Begründung A. Allgemeiner Teil Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S.2034) ist an die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landesbediensteten eine auf das Statusrecht beschränkte konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes getreten. Artikel 74 Absatz 1 Nr.27 GG umfasst diese neue Kompetenz für Statusrechte und - pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Dienstes, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Danach umfasst die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Statusrechts der Beamten der Länder, Kommunen und anderen Körperschaften des öffentlichen Dienstes: - Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses, - Abordnungen und Versetzungen zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern, - Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses wie z.b. Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinarrecht, - statusprägende Pflichten der Beamten und Folgen der Nichterfüllung, - wesentliche Rechte der Beamten, - Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit, - Spannungs- und Verteidigungsfall und - Verwendungen im Ausland. Der Bund hat mit dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Zielrichtung des BeamtStG ist die Festlegung der beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamten bei Dienstherrnwechseln. Für die Länder besteht im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Gesetzgebungsbefugnis, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch das Beamtenstatusgesetz Gebrauch gemacht hat. Das Land Nordrhein- Westfalen hat insofern im neuen Landesbeamtengesetz (LBG NRW) die einzelnen Normen an die neue konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis 1
angepasst. Hierbei wurden im Wesentlichen die bisherigen Regelungsinhalte des LBG NRW übernommen. B. Besonderer Teil zu 1 Artikel 1 Die Vorschrift legt den Anwendungsbereich des LBG NRW fest und verweist auf die Regelungen des BeamtStG, die daneben in der Rechtspraxis zu berücksichtigen sind. zu 2-16 Im Hinblick auf die Konsequenzen aus der Föderalismusreform sieht 10 Abs.7 eine Neuregelung der Anerkennung von Laufbahnbefähigungen vor. Ist die Laufbahnbefähigung demnach nach Inkrafttreten des LBG NRW nicht in NRW erworben worden, so ist die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, von der Einstellungsbehörde festzustellen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Feststellung erfolgt durch Verwaltungsakt. Dabei bedarf es einer Prüfung, ob der Beamte die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn besitzt, in der er tätig sein soll. Ansprüche auf Übernahme in eine bestimmte Laufbahn resultieren daraus nicht. Die bisher bestehende Beschränkung, dass ein Beamter auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wenn er das 27. Lebensjahr vollendet hat, ist durch das BeamtStG entfallen. Die Probezeit beträgt nunmehr einheitlich für alle Laufbahngruppen drei Jahre ( 14 Absatz 2). Die Bewährung des Beamten in der Probezeit ist dabei unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu bewerten. Ziel ist die Stärkung des Leistungsprinzips auch während der Probezeit. Der Dienstherr soll frühzeitig gewissenhaft prüfen, ob der Beamte sich dauerhaft bewähren wird und in Zweifelsfällen die Probezeit verlängern oder von einer Lebenszeitverbeamtung absehen. Das bisher in diesem Regelungszusammenhang stehende Institut der Anstellung (früherer 24 LBG NRW) ist durch das BeamtStG entfallen. 2
zu 17-41 22 Abs.10 enthält zwei Entlassungstatbestände aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Entlassungstatbestände nach dem Beamtenstatusgesetz bleiben im Übrigen unberührt. Im 31 erfolgt eine Neuregelung zum Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. Entsprechend dem RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 30. April 2007 und dem Entwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes erfolgt die wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. für die Bundesbeamten unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme zeitgleich in das nordrhein- westfälische Beamtenrecht. Alle anderen im Zusammenhang mit den Altersgrenzen stehenden Fragen bleiben der großen Dienstrechtsreform vorbehalten. 32 enthält eine flexible, gesetzliche Regelung zur freiwilligen Verlängerung der Lebensarbeitszeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. zu 42 Der Beamte ist im Sinne eines lebenslangen Lernens zur Fortbildung verpflichtet, um der stetigen Erhöhung der Anforderungen an die Aufgabenerledigung gerecht werden zu können. Dies soll im LBG zum Ausdruck gebracht werden. zu 43-59 zu 60 Die Regelungen zur durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden in Absatz 2 wurden im Hinblick auf Art.19 i.v.m. Art.6 der Richtlinie (RL 2003/88/EG) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4.November 2003 aufgenommen. zu 61-88 Die Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ist durch die Neufassung des 61 gewährleistet. Der darin verwendete Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit orientiert sich an 2 AZVO. Damit besteht für Teil- wie für Vollzeit- 3
beschäftigte eine Pflicht zur entschädigungslosen Leistung von Mehrarbeit erst oberhalb der Schwelle von 39/40/41 Stunden. Die Frist für den Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung in 65 Abs.1 S.1 Nr.2 wurde auf das Datum 31. Dezember 2012 verlängert. In 76 Abs.2 LBG NRW ist eine Verordnungsermächtigung für eine neue Verordnung zur Einführung einer Pflegezeit (kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit) aufgenommen worden. In 77 Abs. 2 Satz 2 ist aufgrund aktueller Rechtsprechung und begrifflicher Änderungen im Sozialversicherungsrecht eine redaktionelle Klarstellung bzw. Aktualisierung erforderlich. zu 89 Die Frist zur Entfernung von Personalaktendaten in Absatz 1 Nr.2 wurde in Anlehnung an das Landesdisziplinargesetz auf 2 Jahre verkürzt. zu 90-128 Sofern im Rahmen einer optimierten Beihilfenfestsetzung die Belege für einen Zeitraum von fünf Jahren elektronisch gespeichert werden, soll aus Arbeits- und Kostengründen auf die Rückgabe der Belege verzichtet werden ( 91 Abs. 2). Zu 129-131 Für die Polizeivollzugsbeamten des Jahrganges 1947 wurde auf eine Übergangsregelung verzichtet, weil für diese nach Art. 7 5 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) der Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zum 30.06. oder 31.12.2007 bestimmt worden ist. Sollte für Polizeivollzugsbeamte dieses Jahrganges der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben worden sein, beginnt der Ruhestand mit dem Ende der individuell festgelegten Verlängerung, die für maximal 3 Jahre möglich ist. zu 132 Die Vorschrift übernimmt die Bestandsschutz- und Übergangsregelung aus Art. XI 3 des GO- Reformgesetzes vom 20.09.2007 (GV.NRW.S.380) und dient insoweit der Klarstellung. 4
zu 133-138 zu Artikel 2 bis 22 Artikel 2-22 Die Artikel enthalten redaktionelle Änderungen zur Anpassung an das Beamtenstatusgesetz und die Neufassung des LBG NRW. 5