Satzung. Deutsch-Französische Gesellschaft. Schleswig-Holstein e.v. Sitz Kiel. (Stand 1998) Form und Zweck

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Transkript:

Satzung Deutsch-Französische Gesellschaft Schleswig-Holstein e.v. Sitz Kiel (Stand 1998) 1 Form und Zweck Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Vertiefung des kulturellen Verständnisses, des persönlichen Kontaktes und des Gedankenaustausches zwischen Deutschen und Franzosen im Geiste der Völkerverständigung und der europäischen Zusammenarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen und durch die Organisation von Sprachkursen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erwerben keine an Vereinsvermögen; sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen der Christian-Albrechts-Universität/Romanisches Seminar in Kiel zu mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von 1 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden, 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: "Deutsch-Französische Gesellschaft Schleswig-Holstein e.v., Sitz Kiel" ; der Sitz des Vereins ist Kiel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, Personengemeinschaften und Firmen sein. Nach Anmeldung zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung gegenüber dem aufgenommenen Mitglied über den Beschluss der Aufnahme in den Verein. die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins. der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ablauf eines Geschäftsjahrs erfolgen und muss drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden sein. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es sich weigert, der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten, oder sonst durch sein Verhalten die Interessen des Vereins gröblich verletzt. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluss zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Beschwerde gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. Über die Beschwerde entscheidet mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Mitgliederversammlung.

4 Beitrag Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands jeweils für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt. Er kann für Einzelpersonen, Ehepaare, juristische Personen, Personenvereinigungen und Firmen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung. ) Vorstand: Der Vorstand setzt sich zusammen aus: aa) der/dem Vorsitzenden, bb) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, cc) der/dem Schatzmeister, dd) der/dem Schriftführer, ee) der/dem Leiter der Jugendgruppe. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Verein wird entweder durch den/der Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden nach innen und nach außen gerichtlich vertreten; sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende ist jeder für sich für den Verein zeichnungs- und vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Vorstand ist berechtigt, Beisitzer aus dem Kuratorium, dem Beirat, dem Mitgliederkreisoder dem Kreis französischer Amtsträger auszuwählen, welche, mit besonderen Aufgaben betraut, an Vorstandssitzungen teilnehmen können, ohne stimmberechtigt zu sein. b) Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist die Versammlung im Sinne des 32 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (ordentliche Mitgliederversammlung). Der Vorstand lädt zu der Mitgliederversammlung seine Mitglieder mindestens vierzehn Tage vorher mit der Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über aa) Erstattung des Jahresberichts, bb) Rechnungslegung und Voranschlag für das neue Geschäftsjahr, cc) Bericht der Kassenprüfer, dd) Wahl des Vorstandes, ee) Berufung oder Bestätigung des Beirates, ff) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, gg) Änderung der Satzung, hh) Beschwerden über den Ausschluss von Mitgliedern, ii) Auflösung des Vereins.

Weitere Mitgliederversammlungen können nach Ermessen des Vorstandes einberufen werden (außerordentliche Mitgliederversammlungen). Sie können auch von den Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Beratungspunkte jederzeit beantragt werden. Der Vorstand muss dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen seit Eingang des Antrages entsprechen, wenn mindestens dreißig Mitglieder dieses wünschen. Bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit im Falle von Wahlen entscheidet das Los. Beschlüsse können, falls kein Widerspruch erfolgt, durch Zuruf gefasst werden. Bei Satzungsänderungen oder bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Beschlüsse und Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem die Mitgliederversammlung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen I 6 Kuratorium Das Kuratorium unterstützt den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben. ln das Kuratorium sollen Persönlichkeiten berufen werden, die im Vordergrund des öffentlichen Lebens stehen und den Zielen des Vereins besonders verbunden sind. Die Berufung der Persönlichkeiten in das Kuratorium erfolgt durch Zuwahl im Einvernehmen mit dem Vorstand durch seinen Präsidenten. Zu ihrer Vertretung nach außen wählen sie alljährlich einen Präsidenten und seinen Stellvertreter, Die Mitglieder des Kuratoriums sind von persönlichen Beitragsleistungen befreit. 7 Der Beirat Der Beirat unterstützt den Vorstand in der Wahrnehmung seiner kulturellen Aufgaben. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung berufen.

Mindestens ein Mitglied des Beirats sollte aus dem französischen Sprachraum kommen, 8 Jugendgruppe Alle Mitglieder des Vereins im Alter von sechzehn bis fünfundzwanzig Jahren werden in der Jugendgruppe zusammen gefasst, Die Jugendgruppe wird von dem Leiter der Jugendgruppe geführt. Dieser wird von der Jugendgruppe in einer jährlich von ihm einzuberufenden Mitgliederversammlung von der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt bzw. bestätigt. Er trägt die Verantwortung gegenüber der Jugendgruppe und dem Verein. Die Mitgliederversammlung der Jugendgruppe wählt außerdem einen Stellvertreter des Leiters, einen Schriftführer und zwei. Kassenprüfer. Die Jugendgruppe hat eine eigene Kassenführung und Buchprüfung einzurichten. Die Mitgliederversammlung der Jugendgruppe findet einmal im Jahr mindestens vierzehn Tage vor der vom Vorstand des Vereins einzuberufenden ordentlichen Mitgliederversammlung statt.