Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain

Ähnliche Dokumente
Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Verordnung über die Beschaffungsorganisation in der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung)

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

IX D/5/1. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung. 1. Geltungsbereich. 2. Zuständigkeit. Der Landrat,

Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz

gestützt auf 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni ),

Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.

Verordnung über das EDV-Grundbuch

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

Verordnung über Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen und den Kindergarten *

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hüttenboden», Laufen

d ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der hauswirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe.

Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft

Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Verordnung über den schulärztlichen Dienst

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL

Nr. 597 Reglement für das Historische Museum Luzern * vom 5. Mai 1987 (Stand 1. Juli 2003) 1 Historisches Museum. 2 * Sammlungen

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG)

Verordnung über den Elternurlaub

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel * (Kantonales Jagdgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. vom 6. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2013)

Kanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Nr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen. vom 22. Juni 2001 (Stand 1.

Kanton Zug Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck

Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 *

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Leitbild 2020 Leitbild 2020 Seite 1

Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz)

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *

Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz)

vom 15. Juli 1977 (Stand 1. Januar 2010)

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

Kanton Zug Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Direktionsverordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV) vom (Stand

1 Allgemeine Bestimmungen

Vom 5. Juni 2005 (Stand 6. Juni 2005) 1 Allgemeines. 1 Zweck

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 4 der Kantonsverfassung 1), Beitragsberechtigte Vor-, Aus- und Weiterbildung

Verordnung über das Risikomanagement

vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung

Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr

Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten

Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung)

Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2003 über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz), 1) verordnet:

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung)

Verordnung über die Begnadigung

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung)

Vereinbarung

Der Verband Baselbieter Alters-, und Pflege-, und Betreuungseinrichtungen (BAP) und santésuisse beschliessen folgenden Vertrag:

ASF 2002_076. Verordnung

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

1 Allgemeine Bestimmungen

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Verordnung über den Sozialplan

Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS)

Nr. 520e Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU)

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz)

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung

Art. 3 * Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I

Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

Kanton Zug Allgemeines

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Transkript:

686.4 Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain Vom 5. Juni 00 (Stand. April 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Januar 998 ), beschliesst: Geltungsbereich Diese Verordnung regelt a. den Vollzug des Bundesrechtes und des kantonalen Rechtes über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung, b. die Nutzung der Räume des Zentrums Ebenrain als Bildungs- und Tagungsstätte. Zuständigkeit Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain (LZE) für den Vollzug zuständig. Der Schulrat ) genehmigt das Weiterbildungsprogramm. Ziel Die Weiterbildungskurse, Beratungen und Dienstleistungen des LZE richten sich vorab nach dem Bundesrecht über die Landwirtschaft. Sie bezwecken insbesondere: a. für die Landwirtschaft:. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe,. die Beurteilung der Marktchancen,. die nachhaltige Produktion von Nahrungsmitteln, 4. die umweltfreundliche Pflege der Landschaft und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, 5. die korrekte Umsetzung der Massnahmen von Bund und Kanton. b. für die Hauswirtschaft:. die Förderung der ausgewogenen und saisongerechten Ernährung ) GS.7, SGS 50 ) Gemäss 4 der Verordnung vom 5. Juni 00 über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung, GS 7.55, SGS 686.. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 7.058

686.4. die Fortbildung von Lehrpersonal im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung. die Unterstützung von Schulen und Institutionen zur Förderung der hauswirtschaftlichen Fachkenntnisse. Das LZE arbeitet, soweit wie möglich, mit anderen land- und hauswirtschaftlichen Ausbildungsstätten zusammen. 4 * Bedingungen und Gebühren für die Weiterbildungskurse und öffentlichen Veranstaltungen Weiterbildungskurse werden nur durchgeführt, wenn mindestens zehn Personen teilnehmen. Das LZE kann Ausnahmen bewilligen. Die Gebühren richten sich nach dem Gesamtaufwand aller Kurse abzüglich eines Beitrags des Kantons. Das LZE legt die Gebühren für die einzelnen Kurse fest. 4 Öffentliche Informationsveranstaltungen sind in der Regel kostenlos. 5 Gebühren für die Beratung und Dienstleistung Die Gebühren betragen: a. 0 Franken pro Stunde für Personen, die mehrheitlich nicht in der Landwirtschaft tätig sind; b. 50 Franken pro Stunde für die Landwirtschaft; c..50 Franken pro km Fahrdistanz, maximal 0 Franken. Telefonische Auskünfte sind in der Regel kostenlos. Für Beratungen und Dienstleistungen, die sich nicht an einzelne Personen richten, kann das LZE pauschale Abgeltungen mit den Organisationen vereinbaren. 6 Führung des Gutsbetriebes Der Gutsbetrieb wird nach einer anerkannten Methode des biologischen Landbaues geführt. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion regelt im Pachtvertrag: a. die Aufgaben, die der Betrieb zugunsten der land- und hauswirtschaftlichen Bildung und Beratung sowie der Öffentlichkeit zu erfüllen hat; b. die Abgeltung; c. die Zusammenarbeit zwischen dem LZE und dem Gutsbetrieb. Der Schulrat ) übt zusammen mit dem LZE die Aufsicht über den Gutsbetrieb aus. ) Gemäss 4 der Verordnung vom 5. Juni 00 über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung, GS 7.55, SGS 686.. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 7.058

686.4 7 Betriebshaushalt Das LZE bietet Verpflegung an für: a. die Schülerinnen und Schüler b. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Weiterbildungskursen und Veranstaltungen c. weitere Gäste, die die Räumlichkeiten des Ebenrains nutzen. Das LZE legt die Preise für die Verpflegung so fest, dass die Kosten für den Einkauf der Nahrungs- und Reinigungsmittel und für das Personal im Wesentlichen gedeckt sind. Es kann die Preise für einzelne Benutzerkategorien, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler in der Grundausbildung, zu einem speziellen Tarif ansetzen. Das LZE bietet auf Anfrage hin externe Unterkunft für Schülerinnen und Schüler sowie Referentinnen und Referenten an. 8 Vermietung von Räumen Das LZE kann Räume, die im Zentrum Ebenrain vorübergehend nicht benutzt werden, weitervermieten. 9 Öffentlichkeitsarbeit Das LZE kann in Absprache mit der VGD Informationsveranstaltungen im Themenbereich Land- und Hauswirtschaft, die der gesamten Bevölkerung zugänglich sind, durchführen oder unterstützen. Es führt regelmässig Anlässe für die Öffentlichkeit durch, um über ein aktuelles Thema zu orientieren. 0 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. August 00 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 7.058

4 686.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 5.06.00 0.08.00 Erlass Erstfassung GS 7.058.0.0 0.04.0 4 totalrevidiert GS 7.856 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 7.058

5 686.4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 5.06.00 0.08.00 Erstfassung GS 7.058 4.0.0 0.04.0 totalrevidiert GS 7.856 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 7.058