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Transkript:

Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungs - beschränkungen angeordnet sind Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein schreibt auf Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgenden Vertragsarztsitze/Vertragspsychotherapeutensitze zur Übernahme durch Nachfolger aus: Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen Fristen (Posteingangsstempel der KV Nordrhein) an: Bewerbungen für Sitze von ärztlichen Psychotherapeuten, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für den Bereich Düsseldorf und Köln: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/Frau Spix/ Frau Stapper/Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 16, 50668 Köln, Tel.: 0221 7763-6533/-6537/-6531/-6515, Fax: 0221 7763-6500 Bewerbungen für vertragsärztliche Sitze für den Bereich Düsseldorf: KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Frau Pawelski/ Frau Matuschek/Frau Wellner/Frau Zahler, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf, Tel.: 0211 5970-8516/-8517/-8518/-8526, Fax: 0211 5970-9981 Bewerbungen für vertragsärztliche Sitze für den Bereich Köln: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/Frau Spix/ Frau Stapper/Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 16, 50668 Köln, Tel.: 0221 7763-6533/-6537/-6531/-6515, Fax: 0221 7763-6500 Wir weisen darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz/ Vertragspsychotherapeutensitz bewerben müssen. Außerdem sind Bewerbungen von Internisten, die hausärztlich tätig werden möchten, auf ausgeschriebene Sitze von ern beziehungsweise Bewerbungen von ern auf ausgeschriebene Sitze von Internisten hausärztliche Versorgung möglich. Vertragspsychotherapeutische Sitze im Bereich Nordrhein Bis 29.06.2015 Stadt Düsseldorf Psychotherapeutische Medizin Chiffre: 298/2015 Rheinisches Ärzteblatt 7/2015 51

Rheinisch-Bergischer Kreis Chiffre: 300/2015 Chiffre: 301/2015 Stadt Düsseldorf Chiffre: 302/2015 Chiffre: 303/2015 Oberbergischer Kreis Nervenheilkunde -Psychotherapieausschließlich psychotherapeutisch tätig; Chiffre: 304/2015 Rhein-Erft-Kreis Chiffre: 306/2015 Stadt Aachen Chiffre: 307/2015 Rhein-Sieg-Kreis Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in Chiffre: 308/2015 Stadt Solingen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in Chiffre: 309/2015 Rhein-Erft-Kreis ärztliche(r) Psychotherapeut/-in Chiffre: 310/2015 Chiffre: 311/2015 Stadt Wuppertal Chiffre: 314/2015 Chiffre: 315/2015 Chiffre: 316/2015 Rhein-Erft-Kreis ärztliche(r) Psychotherapeut/-in für Kinder und Jugendliche Chiffre: 317/2015 Stadt Aachen Chiffre: 318/2015 Stadt Düsseldorf Chiffre: 319/2015 Stadt Wuppertal Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in Chiffre: 320/2015 Stadt Düsseldorf Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in Chiffre: 321/2015 Chiffre: 322/2015 Rheinisch-Bergischer Kreis Chiffre: 324/2015 Kreis Heinsberg ärztliche(r) Psychotherapeut/-in Chiffre-Nr.: 325/2015 Stadt Düsseldorf Chiffre: 326/2015 Chiffre: 327/2015 Chiffre: 328/2015 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in Chiffre: 329/2015 Chiffre: 330/2015 Chiffre: 331/2015 Bis 13.07.2015 Psychotherapeutische Medizin Chiffre: 299/2015 Stadt Leverkusen Chiffre: 305/2015 Chiffre: 312/2015 Stadt Wuppertal Chiffre: 313/2015 Stadt Mönchengladbach Chiffre: 323/2015 Oberbergischer Kreis Chiffre: 332/2015 Vertragsärztliche Sitze im Bereich Düsseldorf Bis 29.06.2015 Raumordnungsregion Duisburg/Essen (Kreis Wesel) (Schwerpunkt Pneumologie) Chiffre: D 183/15 Stadt Krefeld Frauenheilkunde und Geburtshilfe ; Chiffre: D 185/15 Region KV Nordrhein Laboratoriumsmedizin Chiffre: D 186/15 Kreis Neuss Orthopädie ; Chiffre: D 188/15 Düsseldorf Chiffre: D 190/15 52 Rheinisches Ärzteblatt 7/2015

Raumordnungsregion Bonn () Radiologie überörtliche Chiffre: D 192/15 Kreis Mettmann Haut- und Geschlechtskrankheiten ; Chiffre: D 193/15 Raumordnungsregion Düsseldorf (Stadt Krefeld) Schwerpunkt Nephrologie ; Chiffre: D 194/15 Stadt Mülheim Kinder- und Jugendmedizin ; überörtliche Chiffre: D 196/15 Dinslaken -hausärztliche Versorgung- Chiffre: D 197/15 Wesel/Hamminkeln ; Chiffre: D 198/15 Stadt Duisburg Frauenheilkunde und Geburtshilfe Chiffre: D 199/15 Stadt Essen Augenheilkunde ; überörtliche Chiffre: D 200/15 Bis 06.07.2015 Stadt Wuppertal Haut- und Geschlechtskrankheiten Chiffre: D 191/15 Bis 13.07.2015 Duisburg -hausärztliche Versorgung- Chiffre: D 182/15 Raumordnungsregion Düsseldorf (Stadt Düsseldorf) Kinder- und Jugendpsychiatrie mit 1,75 Angestelltensitzen Chiffre: D 184/15 Nettetal Chiffre: D 187/15 Düsseldorf -hausärztliche Versorgung- Chiffre: D 189/15 Kreis Kleve Frauenheilkunde und Geburtshilfe Chiffre: D 195/15 Dinslaken in Verbindung mit einem Angestelltensitz Chiffre: D 201/15 Duisburg Chiffre: D 202/15 Mönchengladbach Chiffre: D 203/15 Vertragsärztliche Sitze im Bereich Köln Bis 29.06.2015 Bonn -hausärztliche Versorgung- Chiffre: 281/2015 Orthopädie und Unfallchirurgie Chiffre: 282/2015 Rhein-Sieg-Kreis Orthopädie Chiffre: 283/2015 Frauenheilkunde und Geburtshilfe Chiffre: 284/2015 Köln Chiffre: 287/2015 Kreis Heinsberg Haut- und Geschlechtskrankheiten Chiffre: 289/2015 Kreis Heinsberg Orthopädie Chiffre: 292/2015 Stadt Aachen Augenheilkunde Chiffre: 293/2015 Bergisch Gladbach/Overath Chiffre: 294/2015 Würselen -hausärztliche Versorgung- Chiffre: 295/2015 Stadt Leverkusen Nervenheilkunde Chiffre: 296/2015 Bis 06.07.2015 Köln Chiffre: 333/2015 Bis 13.07.2015 Raumordnungsregion Bonn -Kardiologie- Chiffre: 285/2015 Rheinisches Ärzteblatt 7/2015 53

Raumordnungsregion Bonn -Kardiologie- Chiffre: 286/2015 Euskirchen Chiffre: 288/2015 Würselen Chiffre: 290/2015 Würselen Chiffre: 291/2015 Stadt Leverkusen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Chiffre: 297/2015 Jobsharing zugelassenen oder angestellten Vertragsärzte, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung und maximal bis zur Anzahl der durch den Landesausschuss freigegebenen Vertragsarztsitze, enden. Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen Fristen an: Bewerbungen (Psychotherapeuten) für die Bereiche Düsseldorf und Köln: KV Nordrhein, Zulassungsausschuss für Ärzte Köln -Kammer Psychotherapie-, z. H. Frau Ratgeber / Frau Spix / Frau Stapper / Herrn Strehlow, Sedanstraße 10-16, 50668 Köln, Tel.: 0221/77 63-6533/ -6537/ -6531/ -6515, Fax: 0221/77 63-6500 Bewerbungen (Ärzte) für den Bereich Düsseldorf: KV Nordrhein, Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf, z. H. Frau Tiegs / Frau Pesch, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf, Tel.: 0211/59 70-8533/ -8507, Fax: 0211/59 70-8555 Veröffentlichung von durch den Landesausschuss frei gegebenen Vertragsarztsitzen (Aufhebungsbeschluss) Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht gemäß 26 Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie die Entscheidungskriterien der Zulassungsausschüsse bei der Auswahl der geeigneten Bewerber sowie die Fristen für eine Bewerbung auf die frei gewordenen Vertragsarztsitze: Unter mehreren Bewerbern für eine (Neu-)Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V, bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit). Wird der Überversorgungsgrad bereits mit einer hälftigen Zulassung überschritten, kommt nur eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag oder eine hälftige Genehmigung in Betracht. Im Hinblick auf die Prospektivität der Bedarfsplanung eines Planungsbereichs sollen Möglichkeiten der Befristung von Zulassungen nach 19 Abs. 4 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geprüft werden. Es wird darauf hingewiesen, dass vorrangig vor Neuanträgen die Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen der bisher im Bewerbungen (Ärzte) für den Bereich Köln: KV Nordrhein, Zulassungsausschuss für Ärzte Köln, z. H. Frau Ratgeber / Frau Spix / Frau Stapper / Herrn Strehlow, Sedanstraße 10-16, 50668 Köln, Tel.: 0221/77 63-6533/ -6537/ -6531/ -6515, Fax: 0221/77 63-6500 Im Bereich Düsseldorf 03.08.2015 (Posteingangsstempel) 1,0 Hausärzte Hilden 0,5 Hausärzte Kaarst Kreis / kreisfreie Stadt Kreis Kleve 0,5 Hautärzte Stadt Mönchengladbach 0,5 Augenärzte Im Bereich Köln 03.08.2015 (Posteingangsstempel) 1,0 Hausärzte Gummersbach 0,5 Hausärzte Hennef 2,0 Hausärzte Kerpen 0,5 Hausärzte Niederkassel 1,0 Hausärzte Waldbröl 0,5 Hausärzte Wegberg 1,0 Hausärzte Wermelskirchen Kreis / kreisfreie Stadt Rheinisch-Bergischer-Kreis 1,0 Augenärzte 54 Rheinisches Ärzteblatt 7/2015

Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen aus Mai 2015 Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen Planungsbereiche sind farblich hinterlegt. Sofern für einen für Hausärzte offenen Planungsbereich keine konkrete Anzahl an freien Sitzen angegeben ist, ist derzeit die Niederlassung als Hausarzt ohne Einschränkung möglich, solange der Landesausschuss keine erstmalige Sperrung dieses Planungsbereiches angeordnet hat. Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen Vertragsarztsitze noch frei sind. Stand 16.04.2015 Hausärztliche Versorgung Städte und Gemeinden im Planungsbereich Hausärzte Aachen Aachen, Stadt Alsdorf Alsdorf, Stadt Bad Honnef Bad Honnef, Stadt Baesweiler Baesweiler, Stadt Bedburg Bedburg, Stadt Elsdorf 4 Bergheim Bergheim, Stadt Bergisch-Gladbach/ Overath Bonn Bergisch Gladbach, Stadt Kürten Odenthal Overath, Stadt Bonn, Stadt Alfter Wachtberg 1,5 Bornheim Bornheim, Stadt Brühl Brühl, Stadt Dinslaken Dinslaken, Stadt Hünxe Dormagen Dormagen Duisburg Duisburg, Stadt Düren Düren, Stadt Heimbach, Stadt Hürtgenwald Inden Kreuzau Fortsetzung Düren siehe nächste Spalte Städte und Gemeinden im Planungsbereich Hausärzte Düren Langerwehe Merzenich Nideggen Stadt Niederzier Nörvenich Vettweiß Düsseldorf Düsseldorf, Stadt Eitorf Eitorf Windeck Emmerich Emmerich am Rhein, Stadt Rees, Stadt Engelskirchen Engelskirchen Lindlar Erftstadt Erftstadt, Stadt Erkelenz Erkelenz, Stadt 1 Erkrath Erkrath, Stadt 1 Eschweiler Eschweiler, Stadt Essen Essen, Stadt Euskirchen Bad Münstereifel, Stadt Euskirchen, Stadt Weilerswist 0,5 Zülpich, Stadt Frechen Frechen, Stadt Geilenkirchen Gangelt Geilenkirchen, Stadt Selfkant Geldern Geldern, Stadt Issum Kerken Rheurdt Straelen, Stadt Wachtendonk Goch Goch, Stadt Uedem Weeze Grevenbroich Grevenbroich, Stadt Jüchen 2 Rommerskirchen Gummersbach Bergneustadt, Stadt Gummersbach, Stadt Marienheide 2,5 Reichshof Wiehl, Stadt Haan Haan, Stadt 0,5 Heiligenhaus Heiligenhaus, Stadt 1,5 Heinsberg Heinsberg, Stadt Waldfeucht Wassenberg, Stadt Hennef Hennef (Sieg), Stadt Ruppichteroth 4,5 Rheinisches Ärzteblatt 7/2015 55

Städte und Gemeinden im Planungsbereich Hausärzte Städte und Gemeinden im Planungsbereich Hausärzte Herzogenrath Herzogenrath, Stadt Hilden Hilden, Stadt 2 Hückelhoven Hückelhoven, Stadt Hürth Hürth, Stadt Jülich Aldenhoven, Jülich, Stadt Linnich, Stadt Titz Kaarst Kaarst, Stadt 9 Kamp-Lintfort Kamp-Lintfort, Stadt Kempen Grefrath Kempen, Stadt Kerpen Kerpen, Stadt 2,5 Kevelaer Kevelaer, Stadt 1 Kleve Bedburg-Hau Kalkar, Stadt Kleve, Stadt Kranenburg Köln Köln, Stadt Rösrath, Stadt Königswinter Königswinter, Stadt Korschenbroich Korschenbroich, Stadt 1,5 Krefeld Krefeld, Stadt Langenfeld Langenfeld, Stadt Leichlingen Leichlingen, Stadt Leverkusen Leverkusen, Stadt Burscheid, Stadt Mechernich Mechernich, Stadt Meerbusch Meerbusch, Stadt Mettmann Mettmann, Stadt 2 Moers Moers, Stadt Mönchengladbach Mönchengladbach, Stadt Monheim Monheim, Stadt 0,5 Monschau Monschau, Stadt Roetgen Simmerath Mülheim Mülheim, Stadt Nettetal Brüggen Nettetal, Stadt Neukirchen-Vluyn Neukirchen-Vluyn, Stadt Neuss Neuss, Stadt Niederkassel Niederkassel, Stadt 2 Oberhausen Oberhausen, Stadt Pulheim Pulheim, Stadt Radevormwald Radevormwald, Stadt Ratingen Ratingen, Stadt Remscheid Remscheid, Stadt Rheinbach Meckenheim, Stadt Rheinbach, Stadt Swisttal Rheinberg Alpen Rheinberg, Stadt Schleiden Blankenheim Dahlem Hellenthal Kall Nettersheim Schleiden, Stadt Schwalmtal Niederkrüchten Schwalmtal Siegburg/Lohmar Lohmar, Stadt Much Neunkichen-Seelscheid Siegburg, Stadt Solingen Solingen, Stadt St. Augustin St. Augustin, Stadt 2,5 Stolberg Stolberg, Stadt Tönisvorst Tönisvorst, Stadt 0,5 Troisdorf Troisdorf, Stadt Übach-Palenberg Übach-Palenberg, Stadt 0,5 Velbert Velbert, Stadt Viersen Viersen, Stadt 0,5 Voerde Voerde, Stadt Waldbröl Morsbach Nümbrecht 4 Waldbröl, Stadt Wegberg Wegberg, Stadt 0,5 Wermelskirchen Wermelskirchen, Stadt 4 Wesel/Hamminkeln Wesel, Stadt Hamminkeln, Stadt Schermbeck Wesseling Wesseling, Stadt Willich Willich, Stadt 2 Wipperfürth Hückeswagen, Stadt Wipperfürth, Stadt Wülfrath Wülfrath, Stadt 1 Wuppertal Wuppertal, Stadt Würselen Würselen, Stadt Xanten Sonsbeck Xanten, Stadt 56 Rheinisches Ärzteblatt 7/2015

Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen aus Mai 2015 Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen Planungsbereiche sind farblich hinterlegt. Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen Vertragsarztsitze noch frei sind. Stand 16.04.2015 Name des Planungsbereichs Allgemeine fachärztliche Versorgung Arztgruppe Augenärzte Chirurgen Frauenärzte Hautärzte HNO-Ärzte Aachen, Stadt Aachen, Kreis Bonn, Stadt Düren, Kreis Düsseldorf, Stadt Duisburg, Stadt Essen, Stadt Euskirchen, Kreis Heinsberg, Kreis Kleve, Kreis 0,5 0,5 Köln, Stadt Krefeld, Stadt Leverkusen, Stadt Mettmann, Kreis Mönchengladbach, Stadt 0,5 Mülheim, Stadt Oberberg. Kreis 0,5 Oberhausen, Stadt Remscheid, Stadt Rhein.-Berg. Kreis 2,5 Rhein-Erft-Kreis Rhein-Kreis Neuss Rhein-Sieg-Kreis Solingen, Stadt Viersen, Kreis 1 Wesel, Kreis Wuppertal, Stadt Rheinisches Ärzteblatt 7/2015 57

Stand 16.04.2015 Name des Planungsbereichs Allgemeine fachärztliche Versorgung Arztgruppe Nervenärzte Orthopäden Psychotherapeuten Urologen Kinderärzte Aachen, Stadt Aachen, Kreis Bonn, Stadt Düren, Kreis Düsseldorf, Stadt Duisburg, Stadt Essen, Stadt Euskirchen, Kreis Heinsberg, Kreis Kleve, Kreis 0,5 Köln, Stadt Krefeld, Stadt Leverkusen, Stadt Mettmann, Kreis Mönchengladbach, Stadt Mülheim, Stadt Oberberg. Kreis Oberhausen, Stadt Remscheid, Stadt Rhein.-Berg. Kreis Rhein-Erft-Kreis Rhein-Kreis Neuss Rhein-Sieg-Kreis Solingen, Stadt Viersen, Kreis Wesel, Kreis Wuppertal, Stadt Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen aus Mai 2015 Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen Planungsbereiche sind farblich hinterlegt. Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungs - beschlusses des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen Vertragsarztsitze noch frei sind. 58 Rheinisches Ärzteblatt 7/2015

Stand 16.04.2015 Name der Raumordnungsregion Aachen Bonn Duisburg/Essen Düsseldorf Köln Kreise und kreisfreie Städte im Planungsbereich Aachen, Kreis Aachen, Stadt Düren Euskirchen Heinsberg Bonn Rhein-Sieg-Kreis Duisburg Essen Kleve Mülheim Oberhausen Wesel Düsseldorf Krefeld Mettmann Mönchengladbach Remscheid Rhein-Kreis Neuss Solingen Viersen Wuppertal Köln Leverkusen Oberberg. Kreis Rhein.-Berg. Kreis Rhein-Erft-Kreis Spezialisierte fachärztliche Versorgung Arztgruppe Anästhesisten Fachinternisten Radiologen Kinder- und Jugendpsychiater Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen aus Mai 2015 Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Sperrung bzw. Öffnung von Planungsbereichen für die Niederlassung als Vertragsarzt verfügt. Die für eine Arztgruppe offenen Planungsbereiche sind farblich hinterlegt. Die Frist zur Einreichung eines Zulassungsantrages auf frei gewordene Vertragsarztsitze beträgt in der Regel sechs Wochen und ist im Einzelfall der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses des Landesausschusses im Rheinischen Ärzteblatt zu entnehmen. Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses wird verwiesen. Bei Interesse kann beim zuständigen Zulassungsausschuss erfragt werden, ob die zum genannten Beschlusszeitpunkt als frei ausgewiesenen Vertragsarztsitze noch frei sind. Gesonderte fachärztliche Versorgung Stand 16.04.2015 Arztgruppe Planungsbereich Neurochirurgen Nuklearmediziner Physikalische und Rehabilitative Mediziner Strahlentherapeuten Nordrhein 8,5 Rheinisches Ärzteblatt 7/2015 59

Gesonderte fachärztliche Versorgung Stand 16.04.2015 Arztgruppe Planungsbereich Humangenetiker Laborärzte Pathologen Transfusionsmediziner Nordrhein-Westfalen Anlage zum Gesamtvertrag Änderungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachfolgend KV Nordrhein genannt) der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Düsseldorf dem BKK-Landesverband NORDWEST, Essen der IKK classic, Dresden der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Münster der Knappschaft, Bochum sowie den Ersatzkassen der Techniker Krankenkasse (TK) der BARMER GEK der DAK - Gesundheit der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH der HEK - Hanseatische Krankenkasse der Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis, Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek - Landesvertretung NRW (nachfolgend Krankenkassen genannt) -einerseitsund -andererseitszum Vertrag nach 132 e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gemäß 20 d Abs. 1 i. V. m. 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V Die Partner dieser Änderungsvereinbarung haben sich darauf verständigt, den Vertrag nach 132 e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gemäß 20 d Abs. 1 i. V. m. 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V vom 05.06.2014 zu ändern bzw. zu ergänzen. Im Einzelnen haben sie dazu die nachstehenden Bestimmungen getroffen. Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen unverändert fort. (1) In 5 wird Absatz 1 ersatzlos gestrichen. (2) In 5 Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: Die Impfleistungen werden mit den nachstehend aufgeführten Pauschalen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. (3) In 5 Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: Sofern eine Impfberatung ohne anschließende Impfung durchgeführt wird, ist die Impfberatung als alleinige Leis - tung mehrfach im Behandlungsfall abrechnungsfähig. (4) 8 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: Der Vertrag tritt am 01.07.2015 in Kraft. (5) 9 erhält nach der Überschrift folgende neue Fassung: Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. (6) In Anlage 2 werden der Spaltenüberschrift letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation die Wörter oder abgeschlossene Impfung angefügt. (7) In Anlage 2 wird die Spaltenüberschrift Vergütung in Euro gestrichen. (8) In Anlage 2 wird die Spalte mit der Überschrift ab 01.01.2014 ersatzlos gestrichen. (9) In Anlage 2 wird die Spaltenüberschrift ab 01.07.2014 wie folgt ersetzt: Vergütung in Euro 60 Rheinisches Ärzteblatt 7/2015

(10) In Anlage 2 wird in der Zeile Humane Papillomaviren (HPV) in Spalte 1 - Mädchen und weibl. Jugendliche 12-17 Jahre die Angabe 12-17 Jahre ersatzlos gestrichen. (11) In Anlage 2 wird die Zeile Masern (Kinder) inklusive der Angaben in den übrigen Spalten ersatzlos gestrichen. (12) In Anlage 2 wird in der Zeile Meningokokken Konjugat - impfstoff (Standdardimpfung) in Spalte 1 nach dem Wort Meningokokken der Zusatz C neu aufgenommen. (13) In Anlage 2 werden in der Zeile Pneumokokken Spalte 1 erster Spiegelstrich die Wörter Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Krankheit ersetzt durch die Wörter Immundefekte bzw. Immunsuppression, infolge einer chronischen Krankheit oder infolge anatomischer und Fremdkörper-assoziierter Risiken für Pneumokokkenmeningitis. (14) In Anlage 2 werden in der Zeile Pneumokokken Spalte 1 zweiter Spiegelstrich die Wörter Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion ersetzt durch die Wörter Immundefekte einschließlich funktioneller oder anatomischer Asplenie. (15) In Anlage 2 wird die Zeile Röteln (Kinder) inkl. der Angaben in den übrigen Spalten ersatzlos gestrichen. (16) In Anlage 2 wird in der Zeile Diphterie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) die Angabe 89302R ersetzt durch die Angabe 89302R**. (17) In Anlage 2 wird in der Zeile Impfberatung als alleinige Leistung **** der Zusatz **** ersatzlos gestrichen. (18) In Anlage 2 wird die Erläuterung der Fußnote * in Satz 2 wie folgt neu gefasst: Bei der erstmaligen Influenzaimpfung von Kindern ist entsprechend Fachinformation je nach Alter ggf. die Nummer 89112 zweimal zu dokumentieren. (19) In Anlage 2 wird die Erläuterung der Fußnote * nach Satz 2 um folgenden Satz 3 ergänzt: Dies gilt auch für die Nummer 89112N bei Kindern zwischen 24 Monaten und 6 Jahren. (20) In Anlage 2 wird die Fußnote **** inklusive der zugehörigen Erläuterung Abrechnung ab 01.07.2014 möglich ersatzlos gestrichen. kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. Düsseldorf, Essen, Bochum, Münster, Dresden, den 24.04.2015 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff, Mag. iur. Bernhard Brautmeier Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Matthias Mohrmann Mitglied des Vorstandes IKK classic Andreas Woggon Geschäftsbereichsleiter Vertragspartner Nordrhein Knappschaft Bettina am Orde Geschäftsführerin BKK-Landesverband NORDWEST Ass. jur. Dietmar Kämper Geschäftsbereichsleitung SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Dirk Ruiss Leiter der vdek-landesvertretung NRW Vereinbarung über die Durchführung einer Masern-Mumps-Röteln-Impfung für Erwachsene, die vor 1971 geboren wurden zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein - vertreten durch den Vorstand - (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse - vertreten durch den Vorstand - (im Folgenden AOK genannt) Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten 1 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für Versicherte der AOK, die vor 1971 geboren wurden. Diese weisen ihren Anspruch durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte oder durch Übergabe eines Überweisungsscheins (Muster 6 der Vordruckvereinbarung) nach. Rheinisches Ärzteblatt 7/2015 61

(2) Diese Vereinbarung gilt für alle zugelassenen bzw. in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt angestellten Ärzte, die ihren Vertragsarztsitz im Bereich der KV Nordrhein haben sowie Ärzte, die aufgrund einer durch den Zulassungsausschuss genehmigten Zweigniederlassung oder einer genehmigten Tätigkeit in einer überörtlichen berechtigt sind, im Bereich der KV Nordrhein Leistungen zu erbringen und abzurechnen und gleichzeitig die Anforderungen gemäß des Vertrages nach 132 e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gemäß 20 d Abs. 1 i. V. m. 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V (regionale Impfvereinbarung) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. (3) Sofern in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die regionale Impfvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung. 2 Gegenstand/Teilnehmende Ärzte (1) Diese Vereinbarung regelt die Übernahme der Kosten einer einmaligen Masern-Mumps-Röteln-Impfung (MMR) nebst Impfstoff bei vor 1971 geborenen Erwachsenen durch die AOK mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit. Diese Impfung ist nicht Bestandteil der regionalen Impfvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung erfolgt durch die impfenden Ärzte über die Symbolnummer 89301Z im Rahmen der Quartalsabrechnung. (2) Sofern bei einem Versicherten eine Indikation für eine Schutzimpfung entsprechend der regionalen Impfvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung und gleichzeitig nach dieser Vereinbarung vorliegt, gelten die Bestimmungen der regionalen Impfvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung. 3 Abrechnung (1) Die ärztliche Leistung wird mit der Symbol-Nummer 89301Z gegenüber der KV Nordrhein abgerechnet und nach den Vorgaben des Formblatts 3 unter dem Konto 518, Kapitel 89.1 ausgewiesen. Der Ausweis erfolgt bis auf die Ebene der Gebührennummer. (2) Die ärztliche Leistung wird außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert und dem impfenden Arzt als Einzelleistung vergütet. Die Impfleistung wird je erbrachter Impfung mit der Pauschale für Dreifachimpfungen der regionalen Impfvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung vergütet. (3) Die KV Nordrhein erhebt von den teilnehmenden Ärzten für die Durchführung der Abrechnung einen Verwaltungskos - tenbeitrag entsprechend ihrer Satzung in der jeweils aktuellen Fassung. (4) Der Impfstoff ist mit Muster 16 auf den Namen des Versicherten/Patienten zulasten der AOK zu verordnen, in das Feld Impfstoffe (8) ist eine 8 einzutragen. (5) Sofern der Versicherte/Patient nicht von Zuzahlungen zu Arzneimitteln befreit ist, sind diese in der Apotheke zu entrichten. (6) Die KV Nordrhein informiert die Ärzteschaft mit den ihr zur Verfügung stehenden Medien über diese Vereinbarung. 4 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 01.07.2015 in Kraft und gilt unbefristet. (2) Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. (3) Die Möglichkeiten der Kündigung aus wichtigem Grund bleiben für beide Parteien unberührt. Als wichtiger Grund in diesem Sinne gelten: a) Insbesondere gesetzliche, gerichtliche oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen oder eine Änderung der Rechtsund/oder Gesetzeslage, die dieser Vereinbarung die rechtliche oder tatsächliche Grundlage entziehen. Ein wichtiger Grund wäre insbesondere eine Änderung der Impfempfehlungen durch die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut während der Vertragslaufzeit. b) Wenn die AOK mit einer anderen Krankenkasse fusioniert und daraufhin von der AOK die Entscheidung getroffen wird, diesen Vertrag nicht mehr fortzuführen. Für diesen Fall bleiben die Vertragsparteien zu den vertraglichen Leistungen bis zum Ende des Monats verpflichtet, in dem die AOK die auf diesen Kündigungsgrund gestützte außerordentliche Kündigung erklärt. Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben 62 Rheinisches Ärzteblatt 7/2015

oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. Wegschauen hilft nicht. Düsseldorf, den 03.06.2015 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Vorsitzender des Vorstandes, Mag. iur. AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Matthias Mohrmann Mitglied des Vorstandes Bernhard Brautmeier Stellvertretender Vorsitzender Ärztliche Körperschaften im Internet Ärztekammer Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein www.aekno.de www.kvno.de www.kinderschutzambulanz.de Sexuelle, körperliche und seelische Gewalt gegen Kinder gibt es auch in Düsseldorf. Die KinderschutzAmbulanz am Evangelischen Krankenhaus Düsseldorf hilft mit Diagnostik, Beratung und Therapie, damit kleine Kinderseelen wieder lachen lernen. Ihre Spende hilft direkt den Kindern. Stadtsparkasse Düsseldorf IBAN: DE86 3005 0110 0043 0009 00 BIC: DUSSDEDDXXX Kennwort: KinderschutzAmbulanz Offizielles Mitteilungsblatt der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Herausgeber: Ärztekammer Nordrhein und Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Redaktion: Horst Schumacher (Chefredakteur) Dr. Heiko Schmitz (verantw. für Beiträge der KV Nordrhein) Karola Janke-Hoppe (Chefin vom Dienst) Jürgen Brenn Bülent Erdogan Rainer Franke Frank Naundorf Sabine Schindler-Marlow Redaktionsausschuss: Dr. med. Patricia Aden, Essen Christa Bartels, Kreuzau Bernhard Brautmeier, Essen Dr. med. Sven Christian Dreyer, Düsseldorf Martin Grauduszus, Erkrath Dr. med. Ivo Grebe, Aachen Rudolf Henke, Aachen Dr. med. Dagmar Hertel, Köln Dr. med. Rainer Holzborn, Duisburg Dr. med. Friedrich-Wilhelm Hülskamp, Essen Dr. med. Wolfgang Klingler, Moers Dr. med. Matthias Krick, Moers Dr. med. Erich Theo Merholz, Solingen Dr. med. Peter Potthoff, Mag. iur., Königswinter Dr. med. Jürgen Zastrow, Köln Bernd Zimmer, Wuppertal Anschrift der Redaktion: Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf, Postfach 30 01 42, 40401 Düsseldorf Fernruf: 0211 4302-2010, -2011, -2020, -2013, -2012 Telefax: 0211 4302-2019 E-Mail: Rheinisches-Aerzteblatt@aekno.de Internet: www.aekno.de Offizielle Veröffentlichungen der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein als Herausgeber des Rheinischen Ärzteblattes sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet (). Mit anderen Buchstaben oder mit Verfassernamen gekennzeichnete Veröffentlichungen geben in erster Linie die Auffassung der Autoren und nicht in jedem Fall die Meinung der Schriftleitung wieder. Bei Einsendungen von Manuskripten an die Schriftleitung wird das Einverständnis zur vollen oder auszugsweisen Veröffentlichung vorausgesetzt, wenn gegenteilige Wünsche nicht besonders zum Ausdruck gebracht werden. Die Rücksendung nicht verlangter Manuskripte erfolgt nur, wenn ein vorbereiteter Umschlag mit Rückporto beiliegt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung und Mikrokopie sowie das Recht der Übersetzung in Fremdsprachen für die veröffentlichten Beiträge bleiben vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Schriftleitung. Verlag, Vertrieb, Anzeigenverwaltung: WWF Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 18 31, 48257 Greven Am Eggenkamp 37-39, 48268 Greven Tel.: 02571 9376-30, Fax: 02571 9376-55 E-Mail: verlag@wwf-medien.de, www.wwf-medien.de Geschäftsführer: Manfred Wessels Druck: WWF Druck + Medien GmbH, Am Eggenkamp 37-39, 48268 Greven Tel.: 02571 9376-0, Fax: 02571 9376-50, www.wwf-medien.de Ab Ausgabe 1/2015 ist die Anzeigenpreisliste Nr. 22 vom 1. Dezember 2014 gültig. Der Bezugspreis ist durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Für Nichtmitglieder beträgt der Bezugspreis jährlich 88,00 einschließlich Zustellgebühr. Das Rheinische Ärzteblatt erscheint monatlich einmal, Anzeigenschluss ist am 10. des Vormonats. ISSN: 0035-4481 Rheinisches Ärzteblatt 7/2015 63