Pfändungsanschluss. Prioritätsprinzip vs. par condicio creditorum. Gruppenprinzip als «Kompromisslösung»

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Transkript:

Pfändungsanschluss Prioritätsprinzip vs. par condicio creditorum Gruppenprinzip als «Kompromisslösung» ordentliche (SchKG 110) und privilegierte (SchKG 111) Anschlusspfändung

Pfändungsanschluss gemeinsame, gleichmässige, gleichzeitige Befriedigung der Gläubiger einer Pfändungsgruppe innerhalb der Gruppe Kollokation nach konkursrechtlichen Massstäben neuerliche Pfändung bereits gepfändeter Gegenstände für weitere Gruppen für den Mehrerlös (SchKG 110 III, 117 II) bei Streitigkeiten über Verteilung innerhalb der Gruppe: Kollokationsklage Anfechtung von Rechten der Gläubiger einer anderen Gruppe: Beschwerde

Pfändungsanschluss Prinzip der individuellen Rechtswahrung und Ausnahmen grundsätzlich selbständige Wahrung der Rechte durch jeden Gläubiger aber: z.b.: keine Erstreckung von Wirkungen eines Urteils in Widerspruchsprozess an Gläubiger, die daran nicht teilgenommen haben o Wirkung eines Verwertungsbegehrens für alle Gruppenteilnehmer o Wirkung der Änderung einer Pfändung aufgrund Beschwerde eines Gläubigers für alle Gruppenteilnehmer

Pfändungsanschluss Ergänzungspfändung (SchKG 110 I S 2) bei Wegfall/Wertverlust von Pfändungsobjekten oder Anschluss weiterer Gläubiger grundsätzlich während/unmittelbar nach Ablauf der Anschlussfrist Ausdehnung/Fortsetzung der Hauptpfändung rechtlich unselbständig keine Auslösung einer neuen Anschlussfrist

Pfändungsanschluss Nachpfändung (SchKG 145) rechtlich selbständig Auslösung einer neuen Anschlussfrist von Amtes wegen, wenn Verwertungserlös nicht ausreichend zur Deckung der Betreibungsforderungen auf Antrag, wenn provisorischer Verlustschein droht oder schon ausgestellt ist

Pfändungsanschluss ordentliche Anschlusspfändung Voraussetzungen Vollzug einer Hauptpfändung weitere Fortsetzungsbegehren Wahrung der Anschlussfrist (30 Tage seit Vollzug der Hauptpfändung) Anschlussverfügung (Ergänzungspfändung/Mitteilung der Teilnahme)

Pfändungsanschluss privilegierte Anschlusspfändung Rechtfertigung: besondere Schutzbedürftigkeit; Benachteiligung gegenüber «Fremdgläubigern» längere Anschlussfrist (40 Tage) Anschluss ohne vorgängige Betreibung

Pfändungsanschluss privilegierte Anschlusspfändung Voraussetzungen persönlich: Zugehörigkeit zum geschützten Personenkreis gem. SchKG 111 I Übergang auf Gemeinwesen gem. ZGB 289 II (nicht aber z.b. auf Zessionar) sachlich: gem. SchKG 111 I privilegierte Forderung bei Ehegatten/eP sachlich unbeschränkt zeitlich o 40 Tage seit Vollzug der Hauptpfändung o zeitliche Schranken gem. SchKG 111 II S. 1 ausdrückliche Anschlusserklärung

Pfändungsanschluss privilegierte Anschlusspfändung Verfahren Vorverfahren: Kenntnisgabe und Bestreitungsmöglichkeit (10 Tage) für Schuldner und übrige Gläubiger (SchKG 111 IV) ohne Bestreitung: definitiver Vollzug des Anschlusses bei Bestreitung o vorerst provisorische Teilnahme o ggf. Anschlussklage, andernfalls Dahinfallen der Teilnahme

Pfändungsanschluss Anschlussklage Frist 20 Tage ab Mitteilung der Bestreitung (Verwirkungsfrist, verlängerbar, wiederherstellbar) Rechtsschutzziel: Teilnahme an der Pfändung Rechtskraft o bei Nichtbeteiligung des Schuldners: Wirkung nur innerhalb der hängigen Betreibung o bei Beteiligung des Schuldners: volle materielle Rechtskraft hinsichtlich der zugrunde liegenden Forderung (h.m.)

Verwertung

Verwertungsbegehren Verwertung grundsätzlich nur auf Antrag Ausnahmen: Verwertung von Amtes wegen Notverkauf (SchKG 124 II) bei Nachpfändung von Amtes wegen (SchKG 145 I) Legitimation zur Stellung des Verwertungsbegehrens definitiv an der Pfändung teilnehmende Gläubiger (auch wenn für sie nur für Mehrerlös gepfändet) Schuldner (bei Betreibung auf Pfandverwertung: Dritteigentümer des Pfandes)

Verwertungsbegehren Form: mündlich oder schriftlich, ggf. mit Formular Fristen: SchKG 116 (Verwirkungsfristen, nicht verlängerbar, nicht wiederherstellbar) vorzeitige Verwertung: SchKG 124, 133 II bei Nichteinhaltung der Endfrist: Erlöschen der Betreibung

Verwertung zuständig: Betreibungsamt, das Pfändung vollzogen hat Freihandverkauf: ggf. mit Zustimmung des BA am Ort der gelegenen Sache durch Amt, das Betreibung führt ggf. Beauftragung einer Privatperson Verwertung als Verwaltungsverfügung gs. keine privatrechtliche Gewährleistung (OR 234 I) Anfechtung mit SchK-Beschwerde (SchKG 132a, 143a)

Verwertung Versilberungsprinzip grundsätzlich keine unmittelbare Zuweisung gepfändeter Vermögensgegenstände an Gläubiger Ausnahme: Forderungsüberweisung

Verwertung Umfang der Verwertung so viel wie zur Deckung der Betreibungsforderungen nötig ggf. Einstellung der Verwertung (SchKG 119 II) [aber nicht schon vorab Herabsetzung der Pfändung: BGE 136 III 490] ggf. Nachpfändung von Amtes wegen (SchKG 145)

Verwertung von beweglichen Sachen und Rechten Zeitpunkt: SchKG 122 I (bei beweglichen Sachen und Forderungen) ggf. Verwertungsaufschub/vorzeitige Verwertung ordentliche Verwertungsart: öffentliche Versteigerung ausserordentliche Verwertungsarten Freihandverkauf Forderungsüberweisung Sonderregeln für sonstige Rechte (insb.: Anteile an Gemeinschaftsvermögen)

Versteigerung Vorbereitung durch Betreibungsamt: SchKG 125 Mitbieten von Schuldner und Gläubiger zulässig Zuschlag an Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf Deckungsprinzip: SchKG 126 kein Zuschlag unter Metallwert bei Edelmetall unmittelbarer Eigentumserwerb durch Zuschlag (OR 235 I) (Gutglaubensschutz entsprechend ZGB 714 II, 933, vgl. auch SchKG 106 III)

Freihandverkauf Zulässigkeit: SchKG 130 Ermessen des Betreibungsbeamten amtliche Verfügung des Betreibungsamts unmittelbarer Eigentumsübergang Beachtung betreibungsrechtlicher Verwertungsgrundsätze Anfechtung mit Beschwerde

Überweisung gepfändeter Forderungen bei fälligen und unbestrittenen Forderungen: Einzug durch Betreibungsamt (SchKG 100) Überweisung: i.d.r. bei nicht fälligen oder bei bestrittenen Forderungen ohne Markt- oder Börsenpreis Einstimmigkeitsprinzip Arten Abtretung zum Nennwert an Zahlungs statt (SchKG 131 I) Übernahme zur Eintreibung (SchKG 131 II)

Verwertung von Grundstücken Grundregeln: SchKG; Einzelheiten: VZG (+ weitere Regelungen) öffentliche Versteigerung Freihandverkauf Fristen: SchKG 133 Aufschub: SchKG 143a i.v.m. 123 Deckungsprinzip (SchKG 142a i.v.m. 126)

Verwertung von Grundstücken Vorbereitung der Verwertung Steigerungspublikation (ggf. Ankündigung des Freihandverkaufs) Anmeldung der Lasten Frist 20 Tage (Verwirkungsfrist, aber verlängerbar und wiederherstellbar) Lastenverzeichnis Lastenbereinigung (nach Regeln des Widerspruchsverfahrens, vgl. SchKG 140 II S. 2) Neuschätzung (SchKG 140 III) Steigerungsbedingungen (SchKG 135 ff.)

Verwertung von Grundstücken Verfahren der Steigerung Doppelaufruf o mit oder ohne Last o mit oder ohne Zugehör Zuschlag o unmittelbarer Eigentumsübergang (Verfügung erst nach Grundbucheintrag, ZGB 656 II) o Widerruf und neue Steigerung bei Zahlungsverzug

Verwertung von Grundstücken Freihandverkauf zulässig (Ermessen), wenn o Einverständnis der Beteiligten o Lastenbereinigung abgeschlossen o Einhaltung des Schätzungspreises schriftliche Verkaufsverfügung und Protokollierung Deckungsprinzip und «Doppelaufruf» unmittelbarer Eigentumsübergang Anfechtung mit Beschwerde

Verteilung

Verteilung von Amtes wegen, grundsätzlich nach Verwertung des gesamten Pfändungsguts (Verwertung und) Verteilung nach Pfändungsgruppen Verteilung des Reinerlöses nach Abzug der Kosten bei unzureichendem Erlös Nachpfändung wenn nicht möglich/ausreichend: Kollokationsplan

Kollokationsplan für jede Pfändungsgruppe, die aus dem Erlös nicht vollständig befriedigt werden kann nach konkursrechtlichen Grundsätzen (jedoch keine Berücksichtigung von Pfandgläubigern, die durch Deckungsprinzip geschützt sind) Ausschliesslichkeitsprinzip zwischen den Klassen (nachgehende Klasse erhält erst etwas, wenn vorrangige voll befriedigt) Gleichbehandlung (anteilsmässige Befriedigung) innerhalb der Klasse

Kollokationsplan Anfechtung des Kollokationsplans mit Beschwerde, wenn Verfahrensfehler bei der Aufstellung mit Klage bei materiellrechtlichen Beanstandungen (Bestand, Höhe, Rang der Forderung) Kollokationsklage als betreibungsrechtliche Klage «mit Reflexwirkung auf das materielle Recht» Wirkung des Urteils im Kollokationsprozess nur in der hängigen Betreibung nur zwischen den beteiligten Gläubigern

Verlustschein amtlicher Ausweis über in der Betreibung erlittenen Ausfall eines Pfändungsgläubigers bei definitiver Pfändung öffentliche Urkunde Beweismittel Zeitpunkt der Erstellung i.d.r. nach Verteilung des Verwertungserlöses; vgl. aber SchKG 115, 127

Definitiver Verlustschein Betreibungsrechtliche Wirkungen Abschluss der Betreibung provisorischer Rechtsöffnungstitel Fortsetzungsbegehren ohne neuen ZB innert 6 Mo. (1x) Arrestgrund Legitimation zur Anfechtungsklage Zivilrechtliche Wirkungen Unverzinslichkeit der Forderung (für Schuldner) Verjährungsfrist 20 Jahre (für Schuldner) (etc.) Prozessrecht: Kautionspflicht (ZPO 99 I b)

Provisorischer Verlustschein Betreibungsrechtliche Wirkungen Recht auf Verlangen einer Nachpfändung Arrestgrund Legitimation zur Anfechtungsklage Prozessrecht: Kautionspflicht (ZPO 99 I b)