Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreisstadt Olpe - Abfallentsorgungssatzung - vom

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Transkript:

20.5 Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreisstadt Olpe - Abfallentsorgungssatzung - vom 21.12.2015 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), der 4 und 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NRW. S. 621), der 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21.06.1988, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012, des 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002, der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung -in Verbindung mit der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft im Kreis Olpe vom 20.01.2015 und der Satzung über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Abfallwirtschaft im Kreis Olpe ZAKO in der ab 01.01.2016 gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 16.12.2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Kreisstadt Olpe ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß 5 Absatz 6 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) grundsätzlich für die Einsammlung und den Transport der in ihrem Gebiet anfallenden und überlassenen Abfälle zuständig. (2) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden Drolshagen, Finnentrop, Kirchhundem, Lennestadt, Olpe und Wenden sowie der Kreis Olpe haben sich zu einem Zweckverband Abfallwirtschaft im Kreis Olpe (ZAKO) zusammengeschlossen. Die Kreisstadt Olpe hat ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben ab dem 01.01.2016 auf den Zweckverband übertragen. Der Zweckverband führt daher ab dem 01.01.2016 die Einsammlung und den Transport der im Zweckverbandsgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung gemäß den 17 Absatz 1, 2 und 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit 5 Absatz 6 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) durch. (3) Der Zweckverband regelt die Abfallentsorgung im Sinne des Absatzes 2 durch Erlass einer Abfallentsorgungssatzung gemäß 8 Absatz 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) über die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung im Zweckverbandsgebiet. (4) Die Kreisstadt Olpe erbringt gegenüber den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, - 1 -

Verwertung und Entsorgung von Abfällen ( 46 KrWG); 2. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist; 3. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet. 4. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung eines Großraumcontainers im Baubetriebshof der Kreisstadt Olpe zur Erfassung von Straßenlaub im Bringsystem. (5) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom ZAKO nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (6) Die Kreisstadt Olpe kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 4 Ziffern 1 3 Dritter bedienen ( 22 KrWG). 2 Abfallentsorgungsgebühren Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erfolgt weiterhin durch die Kreisstadt Olpe. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung werden Abfallentsorgungsgebühren zur Deckung der durch die Einrichtung entstehenden Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz und nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 3 Gebührenpflichtige, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer der nach Maßgabe dieser Satzung an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten gleich. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Abfallentsorgung in Anspruch genommen wird. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Benutzung endet. (3) Bei Eigentumswechsel erlischt die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers mit dem letzten Tage des Monats, in dem der Wechsel stattgefunden hat. Im Anschluss beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers. Unterlassen es der bisherige oder der neue Eigentümer, den Übergang anzuzeigen, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die in der Übergangszeit fällig geworden sind. - 2 -

4 Abfallbehälter (1) Der Zweckverband für Abfallentsorgung im Kreis Olpe (ZAKO) bestimmt nach seiner ab 01.01.2016 gültigen Satzung die erforderlichen Maßgaben zu Art, Größe, Zweck und Benutzung der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen lautet die Regelung für das Laub von städtischen Straßenbäumen wie folgt: Sofern das Laub von Straßenbäumen nicht zur Abfuhr in der braunen Biotonne im Holsystem bereitgestellt wird, ist das Laub in den dafür vorgesehenen Säcken im Bringsystem in einen Großraumcontainer auf dem Gelände des städtischen Baubetriebshofes einzufüllen. 5 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren ist das für den Zeitpunkt der Entstehung und Änderung der Gebührenpflicht zur Verfügung gestellte jeweilige Behältervolumen der Rest- und Bioabfallbehälter. (2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 5 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Auf Antrag werden Haushaltsmitglieder, die im Stadtgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet sind und sich während des Abrechnungszeitraumes nachweislich nicht in ihrer Wohnung in Olpe aufhalten, bei dem Mindest-Restmüllgefäßvolumen nicht berücksichtigt. Personen, die ihren Haupt- oder einzigen Wohnsitz in Olpe haben, sind bei der Berechnung des Mindest-Restmüllvolumens zu berücksichtigen. (3) Die Einwohnerzahlen werden anhand der bei der örtlichen Meldebehörde geführten Einwohnermeldedatei ermittelt. Stichtag für die Veränderung der Einwohner bei bestehender Gebührenpflicht ist der 1.10. eines jeden Jahres. Auf Antrag werden Änderungen des Behältervolumens von Beginn des auf die Änderung folgenden Monats berücksichtigt. Stichtag für die Veränderung der Einwohnergleichwerte (Absatz 4) bei bestehender Gebührenpflicht ist der erste Tag des Monats, in dem die Veränderung eintritt. (4) Das für die Abfallentsorgung der Gewerbe- und Industriebetriebe und der nachstehend aufgeführten Einrichtungen vorzuhaltende Behältervolumen wird nach Einwohnergleichwerten bemessen. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 5 Liter pro Woche zur Verfügung gestellt. Das für die sonstigen nicht ausschließlich Wohnzwecken dienenden (gemischt genutzten) Grundstücke vorzuhaltende Behältervolumen wird nach der Einwohnerzahl und nach Einwohnergleichwerten bemessen. Für die Feststellung der Einwohnergleichwerte gilt die nachstehende Berechnungsregelung. Angefangene Berechnungseinheiten werden als volle gezählt: - 3 -

Unternehmen / Institution je Platz / Bett / Beschäftigtem Einwohnergleichwert/e a) Krankenhäuser, Sanatorien, Entbindungs-, Kinder-, Altenheime, Klöster, Wohnheime u.ä. Einrichtungen je 2 Betten 1 b) Schulen (Schüler, Lehrer, Personal) je 10 Personen 1 und Kindergärten c) Hotels und Pensionen sowie je 3 Betten 1 sonstige Beherbergungsbetriebe ohne Restauration d) Hotels, Restaurants, Gaststätten, Pensionen und sonstige Beherbergungsbetriebe mit Verabreichung von Speisen je 1 Beschäftigter 4 e) Gaststätten ohne Verabreichung von je 1 Beschäftigter 1 Speisen f) Imbisswagen und stuben je 1 Beschäftigter 8 g) Ferienheime, Jugendherbergen je 3 Betten 1 u.ä. Einrichtungen h) Lebensmitteleinzelhandel einschl. je 1 Beschäftigter 3 Bäckereien und Metzgereien i) Drogerien und Apotheken je 1 Beschäftigter 1 j) Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe selbstständig Tätige der freien Berufe mit Geschäfts- und Praxisräumen, öffentliche Verwaltungen, Banken, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen und öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art je 3 Beschäftigte 1 k) Für Schwimmbäder, Friedhöfe, Kirchen, Dorfgemeinschaftshäuser, Campingplätze u.ä. Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung und Benutzung Berechnungseinheiten werden anhand des tatsächlichen Abfallaufkommens festgelegt. - 4 -

(5) Beschäftigte im Sinne dieser Vorschriften sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. (6) Sollte im Einzelfall bei Gewerbe- und Industriebetrieben und der vorstehend aufgeführten Einrichtungen die Höhe der Gebühr nach dieser Satzung in einem erheblichen Missverhältnis zu der in Anspruch genommenen Abfallentsorgung stehen, kann die Gebühr im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme angepasst werden. Das gleiche gilt für Gewerbe- und Industriebetriebe und der vorstehend aufgeführten Einrichtungen, auf die die Merkmale für die Festsetzung der Einwohnergleichwerte offensichtlich nicht zutreffen. 6 Höhe der Gebühren (1) Die jährliche Abfallgebühr im Sinne von 5 Absatz 1 dieser Satzung beträgt je Liter Restabfallvolumen 1,85, je Liter Bioabfallvolumen 0,60. Damit ergeben sich folgende jährliche Gebührensätze für Restabfallbehälter, bei einer vierwöchentlichen Abfuhr: a) je 80-Liter-Behälter / Jahr 148,00, b) je 120-Liter-Behälter / Jahr 222,00, c) je 240-Liter-Behälter / Jahr 444,00, d) je 1.100-Liter-Behälter / Jahr 2.035,00. Bei Benutzung eines 80-Liter-Restabfallbehälters erfolgt die Berechnung der Gebühr auf der Grundlage eines Behältervolumens von 40 Litern, wenn das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient und nur von einer Person bewohnt wird. Die Gebühr beträgt in diesem Fall jährlich 74,00. Bei Benutzung eines 80-Liter-Restabfallbehälters erfolgt die Berechnung der Gebühr auf der Grundlage eines Behältervolumens von 60 Litern, wenn das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient und nur von zwei Personen bewohnt wird. Die Gebühr beträgt in diesem Fall jährlich 111,00. Die jährlichen Gebührensätze für Bioabfallbehälter stellen sich wie folgt dar: a) je 80-Liter-Behälter / Jahr 48,00, b) je 120-Liter-Behälter / Jahr 72,00, c) je 240-Liter-Behälter / Jahr 144,00. Bei Benutzung eines 80-Liter-Bioabfallbehälters erfolgt die Berechnung der Gebühr auf der Grundlage eines Behältervolumens von 40 Litern, wenn das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient und nur von einer Person bewohnt wird. Die Gebühr beträgt in diesem Fall jährlich 24,00. - 5 -

Bei Benutzung eines 80-Liter-Bioabfallbehälters erfolgt die Berechnung der Gebühr auf der Grundlage eines Behältervolumens von 60 Litern, wenn das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient und nur von zwei Personen bewohnt wird. Die Gebühr beträgt in diesem Fall jährlich 36,00. Wird festgesellt, dass die 80-Liter Bio- und Restabfallgefäße bei den 1- und 2- Personen-Grundstücken über die Berechnungsgrundlage von 40 Litern bzw. 60 Litern hinaus befüllt werden, kann die Kreisstadt Olpe den reduzierten Gebührentarif zurücknehmen und die Gebühr auf der Grundlage der gesamten 80 Liter festsetzen. Für Eigenkompostierer, für die kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, entfällt die jährliche Gebühr für die Bioabfallentsorgung, soweit kein Abfallbehälter für Bioabfall zur Verfügung steht. Die Gebühr für zusätzliche graue Abfallsäcke beträgt 3,00 EUR/Sack braune Abfallsäcke beträgt 3,00 EUR/Sack. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum kann die Gebühr für die Gemeinschaft festgesetzt werden und der Heranziehungsbescheid an den nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter gerichtet werden. (3) Werden bei der Abfuhr der grauen 1.100 l-restabfall-sammelbehälter vom anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer kürzere als 4-wöchige Abfuhrrhythmen gewollt, so ist bei 1. 2-wöchentlichem Abfuhrrhythmus die 2-fache Gebühr und 2. bei wöchentlichem Abfuhrrhythmus die 4-fache Gebühr zu zahlen. 7 Angaben, Prüfung, Betretungsrecht und Schätzung (1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, der Stadt die zur Feststellung der Gebühren erforderlichen Angaben zu machen. (2) Den Bediensteten der Kreisstadt Olpe ist zur Prüfung, ob die zur Feststellung der Gebühren gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschlussund Benutzungszwang besteht. (3) Die Bediensteten haben sich durch einen von der Kreisstadt Olpe ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (4) Sofern der Kreisstadt die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend mitgeteilt werden, kann die Stadt die Veranlagung aufgrund einer Schätzung durchführen. - 6 -

8 Heranziehung zu Gebühren/Fälligkeit (1) Die Gebühren werden durch Bescheide über Grundbesitzabgaben der Kreisstadt Olpe festgesetzt. (2) Die veranlagten Gebühren sind zu den für die Grundsteuer gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsterminen an die Kreisstadt Olpe zu entrichten. 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreisstadt Olpe Abfallentsorgungssatzung vom 16.12.1999 in der Fassung der 12. Nachtragssatzung vom 13.11.2014 außer Kraft. - 7 -