Vereinssatzung Art-Q e.v.

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Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover einzutragen. multikulturelle und generationenübergreifenden Konzepte.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und trägt den Zusatz "e.v." Der Sitz des Vereins ist Am Buscheid 14, Drolshagen.

Transkript:

Vereinssatzung Art-Q e.v. Stand: November 2016 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen Art-Q. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.v. 3. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck 1. Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). 2. a) Zweck des Vereins ist - die Förderung von Kunst und Kultur im sozialen Bereich - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe b) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch - die Durchführung von sozialen Kulturprojekten, insbesondere mit Geflüchteten, Studierenden, Kindern, Jugendlichen, Menschen mit Behinderung, Senioren und Strafgefangenen - die Umsetzung von Bildungsprojekten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit kulturellen Inhalten wie z.b. der Nachwuchswettbewerb Grüne Soße Festival macht Schule, - sozialpädagogische Betreuung von Teilnehmern innerhalb der Projekte, - Theater- und Musikarbeit, - das Schaffen von Praktikumsplätzen für Studierende, - Werbung in der Öffentlichkeit für soziokulturelle Handlungsfelder und ästhetischmediale Formen sozialer Kulturarbeit. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 1

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor der Entscheidung wird dem Mitglied geeignete Gelegenheit gegeben, sich dem Vorstand mündlich zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 4. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn für zwei Jahre kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde oder bei Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). 5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 7. Mitgliedern die ehrenamtlich für den Verein tätig sind kann, wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, ein pauschaler Aufwandersatz aus der Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung, sie beträgt maximal die pro Jahr steuerfreie Pauschale. 4 Organe Der Verein besteht aus folgenden Organen: 1. Mitgliederversammlung 2. Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden 3. Erweiterter Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, der/m Schriftführer/in, der/m Kassenführerin und eine beliebige Anzahl von weiteren Vereinsmitgliedern. Der/die Kassenprüfer/in ist/sind nicht Mitglied im Vorstand. 5 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwei Mitglieder aus dem Vorstand oder mindestens 3/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 2. Jede Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angaben der Tagesordnung einzuberufen. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die nicht anwesenden Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied mit schriftlicher Vollmacht stimmberechtigt vertreten lassen. 2

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, ebenso zur Änderung der Satzung. Zur Änderung des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 6. Fördermitglieder und Sachverständige zur Beratung können eingeladen werden und haben Rederecht sind aber nicht stimmberechtigt. 7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a. Beschlussfassung über vereinspolitische Grundsätze b. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes c. Wahl des/r Kassenprüfers/in d. Wahl des/r Schriftführers/in e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge f. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des folgenden Jahres g. Entgegennahme des Vorjahresberichts und des zugehörigen Kassenprüfungsberichts h. Entlastung des Vorstandes i. Beschlussfassung über von Mitgliedern eingebrachte Anträge j. Beschlussfassung zum Mitgliederbeitrag k. Beschlussfassung bei Aufnahmeablehnung oder Ausschluss auf Antrag des Betroffenen l. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins 6 Geschäftsführender Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus der/m 1. Vorsitzenden und der/m 2. Vorsitzenden. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemäß 26 BGB ist jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied allein berechtigt. 2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche ihm die Mitgliederversammlung und der erweiterte Vorstand übertragen. Ihm obliegen alle Aufgaben des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Des Weiteren hat er die Berichtspflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen. 3. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des erweiterten Vorstandes gebunden. 4. Die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederholte Bestellungen durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. 5. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind vom Vorstand möglichst in seiner nächsten Sitzung zu genehmigen. 6. Der Vorstand kann für seine sonstige, über die Vorstandsarbeit hinausgehende dem Vereinszweck dienende Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. 3

7. Bare Auslagen oder sonstige Aufwendungen wie z.b. Fahrtkosten können im Rahmen der steuerlich anerkannten Höchstsätze erstattet werden. 7 Erweiterter Vorstand 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, der/m Schriftführer/in, der/m Kassenführerin und eine beliebige Anzahl von weiteren Vereinsmitglieder. Der/die Kassenprüfer/in ist/sind nicht Mitglied im Vorstand. 2. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. 3. Der erweiterte Vorstand berät über alle Fragen, die den Verein berühren und beschließt gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand über Angelegenheiten, die dem Vorstand vorbehalten sind. 4. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederholte Bestellungen durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Für die Mitglieder des Vorstandes, welche vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, kann der erweiterte Vorstand Ersatzmitglieder mit einer Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. 8 Kassenprüfung 1. Der/die Kassenprüfer/innen hat/haben das Überwachen der Buchkasse und der Geschäftsführung zur Aufgabe. Eine Überprüfung erfolgt mindestens ein Mal jährlich. Der/die Kassenprüfer/innen sind Mitglied des Vereins, jedoch nicht Vorstandsmitglieder. Zur deren/dessen Unterstützung kann ein Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden. 2. Das Amt wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederholte Bestellungen durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Es können mehrere Kassenprüfer/innen gleichzeitig gewählt werden, welche die Aufgaben gemeinsam erfüllen. 9 Fördermitglieder 1. Der Verein kann stimmrechtslose Fördermitglieder aufnehmen, sofern sie den Zweck des Vereins unterstützen. Die Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. 2. Die Aufnahme eins Fördermitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands. 3. Die Fördermitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt, durch Erlöschung der juristischen Person bzw. Tod der natürlichen Person oder wenn für zwei Jahre kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde. 4. Wenn ein Fördermitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Fördermitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme 4