LLUR Altlastentag Flintbek, 21. Sep Neue Hinweise für die Untersuchung altlastverdächtiger Flächen

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Transkript:

LLUR Altlastentag Flintbek, 21. Sep. 2016 Neue Hinweise für die Untersuchung altlastverdächtiger Flächen Untersuchung und Bewertung beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser Fachliche Empfehlungen mit Blick auf die zu erwartende novellierte BBodSchV Dr. Andreas Zeddel Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) Abteilung Geologie und Boden Geologischer Dienst Dezernat Altlasten 24220 Flintbek (bei Kiel) E-Mail: andreas.zeddel@llur.landsh.de Inhalt Das Vorgehen beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser zu erwartende Neuerungen im Bodenschutzrecht (BBodSchV nov ) Geringfügigkeitsschwellen (GFS ) - Anwendungsgrundsätze für den nachsorgenden Bodenschutz GFS + Sanierungsziele GFS Abbildungshintergrund aus: Hinweise zur Ermittlung und Sanierung von Altlasten, NRW, 1991

Pfad Boden-Grundwasser: die Realität Grundwassermessstelle Anstrom Eluatkonzentration z.b. 1420 µg/l Grundwassermessstelle Abgeschätzte Sickerwasserkonzentration: z. B. 420 µg/l > 400 µg/l > 100 µg/l > 10 µg/l analysierte Grundwasserkonzentration: 42 µg/l, 4,2 µg/l Sickerwasser nach Bodenpassage ( Sickerwasserprognose ) Ort der Beurteilung für die Prüfwerte nach Anhang 2 BBodSchV? Grundwassermessungen: Beurteilung mittels Geringfügigkeitsschwellen Anforderungen nach dem Wasserrecht? 3 Landesamt für Natur und Umwelt, Dezernat Altlasten 4

Wechsel der Elutionsverfahren Entwurf 2015 BSE S4 (10:1) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Elutionsverfahren der BBodSchV von 1999 zeigen: Der Bodensättigungsextrakt (BSE) ist kein praktikables Verfahren zur Abschätzung der Mobilität altlastrelevanter Schadstoffe Das S4-Verfahren führt i. d. R. zu Unterbefunden gegenüber dem Bodensättigungsextrakt Eine Umrechnung zwischen den Verfahren ist nicht möglich 5 Empfehlung des Fachbeirates Bodenuntersuchungen (FBU) - Methodensammlung Boden/Altlasten ( Methosa ) Unter Bezugnahme auf den FBU/Methosa ist die Verwendung der 2:1-Elutionsverfahren formal gedeckt und sollte auch vor Gericht Bestand haben. 1. Empfehlung: Der Wechsel auf das fachlich zuverlässigere 2:1 Schütteleluat (oder Säule) Ist schon zum heutigen Zeitpunkt für belastbare Aussagen notwendig!

Berücksichtigung der Stoffkonzentrationen im Sickerwasser unbelasteter Böden 1 LfU, Referat 96 / Dr. Huber /22.06.2016 Sickerwasser unbelasteter Böden Bei Untersuchung von Bodenmaterial (2:1 Eluat) liegt (für anorganische Stoffe) ein Gefahrenverdacht erst dann vor, wenn das Konzentrationsniveau deutlich oberhalb des natürlichen Werteniveaus im Bodeneluat liegt. Verdachts- bzw. Gefahrenbewertung am Ort der Probenahme durch Methodenspezifische Prüfwerte Die fachliche Basis bilden Untersuchungen von Eluaten unbelasteter Böden Deutschlands nach der Methode des 2:1 (W/F) Eluat (DIN 19529:01-2009) 1 Ort der Probenahme Ableitung methodenspezifischer Prüfwerte PROJEKT: HINTERGRUNDWERTE GELÖSTER SPURENELEMENTE IM WÄSSRIGEN ELUAT FÜR BÖDEN AUS DEM LÄNDLICHEN RAUM Untersuchung unbelasteter Standorte mittels der Methode des 2:1 Schüttel-Eluats 879 Bodenproben von 296 Standorten mit forst- und landwirtschaftliche Landnutzung Ableitung methodenspezifischer Hintergrundwerte: obere Werteschwelle des Konzentrationsniveaus unbelasteter Böden Grundannahme: In der Fläche vorliegendes Konzentrationsniveau gelöster Spurenelemente in der ungesättigter Zone führt nicht zu einer Grundwasserbelastung Grafik von Prof. Dr. Utermann zur Verfügung gestellt 8

Ableitung methodenspezifischer Prüfwerte (Nachsorge) Entwurf BBodSchV 2016 Alle Werte in [µg L -1 ] GFS 2015 95. Perz. < 1 Masse-% Humus 1 - < 4 Masse-% Humus Methodenspez. Einbauwert 95. Perz. Methodenspez. Einbauwert As 3,2 7,3 8 13 13 Cd 0,3 2,0 2 3,7 4 Co 2 25,7 26 61,4 62 Cr 3,4 9,9 10 18,2 19 Cu 5,4 18,8 20 40,3 41 Hg 0,1 0,03 0,1 0,03 0,1 Mo 35 2,3 35 9,0 35 Ni 13 19 20 30,4 31 Pb 1,2 22,3 23 42,8 43 Sb 5 1,0 5 3,3 5 Se 3 4,9 5 5,0 5 Tl 0,2 0,2 0,2 0,3 0,3 V 4 19 20 34,6 35 Zn 60 94 100 208 210 Methodenspezifischer Prüfwert = doppelter Methodenspezifischer Einbauwert 2. Empfehlung: Die ausreichende (!) Berücksichtigung von Hintergrundkonzentrationen ist schon zum heutigen Zeitpunkt bei Untersuchungen von 2:1-Eluten fachlich notwendig! 9 Gemäß den Empfehlungen des FBU und unter Berücksichtigung von Hintergrundkonzentrationen Lan 10 des

BBodSchV 1999-3. AE BBodSchV 23.7.2015 BBodSchV 1999: 3. AE 2015: Anhang 1 Nr. 3.3 14 Verfahren zur Abschätzung des Stoffeintrags aus Verdachtsflächen Sickerwasser- und Einmischungsprognose oder altlastverdächtigen Flächen in das Grundwasser (1) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser Die soll Stoffkonzentrationen eine Sickerwasserprognose erstellt und -frachten werden. im Sickerwasser und der Schadstoffeintrag in das Grundwasser im Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone (Ort der Beurteilung) können abgeschätzt werden, es sei denn, günstige Umstände ermöglichen eine repräsentative Beprobung von Sickerwasser am Ort der Beurteilung. Diese Abschätzung kann annäherungsweise (2) Die Prognose der Stoffkonzentration für einen Prüfwertvergleich am Ort der Beurteilung kann vorgenommen werden 1. auf der Grundlage von Materialuntersuchungen durch Elutionmit Wasser gemäß Anlage 1 Tabelle 12 in Verbindung mit einer Transportprognose oder - durch Rückschlüsse oder Rückrechnungen aus Untersuchungen im Grundwasserabstrom unter Berücksichtigung der Stoffkonzentration im Grundwasseranstrom, der Verdünnung, der des wassergesättigten Schadstoffverhaltens Bodenzone sowie in der des ungesättigten Schadstoffinventars und im gesättigten Boden oder Bodenzone sowie des Schadstoffinventars im Boden, 2. durch Rückschlüsse oder Rückrechnungen aus Untersuchungen im Grundwasserabstromunter Berücksichtigung der Stoffkonzentration im Grundwasseranstrom, der Verdünnung, des Schadstoffverhaltens in der wasserungesättigten und 3. auf der Grundlage von In-situ-Untersuchungen, auch unter Anwendung von Stofftransportmodellen. - auf der 3. Grundlage Hinweis: von Die In-situ-Untersuchungen grundsätzliche Vorgehensweise oder bleibt erhalten!. - auf der Grundlage von Materialuntersuchungen im Labor (Elution, Extraktion), bei anorganischen Stoffen insbesondere der Elution mit Wasser, gemäß Tabelle 2 (6) Ergänzend zur Sickerwasserprognose kann für den obersten Meter im Grundwasser eine Einmischungsprognose auch durchgeführt unter Anwendung werden. von Stofftransportmodellen erfolgen. 11 Berücksichtigung der Einmischung des Sickerwassers ins Grundwasser N Niederschlag LQ = Länge der Quelle in Grundwasserfließrichtung Abgeschätzte durchschnittliche Schadstoffkonzentration im Sickerwasser C SW V SW -Sickerwasser V SW Sickerwasserrate / Grundwasserneubildungsrate V GW -Grundwasser AnstromkonzentrationC GW Grundwasserleiter mit der und dem Mischvolumen V1+V2 Mischkonzentration C mix Wasserdurchlässigkeit k Druckgefälle i d LQ Mischungstiefe d: per Konvention festgelegt auf 1 m Zur Berechnung der Mischkonzentration C mix notwendige Größen 12

siehe auch: GFS-Papier (Entwurf 2016) 3. Anwendungsgrundsatz: Einmischprognose Bei einer Überschreitung der zulässigen Sickerwasserkonzentration am Ort der Beurteilung kann bei geeigneten hydrogeologischen Randbedingungen der Vermischungsvorgang des Sickerwassers mit dem Grundwasser in einem begrenzten Volumen in Rechnung gestellt werden (Einmischprognose). Nach bisheriger Vorstellung wird dabei der oberste Meter (d mix = 1 m) im Grundwasser als virtueller Mischraum angenommen. Voraussetzung sind daher weitergehende Kenntnisse des Aquifers sowie der Schadstoffmenge, -fracht und - ausbreitung im Einzelfall. Die mittlere Schadstoffkonzentration in dem virtuellen Grundwasservolumen unterhalb einer Schadstoffquelle kann bei Porengrundwasserleitern dann durch eine einfache Berechnung ermittelt werden: C mix. = (C SW * V SW * LQ + C GW * V GW * d mix. ) / (V SW * LQ + V GW * d mix. ) mit C rmix. : Mittlere Schadstoffkonzentration im virtuellen Grundwasservolumen [g/l] C SW : Mittlere Schadstoffkonzentration im Sickerwasser [g/l] C GW : Mittlere Schadstoffkonzentration im Grundwasseranstrom [g/l] (ggf. Hintergrundkonzentration) V GW : Filtergeschwindigkeit des Grundwassers [m/jahr], (gemäß Darcy-Gesetz) LQ: Länge der Quelle in Fließrichtung [m] V SW : Sickerwasserrate [m/jahr] d mix. : Mächtigkeit des Virtuellen Grundwasservolumens, sie ist festgelegt auf 1 [m]; : Ort der Beurteilung Einbindung der Einmischprognose 3. AE 2015: 12 (3): Im Rahmen der orientierenden Untersuchung sollen bezüglich des Wirkungspfads Boden Grundwasser mittels Sickerwasserprognose nach 14 Absätze 1 bis 5 die derzeitigen und die zu erwartenden Schadstoffkonzentrationen am Ort der Beurteilung abgeschätzt werden. Ergänzend kann die Einmischung in das Grundwasser nach 14 Absatz 6 berücksichtigt werden. 13 (4): Im Rahmen der Detailuntersuchung sollen bezüglich des Wirkungspfades Boden- Grundwasser mittels Sickerwasserprognose nach 14 Absätze 1 bis 5 die derzeitigen und zu erwartenden Schadstoffkonzentrationen und -frachten am Ort der Beurteilung abgeschätzt werden. Ergänzend kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Einmischungsprognose nach 14 Absatz 6 verlangen. 4. Hinweis: Zukünftig wird bzw. kann die Einmischung des Sickerwassers in das Grundwasser durch eine Einmischprognose (für 1 m Tiefe) ein Teil der Gefährdungsabschätzung beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser sein! Es spricht nichts dagegen, diesen Aspekt auch heute zu berücksichtigen. 14

Natürliche Schadstoffminderung NEU 3. AE 2015: 5. Hinweis: Zukünftig kann die natürliche Schadstoffminderung im Rahmen der Sanierungsüberlegungen rechtlich abgesichert berücksichtigt werden! Und was ist mit den GFS? 2013 Aktualisierung des GFS- Berichtes durch LAWA-AG-UA Aktualisierung GFS Bis 2015 Abstimmung des GFS- Berichtes zwischen LABO-, LAGAund LAWA-Vertretern Fachgespräch am 10. Feb. 2016 Hinweis: veröffentlicht ist auf der Seite der LAWA aktuell noch die Fassung von 2004 16

Die 'Geringfügigkeitsschwelle' (LAWA 2016) Bewertung von anthropogenen Einträgen Bundeseinheitlichen Bewertung von Veränderungen des Grundwassers Geeignet für die Vorsorge wie für die Nachsorge (Gefahrenabwehr) Fachliche nachvollziehbar Einheitlich / Geeignet zur Harmonisierung von Rechtsbereichen Die GFS ist die anthropogene Stoffkonzentrationen bis zu der eine räumlich begrenzte Änderungen der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers als geringfügig einzustufen ist und ab der eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit vorliegt. geringfügig GFS nachteilig z u n e h m e n d e S t o f f k o n z e n t r a t i o n i m G r u n d w a s s e r Die Geringfügigkeitsschwelle wird definiert als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden. 17 Die 'NEUE' GFS- Definition (LAWA 2015/16) und ab welcher Konzentration eine Grundwasserverunreinigung (= Grundwasserschaden) vorliegt. [LAWA 2004] Die GFS ist die anthropogene Stoffkonzentrationen bis zu der eine räumlich begrenzte Änderungen der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers als geringfügig einzustufen ist und ab der eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit vorliegt. [LAWA 2015/2016] (Der Begriff Verunreinigung kommt im WHG 2009 nicht mehr vor!) geringfügig GFS Grundwasserverunreinigungen nachteilig z u n e h m e n d e S t o f f k o n z e n t r a t i o n i m G r u n d w a s s e r Keine (direkte) Verknüpfung der Geringfügigkeitsschwelle mit dem Begriff des Grundwasserschadens! 18

Vortrag des LAWA-AG-Obmanns Feb. 2016 (wenn Vorsorge auch GWschaden!)? ITVA: mehrstelliger Faktor? (in der Nachsorge) 19 Vorsorge - Nachsorge Vorsorge: Es besteht die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts. Nachsorge: Es muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer nicht unerheblichen Rechtsgutverletzung (= Gefahr) bestehen. Vorsorge und Nachsorge unterscheiden sich nicht durch eine Zahl oder einen Faktor (zumindest nicht pauschal) sondern durch andere Umstände! 20

In der Altlastenbearbeitung Nachteilige Veränderung liegt vor, wenn GFS im Grundwasser nach Messung oder aufgrund einer Sickerwasserprognose überschritten werden. Anhaltspunkt für eine schädliche Grundwasserveränderung Schädliche Veränderung der chemischen Grundwasserbeschaffenheit im Rahmen der Nachsorge liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der in Kap. 3.3 aufgeführten Anwendungsgrundsätze im konkreten Einzelfall eine schädliche Bodenveränderung oder schädliche Gewässerveränderung begründet werden kann. 15.01.2014 BOVA-Sitzung 21/14 21 Neuer Umgang mit Hintergrundkonzentrationen bei anorganischen Spurenstoffen Humantoxizität Ökotoxizität Humantoxizität Ökotoxizität * Basiswert: Die geogenehintergrundkonzentration eines Elements im unbelasteten Grundwasser, ermittelt als flächengewichtetes Mittel der 90. Perzentilwerte von 15 hydrogeologischen Bezugsräumen Aufgabe des Added Risk Approaches Erniedrigung einiger GFS-Werte bei den Elementen 22

Kap. 3: Grundsätze für die Anwendung der Geringfügigkeitsschwellen Immerhin fast 9 Seiten (von 23, d.h. 35 % des Textteils) Grundsätze! Keine Festlegungen im Detail! Türöffner für Festlegungen in Verordnungen / Vollzugshilfen Anwendungsgrundsätze beim nachsorgenden Bodenschutz ZEDDEL, A., QUADFLIEG A., UTERMANN J., WILHELM F. (2016): GRUNDSÄTZE FÜR DIE ANWENDUNG DER AKTUALISIERTEN GERINGFÜGIGKEITSSCHWELLEN DER LAWA VON 2015 IN DER ALTLASTENBEARBEITUNG, ALTLASTEN SPKTRUM 2/2016, S. 56-63

Unsere Anwendungsgrundsätze Kap. 3.3 GFS sind wesentliche fachliche Grundlage und Ausgangspunkt für die Ableitung von Prüfwerten für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser; 1. Berücksichtigung des natürlichen Werteniveaus im 2:1-Bodeneluaten (Methodenspezifische Prüfwerte). 2. Bei einer Sickerwasserprognose ist Abbau- und Rückhaltevermögen der ungesättigten Bodenzone zu berücksichtigen; 3. Bei Kenntnis bestimmter Randbedingungen kann ein Vermischungsvorgang Sickerwasser Grundwasser in Rechnung gestellt werden; 4. Für Gefahrenbeurteilung ausreichender Abstand zu Hintergrundkonzentrationen im Grundwasser (doppelte Basiswerte bei ökotoxikologisch begründeten GFS); 5. Im Einzelfall Prüfung, ob die GFS human-oder ökotoxikologisch begründetet sind: Ökotox-GFS nur bei Betroffenheit des Schutzgut Oberflächengewässer; GFS nicht unmittelbar als Sanierungsziele für das Grundwasser heranziehen unmittelbar?: GFS auch hier wesentliche fachliche Grundlage und Ausgangspunkt! 25 5. Anwendungsgrundsatz: Schutzgutbezug bei ökotoxikologisch begründeten GFS NEU: geringfügig GFS: ökotoxikologisch begründet nachteilig Überschreiten die Stoffkonzentrationen im Grundwasser die Schwellen der TrinkwV, liegt eine schädliche Gewässerveränderung vor. Unterschreiten die Stoffkonzentrationen die Schwellen der TrinkwV, überschreiten jedoch die Schwellen für die ökotoxische Wirkung, ist zu prüfen, inwieweit Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern oder grundwasserabhängigen Landökosystemen vorliegen können.? Grenzwert der TrinkwV! Schaden In der bodenschutzrechtlichen Nachsorge gilt eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit, deren nachteilige Wirkung ausschließlich für Grundwasserorganismen zu besorgen ist, nicht als schädlich. 26

Schema für die Ableitung von Prüfwerten (aktuell im BMUB diskutierte Vorstellung Stand Aug. 2016) Verwendung der Daten aus LAWA 2016 zu: I Beurteilung der gesundheitlichen / ästhetischen Wirkung *: 1. Grenzwert der TrinkwV 2. In Anlehnung an TrinkwV; Grundlagen Basisdaten Toxikologie Verwendung der Daten aus LAWA 2016 zu: II Beurteilung der ökotoxischen Wirkung *: 1. Umweltqualitätsnorm 2. PNEC (aquat.) 3. Sonstiges Gesundheitlich begründeter Wert Ästhetisch begründeter Wert: x 2 Kleinerer Wert Bei geogenen Stoffen: Wert > Basiswert? Ja: Wert = Nein: Basiswert = Ökotoxikologischer Vergleichswert Ökotoxikologischer Vergleichswert x 10 Prüfwert für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser * Priorität gemäß Reihenfolge Eintrag Grundwasser-Oberflächengewässer Die Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Wasserkörpers ist bei Altlasten praktisch ausgeschlossen! worst-case Annahmen: Intensiv belebte Sedimentbereiche Durch den Konventionsfaktor von 10 auf das ökotoxikologische Kriterium der GFS wird die geringe Verdünnung im Gewässerbett abgebildet Bei Unterschreitung wird die GFS (/Basiswert) kleinräumig gemittelt im Gewässerbett unterschritten / Bei Unterschreitung ist eine Beeinflussung unerheblich. Abbildung nach: Altlastenbewertung (BW, Juni 2012), Kap. 7, Priorisierungsmerkmale Pfad Boden -Oberflächengewässer De 28 z.

Prüfwert- Ideen für anorganische Stoffe (alle Werte in µg/l) Prüfwert BBodSchV 1999 Prüfwert Idee 2016/2017 Die Bausteine der Prüfwertableitung 2016/17 Plausibilitätswert für TrinkwV / analog Oberflächengewässer TrinkwV GFS 2016 Faktor: Prüfwert der BBodSchV 1999_ Prüfwert 2016 Antimon (Sb) 10 5 5 1100 5 2 Arsen (As) 10 10 10 32 3,2 1 Barium (Ba) - 1000 1000 1750 175 - Blei (Pb) 25 10 10 12 1,2 2,5 Bor (B) - 1000 1000 1800 180 - Cadmium (Cd) 5 3 3 3 0,3 1,7 Chrom (Cr) 50 (Cr ges ) 50 50 (Cr ges ) 47 (Cr III ) 3,4 1 Chromat 8 (Cr VI ) 8 * 50 (Cr ges ) * 34 (Cr VI ) 3,4 1 Kobalt (Co) 50 10 10 20 2 5 Kupfer (Cu) 50 50 2000 techn 54 5,4 1 Molybdän (Mo) 50 35 35 3400 35 1,4 Nickel (Ni) 50 20 20 70 7 2,5 Quecksilber (Hg) 1 1 1 1 0,1 1 Selen (Se) 10 10 10 30 3 1 Thallium (Tl) - 0,8 0,8 20 0,2 - Vanadium (V) - 4 4 50 4 - Zink (Zn) 500 600 5000 600 60 0,8 Die Botschaft für die aktuelle Bearbeitung von Fällen mit einer Betroffenheit des Grundwassers: Durch die aktuell diskutierten GFS sollte sich im Rahmen der Novellierung der BBodSchV keine wesentliche Änderung des Bewertungsniveaus ergeben! 29 Prüfwert- Ideen für organische Stoffe (alle Werte in µg/l) Prüfwert BBodSchV 1999 Prüfwert Idee 2016/2017 Mineralölkohlenwasserstoffe 200 200 Begründung MKW in der TrinkwV nicht mehr geregelt; - Faktor 2 auf den ästhetisch begr. Wert TrinkwV / analog TrinkwV 100 (ästhetisch) BTEX 20 20 GFS, Fußnote wie 1999 2,4-24 P-OFG UQN (µg/l) GFS 2016 - - 100 (100 Benzol) (10 Benzol) 20 Benzol 1 1 Wert der TrinkwV / GFS 1 100 10 1 LHKW 10 10 Entspr. GFS für Summe TRI und PER; (GFS-Summe LHKW: 20 µg/l + Verweis auf TRI/PER-GFS; Änderung unnötig) 10 ca. 100 je 10 10 Vinylchlorid - 0,5 Wert der TrinkwV / GFS 0,5 20 2 0,5 Aldrin 0,1 0,03 DDT 0,1 0,1 Phenole 20 - (210/80?) PCB, gesamt 0,05 0,05 PAK, gesamt 0,2 0,2 Naphthalin 2 2 Wert der TrinkwV (stringente, notwendige Absenkung) Wert der TrinkwV / GFS (PSBM- Einzelstoff) Parameter streichen dafür altlastenrelevant.: MTBE/Etheroxygenate Messung als Summe PCB 7 multipliziert mit Faktor 5 (TRD-Ausschöpfung 10%) TrinkwV weist 0,1 µg/l bezogen auf 4 PAK aus analog TrinkwV - GFS (toxikologischästhetische Mischbegründung) 0,03 0,1 0,01 (Summe) 0,03 0,1 0,1 0,01 0,1 210 77 (7.7 PNEC) 8 (0,005) 0,175 0,0005 (jedes der PCB 7) 0,01 (0,1) ca. 1-5 0,1/0,5/ 0,2 2 24 2,4 2 Einige Prüfwerte fallen mit den GFS zusammen Die Bewertung der Problemstoffe LCKW oder PAK wird () unverändert bleiben. 30

Übersicht: Verfahrensablauf fachliche Schritte Kein Katastereintrag Orientierende Untersuchung Verdachtsausschluss / Verdachtsbestätigung Detailuntersuchung (Behördliche) Feststellung keine Altlast / Altlast Schädliche Grundwasserveränderung GFS mit Anwendungsgrundsätzen Tatbestand Behördliche Ermittlung mit Bezug auf die Prüfwerte am Ort der Beurteilung Betrachtung des Grundwassers / Ausmaß der Verunreinigung Feststellen einer Gefahr für das Grundwasser z. B. bei Überschreitung TrinkwV-Wert im Grundwasser (Betrachtungsvolumen mit 1m Mächtigkeit) Entscheidung gegen Maßnahme Katastereintrag Verhältnismäßgkeitsabwägung: Entschließungs-, Auswahlermessen Entscheidung für Maßnahme Sanierung bis zum Sanierungsziel Rechtsfolgen z. B.: lokal begrenzt (1000 m 2 )/ geringe Fracht (1 km 2 in Höhe Prüfwert)/ kleine Schadstoffmenge (100000m 3 *10-facher Prüfwert) Sanierungsziel nach Verhältnismäßigkeitsabwägung / Ermittlung geeigneter, erforderlicher und angemessener Maßnahmen 31 Wesentliche Klarstellungen: Unbeschadet der Anwendungsgrundsätze ist die Tatsache, dass bei Überschreitung der GFS-Werte im Grundwasser (i. d. R.) eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit vorliegt. Ob das Ausmaß einer solchen Veränderung hinreichend ist, den Verdacht oder den Tatbestand einer schädlichen Bodenveränderung bezüglich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser bzw. einer schädlichengewässerveränderung im Rahmen der wasserrechtlichen Nachsorge zu begründen, kannunter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze bestimmt werden. Anwendungsgrundsätze sind zur Gefahrenbeurteilung nicht abschließend. (z.b. bei regional höheren geogenen Hintergrundkonzentrationen im Einzelfall) Durch die Anwendungsgrundsätze wird NICHT die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen beschrieben dazu bedarf es eines eigenständigen Abwägungsprozesses (z. B. Nachsorge bei punktuellen Schadstoffquellen ). 32

GFS (2016) und Sanierungsziele? Die Festsetzung von Sanierungszielen kann sich nicht unmittelbar an den Geringfügigkeitsschwellen orientieren. Diskussion: Streichung des Wortes 'unmittelbar'? NEIN! GFS i.v.m. den Anwendungsgrundsätzen und den Ergebnissen der Ermessensausübung und der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind weiter die zentrale fachliche Grundlage bei der Festsetzung von Sanierungszielen. Bei einzelnen Parametern (z.b. bei GFS auf Grundlage humantoxikologischer Wirkungsdaten) kann im Einzelfall das für einen spezifischen Ort festzusetzende Sanierungsziel (z.b. in der bisherigen Fahne) unter Umständen auch der GFS entsprechen. 33 Zusammenfassung Der Wechsel auf das fachlich zuverlässigere 2:1 Schütteleluat (oder Säule) ist zum heutigen Zeitpunkt für belastbare Aussagen zur Freisetzung fachlich notwendig. Die ausreichende Berücksichtigung von Hintergrundkonzentrationen ist zum heutigen Zeitpunkt bei Untersuchungen von 2:1-Schütteleluten fachlich notwendig. Die grundsätzliche Vorgehensweise der Sickerwasserprognose auf Grundlage unterschiedlicher Daten und bezogen auf den Ort der Beurteilung bleibt erhalten. Die Einmischung des Sickerwassers in das Grundwasser durch eine Einmischprognose (für 1 m Tiefe) kann Teil der Gefährdungsabschätzung sein (Schadensfeststellung). Eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit, die ausschließlich Grundwasserorganismen betrifft, ist für eine Altlastenfeststellung nicht hinreichend. Durch die aktuell diskutierten GFS (& Anwendungkap.) sollte sich im Rahmen der Novellierung der BBodSchV keine wesentliche Änderung des Bewertungsniveaus ergeben. Die GFS-Anwendungsgrundsätze beschreiben NICHT die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen - dazu bedarf es eines eigenständigen Abwägungsprozesses Die Festsetzung von Sanierungszielen kann sich nicht unmittelbar an den Geringfügigkeitsschwellen orientieren. 34