Satzung der Stadt Zwickau über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten. vom

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Transkript:

Satzung der Stadt Zwickau über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten vom 07.12.2009 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, berichtigt S. 159), letzte Änderung vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 325) i. V. m. den 89 Nr. 1 und 2, Abs. 3 i. V. m. 87 Nr. 1 und Abs. 3 SächsBO vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) hat der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung am 21.2009 folgende Satzung über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten beschlossen: 1 Gegenstand und Begriffsbestimmung Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz der in 2 der Satzung aufgeführten Gebiete und an Baudenkmälern. Werbeanlagen im Sinne der Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen sowie Automaten und Fahnen, soweit sie Werbezwecken dienen. Entsprechendes gilt für Warenautomaten. Abs. 3 Begrünte Fläche i.s. dieser Satzung ist jede Fläche, die Grünbewuchs aufweist, wobei es auf Entstehung und Pflegezustand des Grüns nicht ankommt. Abs. 4 Unberührt bleiben die Vorschriften der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Zwickau, des Denkmalschutzrechtes, sowie der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Satzung gilt für folgende Gebiete: 2 Geltungsbereich A - Nordvorstadt, Bahnhofsvorstadt, Stadtzentrum Dieses Gebiet wird begrenzt durch die Bebauung der Franz-Mehring-Straße mit einem Teil der Dorotheenstraße, die Bebauung der Kurt-Eisner-Straße, die Bebauung der Crimmitschauer Straße ab Kurt-Eisner-Straße, die Bebauung der Konradstraße, die Bebauung der Carolastraße, die Werdauer Straße bis zur Bahnbrücke, das Bahngleis bis zum Bahnhof, das Bahngleis bis zur Reichenbacher Straße, die Werkstättenstraße, die Scheringerstraße, die Gutwasserstraße, die Bebauung der Reichenbacher Straße, die Humboldtstraße, die Bebauung der Breithauptstraße, die Schwimmhalle an der Uhdestraße, die Mulde bis Höhe Feodorstraße, die Bebauung der Gudrunstraße bis zur Franz-Mehring-Straße.

2 B - Marienthal Dieses Gebiet wird begrenzt durch die Bebauung der Marienthaler Straße, die Augustusstraße, die Bülaustraße bis zum Friedhof, die Ferdinandstraße, den Südblick, die Bebauung der Olzmannstraße, die Hoferstraße, die Bebauung der Geschwister-Scholl- Straße, die Bebauung der Anne-Frank-Straße, den Marienthaler Fußweg bis zur Bahnlinie, die Bahnlinie bis zur Werdauer Straße, die Jogischesstraße bis zur Gärtnerei, die Kopernikusstraße, die Paracelsus-Klinik, die Bebauung der Werdauer Straße bis zur Goethestraße, die Lerschstraße, die Bebauung des Heckenweges und der Julius-Seifert-Straße bis zur Jacobstraße, die Bebauung der Jacobstraße, die Marienthaler Straße bis zum Brander Weg. C - Pölbitz/Eckersbach Dieses Gebiet wird begrenzt durch die Bebauung der Crossener Straße, die Bebauung der Wulmer Straße, die Thurmer Straße bis zur Schneppendorfer Straße, die Bebauung der Uferstraße entlang der Eckersbacher Höhe, den Höllengrund, die Bebauung der Scheffelstraße, die Bebauung des Amseltals, die Mülsener Straße bis Höhe Eulenweg, die Trillerstraße, die Bebauung An den Bergkellern und die Mulde. D - Planitz Dieses Gebiet wird begrenzt durch die Bebauung der Himmelfürststraße, der Bielstraße, die Schloßparkstraße, die Friedhofstraße, die Bebauung der Cainsdorfer Straße, die Bebauung Am Hammerwald, die Stadtgrenze, die Bebauung der Gabelsberger Straße, die Bebauung der Lengenfelder Straße bis zur Damaschkestraße, die Bebauung der Damaschkestraße, der Äußeren Zwickauer Straße, der Feldgasse, die Bebauung der Ebersbrunner Straße, der Mozartstraße, der Uhlandstraße, die Südkampfbahn, Am Strandbad, die Poliklinik, die Bebauung der Rudolf-Breitscheid-Straße, die Bebauung der Heinrichstraße, einen Teil der Motteler Straße bis zum Marktsteig, den Marktsteig bis auf Höhe Himmelfürststraße. Die genaue Abgrenzung sowie die Zuordnung der an den genannten Straßen und Plätzen gelegenen Bebauung zu den einzelnen Bereichen ergibt sich aus den dieser Satzung beigefügten Lageplänen A-D. Diese Lagepläne sind Bestandteil der Satzung. 3 Anforderungen an Werbeanlagen Werbeanlagen in den in 2 genannten Gebieten sind unzulässig: a) in Vorgärten und auf begrünten Flächen, b) an Bäumen oder innerhalb von Baumgruppen, c) an Pfeilern, Masten, d) an Einfriedungen, e) an technischen Einrichtungen wie Schaltschränken der Telekom, der Energieversorgung und der Stadtbeleuchtung, f) an Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen. Werbeanlagen und Warenautomaten sind so herzustellen, anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie nach Größe, Maßstab, Form, Farbe, Material, Gliederung und Anbringungsart das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind, die künstlerische Eigenart sowie das Erscheinungsbild und die städtebauliche Bedeutung der sie umgebenden baulichen Anlagen und das Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigen sowie deren historischen, künstlerischen oder städtebaulichen Charakter nicht stören.

3 Abs. 3 Werbeanlagen, die z. B. durch Umbenennung, Verlagerung oder Schließung von Geschäften und Betrieben gegenstandslos geworden sind, sind umgehend zu entfernen, soweit sie nicht selbst Gegenstand von Denkmalschutz und Denkmalpflege sind. Hierbei ist der Zustand, wie er vor Anbringung der Werbung war, wiederherzustellen. Abs. 4 Alle Werbeanlagen müssen sich von Schildern und Zeichen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, deutlich unterscheiden und von ihnen den durch den Zweck dieser Schilder und Zeichen bedingten Abstand halten. Abs. 5 Schaukästen und Warenautomaten müssen so angebracht werden, dass die statische Funktion von Mauern und Pfeilern auch optisch klar erkennbar bleibt. An Eckgebäuden ist ein Abstand von mindestens 1 m von der Ecke einzuhalten. Für die Anbringung an Gebäudepfeilern ist beiderseits ein gleichgroßer Streifen von mindestens 1/8 Pfeilerbreite freizuhalten. Die Farbe muss sich dem Farbton der Fassade anpassen. Abs. 6 Technische Hilfsmittel von Werbeanlagen (z. B. Kabelzuführung) sollen unsichtbar verlegt werden. 4 Werbeanlagen und Warenautomaten im historischen Stadtkern und an Baudenkmälern Zum Schutz von historischen Gebäuden und Straßenzügen sind detaillierte Anforderungen an die Gestaltung notwendig. Dies gilt im Bereich des historischen Stadtkerns, der das Gebiet innerhalb des Dr.- Friedrichs-Ringes einschließlich der Flurstücke, die an der Außenseite des Dr.-Friedrichs- Ringes und der Straße am Schwanenteich unmittelbar angrenzen sowie das Gebiet des Muldenabschnittes zwischen Eckersbacher Brücke und Paradiesbrücke, der Niederen Vorstadt, der Frauenvorstadt und des Schwanenteichparks umfasst. Der Bereich ist im beigefügten Lageplan E dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. 5 Besondere Anforderungen An Werbeanlagen und Warenautomaten in dem in 4 bezeichneten Bereich und an Baudenkmälern oder in deren unmittelbarer Nähe werden folgende besondere Anforderungen gestellt: a) Aufdringliche Werbung, d. h. Werbeanlagen, die störend wirken, sich hartnäckig anbieten, sich versuchen aufzunötigen u. ä., insbesondere auch durch die Verwendung von Signalfarben, grellen und reflektierenden Farben ist untersagt. Unter Signalfarben versteht man Farben, denen eine besondere Bedeutung zukommt, z.b. Neonfarben und Farben, die mit Leuchtmitteln angereichert sind (z. B. phosphoreszierend). b) Die Schrifthöhe hat sich dem Charakter und der Proportion des Gebäudes anzupassen. c) Werbeanlagen sind in ihren Gesamtproportionen nur in feingliedriger Form (z.b. als Schriftzug, schmiedeeiserne Schilder u.ä.) zulässig. Bestehen sie aus mehreren Teilen, müssen diese einheitlich gestaltet sein.

4 d) Die Ausladung von parallel zur Gebäudefront angebrachten Werbeanlagen darf 0,25 m Tiefe von Gebäudeflucht bis Vorderkante Werbeanlage nicht überschreiten. e) Die horizontale Ausdehnung aller am Gebäude befindlichen Werbeanlagen darf nicht länger als zwei Drittel der Gebäudefront betragen. Bei mehreren Gewerbeeinheiten im Gebäude ist dieses Maß zu teilen. f) Werbeanlagen sind nur unterhalb der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. Dies betrifft auch die höhenmäßige Anordnung von Werbeanlagen an fensterlosen Giebeln. Sie dürfen Gesimse, Erker, Tore, Pfeiler u.ä. nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigen. g) Ausleger sind individuell herzustellen. Ihre technische Ausführung muss transparent sein, um so das Überdecken der Fassade im Straßenbild zu verhindern. h) Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht bzw. bewegten Werbeflächen (z.b. Laufschriften, Prismenwendeanlagen u.ä.) sind unzulässig. i) Werbeanlagen müssen von den Unterkanten der Geschossgesimse einen Abstand von mindestens 10 cm einhalten. Als unmittelbare Nähe des Baudenkmals gilt die Umgebung eines Kulturdenkmales, soweit sie für dessen Bestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist. 6 Plakatanschlag Das Anbringen von Anschlägen, die der gewerblichen, kulturellen oder beruflichen Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen, ist im Geltungsbereich der Satzung nur an den dafür bestimmten Plakattafeln und Säulen zulässig. 7 Genehmigungsverfahren, Abweichungen Abs.1 Das Genehmigungsverfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen nach dem SächsEAG vom 13.August 2009 i.v. mit 1 SächsVwVfG und den 71a-e VwVfG abgewickelt werden. Über den Bauantrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden, ansonsten gilt die Genehmigung als erteilt. 1 SächsVwVfG i.v. mit 42a VwVfG gilt entsprechend. 69 Abs.5 SächsBO bleibt hiervon unberührt. Abs.2 Durch das Amt für Bauordnung kann entschieden werden, ob bestimmte Abweichungen in Übereinstimmung mit 34 BauGB zugelassen werden können. 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig gemäß 87 Nr. 1 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. a) entgegen 3 Buchst. a) - f) an den dort nicht erlaubten Stellen unzulässig Werbeanlagen anbringt, b) entgegen 3 Abs. 3 dieser Satzung gegenstandslos gewordene Werbeanlagen nicht umgehend entfernt und den vorherigen Zustand wiederherstellt,

5 c) entgegen 3 Abs. 4 dieser Satzung Werbeanlagen anbringt, die sich nicht deutlich von Schildern und Zeichen, die der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, unterscheiden und nicht den hierfür erforderlichen Abstand einhalten, d) entgegen 3 Abs. 5 dieser Satzung durch das Anbringen von Schaukästen und Warenautomaten die statische Funktion von Mauern optisch verdrängt durch Nichtfreihalten von mindestens 1/8 Pfeilerbreite, durch Nichteinhalten von mindestens 1 m Abstand von der Ecke bei Eckgebäuden sowie bei nicht dem Farbton der Fassade angepassten Farben, e) entgegen 3 Abs. 6 dieser Satzung technische Hilfsmittel von Werbeanlagen nicht unsichtbar verlegt. 2. a) entgegen 5 a) dieser Satzung aufdringlich wirbt, b) entgegen 5 b) dieser Satzung die Schrifthöhe nicht dem Charakter und der Proportion des Gebäudes anpasst, c) entgegen 5 c) dieser Satzung Werbeanlagen nicht in feingliedriger Form anbringt, d) entgegen 5 d) dieser Satzung bei Anbringung von Werbeanlagen die Gebäudeflucht unzulässig überschreitet, e) entgegen 5 e) dieser Satzung in horizontaler Ausdehnung mit der Werbeanlage die Gebäudefront unzulässig überschreitet, f) entgegen 5 f) dieser Satzung Werbeanlagen oberhalb der Fensterunterkante des ersten Obergeschosses anbringt oder durch Anbringung einer Werbeanlage Gesimse, Erker, Tore, Pfeiler u.ä. in ihrer Wirkung beeinträchtigt, g) entgegen 5 g) dieser Satzung unzulässige Ausleger anbringt, h) entgegen 5 h) dieser Satzung Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht bzw. bewegte Werbeflächen anbringt, i) entgegen 5 i) dieser Satzung Werbeanlagen anbringt, ohne einen Abstand von mindestens 10 cm von den Unterkanten der Geschossgesimse einzuhalten. 3. entgegen 6 dieser Satzung unzulässige Anschläge anbringt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 geahndet werden. 9 Inkrafttreten, Bekanntmachung Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung der dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Lagepläne erfolgt durch Auslegung zur Einsicht bei der Stadt Zwickau. Die Lagepläne können eingesehen werden im Amt für Bauordnung, Stadtverwaltung Zwickau während der regelmäßigen Dienststunden der Stadtverwaltung Zwickau. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Zwickau über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten vom 12.02.1997 außer Kraft. ******************* Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf 4 Abs. 4 SächsGemO sowie gemäß 8 Ziff. 2 und 3 KomBekVO öffentlich bekannt zu machen. Zwickau, 07.12.2009 Dr. Pia Findeiß Oberbürgermeisterin Zwickauer Pulsschlag Mr. 26 vom 12.2009 Inkrafttreten: 17.12.2009