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Transkript:

100 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 9 100 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP Ausgedruckt am 13. 5. 1987 Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXXXXXX, mit dem das Holzkontrollgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Bundesgesetz vom S. April 1962 über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBI. Nr. 115/ 1962, wird geändert wie folgt: 1 Abs. 2 lautet:.,,(2) Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zqlltarifgesetz 1988, BGBI. Nr. XXX) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt. sind, gelten als Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes nur jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. von den allenfalls angeführten ex-positionen zu solchen Unternummern erfaßt sind: TARIF Nr./UNr. 1404 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: 10 - pflanzliche Rohstoffe, wie sie hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendet werden: ex 10 - unverarbeitete Rinde von Holzgewächsen 4401 Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert: 10 - Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen 30 - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert: ex 30 - Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert 4403 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder vierseitig zugerichtet:. 10 mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Schutzmitteln behandelt: B - andere: 1 - von tropischen Bäumen 2 - sonstige 20 anderes, von Nadelbäumen: A - mit einem Durchmesser von 14 cm oder weniger (gemessen ohne Rinde 1 m oberhalb des stärkeren Endes) B - anderes: 1 - von tropischen Nadelbäumen 2 - sonstige

2 von 9 100 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 2 TARIF Nr./UNr. 100 der Beilagen (30) 31 32 33 34 35 (90) 91 92 - anderes, von folgenden tropischen Bäumen: - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau - - White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti und Alan Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong und Kempas Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou d'afrique, Makore und Iroko, - - Tiama, Mansonia, 110mba, Dibetou, Limba und Azobe - anderes: - - Eichen: A - von tropischen Eichen B - andere Buchen: A - Rotbuche mit einem Durchmesser von 14 cm oder weniger (gemessen ohne Rinde 1 m oberhalb des stärkeren Endes) B - anderes 99 sonstige: A - von anderen tropischen Laubbäumen B - andere 4404 Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, grob zugerichtet, weder gedrechselt noch gebogen oder sonst bearbeitet, zur Herstellung von Spazierstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen und dergleichen geeignet; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen: 10 - von Nadelbäumen : A - Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Hol?, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: ex A - Weinstecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: berindet 20 - andere: A - Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus ;Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: ex A - Weinstecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: berindet 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem Profilzerspaner besäumt, gemessen oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von mehr als 6 mm: 10 - von Nadelbäumen: (20) - von folgenden tropischen Bäumen: 21 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Meranti Bakau, White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti, Alan, Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong und Kempas: ex 21 - anders als gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt 22 Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou d'afrique, Makore, Iroko, Tiama, Mansonia, 110mba, Dibetou, Limba und Azobe: ex 22 - anders als gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt

100 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von 9 100 der Beilagen 3 TARIF Nr.lUNr. 23 (90) 91 92 99 Baboen, Amerikanisches Mahagoni (Swietenia spp.), Imbuia und Balsa: ex 23 - anders als gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt anderes: - - von Eichen: B - 'anders - - von Buchen: sonstige: " Artikel 11 (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System Zur Bezeichnung und Kodierung von Waren, BGBI. Nr. XXX/1987,'in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut. 2

4 von 9 100 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 4 100 der Beilagen Problem: VORBLATT Im 1 Abs. 2 des Holzkontrollgesetzes wird auf einige nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74) Bezug genommen. Die Umstellung des Österreichischen Zolltarifs auf das Harmonisierte System erfordert daher eine entsprechende Änderung. Ziel- und Problemlösung: Angleichung des 1 Abs. 2 des Holzkontrollgesetzes an den neuen Zolltarif gemäß Zolltarifgesetz 1988 auf Grund des "Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren". Da es sich um eine Transponierung handelt, wurde von einer weitgehenden inhaltlichen Änderung durch Aufnahme oder Verzicht von Waren Abstand genommen. Es erfolgte lediglich eine Miteinbeziehung von Pflöcken in die nummer 4404 wegen der schwierigen Abgrenzbarkeit zu Pfählen sowie eine Anhebung der für die Kontrolle maßgeblichen Stärke von Holz (in der Längsrichtung gesägt oder mit dem Profilzerspaner besäumt, gemessert oder geschält) auf 6 mm, womit die bei einer inhaltsgleichen Transponierung miteinzubeziehende nummer 4408 (Stärke von 5 bis 6 mm) zur Gänze entfällt. Den Grundsätzen der Einheitlichkeit und Rechtssicherheit wird, im Gegensatz zur geltenden Fassung, durch, informative Beschreibung des Warenkreises Rechnung getragen. Alternativen: Kosten: Keine. Keine.

100 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von 9 100 der Beilagen 5 Erläuterungen Das "Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren" soll voraussichtlich am 1. Jänner 1988 in Kraft treten. Demzufolge wäre bis zu diesem Zeitpunkt ein neuer Zolltarif (Zolltarifgesetz 1988) in Kraft zu setzen, der wiederum eine entsprechende Anpassung des Holzkontr1Yllgesetzes erfordert, da in dessen 1 Abs. 2 auf die Zolltarifnummern 13oi, 4401, 4403, 4404, 4405 und 4409 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74) Bezug genommen wird. Zu Art. I: Die Warengruppe der Unternummer 1404 10 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988) deckt sich inhaltlich mit der bisher unter nummer 1301 geführten Warengruppe. Die Warengruppe der Unternummern 4401 10 und 4401 30 deckt sich mit der Warengruppe der nummer 4401 des geltenden Zolltarifs. Die Zolltarifnummer 4403 um faßt die Waren der derzeitigen nummern 4403 Alb, A2a, A2b und B sowie der derzeitigen nummern 4404 A und B. Die Unternummern 4404 10 A und 20 A umfassen Waren der derzeitigen nummer 4409 C, wobei Pflöcke wegen der schwierigen Abgrenzbarkeit zu Pfählen in die Kontrolle miteinbezogen wurden. Die Warengruppe der Nummer 4407 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988) umfaßt die Warengruppe der nummer 4405 A und B des noch geltenden Zolltarifs. Die derzeitige nummer 4405 um faßte allerdings Waren mit einer Stärke von mehr als 5 mm, im Harmonisierten System ist jedoch eine Stärke von mehr als 6 mm vorgesehen. Von einer Miteinbeziehung der Zolltarifnummer 4408, die Waren mit einer Stärke von mehr als 5 mm bis 6 mm berücksichtigt, konnte daher abgesehen werden. Zu Art. 11: Das Bundesgesetz, mit dem das Holzkontrollgesetz geändert wird, soll - um einen nahtlosen Übergang der Anwendung der Zolltarifbestimmungen zu sichern - gleichzeitig mit dem neuen Zolltarif (Zolltarifgesetz 1988) in Kraft treten. Voraussichtlich wird dies der 1. Jänner 1988 sein. Abs. 2 enthält die Vollziehungsklausel. Kosten: Keine.

6 von 9 Textgegenüberstellung cr:.. Holzkontrollgesetz Derzeit geltender Gesetzestext: Neuer Text: (2) Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren folgender Zolltarifnum- (2) Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in die folgenden Nummern mern: und Unternummern des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr...) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs' angeführt sind, gelten als Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes nur jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. von den allen-. falls angeführten ex-positionen zu solchen Unternummern erfaßt sind: Nr. 1405 B jedoch nur unverarbeitete Rinde von Holzgewächsen 4401 nicht jedoch Sägespäne Nr.lUNr. 1404 4401 10 10 30 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: - pflanzliche Rohstoffe, wie sie hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendet werden: - ex 10 - unverarbeitete Rinde- von Holzgewächsen - --!!!:._--_.. _- Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert:. - Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert: ex 30 - Holzabfälle, auch zu Pellets,' Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert \ -C> C> Q...".., O;i ~ ll'q." :;l 100 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 4403 nicht jedoch imprägnierte oder weißgeschnitzte Leitungsmaste 4404 4403 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder vierseitig zugerichtet:.10. - mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Schutzmitteln behandelt: B - andere: 1 - von tropischen Bäumen 2 - sonstige

Derzeit geltender Gesetzestext: Neuer Text: Nr. Nr.lUNr. 4409 jedoch nur Weinstecken, gespalten; Pfähle und Stangen, zugespitzt, 4404 nicht in der Längsrichtung gesägt; diese auch nur, wenn sie berindet sind 20 - anderes, von Nadelbäumen: A - mit einem Durchmesser von 14 cm oder weniger (gemessen ohne Rinde 1 m oberhalb des stärkeren Endes) B - anderes: 1 - von tropischen Nadelbäumen 2 - sonstige (30) - anderes, von folgenden tropischen Bäumen:. 31 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau 32 - -.White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti und Alan 33 Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong und Kempas ' 34 35 (90) 91 92 Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou d'afrique, Makore und Iroko - - Tiama, Mansonia, 110mba, Dibetou, Limba und Azobe - anderes: - - Eichen: A - von tropischen Eichen B - andere' Buchen: A - Rotbuche mit einem Durchmesser von 14 cm oder weniger (gemessen ohne Rinde 1 m oberhalb des stärkeren Endes) B - anderes 99 sonstige:, ' A - von anderen tropischen Laubbäumen B - andere. Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz, 'zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, grob zugerichtet, weder gedrechselt noch gebogen oder sonst bearbeitet, zur Herstellung von Spazierstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen und dergleichen geeignet; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen: "... C> C> 0- n... txi ~. ;; (1Q n ::l 100 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 7 von 9

8 von 9 Derzeit geltender Gesetzestext: Neuer Text: 00 Nr. Nr./UNr. 4405 4407 10 - von Nadelbäumen : A - Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: ex A - Weinstecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: berindet 20 - andere: A - Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: ex A - Weinstecken aus Holz l gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz,. zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: berindet 10 (20) 21 22 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem Profilzerspaner..~ besäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt,. geschliffen oder ~ keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von mehr als 6 mm: ~ _ von Nadelbäumen: i:l - von folgenden tropischen Bäumen: Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Meranti Bakau, White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti, Alan, Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong und Kempas: ex 21 - anders als gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou d'afrique, Makore, Iroko, Tiama, Mansonia, 110mba, Dibetou, Limba und Azobe: ex 22 - anders als gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt 23 Baboen, Amerikanisches Mahagoni (Swietenia spp.), Imbuia und Balsa: ex 23 - anders als gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt... o ~... 100 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)

Derzeit geltender Gesetzestext: Neuer Text: Nr. Waren bezeichnung Nr./UNr. (90) - anderes: 91 - - von Eichen: 92 von Buchen: 99 sonstige:... o 0- o... tp ~. j;) (1Q o ::s ~ 100 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 9 von 9