Satzung der Elsa-Krauschitz-Stiftung. 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

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Transkript:

Satzung der Elsa-Krauschitz-Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Elsa-Krauschitz-Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Krautheim an der Jagst. 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung barrierefreien Wohnens für ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Körperbehinderung. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von (Um-)Bauprojekten in Wohnräumen und zum Wohnraum gehörende Nebenräume wie Gemeinschaftsräume, Zugänge, Keller, etc., durch die barrierefreies Wohnen möglich bzw. verbessert wird, mittels finanzieller Zuschüsse und durch die Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit über die Möglichkeiten barrierefreien Wohnens. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (3) Der Stiftungszweck wird vorrangig im norddeutschen Raum erfüllt. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergünstigungen unterstützen.

2 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen besteht seit Genehmigung der Stiftung aus 1.200.000,-- DM in bar. (2) Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen, um seinen Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. (3) Zuwendungen des Stifters BSK und Dritter, die hierfür bestimmt sind, wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt, solche Zustiftungen anzunehmen. (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus 5 Stiftungsmittel - den Erträgen des Stiftungsvermögens, - Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen zum Stiftungsvermögen darstellen, - öffentlichen Zuschüssen, - sonstigen Einnahmen. (2) Sämtliche Mittel sollen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet werden. (3) Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. (1) Organe der Stiftung sind: 1. der Vorstand, 2. das Kuratorium. 6 Stiftungsorganisation (2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Die Geschäftsführung der Stiftung wird zunächst auf die Geschäftsführung des BSK übertragen.

3 (3) Die Stiftung hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende des Geschäftsjahres binnen 6 Monaten einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. (4) Die Stiftung kann, wenn dies zur Verfolgung des Stiftungszwecks notwendig erscheint, mit Zustimmung des Kuratoriums Zweckbetriebe oder Betriebsgesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen. (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus zwei natürlichen Personen. (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden aus den Reihen des Vorstandes des Bundesverbandes Selbsthilfe Körperbehinderter durch das Kuratorium berufen und abberufen. Es ist sicherzustellen, dass zumindest ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berufen wird. Eines der Mitglieder ist zum Vorsitzenden, das andere zum stellvertretenden Vorsitzenden zu berufen. (3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds während der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des anderen Mitgliedes berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Berufung des neuen Vorstandes im Amt. (4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ob und inwieweit die Mitglieder des Vorstandes allein oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind, regelt das Kuratorium bei der Berufung. Der Beschluss ist der Stiftungsaufsicht anzuzeigen. (5) Der Vorstand führt die Geschäfte dieser Stiftung. Er sorgt für die Erhaltung des Stiftungsvermögens und für die Verwendung der Stiftungsmittel zugunsten der in 2 genannten Zwecke. (6) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig; sie haben nur Anspruch auf die notwendigen Auslagen. (7) Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

4 8 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus 5 natürlichen Personen. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Vertreterversammlung (dem höchsten Gremium des Bundesverbandes Selbsthilfe Körperbehinderter) gewählt. Mitglieder des Kuratoriums können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. (3) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. (6) Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen insbesondere: 1. die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, 2. die Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses, 3. die Zustimmung zur Veräußerung und zum Einkauf von Immobilien sowie zu Rechtsgeschäften mit einem Volumen von mehr als 100.000,-- DM, 4. Änderungen dieser Satzung. (7) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. (8) Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand. 9 Geschäftsgang des Kuratoriums (1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. (2) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.

5 (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Bei Pattsituationen in der Abstimmung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf eine form- und fristgerechte Einladung verzichtet werden. (4) Jede Vorlage, mit Ausnahme solcher zu 11, gilt im Kuratorium als angenommen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder ihr zustimmt. (5) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten. (6) Der Vorsitzende des Kuratoriums wird bei Bedarf vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden. (7) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Das Kuratorium kann, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung dies zulassen, beschließen, dass den Mitgliedern bare Auslagen ersetzt werden oder dass ihnen eine angemessene Entschädigung für den Zeit- und Kostenaufwand gewährt wird. 10 Sonderrechte der Stifterorganisation BSK (1) Der Stifterorganisation Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.v. stehen für seine zwei Organe Vorstandschaft und Vertreterversammlung folgende Sonderrechte zu: 1. Die Vertreterversammlung beruft in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihren Reihen oder aus den Reihen Dritter die Mitglieder des Kuratoriums. 2. Der Vorstand des BSK schlägt aus seinen Reihen die Mitglieder des Vorstandes der Stiftung vor. (2) Diese Sonderrechte haben Vorrang vor anderen Bestimmungen dieser Satzung. Sie sind nicht übertragbar und gelten so lange, wie der Verein Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.v. und die Stiftung existieren. 11 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

6 (1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifterin zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Kuratoriums erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Kuratoriumsmitglieder zustande kommt. (2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille der Stifterin ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Kuratoriums. (3) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen. 12 Vermögensanfall Erlischt die Stiftung, fällt das Vermögen an den Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.v. mit der Maßgabe, es nach 2 dieser Satzung zu verwenden. Das Kuratorium fasst die erforderlichen Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsbe-stätigung der Finanzverwaltung. 13 Stiftungsbehörde Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Die Stiftungssatzung wurde am 20.10.2001 von der Vertreterversammlung des BSK in Schmitten im Taunus verabschiedet. Die Satzungsänderung in 2 Stiftungszweck wurde in der gemeinsamen Sitzung des Kuratoriums und des Vorstands am 06.10.2006 in Duderstadt neu beschlossen und am 15.02.2007 durch das Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt.

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