Landesamt für Arbeitsbeschaffung Für weitere Informationen k ontak tieren Sie Ihren lok alen Arbeitsamt. Die Adressen sind im Telefonbuch oder auf der W ebsite: www.lfa.be Der Zeitkredit - anwendbare Regelungen Infoblatt T139 Zuletzt aktualis iert am 01-01-2015 Der Zeitkredit umfasst verschiedene Aspekte: den Anspruch auf den Zeitkredit beim Arbeitgeber, d.h. den Anspruch auf die Unterbrechung oder Verk ürz ung der Arbeits leis tungen; den Anspruch auf die Zulagen, die während des Zeitkredits vom LfA gewährt werden können; die Regeln in Bezug auf die Einbehaltungen von den eventuellen Entschädigungen, die zusätzlich zu den Unterbrec hungs z ulagen gewährt werden k önnen; die Regeln in Bezug auf die eventuelle Gleichstellung der Zeitkreditzeiträume für die Pension. Die Regelung setzt sich also aus mehreren verschiedenen Rechtsquellen zusammen. WAS IST DER GELTUNGSBEREICH DES ZEITKREDITS? Der Zeitk redit gilt allein für Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber des Privats ek tors bes c häftigt s ind. Für die Anwendung der Zeitk reditges etz gebung s ind die Arbeitgeber des Privats ek tors diejenigen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommis s ionen fallen. Sie fallen u.a. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Sie: Arbeitnehmer in einem Unternehmen (AG, GmbH, us w.); Arbeitnehmer in einer VoG; nichtbezuschusstes Vertragspersonalmitglied des freien Unterrichtswesens; Arbeitnehmer in einer gemischten Interkommunale der Strom- und W asserversorgung ; Arbeitnehmer in den regionalen und lokalen Verkehrsbetriebe = Tram, Bus und Metro (STIB, TEC oder De Lijn); Pers onalmitglied der freien Univers itäten (UCL, KUB, KULeuven, ULB, VUB, us w.), aus genommen das akademische Personal der Flämischen Gemeinschaft; Pers onalmitglied von " Brus s els Airport Company" (Flughafen von Zaventem), von " Brus s els South Airport Security" (Flughafen von Charleroi) und von "Liège Airport Security" (Flughafen von Lüttich-Bierset); Personalmitglied der Gesellschaften für sozialen W ohnungsbau sind.... Diese Liste ist nicht erschöpfend. Es gehört nicht zur Zuständigkeit des LfA, zu bestimmen, ob sich Ihr Arbeitgeber im Geltungsbereich des Ges etz es vom 05. 12. 1968 befindet. Nähere Informationen dies bez üglic h erfahren Sie bei der " Generaldirek tion der k ollek tiven Arbeits verhältnis s e" des Föderalen öffentlic hen Diens tes Bes c häftigung, Arbeit und s oz iale Konz ertierung: http:// www. emploi. belgique. be. Bemerkung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes W enn Sie im öffentlichen Sektor (Verwaltungen und Dienste, die von ihnen abhängen), im Unterrichtswesen und den PMS-Zentren oder in einem autonomen öffentlic hen Unternehmen (Belgac om, B-Pos t, SNCB und Belgoc ontrol) arbeiten, dann is t die Regelung des Zeitk redits nic ht auf Sie anwendbar. Die Informationen, die Sie betreffen, finden Sie in den anderen Infoblättern, die das LfA heraus gegeben hat. Diese Infoblätter sind auf unserer W ebsite (www.lfa.be), bei den verschiedenen Büros des LfA und bei der 1/5
Abteilung Zeitk redit der Zentralverwaltung des LfA erhältlic h. WELCHE REGELUNG GILT BEI IHREM ARBEITGEBER? Die beim Arbeitgeber anwendbaren Bes timmungen s ind von den Soz ialpartnern am Nationalen Arbeits rat vereinbart worden. Sie s etz en Folgendes fes t: die Zugangsgrundsätze und -bedingungen, um in den Genuss eines Zeitkredits zu kommen; die Mindest- und Höchstdauern der verschiedenen Zeitkredite; die Beantragungs-, Rechtsausübungs-, Aufschub- und Abbruchsmodalitäten des Zeitkredits; die Organis ations regeln; die Garantien der Ausübung des Rechts. Diese Bestimmungen sind im Kollektiven Arbeitsabkommen (KAA) Nr. 103 vom 27.06.2012 zur Einführung eines Sy s tems von Zeitk redit, Laufbahnverk ürz ung und Laufbahnendebes c häftigungen fes tges c hrieben. Das KAA Nr. 103 ist per Königlichen Erlass vom 25.08.2012 (im Belgischen Staatsblatt vom 31.08.2012 veröffentlic ht) für allgemeinverbindlic h erk lärt worden. Datum des In-Kraft-Tretens Das KAA Nr. 103 gilt für alle Anträge auf einen Zeitkredit, für welche die an den Arbeitgeber gerichtete schriftliche Benachrichtigung ab dem 01.09.2012 vorgenommen wurde. W ichtiger Hinweis! Die Bes timmungen des KAA Nr. 103 bleiben vom Regierungs abk ommen des 09. 10. 2014 unberührt. Daraus folgt, dass die Re ge ln in Be zug a uf die Be dingunge n, um de n Ze itkre dit be im Arbe itge be r zu e rha lte n, a b de m 01.01.2015 unve rä nde rt ble ibe n. Übergangsbestimmungen Vor dem Ink rafttreten des KAA Nr. 103 waren die beim Arbeitgeber geltenden Bes timmungen durc h das kollektive Arbeitsabkommen (KAA) Nr. 77bis vom 19.12.2001 geregelt, das das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 77 vom 14.02.2001 zur Einführung eines Systems von Zeitkredit, Laufbahnverkürzung und Verkürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeit ersetzte. Die Bestimmungen, die im KAA Nr. 77bis vorgesehen sind, gelten nach wie vor: für alle Erstanträge und Verlängerungsanträge auf einen Zeitkredit, für die die schriftliche Benachrichtigung vor dem 01. 09. 2012 dem Arbeitgeber übermittelt wurde; für Arbeitnehmer ab 50 Jahren, die sich vor dem 01.09.2012 bereits im Laufbahnendesystem befanden und die ihren ersten nach dem 31.08.2012 gestellten Verlängerungsantrag bei ihrem Arbeitgeber einreichen; für Arbeitnehmer, die sich vor dem 01.09.2012 bereits in Halbzeit- oder 1/5-Zeitkredit im allgemeinen System befanden, und die nach dem 31.08.2012 einen Zeitkredit im Laufbahnendesystem ab 50 Jahren beantragen, sofern: eine Vereinbarung z wis c hen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies bez üglic h getroffen wurde; der Arbeitgeber vor dem 28.11.2011 schriftlich benachrichtigt wurde; der Laufbahnende-Zeitkredit nahtlos an den Zeitkredit im allgemeinen System anschließ t und es sich um die selbe Form von Leistungsverkürzung handelt (auf Halbzeit oder um 1/5-Zeit). Die in Anwendung des KAA 77bis verabschiedeten sektoriellen oder auf Unternehmensebene geschlossenen KAAs, Arbeits ordnungen und Vereinbarungen gelten nac h wie vor: im Rahmen der Anwendung des KAA Nr. 103, was die Verlängerung der Sy s teme des Vollz eit- oder Halbz eit- Zeitk redits über 12 Monate hinaus im allgemeinen Sy s tem betrifft: Begründung eines Zus atz ans pruc hs auf den Vollz eit- oder Halbz eit-zeitk redit " mit Begründung" während 36 Monaten; im Rahmen der Anwendung des KAA Nr. 103, was die vom Rechtsanspruch auf den Zeitkredit ausgeschlossenen Arbeitnehmerkategorien betrifft : Modalitäten zur Organisation der Arbeit bei Antrag auf einen 1/5-Zeitkredit, Modalitäten zur Abweichung von der Grenze der 5% gleichzeitiger Abwesenheiten sowie Mec hanis mus z ur Planung der Abwes enheiten. WELCHE REGELUNG GILT BEIM LFA? 2/5
Gewährung der Unterbrechungszulagen Die beim LfA anwendbaren Bestimmungen setzen die Bedingungen zur Gewährung der Unterbrechungszulagen und die darauf fuß enden Modalitäten fes t (Höc hs tdauer des Zulagenbez ugs, Antrags verfahren, Kumulierung mit anderen Tätigkeiten und/oder Einkünften, W ohnsitzbedingung, usw.). Sie sind festgeschrieben im : Gesetz vom 10.08.2001 über das In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität; Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 10.08.2001, wie abgeändert durch : den Königlichen Erlass vom 08.06.2007 (Belgisches Staatsblatt: 15.06.2007 I. K.: 01.06.2007); den Königlichen Erlass vom 21.02.2010 (Belgisches Staatsblatt: 01.03.2010 I. K.: 01.03.2010); den Königlichen Erlass vom 28.12.2011 (Belgisches Staatsblatt: 30.12.2011 I. K.: 01.01.2012) ; den Königlichen Erlass vom 25.08.2012 (Belgisches Staatsblatt: 31.08.2012 I. K.: 01.09.2012); den Königlichen Erlass vom 30.12.2014 (Belgisches Staatsblatt: 31.12.2014, 3. Ausgabe I.K.: 01. 01. 2015). Bestimmungen, die am 01.01.2015 in Kraft getreten sind ( neue Vorschriften genannt). Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2015 zum ersten Mal Unterbrechungszulagen beantragen entweder in Anwendung der Bestimmungen des Zeitkredits, die im KAA Nr. 77bis vorgesehen sind (im Rahmen der Übergangsmaß nahmen, von denen in der vorigen Frage die Rede ist); oder in Anwendung der Bestimmungen des Zeitkredits, die im KAA Nr. 103 vorgesehen sind, fallen in den Geltungsbereich der neuen Vorschriften, die im Königlichen Erlass vom 12.12.2001, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30.12.2014, in Kraft getreten am 01.01.2015, vorgesehen sind. Die Bestimmungen dieser neuen Vorschriften fuß en auf dem Abkommen der föderalen Regierung vom 09.10.2014. Sie sehen vor, dass der Zeitkredit ohne Begründung nur noch ohne Zulagen gewährt werden kann und dass das Alter, um in den Genuss der Unterbrechungszulagen im Laufbahnendesystem zu kommen, auf 60 Jahre erhöht wird, mit einigen Aus nahmefällen ab vollendetem 55. Lebens jahr. Die neuen Vorschriften gelten auch für alle Arbeitnehmer, die Unterbrechungszulagen beantragen, die keine durc hgehende Verlängerung in der gleic hen Form von Unterbrec hung oder Verk ürz ung der Arbeits leis tungen (Vollz eit, Halbz eit oder 15-Zeit) mit der gleic hen Grundlage (ohne oder mit Begründung) eines Zeitraums von Zulagenbezug sind, der zum 31.12.2014 bereits am Laufen war. Beibehaltung der Bestimmungen, die zwischen dem 01.09.2012 und dem 31.12.2014 galten ( ehemalige Vorschriften genannt) Die Regeln der Gewährung der Unterbrechungszulagen, die im Königlichen Erlass vom 12.12.2001, wie abgeändert durch den Erlass vom 25.08.2012 (Belgisches Staatsblatt vom 31.08.2012 E.V.: 01.09.2012) vorges ehen s ind, bleiben gültig für: Anträge auf Verlängerung der Zeitk redite, die vor dem 01. 01. 2015 bereits am Laufen waren. NB: die Verlängerung muss an einem Stück geschehen und es muss sich um die gleiche Form von Unterbrechung oder Verkürzung der Arbeitsleistungen handeln (in Vollzeit, Halbzeit oder 1/5-Zeit) mit der gleic hen Grundlage (ohne Begründung, mit Begründung, Laufbahnende). Ers tanträge auf Unterbrec hungs z ulagen, die unter eine der hiernac h erk lärten Übergangs maß nahmen fallen. Es s ind drei Übergangs maß nahmen vorges ehen. Übergangs maß nahme, die alle Anträge auf Unterbrec hungs z ulagen im Rahmen des Zeitk redits (ohne Begründung und Laufbahnende) betrifft Die ehemaligen Vors c hriften bleiben anwendbar für alle Ers tanträge auf Unterbrec hungs z ulagen, für welc he das Datum der Einsetzung des Zeitkredits vor dem 01.07.2015 liegt und sofern: 3/5
die an den Arbeitgeber gerichtete schriftliche Benachrichtigung vor dem 01.01.2015 geschehen ist; das Zulagenantrags formular vor dem 01. 04. 2015 beim LfA eingetroffen is t. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein! W enn sie erfüllt sind, wird der Anspruch auf die Unterbrechungszulagen auf der Grundlage der vor dem 01.01.2015 geltenden Vorschriften gewährt. Übergangs maß nahme, für Arbeitnehmer in Laufbahnende, die in einem Unternehmen in Sc hwierigk eiten oder Umstrukturierung beschäftigt sind Die ehemaligen Vors c hriften bleiben anwendbar für alle Ers tanträge auf Unterbrec hungs z ulagen im Laufbahnendes y s tem des Zeitk redits für Arbeitnehmer ab 50 Jahren, die in einem Unternehmen bes c häftigt sind, das als in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten seiend anerkannt wurde, sofern: das Unternehmen nac hgewies en hat, das s s ein Anerk ennungs antrag im Rahmen eines Ums truk turierungs plans s tattfindet und es ermöglic ht, Entlas s ungen z u vermeiden; das Unternehmen bewies en hat, das s s ein Anerk ennungs antrag es ermöglic ht, die Zahl der Arbeitnehmer, die in die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag versetzt werden, zu verringern; das Ink rafttreten der Anerk ennung des Unternehmens als in Ums truk turierung oder in Sc hwierigk eiten seiend vor dem 09.10.2014 liegt. W enn diese Bedingungen erfüllt sind, wird der Anspruch auf die Unterbrechungszulagen auf der Grundlage der vor dem 01.01.2015 geltenden Vorschriften gewährt. Bes ondere Übergangs maß nahme für Arbeitnehmer in Laufbahnende, die bereits in Zeitk redit waren und deren Verk ürz ung der Arbeits leis tungen vorübergehend unterbroc hen wurde Die ehemaligen Vors c hriften bleiben anwendbar für Arbeitnehmer ab 50 Jahren, die vor dem 01. 01. 2015 bereits Unterbrec hungs z ulagen im Rahmen eines Laufbahnende-Zeitk redits bez ogen und deren Leis tungs bez ug vorübergehend unterbroc hen wurde: entweder wegen einer Arbeits wiederaufnahme in Vollz eit; oder wegen einer Krank heit; oder wegen der Aufnahme eines thematis c hen Urlaubs (Elternurlaub, Urlaub wegen mediz inis c hen Beis tands oder Urlaub wegen Palliativpflege). W enn der in Anwendung der ehemaligen Vors c hriften erhaltene Laufbahnende-Zeitk redit aus einem dies er Gründe eingestellt wurde, wird bei einem neuen Antrag im Jahre 2015 der Anspruch auf die Zulagen nach Maß gabe der vor dem 01.01.2015 geltenden Vorschriften erteilt. Einbehaltungen von den ergänzenden Entschädigungen In gewissen Fällen zahlt der Arbeitgeber oder ein sektorieller Fonds eine oder mehrere ergänzenden Entschädigungen zusätzlich zu den Unterbrechungszulagen, die vom LfA gewährt werden. Von diesen Ents c hädigungen k önnen Einbehaltungen vorgenommen werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind festgeschrieben im Königlichen Erlass vom 29.03.2010 zur Ausführung des Kapitels 6 des Titels XI des Gesetzes vom 27.12.2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Beiträge zur Sozialen Sicherheit und die geschuldeten Einbehaltungen von Frühpensionen, von Zusatzentschädigungen zu gewissen Zulagen der Sozialen Sicherheit und von Invalidenentschädigungen. WELCHES IST DIE ANWENDBARE REGELUNG, WAS DIE GLEICHSTELLUNG DES ZEITKREDITS FÜR DIE PENSION BETRIFFT? Sofern während des Zeitkredits Unterbrechungszulagen bezogen werden, kann der Zeitraum mit Aussetzung der Arbeit oder Verkürzung der Arbeitsleistungen eventuell für die Pension gleichgestellt werden. Die diesbezüglich geltenden Bestimmungen sind vorgesehen in den Artikeln 122 bis 126 des Kapitels 5 des Gesetzes vom 28.12.2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen. Wichtige Bemerkung 4/5
Die Gleichstellung für die Pension der Zeiträume von Zeitkredit fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des LfA. W enn Sie fragen zu diesem Thema haben (Anwendung der Vorschriften,...), müssen Sie sich obligatorisch an das Landes pens ions amt (LPA) wenden. LPA: Tour du Midi in 1060 BRÜSSEL // Dienst Regularisierung Laufbahnunterbrechung/Zeitkredit Tel.: 02.529.27.65 (französischsprachige Infolinie) oder 02.529.27.67 (niederländischsprachige Infolinie) Internet: http://www.onprvp.fgov.be. BRAUCHEN SIE NÄHERE INFORMATIONEN ZUM ZEITKREDIT? W enn Sie Ihren Arbeitgeber ab dem 01.09.2012 schriftlich von Ihrer Absicht, einen Zeitkredit zu nehmen, benac hric htigt haben, k önnen Sie die folgenden Infoblätter les en: W enn Sie in den Geltungsbereich der neuen Vorschriften in Bezug auf die Gewährung der Unterbrechungszulagen fallen (siehe die Frage W elche Regelung gilt beim LfA? ). Der Zeitkredit allgemeines System KAA Nr. 103 Neue Vorschriften Der Laufbahnende-Zeitkredit KAA Nr. 103 Neue Vorschriften W enn Sie in den Geltungsbereich der ehemaligen Vorschriften in Bezug auf die Gewährung der Unterbrechungszulagen fallen (siehe die Frage W elche Regelung gilt beim LfA? ). Der Zeitkredit allgemeines System KAA Nr. 103 Ehemalige Vorschriften Der Laufbahnende-Zeitk redit KAA Nr. 103 Ehemalige Vors c hriften W enn Sie Ihren Arbeitgeber vor dem 01.09.2012 schriftlich von Ihrer Absicht, einen Zeitkredit zu nehmen, benachrichtigt haben, oder wenn Ihr Antrag weiterhin durch KAA Nr. 77bis geregelt ist (siehe die Frage "W elche Regelung gilt bei Ihrem Arbeitgeber? Übergangs bes timmungen ), k önnen Sie die folgenden Infoblätter für Arbeitnehmer les en: Der Zeitkredit allgemeines System KAA Nr. 77bis; Der Laufbahnende-Zeitk redit KAA Nr. 77bis; Diese Infoblätter sind auf unserer W ebsite (www.lfa.be), bei den verschiedenen Büros des LfA und bei der Abteilung Zeitk redit der Zentralverwaltung des LfA erhältlic h. 5/5