Verbandssatzung des Breitband-Zweckverbandes Nordfriesland-Nord

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Transkript:

Verbandssatzung des Breitband-Zweckverbandes Nordfriesland-Nord Aufgrund des 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 21.12.2016 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 23.03.2017 die folgende Verbandssatzung des Zweckverbandes Breitband-Zweckverband Nordfriesland-Nord erlassen: 1 Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel (zu beachten: 4, 5, 13 GkZ) (1) Die Ämter Mittleres Nordfriesland und Südtondern bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ). Der Zweckverband führt den Namen Breitband-Zweckverband Nordfriesland-Nord. Er hat seinen Sitz in 25899 Niebüll, Marktstraße 12. (2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. (3) Der Zweckverband führt das Landessiegel mit der Inschrift Breitband-Zweckverband Nordfriesland-Nord. 2 Verbandsgebiet (Bezirk im Sinne des 30 Abs. 1 LVwG) Das Verbandsgebiet (Bezirk im Sinne des 30 Abs. 1 LVwG) umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder mit Ausnahme der Gemeinde Galmsbüll. 3 Aufgaben (zu beachten: 2, 3, 5 GkZ) (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, im Verbandsgebiet eine Breitbandnetzinfrastruktur ( passives Netz ) zu errichten und zu unterhalten und das von ihm errichtete Breitbandnetz an einen oder mehrere Betreiber zu verpachten, der oder die Breitband-Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber den Endkunden erbringt oder erbringen. (2) Andere Aufgaben, die ebenfalls dem Ausbau schneller Internetzugangsmöglichkeiten dienen, kann der Zweckverband durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen für seine Mitglieder oder Dritte gegen Entgelt übernehmen. (3) Der Zweckverband kann Beteiligungen an Gesellschaften erwerben, um seine Aufgaben zu erfüllen. Seite 1 von 7

4 Organe (zu beachten: 5, 6 GkZ) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. 5 Verbandsversammlung (zu beachten: 9 GkZ) (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern der beiden Ämter, also der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Mittleres Nordfriesland und der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor des Amtes Südtondern. Sie werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertretenden vertreten. (2) Darüber hinaus entsenden das Amt Mittleres Nordfriesland 3 und das Amt Südtondern 5 weitere Vertreterinnen und Vertreter in die Verbandsversammlung. Für jede weitere Vertreterin und jeden weiteren Vertreter bestellen die Ämter Mittleres Nordfriesland und Südtondern eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der sie oder ihn im Verhinderungsfall vertritt. (3) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (4) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und unter der Leitung der oder des Vorsitzenden 2 Stellvertretende. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher; Entsprechendes gilt für die Stellvertretenden. Für sie oder ihn und die Stellvertretenden gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend. 6 Einberufung der Verbandsversammlung (zu beachten: 5, 9 GkZ, 34 GO) Die oder der Vorsitzende beruft die Verbandsversammlung ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. 7 Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher (zu beachten: 10, 11, 12, 13 GkZ, 16 a, 34, 35, 43, 47, 82, 95 d GO) (1) Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. (2) Sie oder er entscheidet ferner über 1. den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000 nicht überschritten wird, Seite 2 von 7

2. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 15.000 nicht überschritten wird, 3. den Erwerb von Vermögensgegenständen, wenn der Gegenstandswert nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist und der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 15.000 nicht übersteigt, 4. den Abschluss von Leasing-Verträgen, wenn der Gegenstandswert nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist und soweit der monatliche Mietzins 2.000 oder der jährliche Mietzins 24.000 nicht übersteigt, 5. die Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000 nicht übersteigt, 6. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000, 7. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000, 8. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, wenn der Gegenstandswert nicht im Wirtschaftsplan enthalten ist und soweit der monatliche Miet- oder Pachtzins 1.500 oder der jährliche Miet- oder Pachtzins 18.000 nicht übersteigt, 9. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 10.000. 8 Ehrenamtliche Tätigkeit (zu beachten: 13 GkZ, 33 GO) (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend, soweit nicht das GkZ etwas anderes bestimmt. (2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt. (3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung im Vertretungsfall deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach 12 der Entschädigungsverordnung (EntschVO). Sie erhalten außerdem ihre Fahrtkosten nach Maßgabe der 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes erstattet. (4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % der Entschädigung einer Verbandsvorsteherin oder eines Verbandsvorstehers nach 8 Satz 1 EntschVO. Seite 3 von 7

9 Verarbeitung personenbezogener Daten (zu beachten: 13 GkZ) Der Zweckverband und das ihn verwaltende Amt Südtondern ( 10) sind für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung gemäß 13, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern. 10 Verbandsverwaltung (zu beachten: 13 GkZ) Der Zweckverband hat keine eigene Verwaltung. Seine Verwaltungs- und Kassengeschäfte nimmt das Amt Südtondern wahr. 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung; Vergütungsoffenlegung (zu beachten: 14, 15 GkZ) (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten gemäß 15 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GkZ die Vorschriften für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechend. (2) Der Zweckverband wird mit einem Stammkapital in Höhe von 100.000,00 ausgestattet. Die Verbandsmitglieder haben das Stammkapital wie folgt aufzubringen: 1. das Amt Mittleres Nordfriesland in Höhe von 23.000,00, 2. das Amt Südtondern in Höhe von 77.000,00. (3) Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder der Verbandsversammlung sind auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des 285 Nr. 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches zu veröffentlichen, soweit es sich um Leistungen des Zweckverbandes handelt; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom Zweckverband während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. Seite 4 von 7

12 Deckung des Finanzbedarfs (zu beachten: 15, 16 GkZ) Soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage. 20 % des umzulegenden Finanzbedarfs teilen sich die Ämter als so genannte Overheadkosten in einem Verhältnis von 50/50. Der verbleibende Finanzbedarf wird entsprechend der förderfähigen Hausanschlüsse zu 81 % auf das Amt Südtondern (2.860 Hausanschlüsse) und zu 19 % auf das Amt Mittleres Nordfriesland (651 Hausanschlüsse) verteilt. 13 Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung ( 5 GkZ in Verbindung mit 29 GO) (1) Verträge des Zweckverbands mit Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie mit Personenvereinigungen oder juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 30.000, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500, halten. (2) Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5.000, hält. 14 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: 11 GkZ) Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 12.000, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen. 15 Änderungen der Verbandssatzung (zu beachten: 16 GkZ, 66 ff. LVwG) Eine Änderung des 1 Abs. 1 Satz 1, des 3 Abs. 1 und des 12 dieser Satzung bedarf gemäß 16 Satz 2 GkZ einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Seite 5 von 7

16 Aufnahme neuer Verbandsmitglieder (zu beachten: 5 GkZ in Verbindung mit 121, 124 LVwG) Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitglieds bedarf es neben der Satzungsänderung nach 15 dieser Satzung in Verbindung mit 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung eines öffentlichrechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied. 17 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Zweckverbandes (zu beachten: 5, 16, 17 GkZ, 39, 127 LVwG) (1) Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Zweckverband unter den Voraussetzungen des 127 LVwG mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitglieds gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitglieds im Zweckverband unter; Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach 6 GkZ auszugleichen. (2) Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. (3) Wird der Zweckverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beigetragen haben. 18 Veröffentlichungen (zu beachten: 5 GkZ, Bekanntmachungsverordnung) (1) Satzungen des Zweckverbandes werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.breitband-zweckverband-nf-nord.de bekannt gemacht. Hierauf wird in den Tageszeitungen Husumer-Nachrichten und Nordfriesland- Tageblatt hingewiesen. (2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Seite 6 von 7

19 Inkrafttreten Die Verbandssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach 5 Abs. 5 GkZ wurde mit Verfügung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 23.03.2017 erteilt. Niebüll, den 24.03.2017 (L.S.) gez. Otto Wilke - Verbandsvorsteher - Seite 7 von 7