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Transkript:

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 357. Sitzung des Senats am 15. Juni 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor für Studium und Lehre Senatsentscheid vom 15. Juni 2016 Seite 0 von 7

Satzung der Hochschule Heilbronn Technik - Wirtschaft - Informatik für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Unternehmensführung/Business Management (MU) vom 23.05.2016 Aufgrund der 59, 60 und 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden- Württemberg (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. Ba-Wü 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2 ChancengleichheitsG und ÄndG vom 23. 2. 2016 (GBl. S. 108), der 6, 11 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. Ba-Wü 2005, S. 630), zuletzt geändert durch Art. 2 ChancengleichheitsG und ÄndG vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108), 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. Ba-Wü 2003, S. 63), zuletzt geändert durch ÄndVO vom 11. Juni 2015 (GBl. S. 396), sowie der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn vom 08.06.2011, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 06.05.2016, hat der Senat der Hochschule Heilbronn Technik, Wirtschaft, Informatik am 15. Juni 2016 die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Allgemeines Eine Zulassung zum Masterstudiengang Unternehmensführung/Business Management (MU) ist abhängig von den in der Kapazitätsverordnung (KapVO) des Wissenschaftsministeriums definierten Regelungen, wie etwa in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften (ZZVO-HAW). Sofern eine Zulassungszahl gemäß ZZVO- HAW festgesetzt wurde, ist Bewerbungsschluss für die Zulassung zum Sommersemester der 15. Januar, zum Wintersemester der 15. Juli (Ausschlussfristen). Der Zulassungsantrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen muss bis zu diesem Zeitpunkt der Hochschule Heilbronn übermittelt worden sein. 2 Zugangsvoraussetzungen Zum Studium kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Nachweis eines in- oder ausländischen Hochschulabschlusses, mindestens eines Bachelors, oder eines gleichwertigen Abschlusses i.s.d. 29 Abs. 2 S. 5, 76 Abs. 2 S. 3 LHG ( Abschluss ) mit einem Workload in einem Umfang von mindestens 210 ECTS-Credits. Bewerberinnen/Bewerber mit Abschlüssen von mindestens 180 ECTS-Credits können mit Auflage gemäß 6 zugelassen werden. 2. Das für den Zugang maßgebliche Erststudium nach Nr. 1 beinhaltet einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss, insbesondere Betriebswirtschaft oder ein damit vergleichbares Studium (Fachanteil mindestens 50 v. H.). Senatsentscheid vom 15. Juni 2016 Seite 1 von 7

3. Nachweis eines Prädikatsexamens in dem für die Zulassung unter Nr. 1 genannten Hochschulstudium. Als Prädikatsexamen gilt ein Abschluss mit der Note 2,5 oder besser. Das Vorliegen eines Prädikatsexamens kann auch angenommen werden, wenn ein nach den geltenden Regeln der Europäischen Kommission ermittelter ECTS-Grade von B oder besser nachgewiesen wird. 4. In besonders begründeten Fällen können von Nr. 3 Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Bewerberin/ der Bewerber wegen ihrer/ seiner bisherigen beruflichen Ausbildung, beruflichen Tätigkeiten oder sonstiger spezieller Vorkenntnisse erwarten lässt, dass sie/ er für den Masterstudiengang in besonderer Weise geeignet ist. Über die Ausnahme entscheidet die Auswahlkommission auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen nach 5. Die Ausnahmefälle dürfen einen Anteil von 20 % der Zulassungskapazität nicht überschreiten. 5. Bewerber, denen zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses nach 1 noch kein Bachelorzeugnis ausgestellt wurde, haben der Bewerbung die Bescheinigung Vorläufige Bachelor-Bescheinigung zur Bewerbung um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang gemäß 3 Nr. 11 der Allgemeinen Zulassungssatzung der Hochschule Heilbronn beizufügen. 6. Gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Ausländische oder staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung haben diese gemäß 4 Abs. 2 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung nachzuweisen. Von dem Nachweis befreit sind a) Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht, b) Inhaber von ausländischen Zeugnissen, die gemäß Ziffer 3 (4. Spiegelstrich) der Vereinbarung Zugang von ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.1995 in der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen sind. 2a Zulassungsvoraussetzungen Zulassungsvoraussetzungen sind gute Kenntnisse der englischen Sprache. Der Nachweis ist durch die Vorlage eines der folgenden Zertifikate zu erbringen: a) TOEFL-Test (paper-based version) mit mindestens 543 Punkten b) TOEFL-Test (internet-based version) mit mindestens 85 Punkten c) IELTS Test Level 6.5 (in allen Modulen). d) UCLES-Test (Cambridge Certificate) mit mindestens 173 Punkten e) ICC-Test (Certificate in English for Business Purposes) mit mind. 60 Punkten f) BEC-Test (Business English Certificate) mit mindestens BEC Vantage g) TOEIC-Test mit mindestens 785 Punkten h) Unicert-Test mit mindestens Stufe 2 i) KMK-Zertifikat mit mindestens Stufe 3 j) AACSB English B2 Ability Test mit mindestens approved Der Nachweis darf bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht älter als drei Jahre sein. Bei Vorliegen eines Studienabschlusses in englischer Sprache in einem Land mit Englisch als Amtssprache wird auf den Nachweis verzichtet. 3 Auswahlverfahren und Auswahlkriterien Senatsentscheid vom 15. Juni 2016 Seite 2 von 7

(1) Die Studienplätze werden als Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. (2) Im Auswahlverfahren werden die von den Bewerberinnen / Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen und das Auswahlgespräch nach den folgenden Kriterien bewertet: 1. Studienleistung (die gegebenenfalls analog 4 Abs. 2 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung gemäß dem deutschen Notensystem errechnete Durchschnittsnote) in dem für die Zulassung unter 2 maßgeblichen Abschluss. 2. Einschlägige praktische Auslandserfahrung: Auslandsaufenthalt in Form eines Firmenpraktikums im Ausland oder eines Hochschulstudiums im Ausland in dem für die Zulassung unter 2 maßgeblichen Abschluss. Die Bewertung erfolgt auf einer Punkteskala von 1,0 bis 5,0). 3. Fachliche Passgenauigkeit des Erststudiums. Die Passgenauigkeit des Erststudiums wird mit einer Punktskala von 1,0 bis 5,0 bewertet. Die Einstufung hinsichtlich der Passgenauigkeit erfolgt durch die Auswahlkommission zur Gewährleistung einer Vermittlung der Kompetenzziele des Studiengangs. 4. Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang: fachliche Eignung, Beherrschung der englischen Sprache, Kommunikationsfähigkeit, Selbstdarstellung und Selbsteinschätzung, soziales und gesellschaftliches Engagement. Die Bewertung erfolgt auf der Basis eines Auswahlgesprächs mit einer Note zwischen 1,0 und 5,0. (3) Durchführung des Auswahlgesprächs Das Auswahlgespräch erfolgt mit der Auswahlkommission oder Gesprächskommission gemäß 4, dauert mindestens 25 Minuten und wird schriftlich protokolliert. Dabei hat jedes Mitglied der Auswahlkommission oder Gesprächskommission eine Einzelbewertung der Motivation und persönlichen Eignung des Bewerbers durchzuführen. Das Auswahlgespräch erfolgt grundsätzlich persönlich. Bei Bewerbern, die sich zum Zeitpunkt des Auswahlgesprächs im Ausland befinden, kann in Ausnahmen ein telefonisches Auswahlgespräch geführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin / der Bewerber die Kontaktdaten bereits vor dem Telefoninterview an die Auswahlkommission oder Gesprächskommission übermittelt. Die Hochschule behält sich das Recht vor, die Durchführung des Telefoninterviews abzulehnen, wenn die Rahmenbedingungen, wie z.b. stabile Kommunikationsleitung oder eindeutige Identifikationsmöglichkeit nicht gegeben sind und eine ordnungsgemäße Durchführung somit nicht erfolgen kann. Das Auswahlgespräch kann als Gruppengespräch durchgeführt werden. Die Antworten der einzelnen Personen müssen erkennbar bleiben und gesondert bewertet werden können. Für die Gesprächsdauer eines Gruppengesprächs sind mindestens 15 Minuten pro teilnehmendem Bewerber bzw. Bewerberin anzusetzen. Senatsentscheid vom 15. Juni 2016 Seite 3 von 7

Über wesentliche Inhalte des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist, die das Gespräch geführt hat. (4) Ermittlung der Gesamtpunktzahl Die Gesamtpunktzahl wird aus den nachstehenden Rechengrößen gebildet: Kriterium Rechengröße bzw. Punkte Gewicht Studienleistung Durchschnittsnote 0,45 A 6 Mon. 1,0 Einschlägige praktische Auslandserfahrung 6 Mon. > A 3 Mon. 2,0 A < 3 Mon. 5,0 0,10 Passgenauigkeit des Erststudiums für das Masterstudium 1,0 5,0 0,10 Note Auswahlgespräch 1,0 5,0 0,35 Die gewichtete Punktzahl der einzelnen Kriterien wird dabei zu einer Wertzahl aufaddiert. Der sich daraus ergebende Wert wird auf drei Dezimalstellen genau errechnet. Eine Rundung findet nicht statt. Aufgrund der ermittelten Wertzahlen wird eine Rangliste gebildet. Bei der Studienplatzvergabe werden die Bewerber/ Bewerberinnen mit der niedrigsten Wertzahl vorrangig berücksichtigt. In die Rangliste können nur die Bewerberinnen / Bewerber aufgenommen werden, die am Auswahlgespräch erfolgreich teilgenommen haben und in diesem mit 4,0 oder besser bewertet wurden. Besteht bei der Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote des unter 2 Nr. 1 genannten Hochschulabschlusses. Bleibt die Ranggleichheit bestehen, entscheidet das Los. (5) Vorauswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlgesprächen a) Zur Vorauswahl werden die von den Bewerberinnen / Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen nach den Kriterien gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bewertet. b) Pro Bewerbung wird eine Gesamtpunktzahl aus den nachstehenden Rechengrößen gebildet: Kriterium Rechengröße bzw. Punkte Gewicht Studienleistung Abschlussnote 0,60 A 6 Mon. 1,0 Einschlägige praktische Auslandserfahrung 0,10 6 Mon. > A 3 Mon. 2,0 A < 3 Mon. 5,0 Passgenauigkeit des Erststudiums 1,0 5,0 0,30 für das Masterstudium Die gewichtete Punktzahl der einzelnen Kriterien wird dabei zu einer Wertzahl aufaddiert. Der sich daraus ergebende Wert wird auf drei Dezimalstellen genau errechnet. Eine Rundung findet nicht statt. c) Aufgrund der so ermittelten Gesamtpunktzahl wird eine Rangliste gebildet. Es werden doppelt so viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu den Auswahlgesprächen, wie die festgesetzte Zulassungskapazität des Studiengangs, zu einem Senatsentscheid vom 15. Juni 2016 Seite 4 von 7

Auswahlgespräch eingeladen. Es werden die Bewerber/ Bewerberinnen mit der niedrigsten Wertzahl vorrangig berücksichtigt. d) In besonders begründeten Fällen können Bewerber/Bewerberinnen zusätzlich zu der nach lit. c genannten Anzahl zum Auswahlgespräch eingeladen werden, wenn sie erwarten lassen, dass bei ihnen aufgrund Abs. 2 Nr. 4 eine besondere Eignung vorliegt. 4 Auswahlkommission und Gesprächskommission 1. Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei hauptberuflichen Professorinnen oder Professoren des Studiengangs. Die Mitglieder werden vom jeweiligen Fakultätsrat bestellt. Die Auswahlkommission hat die Auswahlgespräche gemäß 3 Abs. 3 zu führen oder an eine oder mehrere Gesprächskommissionen zu delegieren. 2. Eine Gesprächskommission besteht aus einem hauptberuflichen Professor oder Professorin der Hochschule und mindestens einem weiteren, geeignet qualifizierten Mitglied des hauptamtlichen akademischen Personals der Hochschule. Mitglieder der Auswahlkommission können nicht Mitglieder einer Gesprächskommission sein. Die Gesprächskommission führt die Auswahlgespräche nach den von der Auswahlkommission beschlossenen und schriftlich fixierten Konkretisierungen von 3. 3. Die Auswahlkommission teilt der Leitung der Hochschule die Rangliste gemäß 3 für die Auswahlentscheidung mit. Die Entscheidung über die Auswahl trifft das für die Lehre zuständige Mitglied der Hochschulleitung oder eine von ihm benannte Stellvertretung aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission. 4. Die Auswahlkommission berichtet der Leitung der Hochschule und dem jeweiligen Fakultätsvorstand nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die Erfahrung mit dem Auswahlverfahren. 5 Bewerbungsunterlagen Zur Bewerbung um einen Studienplatz ist ein besonderer Zulassungsantrag auszufüllen und einzureichen. Diesem Antrag sind in Ergänzung der Erfordernisse aus der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn vom 08.06.2011 in der jeweils gültigen Fassung die folgenden Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen: 1. Eine beglaubigte Kopie der deutschen Hochschulzugangsberechtigung. 2. Beglaubigte Kopien des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (Zeugnis und Urkunde). 3. Eine Übersicht der Fächer mit Einzelnoten (Transcript of Records) des Hochschulabschlusses nach 2 Nr. 1. 4. Amtlich beglaubigte Nachweise über Sprachkenntnisse gemäß dieser Satzung. 5. Gegebenenfalls Nachweis über ein Studium oder ein Firmenpraktikum im Ausland, z. B. durch eine Notenabschrift oder ein Arbeitszeugnis. Senatsentscheid vom 15. Juni 2016 Seite 5 von 7

6. Schriftliche Stellungnahme zur Motivation und persönlichen Eignung zum Masterstudium in deutscher Sprache (ca. 500-700 Wörter) einschließlich tabellarischen Lebenslaufs. In der schriftlichen Stellungnahme sollen die Ziele und Erwartungen des Bewerbers dargestellt sowie zusätzliche Angaben gemacht werden über ggf. besondere Qualifikationen und Kenntnisse, sowie über außeruniversitäre Leistungen, die die besondere Eignung für das angestrebte Studium erkennen lassen. 7. Kopien von Arbeitszeugnissen und andere Dokumenten. Falls die Originale in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erstellt wurden, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen in Deutsch beizufügen. 6 Zulassung und Zulassung unter Auflagen (1) Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen von 210 ETCS-Punkten werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß 1 und einer Auswahlentscheidung gemäß 3 und 5 zum Studium zugelassen. (2) Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen mit weniger als 210 ECTS- Punkten, jedoch mindestens 180 ECTS-Punkten, werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß der 1 und 5, bei Erfüllung der Voraussetzungen des 2 und nach der Auswahlentscheidung gemäß der 3 und 4 unter Auflage zum Studium zugelassen. Die Zulassung unter Auflage verpflichtet den Bewerber bzw. die Bewerberin, vor Abschluss des Masterstudiums die fehlenden ECTS-Punkte zu erwerben. Die zu erbringenden Studienleistungen werden nach Maßgabe der dafür von der Studien- und Prüfungsordnung getroffenen Regelungen festgelegt. (3) Bewerber und Bewerberinnen ohne gültigen Nachweis der englischen Sprachkenntnisse nach 2a werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß 1 und 5, bei Erfüllung der Voraussetzungen des 2 und nach Auswahlentscheidung gemäß 3 und 4 unter Auflage zum Studium zugelassen. Die Zulassung unter Auflage verpflichtet den Bewerber bzw. die Bewerberin, spätestens bis zu Beginn des zweiten Fachsemesters den Nachweis nach 2a zu erbringen. 7 In-Kraft-Treten Die Veränderungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gelten für das Zulassungsverfahren ab Wintersemester 2016/17. Heilbronn, den 15. Juni 2016 Prof. Dr. Jürgen Schröder - Rektor - Senatsentscheid vom 15. Juni 2016 Seite 6 von 7

Die Satzung wird hiermit, gemäß Bekanntmachungssatzung der Hochschule Heilbronn vom 08. Dezember 2010, öffentlich bekannt gemacht. Heilbronn, den 22.06.2016 Leitung Akademische Abteilung Senatsentscheid vom 15. Juni 2016 Seite 7 von 7