/ Satzung der Stadt Quedlinburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung Anzeige bei der Kommunalaufsicht Verwaltungsgebührensatzung Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister/Bürgermeister Veröffentlichung in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harzbote Inkraftsetzung 19.04.2001 19.04.2001 19.05.2001 20.05.2001 25.06.2001 Hinweis: Bei der hier abgedruckten Fassung der Satzung handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial. Rechtsverbindlich ist die jeweils in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harz-Bote veröffentlichte Satzung. Auf Grund der 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 135) sowie der 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15.08.2000 (GVBl. LSA S. 526) hat der Stadtrat der Stadt Quedlinburg in seiner Sitzung am 19.04.2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis der Stadt werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen im nachfolgenden Kosten erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe. (2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird. (3) Die Erhebung von Kosten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 Kostentarif Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des 6 nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung und als Anlage angefügt ist, und zwar bis einschließlich 31.12.2001 nach dem Tarif in DM und ab 01.01.2002 nach dem Tarif in EURO. 3 Gebühren
(1) Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder die Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle Deutsche Mark bzw. volle EURO abzurunden und festzusetzen. (2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben. (3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit (a) ganz oder teilweise abgelehnt, (b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden. (4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben. (5) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet. 4 Rechtsbehelfsgebühren (1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so bleibt die Entscheidung über den Rechtsbehelf gebührenfrei. (2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die sich aus Abs. 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v.h. (3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Kosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. (1) Gebühren werden nicht erhoben für 5 Gebührenbefreiung 1. mündliche Auskünfte, soweit damit kein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist, 2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten: a.) Arbeits- und Dienstleistungssachen, b.) Besuch von Schulen, c.) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen, d.) Sozialhilfesachen, Jugendhilfesachen, e.) Nachweise der Bedürftigkeit, f) Sozialversicherungssachen ( 137 RVO),
3. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen, 4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, 5. Verwaltungstätigkeiten zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist, 6. Maßnahmen der Amtshilfe, 7. die Archivbenutzung nach Abschnitt II des Kostentarifs für wissenschaftliche, landes- und heimatgeschichtliche Forschungen sowie Forschungen für sonstige Zwecke, soweit sie nicht aus gewerblichem oder privatem Interesse erfolgen. Das Gleiche gilt für die Erteilung von schriftlichen Auskünften zu den o.g. Zwecken. Die Gebührenfreiheit gilt nicht für die Anfertigung von Reproduktionen jeglicher Art. Zur Inanspruchnahme der Gebührenfreiheit ist eine Bescheinigung des Auftraggebers vorzulegen. (2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. 6 Auslagen (1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig, so hat der Kostenschuldner sie ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu entrichten ist, zu erstatten. Dies gilt nicht für besondere Auslagen bei der Bearbeitung eines Rechtsbehelfs, soweit diesem stattgegeben wird. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften im Lande untereinander nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 50,00 DM (ab dem 01.01.2002 25,51 EURO) übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden. (2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben: 1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen, 2. Telegraphen-, Telefax- und Fernschreibgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche, 3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, 4. Zeugen- und Sachverständigengebühren, 5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten, 6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, 7. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen, 8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen. (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 7 Kostenschuldner 1. wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat, 2. wer die Kosten durch eine der Stadt gegenüber abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet. (2) Kostenschuldner nach 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(3) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner. 8 Entstehung der Kostenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 9 Fälligkeit der Kostenschuld (1) Gebühren und Auslagen werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Bescheid einen anderen Zeitpunkt bestimmt. (2) Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten. 10 Billigkeitsregelungen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, so können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gelten die 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, 225, 226, 227 Abs. 1, 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 11 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach 4 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung. 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Quedlinburg vom 01. 04. 1993 außer Kraft. Quedlinburg, den 19. 04. 2001 gez. Röhricht Stadt Quedlinburg Oberbürgermeister S i e g e l
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung KOSTENTARIF zu 2 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Quedlinburg Tarif- Gegenstand DM EURO Nr. bis 31.12.2001 ab 01.01.2002 ---------------------------------------------------------------------------------------------- Abschnitt I - Allgemeine Verwaltungsgebühren 1. Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen 1.1. Abschriften je angefangene Seite 1.1.1 im Format DIN A 5 4,00 2,00 1.1.2 im Format DIN A 4 5,90 3,00 1.1.3 in größeren Formaten oder bei schwierigen Abschriften (z.b. fremdsprachliche oder wissenschaftliche Texte) 5,90 bis 64,60 3,00 33,00 1.1.4 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl. wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. je angefangene halbe Arbeitsstunde 17,60 bis 45,00 9,00 23,00 1.2 Durchschriften je angefangene Seite 0,20 0,10 1.3 Fotokopien je angefangene Seite 1.3.1 bis zum Format DIN A 4 0,20 bis 1,20 0,10 0,60 1.3.2 bis zum Format DIN A 3 0,40 bis 3,00 0,20 1,50 1.3.3 bei größeren Formaten bis zu 25,50 13,00 1.4 Lichtpausen je angefangene Seite 1.4.1 bis zum Format DIN A 4 5,90 3,00 1.4.2 bis zum Format DIN A 3 7,90 4,00 1.4.3 bis zum Format DIN A 2 13,70 7,00 1.4.4 bis zum Format DIN A 1 18,00 9,20 1.4.5 bis zum Format DIN A 0 20,00 10,20 1.5 transparente Lichtpausen je angefangene Seite 1.5.1 bis zum Format DIN A 4 9,00 4,60 1.5.2 bis zum Format DIN A 3 11,80 6,00 1.5.3 bis zum Format DIN A 2 18,00 9,20 1.5.4 bis zum Format DIN A 1 29,40 15,00 1.6 Vervielfältigungen mit Bürodruckgeräten je Seite DIN A 4 in einer Auflage 1.6.1 bis zu 100 Stück 0,20 bis 0,60 0,10 0,30 1.6.2 über 100 Stück 0,20 bis 0,40 0,10 0,20 Bei größeren Formaten erhöht sich der Pauschbetrag entsprechend der Größe 2. Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise 2.1 Beglaubigungen von Unterschriften 7,00 bis 39,20 3,50 20,00 2.2 Beglaubigungen von Abschriften je Seite der Erstausfertigung 7,00 3,50 der Durchschrift 3,00 1,50
Für fremdsprachliche Texte sowie größere Pläne und Zeichnungen wird die doppelte Gebühr erhoben. 2.3 Beglaubigungen von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt werden, und Durchschriften und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten hergestellt werden 2.3.1 je Seite des ersten Abdrucks 3,00 1,50 2.3.2 zusätzlich für jeden weiteren Abdruck je Seite 2,00 1,00 2.4 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland, je Urkunde 14,70 7,50 2.5 Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen, wenn Gebühren nicht nach anderen Tarif-Nr. zu erheben sind 5,90 bis 130,00 3,00 66,00 3. Akteneinsicht, Auskünfte 3.1 mündliche Auskünfte, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist 11,80 bis 264,00 6,00 135,00 3.2 schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an interessierte Gesellschaften o.ä. 11,80 bis 78,30 6,00 40,00 3.3 sonstige schriftliche Auskünfte aus Registern, Karteien, Dateien usw. 11,80 bis 78,30 6,00 40,00 4. Abgabe von Druckstücken 4.1 Ortssatzungen, Abgabensatzungen, Pläne, Tarife, Straßen- und Stimmbezirksverzeichnisse und dgl. für jede angefangene Seite 0,20 0,10 jedoch mindestens 2,00 1,00 5. Genehmigungen, Erlaubnisse 5.1 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 25,50 bis 392,00 13,00 200,00 6. Sonstige Verwaltungstätigkeiten 6.1 Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind je angefangene halbe Stunde 18,00 bis 45,00 9,00 23,00 7. Bürgschaftsanträge 7.1 Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen 20,00 10,00 8. Vermögensverwaltung 8.1 Vorrangeinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten sowie Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter 8.1.1 bis zu 10.000 DM / 5.000 EURO des Nominalbetrages des begünstigten Grundpfandrechtes oder des betroffenen Teilbetrages 20,00 10,00 8.1.2 für jede weiteren angefangenen 10.000 DM / 10,00 5,00 5.000 EURO 8.2 Löschungsbewilligungen, Vorrangeinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für Rechte, die nicht unter Tarif-Nr. 8.1 fallen 20,00 bis 100,00 10,00 51,00 8.3 Ausstellung von Zeugnissen über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung von Vorkaufsrechten gem. 28 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch 10,00 bis 55,00 5,00 28,00 8.4 Genehmigung von Rechtsgeschäften in förmlich
festgelegten Sanierungsgebieten gem. 144 BauGB 30,00 bis 100,00 15,00 51,00 9. Finanzverwaltung 9.1 Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr 2,00 1,00 9.2 Zweitausfertigung von Steuer- oder sonstigen Quittungen, je Seite 2,00 1,00 9.3 Ersatzstücke für verlorengegangene Hundesteuermarken 1,00 0,50 10. Bauverwaltung 10.1 Bescheinigungen über Erschließungsbeiträge nach Baugesetzbuch und Straßenausbaubeiträge nach Landesrecht (Anliegerbescheinigung) 25,50 13,00 10.2 Bescheinigung der Gemeinde zur Lage eines Vorhabens nach Investitionszulagengesetz 20,00 10,00 10.3 Genehmigungen zur Errichtung von Zufahrten nach 8a Bundesfernstraßengesetz soweit es sich nicht um Sondernutzungen handelt 50,00 25,50 10.4 Sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse nach dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt, soweit es sich nicht um Sondernutzungen handelt 30,00 bis 100,00 15,00 51,00 10.5 Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen 0,20 je Seite 0,10 je Seite zzgl. Gebühren zzgl. Gebühren nach 1.4 nach 1.4 10.6 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde, zzgl. Anmarschweg von der Dienststelle oder der vorhergehenden Baustelle 18,00 bis 45,00 9,00 23,00 10.7 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, je angefangene halbe Arbeitsstunde 18,00 bis 45,00 9,00 23,00 11. Rechtsbehelfe, Rücknahme, Widerruf, Antragsrücknahme, Antragsablehnung 11.1 Die Gebühr für die Entscheidung über förmliche Rechtsbehelfe richtet sich nach 4. 11.2 Rücknahme oder Widerruf einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat 25,50 bis zur 13,00 bis zur Höhe der Gebühr Höhe der Gebühr für die Amts- für die Amthandlung handlung 11.3 Rücknahme oder Widerruf einer gebührenfreien Amtshandlung, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat 25,50 bis 802,00 13,00-410,00 11.4 Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung, ohne das der Betroffene dazu Anlass gegeben hat 11.5 Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung bis zu 75 v.h. der Gebühr nach 11.2 und 11.3 25 v.h. bis 75 v.h. der für die Amtshandlung festzu-
setzenden Gebühr mindestens 25,50 13,00 ---------------------------------------------------------------------------------------------- Abschnitt II - Verwaltungsgebühren des Stadt- und des Bauarchivs 1. Benutzung von Archivalien in den Räumen der Archive der Stadt Quedlinburg 1.1 pro Archivalie in normalen Formaten oder Überlieferungsformen 1.1.1 für einen Tag 10,00 5,00 1.1.2 für eine Woche 30,00 15,00 1.1.3 für längere Zeit bis zu einem Monat 100,00 51,00 1.2 für Bauzeichnungen, Bauakten, Vermessungspläne, Kanalisationspläne oder bauliche Angelegenheiten betreffende Pläne sowie Karten, Plakate, Bilder, Tonträger und Archivalien, deren Format oder Überlieferungsform besondere technische Vorkehrungen erfordern das Doppelte der Gebühr nach 1.1 2. Einräumung von Nutzungsrechten an Reproduktionen von Archivalien je Blatt oder Vervielfältigung 2.1 in Büchern, Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen 2.1.1 in schwarz/weiß 2.1.1.1 bei einer Auflage bis zu 100 Exempl. 10,00 5,00 2.1.1.2 bei einer Auflage bis zu 1000 Exempl. 20,00 10,00 2.1.1.3 bei einer Auflage bis zu 5000 Exempl. 30,00 15,00 2.1.1.4 bei einer Auflage bis zu 10000 Exempl. 49,00 25,00 2.1.1.5 bei einer Auflage bis zu 50000 Exempl. 100,00 51,00 2.1.1.6 bei einer Auflage bis zu 100000 Exempl. 151,00 77,00 2.1.1.7 bei einer Auflage bis zu 200000 Exempl. 196,00 100,00 2.1.1.8 bei einer Auflage bis zu 300000 Exempl. 280,00 143,00 2.1.1.9 bei einer Auflage über 300000 Exempl. 351,00 179,00 2.1.2 in Farbe das Doppelte der Gebühr nach 2.1.1 2.2 auf Plakaten und Ansichtskarten das Doppelte der Gebühr nach 2.1 2.3 auf Neuauflagen und Nachdrucken das Doppelte der Gebühr nach 2.1 bzw. 2.2 2.4 für die Verwendung für Film, Fernsehen, Internet und ähnliche Medien 49,00 25,00 Alle übrigen Gebühren für die Archive sind dem Abschnitt I zu entnehmen.