Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Schwerte vom

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Transkript:

Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Schwerte vom 21.09.2016 Aufgrund des 58 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666) in der zurzeit gültigen Fassung und des 9 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Schwerte vom 27.06.2014 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Schwerte in seiner Sitzung am 21.09.2016 folgende Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Schwerte beschlossen: 1 (1) Unbeschadet ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Zuständigkeiten werden dem Rat, dem Bürgermeister und den Ausschüssen des Rates auf der Grundlage des 41 Absätze 2 und 3 GO NRW nach Maßgabe dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungskompetenzen zugewiesen. Soweit danach Entscheidungskompetenzen auf Ausschüsse übertragen werden, kann der Rat diese im Einzelfall an sich ziehen. Die Befugnis des Rates, sich die Entscheidung über ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorzubehalten ( 41 Absatz 3 GO NRW), bleibt unberührt. Im Übrigen haben die Ausschüsse des Rates die Angelegenheiten, die in ihren Geschäftsbereich fallen, vorzuberaten und dem Rat oder dem beschließenden Ausschuss entsprechende Empfehlungen zu unterbreiten. (2) Die Ausschüsse werden durch den Bürgermeister über die Vergabe von Aufträgen informiert bei Bauleistungen ab einer Auftragssumme von 100.000,00 Euro brutto, bei Ingenieur-, Architekten-, und Gutachteraufträgen sowie Planungsleistungen ab einer Auftragssumme von 5.000,00 Euro brutto, bei sonstigen Lieferungen und Leistungen ab einer Auftragssumme von 50.000,00 Euro brutto. Eine Teilung von Aufträgen zur Umgehung dieser Bestimmungen ist unzulässig. (3) Die Ausschüsse sind ferner zu informieren über jeden Erweiterungs- oder Zusatzauftrag zu bereits vergebenen Aufträgen, wenn durch diesen oder die Summen der Erweiterungs- und Zusatzaufträge die Wertgrenzen des Absatzes 2 erstmalig überschritten werden oder wenn bei Bauleistungen oder sonstigen Lieferungen und Leistungen durch diesen oder die Summe der Erweiterungs- und Zusatzaufträge ein Betrag von 10 % der ursprünglichen Auftragssumme, mindestens jedoch 25.000,00 Euro brutto, überschritten wird oder wenn bei Ingenieur-, Architekten- und Gutachteraufträgen sowie Planungsleistungen durch diesen oder die Summe der Erweiterungs- und Zusatzaufträge ein Betrag von 10 % der ursprünglichen Auftragssumme, mindestens jedoch 2.000,00 Euro brutto, überschritten wird oder wenn unabhängig von der prozentualen Steigerung die ursprüngliche Auftragssumme sich um mehr als 100.000,00 Euro brutto erhöht. - 1 -

Die Ausschüsse haben in den vorgenannten Fällen in fachlicher Hinsicht im Kontext der jeweiligen Zuständigkeit die Vergabe der Erweiterungs- oder Zusatzaufträge vorzuberaten, wenn damit über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen verbunden sind, über die gemäß Haushaltssatzung oder Gemeindeordnung NRW der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen oder der Rat der Stadt Schwerte zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Bereitstellung der überoder außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bzw. die Vorberatung hierüber obliegt anschließend dem Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen. 2 Es wird ein Ältestenrat gebildet. Der Ältestenrat tagt nichtöffentlich. Mitglieder sind a) der Bürgermeister und seine ehrenamtlichen Stellvertreter, b) bei Fraktionen mit mehr als 10 Mitgliedern: der Fraktionsvorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden, c) bei Fraktionen mit weniger als 10 Mitgliedern: der Fraktionsvorsitzende. Die Mitglieder des Ältestenrates können sich im Falle ihrer Verhinderung durch Fraktionsmitglieder vertreten lassen. Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben: Koordination der Rats- und Ausschussarbeit, Krisenmanagement, Informationsrecht zu wesentlichen Fragen, Erörterung von Themen, die nach Meinung der Fraktionen vor Eröffnung des förmlichen Verfahrens in den Ausschüssen diskussionswürdig erscheinen, Vorberatung der Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen. Der Rat bildet folgende Ausschüsse: 3 (1) Haupt-, Personal- und Gleichstellungsausschuss 1. Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung NRW zugewiesen sind, 2. Angelegenheiten, die nicht nach 41 Absatz 1 GO NRW dem Rat vorbehalten sind und nicht durch diese Zuständigkeitsordnung einem anderen Ausschuss übertragen wurden, 3. Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Zuständigkeit eines Ausschusses, 4. Angelegenheiten, in denen mehrere Ausschüsse nicht zu einem übereinstimmenden Beschluss gekommen sind. Für den Fall, dass der Haupt-, Personal- und Gleichstellungsausschuss betroffen ist, entscheidet der Rat, 5. das Personalkostenkonsolidierungskonzept, - 2 -

6. Angelegenheiten der Gleichstellung, 7. Personalangelegenheiten gemäß 15 Absatz 1 der Hauptsatzung. 1. Angelegenheiten, die dem Rat zur Beschlussfassung vorbehalten sind und nicht in einem anderen Ausschuss bereits beraten wurden, 2. den Stellenplan, 3. die Budgets seiner Bereiche, 4. ortsrechtliche Bestimmungen, die nicht in einem anderen Ausschuss bereits vorberaten wurden. - siehe 5. (2) Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen 1. Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung NRW und die Hauptsatzung zugewiesen sind, 2. Angelegenheiten in seiner Funktion als Betriebsausschuss des Sondervermögens Bäder, 3. Steuerung der Unternehmen und Einrichtungen, 4. Grundsätze im Bereich der Feuerwehr (außer Personalangelegenheiten), 5. Grundsätze im Bereich des Baubetriebshofes (außer Personalangelegenheiten), 6. Grundsätze im Bereich Ordnung (außer Personalangelegenheiten). 1. Gebühren und Entgelte sowie deren ortsrechtliche Bestimmungen, 2. die Budgets seiner Bereiche, 3. die Haushaltssatzung, 4. über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die dem Rat zur Beschlussfassung vorbehalten sind, 5. Gründung und Beteiligung von und an Unternehmen und Einrichtungen, 6. Änderung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen von Unternehmen und Einrichtungen, 7. Übertragung von Aufgaben, die üblicherweise durch die Verwaltung vorgenommen werden, an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung). - 3 -

1. die Ausführung des Haushalts sowie über die Entwicklung der Verschuldung der Stadt, 2. die wirtschaftliche Entwicklung, wichtige Investitionsvorhaben sowie strategische Grundsatzentscheidungen der Beteiligungen, 3. siehe 5. Er ist einmal jährlich zu unterrichten über: 1. die Stundung von Geldforderungen ab 25.000,00 Euro, 2. Niederschlagungen ab 10.000,00 Euro, 3. den Erlass von Geldforderungen ab 10.000,00 Euro. (3) Jugendhilfeausschuss Der Jugendhilfeausschuss befasst sich gemäß 71 SGB VIII und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Schwerte in der jeweils gültigen Fassung mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, der v. g. Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über alle Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er ist vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der Jugendamtsleitung zu hören. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. 1. die oben genannten Angelegenheiten der Jugendhilfe, 2. die Bildung von Unterausschüssen und deren Besetzung. 2. das Budget seines Bereiches. 1. Beschlüsse des Generationenausschusses, soweit sie Angelegenheiten der Jugendhilfe betreffen, 2. die Arbeit der eingerichteten Unterausschüsse 3. Pläne Dritter, die den Bereich der Jugendhilfe betreffen, 4. siehe 5. (4) Ausschuss für Schule und Sport 1. die Arbeits- und Grundsatzplanung auf der Grundlage der Handlungsempfehlungen des a) Schulentwicklungsplanes, b) Sportstättenentwicklungsplanes, 2. Vereinbarungen mit Dritten zur Übertragung von Aufgaben, - 4 -

3. die Sportförderrichtlinien, 4. die Verwendung der Schulpauschale, 5. Bildung von Eingangsklassen an Schwerter Grundschulen gem. 6 der Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW. 2. die Budgets seines Bereiches, 3. den Schulentwicklungsplan und Sportstättenentwicklungsplan. 1. den Stand der Hochbaumaßnahmen mit besonderer Bedeutung, sofern sie Schule und Sport betreffen, 2. siehe 5. (5) Ausschuss für Infrastruktur, Stadtentwicklung und Umwelt 1. Verfahrensleitende Beschlüsse in der Bauleitplanung außer Satzungsbeschlüsse, 2. Konzepte und Maßnahmen der Stadtentwicklung, 3. Konzepte und Maßnahmen zum Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, 4. Stellungnahmen zu externen Planungsverfahren mit stadtentwicklungspolitischer Bedeutung, 5. Straßenplanungen (Neubau und Umgestaltung) ab 100 m Länge, außer in Bebauungsplangebieten, 6. Erschließungsverträge, 7. Konzepte und Grundsätze der Verkehrsplanung, 8. Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen, 9. Unterschutzstellung von Denkmälern, 10. Städtebauliche Verträge nach 11 BauGB, 11. Durchführungsverträge nach 12 BauGB, 12. Verträge über Grundstücke (Erwerb, Belastung und Veräußerung) über 100.000 Euro. 2. die Budgets seiner Bereiche, 3. Grundstückentwicklungskonzepte bei Flächen über 5.000 qm. 1. stadtentwicklungsrelevante sowie stadtbildprägende Vorhaben, - 5 -

2. Emmissionsbelastungen, 3. siehe 5. (6) Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeschwerden Der Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeschwerden erledigt Angelegenheiten gemäß 24 GO NRW, die an den Rat oder an ihn selbst gerichtet sind. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere Entscheidungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen, sind durch Beschluss des Ausschusses an die zuständigen Fachausschüsse zu verweisen. Über das Beschwerdemanagement der Verwaltung ist in jeder Sitzung zu berichten. (7) Generationenausschuss 1. die Arbeits- und Grundsatzplanung auf der Grundlage der Handlungsempfehlungen des Demographieberichtes, 2. die Angelegenheiten aus dem Themenfeld Inklusion auf der Grundlage der Handlungsempfehlung des Inklusionsplanes, 3. Konzepte und Maßnahmen zur Quartiersentwicklung (Wohnraumentwicklung, generationsübergreifende Wohnprojekte, Wohnen im Alter) und zur sozialen Infrastruktur, 4. die Angelegenheiten des Bereiches Soziales, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Trägers gegeben ist, 5. die Angelegenheiten aus dem Themenfeld Senioren und Pflege, 6. die Bildung von Unterausschüssen und Projektgruppen im Bereich Soziales und deren Besetzung. Hinsichtlich der gesetzlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses haben die vorgenannten Unterausschüsse und Projektgruppen lediglich die Möglichkeit Empfehlungen und Stellungnahmen abzugeben. 2. die Budgets seines Bereiches, 3. Konzepte und Maßnahmen der Stadtentwicklung. 1. Pläne Dritter, die einen Bezug zu den folgenden Themen haben: - Demographie, - Inklusion, - Soziales, - Stadtentwicklung, - Senioren und Pflege, 2. die Arbeit der vom Ausschuss eingerichteten Unterausschüsse und Projektgruppen, 3. Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses und des Integrationsrates, 4. siehe 5. - 6 -

(8) Wahlausschuss Die Aufgaben des Wahlausschusses ergeben sich aus dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung. (9) Wahlprüfungsausschuss Die Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses ergeben sich aus dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung. (10) Rechnungsprüfungsausschuss Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegen die in 59 Absatz 3 und 101 GO NRW festgelegten Aufgaben. 4 (1) Die Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis können Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf den Bürgermeister übertragen. (2) Die Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis können jede Angelegenheit an den Rat der Stadt zur Beschlussfassung verweisen. Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis dürfen erst durchgeführt werden, wenn innerhalb der von der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse bestimmten Frist weder vom Bürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist. Die Rechte des Bürgermeisters gemäß 54 GO NRW bleiben hiervon unberührt. 5 In jeder Ausschuss- und Ratssitzung ist zu berichten über die Ausführung von Beschlüssen, die Vorbereitung wesentlicher Beschlüsse, Rechtsstreite von grundsätzlicher oder finanziell erheblicher Bedeutung, wichtige Konflikte im Vorfeld von Entscheidungen. 6 Die Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Schwerte vom 21.09.2016 tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Schwerte vom 17.09.2014 außer Kraft. - 7 -