STUDIENPLAN für die Studienrichtung VOLKSWIRTSCHAFT an der Wirtschaftsuniversität Wien Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit GZ. 90 884/7-I/A/1/91 vom 10. September 1991, GZ 92 518/4-I/A/1/92 vom 10. Juni 1992 und GZ 92 518/2-I/A/1/96 vom 9. Mai 1996 den Studienplan für die Studienrichtung Volkswirtschaft in der nachfolgenden Fassung genehmigt (sie tritt mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 in Kraft): Beschluß der Studienkommission für die Studienrichtung Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 6. Juni und vom 9. September 1991, 15. Jänner 1992, vom 23. Februar 1996 und vom 27. Juni 1996 über den Studienplan für die Studienrichtung Volkswirtschaft Aufgrund des Bundesgesetzes über die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen (BGBl 57/1983 idgf) und der Studienordnung für die Studienrichtung Volkswirtschaft (BGBl 172/1984 idgf) wird gemäß 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes folgender Studienplan erlassen: I. ABSCHNITT 1 Die Studienrichtung Volkswirtschaft wird an der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichtet. II. ABSCHNITT Studienabschnitte und Studiendauer 2 (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Volkswirtschaft besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je 4 Semestern. (2) Das zuständige Organ der Universität (der Vorsitzende der Studienkommission für die Studienrichtung Volkswirtschaft) hat auf Antrag ordentlicher Hörer des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind. (3) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt 3 (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs 2) zu inskribieren. Die nach der Inskription der Pflichtfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription von Freifächern ( 15 der Studienordnung Volkswirtschaft) zu erfüllen. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren. (2) Während des ersten Studienabschnittes sind folgende Pflichtfächer zu inskribieren: Zahl der Wochenstunden 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 12 2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 14 3. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler 16 4. Grundzüge des Privatrechts 8 1
5. Grundzüge und Methoden der Soziologie 8 6. nach Wahl des ordentlichen Hörers eine der folgenden Fremdsprachen: Englisch Französisch Spanisch Italienisch Russisch Japanisch Tschechisch 8 7. Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 2 Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern 4 Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschriebenen Fachgebiete in dem in 3 bestimmten Ausmaß erfassen, sind: Zahl der (1) Auf dem Gebiet der "Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre": Wochenstunden a) Grundkonzepte der Betriebswirtschaftslehre einschließlich der wirtschaftstheoretischen Grundlagen b) Buchhaltung und Bilanzierung 2 V c) Kostenrechnung 1 V d) Personalwesen, Führung und Organisation 1 V e) Absatz 1 V f) Beschaffung, Lagerung, Produktion 1 V g) Investition und Finanzierung 1 V h) Proseminar Allgemeine Betriebswirtschaftslehre für Volkswirte 2 PS i) Proseminar Buchhaltung und Kostenrechnung 2 PS (2) Auf dem Gebiet der "Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozialund Wirtschaftsgeschichte": a) Methoden der Nationalökonomie einschließlich der wissenschaftstheoretischen Grundlagen 1 V b) Einführung in die Theorien der politischen Ökonomie 2 V c) Einführung in die Mikro- und Makroökonomie einschließlich Grundzüge der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung 3 V d) Einführung in die Wirtschaftspolitik mit besonderer Berücksichtigung österreichischer Institutionen 2 V e) Neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 1 V f) Arbeitsgemeinschaft zu a) 1 AG g) Proseminar zu b), c), d) oder e) 2 PS h) Proseminar aus einem der in g) genannten Gebiete 2 PS 2
(3) Auf dem Gebiet der "Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler": a) Mathematik 4 V b) Statistik 4 V c) Elektronische Datenverarbeitung für Volkswirte 2 V d) Proseminar zu a) 2 PS e) Proseminar zu b) 2 PS f) Proseminar zu c) 2 PS (4) Auf dem Gebiet der "Grundzüge des Privatrechts": a) Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht 4 V b) Gesellschaftsrecht 2 V c) Proseminar aus den Grundzügen des Privatrechts 2 PS (5) Auf dem Gebiet der "Grundzüge und Methoden der Soziologie": a) Einführung in die allgemeine Soziologie und in die Methoden der Soziologie 6 V b) Proseminar zu a) 2 PS (6) Auf dem Gebiet der gewählten "Fremdsprache": a) Vorlesung 3 V b) Proseminar I 2 PS c) Proseminar II 3 PS (7) Auf dem Gebiet der "Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" (Orientierungslehrveranstaltungen): a) Orientierungslehrveranstaltung 1 OLV b) Orientierungstutorium 1 OTU Die Lehrveranstaltungen gemäß lit. a) und b) sind Lehrveranstaltungen eigenen Typs (nach 16 Abs 12 AHStG) mit Anwesenheitspflicht ohne Leistungsnachweis. Zulassung zur ersten Diplomprüfung 5(1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß 27 Abs 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an den Orientierungslehrveranstaltungen gemäß 4 Abs 7 voraus. (2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache voraus. Wird diese Kenntnis nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis ( 7 Abs 1 AHStG) nachgewiesen, so ist sie in Form einer Ergänzungsprüfung ( 7 Abs 4 AHStG) nachzuweisen. 3
Erste Diplomprüfung 6 (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in der Studienrichtung Volkswirtschaft: a) Diplomprüfungsfächer: 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre; 2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte; 3. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik einschließlich Datenverarbeitung für Sozialund Wirtschaftswissenschaftler. b) Vorprüfungsfächer: 1. Grundzüge des Privatrechts; 2. Grundzüge und Methoden der Soziologie; 3. die gewählte Fremdsprache. (2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. (3) Die erste Diplomprüfung aus dem Fach "Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" ist schriftlich abzuhalten. (4) Die Zulassung zum Besuch des Proseminars "Elektronische Datenverarbeitung" setzt die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums über die Vorlesung "Elektronische Datenverarbeitung" voraus. Dieses Kolloquium ist schriftlich abzulegen. Pflicht- und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt 7 (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs 2) zu inskribieren. Die nach der Inskription der Pflichtfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription von Freifächern ( 15 der Studienordnung Volkswirtschaft) zu erfüllen. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren. (2) Während des zweiten Studienabschnittes sind folgende Pflicht- und Wahlfächer zu inskribieren: Zahl der Wochenstunden 1. Volkswirtschaftstheorie 14 2. Volkswirtschaftspolitik 14 3. Finanzwissenschaften 8 4. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten 10 5. Wahlfach (gemäß 13 der Studienordnung Volkswirtschaft) 8 Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer: Internationale Wirtschaft und Entwicklungsökonomik, Außenwirtschaftstheorie und -politik, Umweltökonomie, Industrieökonomie, Ökonometrie, Sozialpolitik, eine besondere Betriebswirtschaftslehre, die nicht unter Z 4 gewählt wurde, 4
Operations Research, Spezielle Statistik, Sozial- und Wirtschaftsgeographie, Raumplanung, Technologie, Neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Spezielle Soziologie, Wirtschaftspsychologie, Philosophie, zweite Fremdsprache, Englisch für die Außenwirtschaft, Umweltrecht, Internationales Handelsrecht, Finanzrecht, Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Europäische Integration Europäisches Wirtschaftsrecht, Arbeitsmarkttheorie und Arbeitsmarktpolitik 6. Grundzüge des öffentlichen Rechts 8 Lehrveranstaltungen in den Pflicht- und Wahlfächern 8 Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschriebenen Fachgebiete in dem in 7 bestimmten Ausmaß erfassen, sind: Zahl der (1) Auf dem Gebiet der "Volkswirtschaftstheorie": Wochenstunden a) Vorlesungen, davon mindestens je eine zweistündige Vorlesung aus Mikro- und Makroökonomik 7 V b) Übungen oder Seminare zu a), hievon eine zweistündige Lehrveranstaltung aus Mikro- oder Makroökonomik. Eine zweistündige Veranstaltung kann durch ein Praktikum ( 16 Abs 7 AHStG) ersetzt werden 4 UE/SE c) Seminar für Volkswirte 2 SE d) eine einstündige Lehrveranstaltung als Unterrichtsversuch, die gemeinsam mit der Lehrveranstaltung nach Abs 2 lit d) durchzuführen ist 1 UV (2) Auf dem Gebiet der "Volkswirtschaftspolitik": a) Vorlesungen, davon mindestens je eine zweistündige Vorlesung aus allgemeiner und quantitativer Wirtschaftspolitik b) Übungen oder Seminare zu a), hievon eine zweistündige Lehrveranstaltung aus allgemeiner oder quantitativer Wirtschaftspolitik. Eine zweistündige Veranstaltung kann durch ein Praktikum ( 16 Abs 7 AHStG) ersetzt werden 7 V 4 UE/SE c) Seminar für Volkswirte 2 SE d) eine einstündige Lehrveranstaltung als Unterrichtsversuch, die gemeinsam mit der Lehrveranstaltung nach Abs1 lit. d) durchzuführen ist 1 UV 5
(3) Auf dem Gebiet der Finanzwissenschaften: a) Vorlesungen 4 V b) Übung für Volkswirte 2 UE c) Seminar für Volkswirte 2 SE (4) Auf dem Gebiet der besonderen Betriebswirtschaftslehre, darunter auch der Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen: a) Vorlesungen 6 V b) Proseminar 2 PS c) Seminar 2 SE (5) Wahlfach (siehe 7 Abs 2 Z 5): a) Vorlesungen 4 V b) Seminar, Proseminar, Übung 2 SE/PS/UE c) Proseminar oder Konversatorium 2 PS/KV (6) Auf dem Gebiet "Grundzüge des öffentlichen Rechts": a) Verfassungsrecht 2 V b) Allgemeines Verwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Institutionen der Wirtschaftsverwaltung 2 V c) Wirtschaftsverwaltungsrecht 2 V d) Proseminar aus a), b) oder c) nach Wahl des ordentlichen Hörers 2 PS (7) Über die Einrechnungsfrist gemäß 20 Abs 3 AHStG hinaus können die Lehrveranstaltungen: Übungen oder Seminare aus Volkswirtschaftstheorie ( 8 Abs 1 lit b), Übungen oder Seminare aus Volkswirtschaftspolitik ( 8 Abs 2 lit b), Unterrichtsversuch aus Volkswirtschaftstheorie und -politik ( 8 Abs 1 lit d, Abs 2 lit d), Übung und Seminar für Volkswirte aus Finanzwissenschaften ( 8 Abs 3 lit b,c), Proseminar und Seminar aus der besonderen Betriebswirtschaftslehre ( 8 Abs 4 lit b, c), Übung, Proseminar und/oder Seminar aus dem Wahlfach ( 8 Abs 5 lit b und c) sowie Proseminar aus Grundzüge des öffentlichen Rechts ( 8 Abs 6 lit d) wahlweise in den ersten Studienabschnitt vorgezogen werden, sofern mindestens vier Fächer der ersten Diplomprüfung abgelegt worden sind. Von dieser Vorziehmöglichkeit kann unbeschadet der Bestimmungen des 5 Abs 3 erster und zweiter Satz der Studienordnung Volkswirtschaft nur ab dem 5. bis einschließlich 12. Semester Gebrauch gemacht werden. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung 9 (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß den 16 Abs 15 und 27 Abs 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern und die Approbation der Diplomarbeit (siehe 11). 6
Zweite Diplomprüfung 10 (1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind in der Studienrichtung Volkswirtschaft: a) Diplomprüfungsfächer: 1. Volkswirtschaftstheorie 2. Volkswirtschaftspolitik 3. Finanzwissenschaften 4. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten b) Vorprüfungsfächer: 1. das nach 7 Abs 2 Z 5 gewählte Fach 2. Grundzüge des öffentlichen Rechts (2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist. (3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteils abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist. (4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen. (5) Die Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern "Finanzrecht", "Ökonometrie", Europäische Integration und aus der besonderen Betriebswirtschaftslehre Unternehmensrechnung und Revision sind schriftlich abzuhalten, aus allen anderen Vorprüfungsfächern werden die Prüfungen mündlich abgehalten. Diplomarbeit *) 11 (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch die Diplomarbeit ( 25 Abs 1 des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes) nachzuweisen. (2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten bzw zweiten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung zu entnehmen. (3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischem Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrichtung wesentlich charakterisiert. (4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe von Abs 2 und 3 vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß 23 Abs 1 lit a) UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Abs 2 und 3 auszuwählen ( 5 Abs 2 lit f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). (5) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw dem betreffenden Kandidaten Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit. 7
(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß Abs 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein. (7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen. (8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafür sprechen. *)Gem den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist eine Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit), die im Rahmen einer(s) bestimmten Studienrichtung (Studienzweiges) angefertigt und approbiert wurde, für eine(n) andere(n) Studienrichtung (Studienzweig) nicht möglich. Unterrichtsversuche 12 Die Inskription von Pflichtlehrveranstaltungen kann im ersten und zweiten Studienabschnitt im Ausmaß von insgesamt maximal 10 Semesterwochenstunden durch die Inskription von Lehrveranstaltungen ersetzt werden, die im Rahmen von Unterrichtsversuchen angekündigt werden. Die Pflichtstundenzahl jedes Pflichtbzw. Wahlfaches muß dabei insgesamt erreicht werden. Diese Lehrveranstaltungen müssen als Unterrichtsversuche in der Ankündigung besonders gekennzeichnet werden und können auch in anderer als der oben für die Pflicht- und Wahlfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungsform durchgeführt werden. Sofern Übungen, Proseminare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften ersetzt werden, ist für eine gleichwertige Leistungskontrolle Vorsorge zu treffen. Das zuständige Kollegialorgan hat dafür zu sorgen, daß solche Unterrichtsversuche laufend verbessert werden können. III. ABSCHNITT Inkrafttreten **) 13 Der Studienplan tritt mit dem Wintersemester 1986/87 in Kraft. Übergangsbestimmungen 14 Gemäß 45 Abs 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen. **) Ursprüngliche Fassung des Studienplanes 8