KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH
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- Adolf Krämer
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1 KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH Präsident: Andreas Ott, Stadtammann, Stadtammannamt 1, Gessnerallee 5, 823 (Tel.: 1/ ) Sekretär: Bruno Crestani, Stadtammann, Stadtammannamt 4, Hohlstrasse 35 (Kollerhof), 826 (Tel.: 44/ ) Kassier: Daniel Brugger, Stadtammann, Stadtammannamt 11, Schwamendingenstrasse 1, 85 (Tel.: 44/ ) Medienorientierung über: Geschäftslast und Jahresabschlüsse Aufgeschobene Krankenkassenleistungen (Art. 64a KVG) und prekäre gesundheitliche Situationen für Schuldnerinnen und Schuldner Die KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH ein Gremium der amtierenden Stadtammänner der Stadtammann- und Betreibungsämter 1-12 freut sich, die Bevölkerung unserer Stadt mit Ihrer Mithilfe wiederum über die Arbeit in unseren Ämtern informieren zu dürfen und dankt Ihnen ganz herzlich dafür.
2 KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH Seite 2 Betreibungsamtliche Geschäfte Betreibungsbegehren nach Stadtkreisen Amt ZH 1 4'2 3'984 3'569 3'386 3'493 5'157 4'298 4' ZH 2 6'413 6'79 6'64 6'153 6'458 7'871 7'871 8' ZH 3 14'697 15'34 14'75 14'819 15'19 18'411 17'349 17' ZH 4 15'788 16'462 15'588 15'94 15'433 18'464 18'44 19' ZH 5 5'989 6'446 5'589 5'445 5'44 6'597 6'454 6' ZH 6 6'363 6'684 5'8 5'535 5'415 6'477 6'765 6' ZH 7 6'491 6'396 5'916 5'837 6'33 6'962 6'786 7' ZH 8 4'569 4'435 3'867 3'96 3'927 4'82 4'813 5' ZH 9 11'73 13'168 12'22 12'757 13'511 16'81 15'812 16' ZH 1 9'39 9'841 8'552 7'846 8'27 1'29 9'649 1' ZH 11 15'392 17'128 16'31 16'445 16'55 18'792 19'569 21' ZH 12 7'375 8'72 7'983 8'219 8'295 9'576 9'799 11' Total 18' '71 16' ' ' ' ' ' Davon Steuerbetreibungen 18'668 18'222 18'57 14'262 1'722 23'216 19' Steigerung bzw. Senkung in % seit 1997 (durchschnittliche Steigerung: 2.19 % / Steuern: %): 1% 9% 8% 7% 6% 5% 4% 3% 2% 1% % -1% ZH 1 (- 2.7%) ZH 2 (2.47%) ZH 3 (16.27%) ZH4 (18.5%) ZH 5 (3.52%) ZH 6 (2.33%) ZH 7 (1.45%) ZH 8 (4.5%) ZH 9 (42.1%) ZH 1 (1.28%) ZH 11 (41.38%) ZH 12 (54.36%)
3 KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH Seite 3 Verhältnis Betreibungen/zivilrechtliche Bevölkerung 1 pro Stadt-/Betreibungskreis 26 6' 5' 4' 3' 2' 1' Betreibungen 3'357 7'726 17'88 18'71 6'2 6'511 6'585 4'775 16'658 9'428 21'762 11'384 Bevölkerung 5'92 27'327 42'394 23'93 11'581 26'79 32'315 13'777 44'76 34'4 54'864 26'912 in % 56.88% 28.27% 4.31% 78.27% 53.54% 24.3% 2.38% 34.66% 37.79% 27.41% 39.67% 42.3% Durchschnitt: % ( Personen / Betreibungen) zum Vergleich 1997: 6' 5' 4' 3' 2' 1' Betreibungen 4'2 6'413 14'697 15'788 5'989 6'363 6'491 4'569 11'73 9'39 15'392 7'375 Bevölkerung 6'99 27'112 42'16 24'579 9'864 27'533 31'592 14'46 42'58 33'228 49'655 26'677 in % 6.79% 23.65% 34.9% 64.23% 6.71% 23.11% 2.54% 32.52% 27.59% 28.1% 3.99% 27.64% Durchschnitt: % ( Personen / Betreibungen) Vergleich 1997 / 26 (durchschnittliche Verschlechterung: +5.56) Unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Stadtkreisen: 1 (- 3.91), 2 (+ 4.62), 3 (+ 5.41), 4 (+ 14.4), 5 (- 7.17), 6 (+ 1.19), 7 (-.16), 8 (+2.14), 9 (+ 1.2), 1 (-.6), 11 (+ 8.68) und 12 ( ). + = Zunahme der Betreibungen pro BürgerIn / - = Abnahme der Betreibungen pro BürgerIn 1 Zivilrechtliche Bevölkerung = alle Personen, die in der betreffenden Gemeinde den Heimatschein (oder Aufenthalts/Niederlassungsbewilligung) hinterlegt haben (ohne WochenaufenthalterInnen und NebenniederlasserInnen)
4 KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH Seite 4 Betreibungen im Vergleich Kanton/Stadt Kanton Stadt Anteil Stadt '654 18' % '64 114' % '844 16' % 2 289'194 15' % % % % % % % Zunahme Betreibungen in der Stadt seit 1997: 2.18 % Abnahme Betreibungen im Kanton seit 1997: % Zivilrechtliche Bevölkerung im Vergleich Kanton/Stadt Kanton Stadt Anteil Stadt '178' ' % '184'2 333' % ' ' % 2 1'26'78 334' % 21 1' % 22 1'237' % 23 1'245' % 24 1' % 25 1' % 26 1' %
5 KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH Seite 5 Vergleich Einwohner (wirtschaftliche Wohnbevölkerung 2 ) / Betreibungen in der Stadt in Zahlen als historischer Rückblick... Jahr Einwohner Betreibungen Verhältnis 19 15'73 59' % '733 64' % '161 52' % '82 17' % 194 (1941) 336'395 19' % '2 114' % '17 93' % '64 7' % '522 68' % '43 68' % 2 36'98 15' % % und graphisch 5% 45% 4% 35% 3% 25% 2% 15% 1% 5% % Zunahme in der Stadt von Betreibungen: % Wohnbevölkerung: % 2 wirtschaftliche Wohnbevölkerung = sämtliche EinwohnerInnen (inkl. WochenaufenthalterInnen und NebenniederlasserInnen)
6 KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH Seite 6 Rechtsvorschläge, Arreste 3, Retentionen 4, polizeiliche Zustellungen von Zahlungsbefehlen und polizeiliche Zuführungsaufträge Rechtsvorschläge Arreste Retentionen polizeiliche Zustellung von Zahlungsbefehlen ' '952 6' ' '724 7' ' '178 7' ' '861 6' Fortsetzungsbegehren, Pfändungen, ergebnislose Pfändungen und Verwertung von Grundstücken Polizeiliche Zuführungsaufträge Fortsetzungsbegehren Pfändungen ergebnislose Pfändungen Verwertung von Grundstücken '14 43' '675 44'618 17' '151 45'2 17' '178 4'955 16' * im Betrage von Fr. 76'396' (26) Verhältnis Betreibungen / Pfändungen 3 Arrest (Art. 271 ff. SchKG) Der Arrest ist die provisorische und überfallartige Beschlagnahme von pfändbaren Vermögenswerten des Schuldners, um den Erfolg einer Betreibung zu sichern. Damit soll verhindert werden, dass ein Schuldner, der in Zahlungsschwierigkeiten steckt und mit einer Beschlagnahme seines Vermögens rechnet, sein pfändbares Vermögen auf die Seite schafft. Die Arrestgründe sind in Art. 271 SchKG abschliessend aufgezählt. 4 Retention (Art. 283 und 284 SchKG / Art b, 299 c und 491 OR) Unter Retention versteht man das Recht des Vermieters, vom Mieter in den gemieteten Geschäftsräumen (keine Wohnräume!) eingebrachte bewegliche Gegenstände zurückzubehalten, zu retinieren, bis er für seinen Miet- oder Pachtzins befriedigt ist. Das Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen ist ein im Gesetz enthaltenes Faustpfandrecht des Vermieters an den vom Mieter eingebrachten Sachen, welches mit dem Einzug des Mieters entsteht. Dieses Retentionsrecht besteht latent, solange das Mietverhältnis dauert, ist jedoch zeitlich uns sachlich begrenzt.
7 KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH Seite 7 Betreibungen Pfändungen % % % % % % % % % % % Betreibungen Pfändungen 14' 12' 1' 8' 6' 4' 2'
8 KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH Seite 8 Fortsetzungsbegehren (Zunahme: 43.6 %) 1' 9' 8' 7' 6' 5' 4' 3' 2' 1' Pfändungen (Zunahme: %) 7' 6' 5' 4' 3' 2' 1'
9 KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH Seite 9 Ergebnislose Pfändungen (Zunahme: %) 4' 3' 2' 1' Solvabilitätsauskünfte (Abnahme 5.22 %) 96' 94' 92' 9' 88' 86' 84' 82' 1997 (94'568) 1998 (86'82) 1999 (87'363) 2 (87'41) 21 (9'77) 22 (91'339) 23 (88'816) 24 (88'351) 25 (88'789) 26 (89'626)
10 KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH Seite 1 Stadtammannamtliche Geschäfte Amtliche Zustellungen, Beglaubigungen, Vollstreckungen gerichtlicher Anordnungen und Zustellungen im Auftrag von Gerichten und Behörden Amtliche Zustellungen Beglaubigungen Vollstreckungen gerichtlicher Anordnungen Zustellungen im Auftrag von Gerichten und Behörden ' (** 253) ' (** 327) ' (** 285) ' (** 26) (** 243) (** 226) (** 212) (** 186) (** 281) (** 178) 47 **Ausweisungen
11 KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH Seite 11 Finanzen Einnahmen Ausgaben Differenz (Eigendeckung in %) '124' '859' '734'75.37 (86.89) '949' '551' '53.32 (97.7) '31' '6' ' (12.2) 2 19'369'4.4 2'887' '518' (92.72) 21 18'564' '987' '423'88.93 (8.76) 22 2'624' '33' '76' (84.77) ' '887' '712'32.46 (85.8) 24 22'12' '82' '718' (85.6) 25 23'332' '923' '591'57.15 (9.) 26 22'894' '87' '975'325.5 (91.58) Anzumerken ist, dass die Betreibungsämter, als Teil der Justiz, keine Profitcenter sind. Auch ist die Gebührenverordnung ein Sozialtarif, d.h. nicht zwangsläufig kostendeckend. Es versteht sich jedoch von selbst, dass wir möglichst rationell und kostengünstig arbeiten. Dies zeigt unser Rechnungsergebnis. Ab 21 wurden den Dienststellen sämtliche Aufwendungen wie Miet- und andere Querschnittkosten in Rechnung gestellt. Quellen: Obergericht des Kantons Betreibungsinspektorat des Kantons Statistisches Amt der Stadt und des Kantons Stadtbuchhaltung
12 KONFERENZ DER STADTAMMÄNNER VON ZÜRICH Seite 12 Aufgeschobene Krankenkassenleistungen (Art. 64a KVG) und prekäre gesundheitliche Situationen für Schuldnerinnen und Schuldner Wer seine Krankenkassenrechnungen aus welchen Gründen auch immer nicht bezahlt, läuft seit anfangs 26 Gefahr, dass die Krankenkassen ihre Leistungen einstellen. Art. 64a KVG verpflichtet die Versicherer keine Kosten mehr zu übernehmen, wenn die betroffene Person die Prämien nicht bezahlt und betrieben werden musste. Geändert wurde der Gesetzesartikel um säumige Zahlerinnen und Zahler mit mehr Nachdruck zur Kasse zu beten. Herausgekommen ist dabei eine Regelung, die erhebliche Konsequenzen für Menschen mit grösseren Zahlungsschwierigkeiten schafft und Versorgungslücken in den höchst sensiblen Bereichen Medizin und Gesundheit entstehen. Die Lücke klafft dort, wo die Fortsetzung eines Betreibungsbegehrens verlangt wird und erst mit dem Verlustschein die Gemeinde für die zahlungsunfähige Person einspringt. In dieser Zeit können wichtige Medikamente und weitere medizinische Leistungen nicht bezogen werden, da der Versicherer jegliche Kostenbeteiligung ablehnt. Immer mehr Schuldnerinnen und Schuldner bekommen von ihrer Krankenkasse einen Brief bezüglich dem Aufschub der Kostenübernahme. Gravierend ist, dass sich die Praxis des Krankenversicherungsgesetzes stark negativ auf den Gesundheitszustand der Betroffenen auswirken kann, da ihnen wichtige medizinische Leistungen abgesprochen werden. Die Verschärfung des Krankenversicherungsgesetzes hat Auswirkungen, die auch auf den Betreibungsämtern sichtbar werden, da zahlreiche Schuldnerinnen und Schuldner nicht in der Lage sind die Prämien- und Kostenbeteiligungen zu bezahlen. Die Betreibungsämter stellen dabei einen Bereich dar, in dem die problematische Verschärfung des Gesetzes sichtbar wird. Im Kontakt mit den Direktbetroffenen erscheint die Regelung umso fragwürdiger als sich kranke Schuldnerinnen und Schuldner nicht mehr getrauen (lebens-)wichtige medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Schulden und Krankheit senken dabei die Lebensqualität und erhöhen den Leidensdruck. Dies führt zu unmenschlichen Zuständen. Begründet wird das neue Gesetz mit dem Ziel Personen, die zahlen können aber nicht wollen, zum Begleichen ihrer Prämien zu bewegen. Getroffen werden von dieser Regelung aber eindeutig auch jene, die tatsächlich nicht zahlen können. Zudem schmälert die fehlende Leistung der Krankenversicherungen die pfändbare Quote und schädigt damit weitere Gläubiger. Dies weil gemäss Ziffer 5.3. der Berechnungsrichtlinien 5 dem Schuldner seine notwendigen Arzt- und Arzneikosten als laufende Auslagen im Existenzminimum eingerechnet werden müssen. Die problematischen Auswirkungen veranlassen uns zu reagieren und die Änderung des KVGs per 26 bezüglich der verschärften Praxis zu kritisieren. Zudem sind die Krankenkassen bei der Verteilung eines Verwertungserlöses privilegiert (Art. 219 SchKG) und bei allfällig ausgestellten Verlustscheinen für nicht bezahlte Krankenkassenprämien werden die entsprechenden Forderungen durch die Gemeinden beglichen ( 18 EG KVG). Die Medien und auch die Politik haben das Thema aufgegriffen und auf die Missstände hingewiesen. Den Zürcher Stadtammännern ist es ebenfalls ein wichtiges Anliegen für die Problematik der Versicherungslücke zu sensibilisieren. Für die Dämmung der Kosten im Gesundheitsbereich müssen andere Lösungen gesucht werden als das Sparen auf Kosten der Gesundheit von Menschen, die medizinische Versorgung nötig haben. Diese Entwicklung, die durch die Verschärfung des Krankengesetzes angetrieben wird, ist aufgrund der möglichen Konsequenzen für die psychische und physische Verfassung der Betroffenen nicht zu verantworten. 5 Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 21
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