Energieversorger Altmühl Jura Gemeinden Was ist Altmühl-Jura? 11
MehrGründung einer Energiegenossenschaft im Landkreis Nordhausen - Energiegenossenschaft Harztor e.g.
Gründung einer Energiegenossenschaft im Landkreis Nordhausen - Erfahrungen und erste Projekte der Energiegenossenschaft Harztor e.g. Erarbeitet von: Horst Huck Mitglied im Aufsichtsrat Gliederung: 1. Von
MehrEINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN. Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Blumenstein
EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Blumenstein mit Energie 0 Die Gemeindeversammlung von Blumenstein, gestützt auf. Art. 7a Abs. des Energiegesetzes des Kantons
MehrBeteiligungsbericht 2014 der Stadt Bad Vilbel nach 123a HGO
Beteiligungsbericht 2014 der Stadt Bad Vilbel nach 123a HGO Aufgestellt: Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel - Fachbereich Finanzverwaltung - Parkstraße 15 61118 Bad Vilbel Beteiligungsbericht der Stadt
MehrSozialgenossenschaften in Bayern Der Ratgeber zur erfolgreichen Gründung
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Sozialgenossenschaften in Bayern Der Ratgeber zur erfolgreichen Gründung Inhalt Vorwort 4 I. Was sind Sozialgenossenschaften?
MehrSATZUNG ProgrAMMkino reutlingen eg
Programmkino Reutlingen eg SATZUNG ProgrAMMkino reutlingen eg 1 Name, Sitz, Gegenstand, Gemeinnützigkeit 1. Die Genossenschaft heißt Programmkino Reutlingen eg. Sitz ist Reutlingen. 2. Zweck und Gegenstand
MehrBauhof Kooperation. Wasser, Abwasser, Strom, Bauhof
Bauhof Kooperation Darf es etwas mehr sein? Schritte zur interkommunalen Zusammenarbeit am Beispiel des gemeinsamen Kommunalunternehmens Oberes Egertal der Stadt Weißenstadt und der Gemeinde Röslau Wasser,
MehrKapitel 1. Gegenstand der Überwachung: Öffentliche Unternehmen
Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... IXX Leitfragen... XXI Grundbegriffe........................................... XLIII Unterlagenliste
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh
GESELLSCHAFTSVERTRAG der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh Ü b e r s i c h t 1 Firma der Gesellschaft, Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital, Geschäftsanteil
MehrS A T Z U N G des Verbandes für Handel, Handwerk, Industrie und Freie Berufe Saarlouis e.v.
S A T Z U N G des Verbandes für Handel, Handwerk, Industrie und Freie Berufe Saarlouis e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Die Handel- und Gewerbetreibenden von Saarlouis schließen sich zu einem Verein zusammen.
MehrGesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH
Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft
MehrS A T Z U N G. 1 Name und Sitz. (1) Der am gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf.
S A T Z U N G 1 Name und Sitz (1) Der am 22.10.1975 gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf. (2) Der Verein wurde am 17.12.1975 unter der Nr. 69 VR 8385 in das
MehrGemeinde Ahorn. Beteiligungsbericht der Gemeinde Ahorn gemäß 105 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Geschäftsjahr 2011
Gemeinde Ahorn M a i n - T a u b e r - K r e i s Beteiligungsbericht der Gemeinde Ahorn gemäß 105 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Geschäftsjahr 2011 1. Vorbemerkungen 1.1 Allgemeines Die Gemeinde Ahorn
MehrStiftungssymposium 2016
Stiftungssymposium 2016 Aktuelle stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Themenstellungen 21. und 22. Jänner 2016 Robert SCHMIDBAUER Österreichischer Sparkassenverband Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 GG
MehrGPA-Mitteilung 10/2004
GPA-Mitteilung 10/2004 Az. 095.634 01.12.2004 Ausnahmen von der Jahresabschlussprüfung bei kleinen kommunalen Beteiligungsgesellschaften und Ersatzprüfungsmaßnahmen Kommunen dürfen sich auch an kleinen
MehrSatzung der Sparkasse Gera-Greiz. 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet
Die Stadt Gera und der Landkreis Greiz erlassen auf Grundlage der 5 Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG) vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 911 ff.) mit Beschluss des Stadtrates Gera vom 14.12.2000 und des Kreistages
MehrVL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen
VL Gebietskörperschaften als Unternehmer 3. Einheit: Organisationsformen 1 Systematisierung: Unternehmensträgerschaft Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund Länder Gemeinden
MehrRechtsformen von Unternehmen in Deutschland
Wesentliche Rechtsformen im Überblick Rechtsformen für privatwirtschaftliche Unternehmen Einzelunternehmen/ Einzelfirma Gesellschaftsunternehmen/ Gesellschaften Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrTOP 4: Breitband auf dem Weg zur kommunalen Pflichtaufgabe?
TOP 4: Breitband auf dem Weg zur kommunalen Pflichtaufgabe? Zukunftskongress, 01. Februar 2017 Fachforum Digitale öffentliche Infrastruktur moderne und sichere Lebensadern der digitalen Gesellschaft Stefan
MehrDie Genossenschaft Regionales Konzept für Erneuerbare Energien
Die Genossenschaft Regionales Konzept für Erneuerbare Energien Daniela Watzke Genossenschaftsverband e.v. Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Rheinland- Pfalz
MehrEingetragene Genossenschaft Rechtsform mit Zukunft
Eingetragene Genossenschaft Rechtsform mit Zukunft Regionale Wirtschaftsförderung durch regionale Energieversorgung Neumarkt, 26. Februar 2011 Max Riedl Genossenschaftsverband Bayern e.v. Max Riedl Genossenschaftsverband
MehrEnergiegenossenschaften Umfrage 2012. 19. Juli 2012
Energiegenossenschaften Umfrage 2012 19. Juli 2012 Datenbasis Grundgesamtheit (Neue EE-eGs seit 2005) 506* Rücklauf Fragebögen 290 Erhebungszeitraum Februar bis Mai 2012 Bearbeiter Vorstand oder Aufsichtsrat
MehrKirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz)
Diakoniegesetz 12.100 Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz) Vom 25. Mai 2016 (GVM 2016 Nr. 1 S. 136) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines
MehrVorwort. 3. Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform 2 4. Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts
Vorwort V Inhaltsverzeichnis VII Abkürzungsverzeichnis XII Literaturverzeichnis XVIII A. Vorbemerkungen 1 1. Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt 1 2. Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsund
Mehr230 Beteiligungsbericht 2013 des Landkreises Havelland, Geschäftsjahr Havelländische Eisenbahn AG
230 Beteiligungsbericht 2013 des Landkreises Havelland, Geschäftsjahr 2012 Havelländische Eisenbahn AG Beteiligungsbericht 2013 des Landkreises Havelland, Geschäftsjahr 2012 231 Havelländische Eisenbahn
MehrWeisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH- Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich)
Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH- Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich) vom 9. Juli 2014 Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 3a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober
MehrMeine Dorfkneipe, mein Bier! unsere Dorfkneipe in Hülsenbusch
Meine Dorfkneipe, mein Bier! Beitrittsveranstaltung Gaststätte Jäger eg - 03.07.2014 Was ist bisher passiert? Gerüchte über Kneipenschließung Erste Gespräche mit Besitzern Idee der Weiterführung der Kneipe
Mehr1 Name, Sitz (1) Der Name der Genossenschaft lautet Waldhessische Energiegenossenschaft eg. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Wildeck.
Waldhessische Energiegenossenschaft (WEG) SATZUNG 1 Name, Sitz (1) Der Name der Genossenschaft lautet Waldhessische Energiegenossenschaft eg. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Wildeck. 2 Zweck und
MehrSatzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz
Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz Die Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz tritt die Rechtsnachfolge
MehrDemokratisierung der Energieversorgung in Wolfhagen. Energieeffiziente Stadt, 100 % Erneuerbare Energien und BürgerEnergie-Genossenschaft Wolfhagen
Demokratisierung der Energieversorgung in Wolfhagen Energieeffiziente Stadt, 100 % Erneuerbare Energien und BürgerEnergie-Genossenschaft Wolfhagen Wirtschaftsförderungsgesellschaft Bad Hersfeld am 14.
MehrSatzung der Nachhaltigen Schülergenossenschaft AtheKiosk des Gymnasiums Athenaeum Stade
Satzung der Nachhaltigen Schülergenossenschaft AtheKiosk des Gymnasiums Athenaeum Stade Gründung der Schülergenossenschaft am 08.04.2013 1 Name 1. Der vollständige Name der Schülergenossenschaft lautet:
MehrUnternehmensform Genossenschaft: Die eingetragene Genossenschaft und die europäische Genossenschaft
Ein Merkblatt Ihrer IHK Unternehmensform Genossenschaft: Die eingetragene Genossenschaft und die europäische Genossenschaft 1. Die eingetragene Genossenschaft Überblick Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft
MehrGründung der Genossenschaft 7-it
Gründung der Genossenschaft 7-it Bisherige Erfahrungen Chronologie der Gründung Jan. 2001: Erstes Treffen von 11 IT-Freiberuflern 2001: Aufbau des Netzwerks, insgesamt 9 Treffen (Vorträge, Diskussionen,
MehrNachhaltiges Wirtschaften im Oberland. Erfolgsmodell Genossenschaft Die Energiewende gemeinsam gestalten
Nachhaltiges Wirtschaften im Oberland Erfolgsmodell Genossenschaft Die Energiewende gemeinsam gestalten Wolfdieter v. Trotha Benediktbeuren, den 22.11.2012 Dezentrale Energieversorgung: Ein Thema mit langer
Mehrseit 1862 Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirkes Meilen Ausschnitt aus Stich von Meilen ca. 1860 Gerichtsgebäude Kirche Löwen Pfarrhaus Statuten
Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirkes Meilen Ausschnitt aus Stich von Meilen ca. 1860 Gerichtsgebäude Kirche Löwen Pfarrhaus Statuten Statuten der Gemeinnützigen Gesellschaft des Bezirkes Meilen Neufassung
Mehröffentlich Erwerb eines Kommanditanteiles durch die Kommunale Energiegesellschaft Ostbrandenburg mbh (KEG)
Vorlage Der Bürgermeister Fachbereich: zur Vorberatung an: öffentlich nichtöffentlich Vorlage-Nr.: 358/13 Hauptausschuss Finanzausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Wirtschaftsausschuss Kultur-, Bildungs-
MehrSatzung des Weltladen Alzenau e.v.
Satzung des Weltladen Alzenau e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Der Verein nennt sich Weltladen Alzenau. Sitz des Vereins ist Alzenau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er soll in das
Mehreingetragen im Vereinsregister Bonn am S a t z u n g
eingetragen im Vereinsregister Bonn am 23.6.2010 S a t z u n g Die Menschen unserer Zeit sind vor die Aufgabe gestellt, alle Kräfte in den Dienst von Friedenssicherung, sozialem Fortschritt und demokratischer
MehrHier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften
Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Persönliches Engagement der Gründer und damit verbunden Eigennutz und Solidarität
MehrWiederholungsfragen und Antworten I
Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche
MehrSTIFTUNG NEUE ENERGIE
STIFTUNG NEUE ENERGIE Satzung (Beschlossen am 16.12.1997. Zuletzt geändert am 08.06.2007.) Stand: 08.06.2007. Präambel Die zentrale Stromerzeugung in Atomkraftwerken und in mit fossilen Energieträgern
MehrDie deutsche Stiftung im zivil- und steuerrechtlichen Kontext. IPG Mannheim 27. Februar 2016
Die deutsche Stiftung im zivil- und steuerrechtlichen Kontext IPG Mannheim 27. Februar 2016 Inhalt I. Einführung II. Zivilrechtliche Grundlagen III. Steuerrechtliche Grundlagen IV. Stiftung als Nachfolgeinstrument
MehrDie Genossenschaft als Rechtsform für Bürgerwindparks Nico Storz
Die Genossenschaft als Rechtsform für Bürgerwindparks Nico Storz Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 1 Genossenschaftsgesetz (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl,
MehrSatzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen fme Familien- und Mütterzentrum Eichenau e.v..
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1. Der Verein führt den Namen fme Familien- und Mütterzentrum Eichenau e.v.. 1.2. Sitz des Vereins ist Eichenau. Er ist unter der Nummer 257 in das Vereinsregister
MehrGESCHÄFTSORDNUNG DES AUFSICHTSRATS der Ärztegenossenschaft Aschaffenburg eg
GESCHÄFTSORDNUNG DES AUFSICHTSRATS der Ärztegenossenschaft Aschaffenburg eg Gemäß 22 Abs. 6 der Satzung gibt sich der Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands diese Geschäftsordnung: 1 Aufgaben Die Aufgaben
MehrProf. Dr. Schlachter 1
Prof. Dr. Schlachter 1 Voraussetzungen der 76er-Mitbestimmung 1. Rechtsform AG KG aa GmbH Erwerbs- od. Wirtschaftsgenossenschaften 2. Arbeitnehmeranzahl o mehr als 2.000 AN o ggf. Zurechnung der AN nach
MehrSatzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung
Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich
Mehr(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr
MehrKommunales Bürgerbeteiligungsmodell
08. Mai 2012 Regionale Bürgerbeteiligungsmodelle zum Ausbau Erneuerbarer Energien für Kommunen und Bürger Kommunales Bürgerbeteiligungsmodell Bayerngrund eine Gesellschaft mit Hintergrund Gesellschafter
MehrFrau und Familie e. V.
Frau und Familie e. V. Mauritiuskirchstr. 3 Frau und Familie e.v. ist Mitglied 10365 Berlin des Paritätischen Berlin SATZUNG des FRAU UND FAMILIE e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein
MehrSatzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster
Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Westfälischer Steuerkreis; er hat seinen Sitz in
Mehr