Verordnung über die Vereinsförderung. 1. Januar 2013

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Transkript:

Verordnung über die Vereinsförderung der Stadt Sursee vom. Januar 03

- - Der Stadtrat erlässt, gestützt auf die Organisationsverordnung der Stadt Sursee vom 7. September 008, folgende Verordnung über die Vereinsförderung der Stadt Sursee: Art. Einleitung Die Vereine sind eine wichtige Basis des sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Stadt Sursee. Sie tragen wesentlich zur Lebensqualität und Identität der Stadt Sursee bei. Fundament der Tätigkeit der Vereine ist die Eigeninitiative. Die Stadt Sursee unterstützt die Eigeninitiative der Vereine im Rahmen ihrer Möglichkeiten und schafft so für die Vereine möglichst gute Rahmenbedingungen für ein prosperierendes sportliches, kulturelles und gesellschaftliches Leben in der Stadt. Art. Zweck Mit dieser Verordnung regelt der Stadtrat die Unterstützung der Vereine durch die Stadt Sursee. Die Unterstützung basiert auf dem Leitbild zur Kultur- und Sportförderung (Anhang I). Unterstützungsleistungen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen werden separat geregelt und sind nicht Bestandteil dieser Verordnung. Art. 3 Grundsätze Die Stadt Sursee unterstützt Vereine, welche regelmässig sportliche, kulturelle oder gesellschaftliche Tätigkeiten in der Stadt Sursee anbieten. Die Ziele der Vereine müssen im Grundsatz auf der Basis der finanziellen Unabhängigkeit angestrebt werden. Mittel dazu sind Eigeninitiative der Mitglieder, ehrenamtliches Engagement und Aktivitäten des Vereins. Die Vereinsförderung der Stadt Sursee beruht auf den folgenden drei Säulen: a. Finanzielle Unterstützung; b. Infrastrukturleistungen; c. Kommunikation und Koordination. 3 Die Unterstützungsleistungen werden, über alle drei Säulen hinweg, gesamthaft berücksichtigt. Wird ein Verein beispielsweise im Bereich Infrastruktur unterstützt, wird dies bei einem Gesuch um finanzielle Unterstützung berücksichtigt. 4 Für die Unterstützungsleitungen stehen die durch die Gemeindeversammlung im Voranschlag genehmigten Mittel zur Verfügung.

- 3 - Art. 4 Beitragsvoraussetzungen Es werden Vereine nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Stadt Sursee unterstützt. Die Vereine müssen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mindestens zwei Vereinsjahre absolviert haben. Vorher können sie allfällig mit einem Projektbeitrag unterstützt werden. 3 Eine allfällige Unterstützung erfolgt direkt an die Vereine. Angeschlossene Gönnervereinigungen, regionale Mannschaften, Regionalauswahlen und Amts- sowie Regionalverbände etc. erhalten keine Unterstützung. 4 Vereine ohne Sitz in der Stadt Sursee werden nur unterstützt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es besteht kein vergleichbares Angebot in Sursee; b. Die Gemeinde, in welcher der Verein seinen rechtlichen Sitz hat, leistet ebenfalls einen finanziellen Beitrag. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann für Vereinsmitglieder mit Wohnsitz in Sursee bis zum 0. Lebensjahr ein Pro-Kopf-Beitrag geleistet werden. 5 Vereine mit gewinnorientierten und kommerziellen Zwecken erhalten keine Unterstützung, ebenso Vereine mit unethischem oder kriminellem Hintergrund. 6 Vereine, welche den Sitz nur zwecks Nutzung der Unterstützungsangebote der Stadt nach Sursee verlegen, werden nicht unterstützt. Art. 5 Beitragskriterien Für die Unterstützung der Vereine kommen insbesondere folgende Hauptkriterien zur Anwendung: a. Zielgruppen: Kinder-/Jugendförderung, Erwachsene, Senioren; b. Gesellschaftliche Tätigkeiten: Öffentliches Engagement, Integrationsförderung, Gesundheitsförderung; c. Mitgliederstruktur: Grösse des Vereins, Verhältnis Sursee/Auswärtige. Art. 6 Finanzielle Unterstützung Ergänzend zu den unter Art. 3 erwähnten Grundsätzen gelten für die finanzielle Unterstützung der Vereine die folgenden allgemeinen Grundsätze: a. Das finanzielle Risiko muss vom Verein getragen werden; b. Vom Verein sind alle möglichen Geldquellen zu erschliessen. Es ist eine mög lichst hohe Selbstfinanzierung (ohne Beitrag der Stadt) anzustreben; c. Die Vereine müssen Eigenleistungen in angemessenem Rahmen erbringen.

- 4 - Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stadt Sursee können folgende Beitragsarten für die Unterstützung der Vereine angewandt werden: a. wiederkehrende Grundbeiträge; b. einmalige Sonderbeiträge; c. einmalige Projektbeiträge; Art. 7 Infrastrukturleistungen Die Stadt Sursee schafft im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit einer angemessenen Infrastruktur gute Rahmenbedingungen für die Vereine. Sie kann in diesem Zusammenhang auch Beiträge an externe Mietkosten der Vereine leisten. Die Infrastruktur wird den Vereinen für die Ausübung ihres Angebots nach Möglichkeit bedürfnisgerecht zur Verfügung gestellt. 3 Infrastrukturbedürfnisse betreffend Vereinsverwaltung und/oder Vereinsorganisation (z.b. Vereinslokale und Archive) werden nicht prioritär behandelt und müssen in der Regel durch die Vereine selber abgedeckt und finanziert werden. 4 Für die Vermietung und Nutzung von städtischen Infrastrukturen gelten separate Richtlinien (z.b. Benützungsordnung für die Belegung von Räumlichkeiten in Liegenschaften der Stadt Sursee / Gebührentarif für Stadthalle und Sportanlagen Sursee, inklusive Sporthalle Kottenmatte). 5 Die Nutzung von städtischer Infrastruktur sowie erbrachte Leistungen des städtischen Werkdienstes gelten als Beiträge im Rahmen dieser Verordnung. 6 Die Stadt Sursee kann durch die Abgabe von Land im Baurecht Vereinsprojekte fördern. Voraussetzung für die Abgaben von Land im Baurecht ist eine rechtskräftige Baubewilligung sowie die Sicherstellung der Finanzierung des Projektes. Die Differenz zwischen dem marktüblichen Baurechtszins und dem verrechneten Baurechtszins gilt als Beitrag im Rahmen dieser Verordnung. Art. 8 Kommunikation und Koordination Die Stadt Sursee erbringt im Rahmen der Vereinsunterstützung folgende Kommunikationsdienstleistungen: a. Ansprech- und Koordinationsstelle; b. jährliche Vereinskonferenz; c. Internetplattform für Vereine auf der städtischen Homepage.

- 5 - Art. 9 Pflichten der Vereine Das Engagement der Stadt Sursee muss an geeigneter Stelle und der Grösse der Unterstützungsleistung entsprechend erwähnt werden. Zu diesem Zweck kann das Werbematerial beim zuständigen Bereich gemäss Art. 0 bezogen werden. Art. 0 Vollzug Für den Vollzug ist gemäss delegierten Entscheidungskompetenzen der Bereich Bildung und Kultur zuständig. Der Stadtrat erlässt dazu entsprechende Ausführungsbestimmungen. Die Anträge für eine Vereinsunterstützung im Folgejahr sind bis Ende Mai vollständig und mit dem offiziellen Formular an den Bereich Bildung und Kultur einzureichen. 3 Wiederkehrende Beiträge werden in der Regel auf vier Jahre beschränkt. 4 Auf Unterstützungsleistungen gemäss Art. 3 Abs. besteht kein Rechtsanspruch. 5 Gegen die Festlegung von Unterstützungsleistungen im Rahmen dieser Verordnung kann kein Rechtsmittel geltend gemacht werden. Art. Missbrauch Beansprucht ein Verein Beiträge unter Angabe falscher Daten oder Fakten, kann die Stadt Sursee die entsprechende Unterstützung streichen oder auf unbestimmte Zeit sperren. Zusätzlich können zivil- und strafrechtliche Massnahmen eingeleitet werden. Wo kein gesetzlich zwingender Gerichtsstand vorgegeben ist, gilt für diese Massnahmen der Gerichtsstand Sursee. Art. In-Kraft-Treten Die vorliegende Verordnung über die Vereinsförderung der Stadt Sursee tritt am. Januar 03 in Kraft. Art. 3 Übergangsbestimmungen Die Verordnung über die Vereinsförderung ersetzt das bisherige Konzept über die jährlich wiederkehrende Unterstützung der Surseer Vereine vom 30. Mai 007.

- 6 - Die Vereine werden aufgefordert, auch bisherige, stets ausgerichtete städtische Beiträge neu zu beantragen. Es besteht kein Anspruch auf Wahrung des Besitzstandes. Sursee, 7. November 0 Dr. Ruedi Amrein Stadtpräsident Godi Marbach Stadtschreiber Anhang: I. Leitbild für die Kultur- und Sportförderung