Satzung. der. Johanniter Hilfsgemeinschaft Köln

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Transkript:

Satzung der Johanniter Hilfsgemeinschaft Köln 1999 2011 Ergänzung 3 im letzten Absatz Seite 1 von 6

1 (Präambel) Die Johanniter-Hilfsgemeinschaft ist ein Hilfswerk des Johanniterordens, das das Ziel hat, dem diakonischen Ordensauftrag eine breite Basis zu geben. Dieses Hilfswerk besteht aus in sich selbständigen örtlichen Gemeinschaften, die jeweils Teil der regionalen Genossenschaften des Johanniterordens sind. Bei ihrer Tätigkeit richten sie sich nach den Satzungen und der Ordensregel des Johanniterordens, arbeiten mit anderen Werken und Gliederungen des Ordens zusammen und beteiligen maßgeblich den Kommendator der für sie zuständigen Genossenschaft, dessen Beauftragten sowie den Ordensbeauftragten für die Johanniter-Hilfsgemeinschaften. 2 (Name, Rechtsform und Sitz) Die Johanniter-Hilfsgemeinschaft Köln nachfolgend JHG genannt liegt im Bereich der Rheinischen Genossenschaft des Johanniterordens (nachfolgend Genossenschaft genannt), deren Teil sie ist. Die JHG hat ihren Sitz am jeweiligen Ort ihres Vorsitzenden. Die JHG ist ein nicht eingetragener Verein bürgerlichen Rechts im Sinne des 54 BGB. 3 (Zweck) Die JHG verfolgt im Rahmen der Satzungen des Johanniterordens und der Genossenschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der satzungsgemäße Zweck der JHG ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie gemeinnütziger, mildtätiger oder diakonischer Einrichtungen im In- und Ausland. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. Praktische und geldliche Fürsorge für Kinder, Jugendliche, Eltern, Kranke, Behinderte, Heimatvertriebene und andere Hilfsbedürftige oder Notleidende. 2. Hilfsleistungen für körperlich und wirtschaftlich Schwache innerhalb und außerhalb von Heimeinrichtungen. 3. Ergänzungen der behördlichen Fürsorge in Einzelfällen oder Beteiligung an Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege. 4. Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben. Die JHG ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der JHG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Seite 2 von 6

4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) Die JHG erfüllt ihre Aufgaben mit einem dem Auftrag des Johanniterordens verbundenen Kreis von Mitgliedern. Mitglieder der JHG gehören in der Regel einer der Kirchen an, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossen sind. Alle Mitglieder müssen den Auftrag und die evangelische Grundrichtung der JHG achten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers bedarf diesem gegenüber keiner Begründung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluß vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der JHG schädigt oder wiederholt den Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung nicht zahlt. Der Austritt eines Mitglieds kann durch schriftliche Kündigung gegenüber der JHG zum Schluß eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. 5 (Wahrzeichen) Das Wahrzeichen der Johanniter-Hilfsgemeinschaft ist ein versilbertes Abzeichen in Emaille mit dem weißen Johanniterkreuz auf schwarzem Grund und der Bezeichnung Johanniter-Hilfsgemeinschaft auf einem umlaufenden weißen Schriftkranz. Das achtspitzige Kreuz sowie die Bezeichnung Johanniter sind durch die Balley warenzeichenrechtlich geschützt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6 (Mittelverwendung) Die Bank- und sonstigen Geschäftskonten der JHG werden von der JHG im Namen und für Rechnung der Genossenschaft geführt. Die Kontenbezeichnung lautet: Rheinische Genossenschaft des Johanniterordens, JGH-Köln Die Genossenschaft soll dem Vorstand der JHG entsprechende Vollmachten erteilen, damit sie handlungsfähig ist. Für Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen stellt die Genossenschaft auf Wunsch Bestätigungen zur Erlangung der Steuerbegünstigung aus. Über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel im Rahmen der Aufgaben nach 3 legt der Vorstand der JHG jährlich Rechenschaft gegenüber der Genossenschaft, der Mitgliederversammlung und dem Ordensbeauftragten für die Johanniter- Hilfsgemeinschaften ab. Seite 3 von 6

7 (Organe) Organe der JHG sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer 8 (Vorstand) e) weiteren Beisitzern, deren Zahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muß Mitglied des Johanniterordens sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, ihre Wiederwahl ist zulässig. Vor der Wahl soll das Einvernehmen mit dem Kommendator über die in Aussicht genommene Kandidatur hergestellt werden. Der Gewählte wird dem Kommendator zur Ernennung vorgeschlagen, der Kommendator ernennt dann die Vorstandsmitglieder. Kommt eine gültige Wahl nicht binnen einer angemessenen, vom Kommendator festzusetzenden Frist zustande, so kann dieser für die JHG eine vorläufige Regelung treffen. Die Aufgaben des Vorstandes sind: 1. Leitung der JHG und die Führung der Geschäfte. 2. Die jährliche Aufstellung eines Tätigkeitsberichts. 3. Die Entscheidung über Hilfsleistungen im Rahmen der Aufgaben nach 3 und die Freigabe der hierfür notwendigen Mittel. 4. Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung. 5. Die Rechenschaft über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber der Genossenschaft und der Mitgliederversammlung sowie die Unterrichtung hierüber gegenüber dem Ordensbeauftragten für die Johanniter- Hilfsgemeinschaften. Seite 4 von 6

Der Vorstand unterliegt den Weisungen des zuständigen Kommendators. Der Vorstand ist nicht berechtigt, die Mitglieder der JHG bzw. die JHG über das vorhandene liquide Vermögen hinaus zu verpflichten. 9 (Mitgliederversammlung) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden in der Regel einmal im Jahr unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: 1. Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes ( 8 Nr. 2) sowie des Berichtes über die ordnungsgemäße Mittelverwendung ( 8 Nr. 5). 2. Die Entgegennahme des Finanzberichtes des Schatzmeisters. 3. Die Entlastung des Vorstandes. 4. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes in den nach 8 vorgeschriebenen Zeitabständen. 5. Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages. 6. Der Beschluß über den Vorschlag des Vorstandes zum Arbeitsprogramm. Die Mitgliederversammlung wählt analog der Dauer der Wahl des Vorstandes einen Rechnungsprüfer oder einen Rechnungsprüfungsausschuß, der die Jahresrechnung des zurückliegenden Geschäftsjahres prüft und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht gibt. Entscheidungen werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters. 10 (Satzungsänderung) Änderungen der Satzung sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen und vom Kommendator der Genossenschaft zu genehmigen. 11 (Auflösung) Bei Auflösung oder Aufhebung der JHG oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an die Genossenschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Seite 5 von 6

12 (Rechtsstreitigkeiten) Streitigkeiten innerhalb der JHG werden unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein vom Kommendator der Genossenschaft bestimmtes Schiedsgericht entschieden. 13 (Bestimmungen über das Vereinsrecht) Auf die JHG finden im übrigen die Bestimmungen über das Vereinsrecht 21 ff BGB, insbesondere hinsichtlich der Haftungsbeschränkung der Mitglieder, Anwendung, soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen oder vorstehend nichts anderes bestimmt ist. Diese Satzung der Johanniter-Hilfsgemeinschaft Köln wurde von der Mitgliederversammlung am 31. August 1999 beschlossen und am 11. Mai 2011 im 3 ergänzt. Die Satzung bzw. deren Ergänzung wurde am 10. November 1999 bzw. 14.06.2011 vom Kommendator der Rheinischen Genossenschaft genehmigt und dem Ordensbeauftragten für die Johanniter-Hilfsgemeinschaften zugeleitet. Bankverbindung: KD-Bank eg (BLZ 350 601 90), Nr. 10 13723 016 Seite 6 von 6