STATUTEN. des schweizerischen Clubs für holländische Schäferhunde

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Transkript:

STATUTEN des schweizerischen Clubs für holländische Schäferhunde

I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Schweizerischer Club holländischer Schäferhunde resp. Club Suisse du Berger Hollandais mit den abgekürzten Bezeichnungen wie SCHS/CSBH besteht ein Verein im Sinne es Art. 60 ff ZGB. Er ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG im Sinne von Art. 5 der SKG-Statuten. Er ist als einziger Club in der SKG zuständig für alle Varietäten des holländischen Schäferhundes. Art. 2 Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des Präsidenten. Art. 3 Der Club bezweckt: a) Die Förderung und Überwachung der Reinzucht aller Varietäten des holländischen Schäferhundes in der Schweiz in Form und Wesen gemäss gültigem Standard der Fédération Cynologique Internationale (FCI) Nr. 223 (kurz-, lang- und rauhaarig) b) Förderung von Haltung und Verbreitung der Rasse in ihren Varietäten lang-, kurz- und rauhaar in gold- oder silbergestromten Fell c) Vermittlung von Information und Kenntnis für Mitglieder und Interessierte Kreise über Zucht, Anschaffung, Haltung, Pflege sowie deren Erziehung und Ausbildung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, sportlich fairer Gesinnung und Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung d) Kontaktförderung zwischen Züchtern, Mitgliedern und Interessenten e) Unterstützung der Bestrebungen der SKG f) Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit g) Kontakte mit ausländischen Clubs welche die selbe Rasse betreuen Art. 4 Die Erfüllung der Aufgaben aus Art. 3 wird angestrebt durch: a) Erlass eines Zuchtreglements und Durchführung von Ankörungen b) Durchführung von Kursen und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern c) Durchführung von kynologischen Wettkämpfen und Veranstaltungen d) Betrieb einer Beratungs-, Auskunfts- und Vermittlungsstelle e) Durchführung von Clubtreffen und Ausbildungstagen f) Überwachung der Einhaltung des FCI-Rassestandards g) Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder h) Für Ausstellungen gelten die einschlägigen Reglemente der SKG

II. Mitgliedschaft 1. Erwerb der Mitgliedschaft Art. 5 Alle Personen können in den SCHS/CSBH aufgenommen werden. Jugendliche unter 16 Jahren können mit Zustimmung ihrer Eltern resp. Ihrer gesetzlichen Vertreter als Mitglieder aufgenommen werden. Sie erhalten das Stimm- und Wahlrecht nach der Vollendung des 16. Altersjahrs. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Die Mitglieder dürfen keine Organisation angehören, deren Bestrebungen der Zielsetzung des SCHS/CSBH und der SKG zuwiderlaufen und damit dem SCHS/CSBH der SKG, ihren Sektionen oder der FCI schaden. Art. 6 Wer in den SCHS/CSBH eintreten will, hat sich schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu melden. Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds ist kurz zu begründen und diesem schriftlich bekannt zu geben. Vor der Aufnahme sind der Name und die Adresse des Bewerbers in den Publikationsorganen der SKG zu veröffentlichen Unterlassung der Publikation hat eine Nichtigkeit der Mitgliedschaft zur Folge. Art. 7 Einsprachen sind innert 14 Tagen nach der letzten Publikation dem Präsidenten des SCHS/CSBH mit eingeschriebenem Brief einzureichen. Der Vorstand entscheidet über Einsprachen. Der Entscheid kann bei Ablehnung an die Generalversammlung weitergezogen werden. Art. 8 Mitglieder, die dem SCHS/CSBH während 20 Jahren ununterbrochen angehören, werden durch den Vorstand des SCHS/CSBH zu SCHS/CSBH-Veteranen ernannt und erhalten das goldene SCHS/CSBH-Abzeichen. Art. 9 Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied des SCHS/CSBH oder einer SKG- Sektion gewesen sind, werden auf Antrag des Clubs durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranen-Abzeichen der SKG. Dies wird ihnen namens der SKG durch den Club überreicht (Art. 17 der SKG-Statuten).

Art. 10 Personen, die sich um den SCHS/CSBH in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag an die Generalversammlung, die mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. 2. Erlöschen der Mitgliedschaft Art. 11 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Art. 12 Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten erfolgen. Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit. Art. 13 Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club oder der SKG nicht erfüllen, können durch den Vorstand gestrichen werden. Die Streichung muss dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Art. 14 Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu innert 30 Tagen seit Eröffnung der Streichung beim Präsidenten zuhanden der nächsten Generalversammlung Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen definitiv. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Betrifft die Streichung einen Funktionär des SCHS/CSBH, so hat der Betreffende seine Tätigkeit innerhalb des SCHS/CSBH bis zum endgültigen Entscheid einzustellen. Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des SCHS/CSBH aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich. Art. 15 Für Mitglieder die sich nachweisbar in irgendeiner Weise gegenüber dem aktuellen Tierschutzgesetz strafbar gemacht haben, wird unmittelbar das Ausschlussverfahren eingeleitet. Mitglieder, die sich eines unehrenhaften Verhaltens, betrügerischer Angaben ins SHSB etc. schuldig gemacht haben, das Ansehen oder die Interessen der SKG oder des SCHS/CSBH geschädigt oder gegen deren Statuten und Reglemente in schwerwiegender Weise verstossen haben, können ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied ist die Einleitung des Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, unter dem Hinweis, dass ihm offen steht, seine Angelegenheit vor der Generalversammlung mündlich oder schriftlich zu vertreten. Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Clubvorstandes durch die ordentliche Generalversammlung des Clubs durch 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Art. 16 Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, unter Hinweis auf das Rekursrecht an die nächste ordentliche Delegiertenversammlung der SKG. (Der Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten). Art. 17 Der Ausschluss zieht den Verlust der Mitgliedschaft in allen Sektionen der SKG nach sich. Jeder rechtskräftige Ausschluss ist in den offiziellen Publikationsorganen der SKG zu veröffentlichen und ist für alle Sektionen der SKG verbindlich. Beschliesst der SCHS/CSBH einen Ausschluss, obliegt ihm die Publikation in den Organen der SKG. Art.18 Ausgeschlossenen Mitgliedern sind die Beschickung von anerkannten Ausstellungen und die Teilnahme an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer Sektionen untersagt. Das SHSB ist Ihnen gesperrt. Ein allfällig geschützter Zwingername wird gelöscht. Ist der Ausgeschlossene Richter oder -Anwärter, so wird er von den Richterlisten der SKG gestrichen. 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 19 Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr, Ehrenmitglieder und Veteranen haben das gleiche Stimmrecht. Rechte und Begünstigungen der Clubmitglieder gegenüber der SKG sind in besonderen Reglementen geregelt. Art. 20 Mit dem Eintritt in den Club verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die Reglemente der SKG und des Clubs anzuerkennen und zu befolgen, sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen. Art. 21 Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die ordentliche Generalversammlung für das folgende Kalenderjahr festgesetzt. Die Ehrenmitglieder und Veteranen des SCHS/CSBH sowie die Mitglieder des Vorstandes sind von der Entrichtung des Mitgliederbeitrags befreit.

III. Haftbarkeit Art. 22 Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder Ist ausgeschlossen. Gemäss den Statuten der SKG, Art. 19, haftet diese nicht für Verbindlichkeiten des SCHS/CSBH. Umgekehrt haftet der SCHS/CSBH auch nicht für Verbindlichkeiten der SKG. IV. Organisation Art. 23 Die Organe des Clubs sind: 1. Die Generalversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Zuchtkommission 4. Die Rechnungsrevisoren 1. Die Generalversammlung (GV) Art. 24 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wählt die anderen Organe des Clubs und überwacht deren Tätigkeit. Sie kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten jederzeit die ihr unterstellten Organe abberufen, wenn ein triftiger Grund dazu Anlass gibt. Die ordentliche Generalversammlung muss bis spätestens Ende März eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Art. 25 Die Einberufung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder durch Publikation in den offiziellen Publikationsorganen. Die Einladung mit Traktandenliste muss mind. 14 Tage vor dem angesetzten Termin im Besitz der Mitglieder sein. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden. Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand. Art. 26 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Es ist darauf zu achten, dass der Versammlungsort zentral gelegen ist. Die Übersetzung in die französische Sprache sollte, falls möglich, gewährleistet sein. Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen Generalversammlung müssen jeweils bis Ende November schriftlich und begründet an den Präsidenten eingereicht werden.

Art. 27 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Verlangt ein Fünftel (1/5) der Mitglieder mittels schriftlichem Begehren, welches eine Begründung enthalten muss, eine ausserordentliche Generalversammlung, so hat der Vorstand eine solche innert 60 Tagen seit der Antragsstellung einzuberufen. Die Einladung mit Traktandenliste zu einer ausserordentlichen Generalversammlung muss 30 Tage vor dem festgelegten Datum der Versammlung im Besitz der Mitglieder sein. Art. 28 Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Abschnittes VIII (Auflösung des Clubs). Art. 29 Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Art. 30 Die Generalversammlung entscheidet in allen Clubangelegenheit endgültig, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Insbesondere obliegen ihr: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung b) Genehmigung der Jahresberichte c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts d) Dechergeerteilung an den Vorstand e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfällige ausserordentlicher Beiträge f) Genehmigung des Budgets g) Festsetzung der Ausgabekompetenz des Vorstandes h) Wahlen des Präsidenten, Aktuar, Kassiers, Zuchtwartes, Mitglieder der Zuchtkommission, Beisitzer, Rechnungsrevisoren, Richter und Anwärtern i) Erlass von Reglementen und Beschlussfassung über Anträge (Betreffen Anträge eine Angelegenheit, über die in den vergangenen 3 Jahren bereits entschieden worden ist, so wird nur auf die Behandlung eingegangen, wenn der Eintretensbeschluss mit zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen gut geheissen wird.) j) Abänderung der Statuten und Zuchtreglemente k) Ernennung von Ehrenmitgliedern l) Erledigung von Rekursen m) Ausschluss von Mitgliedern n) Auflösung des Clubs

Art. 31 Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung hat eine Stimme. Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Generalversammlung durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Kommt im ersten Wahlgang keine Wahl zustande, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr, wobei alle Kandidaten des ersten Wahlgangs erneut antreten können. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der Präsident. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen oder von einem Fünftel (1/5) der anwesenden Stimmberechtigten geheime Wahl, resp. Abstimmung verlangt wird. 2. Vorstand Art. 32 Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er ist dafür besorgt, dass in allen Fällen aufgrund der Statuten und Reglemente entschieden und gehandelt wird. Er setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen, die von der Generalversammlung gewählt werden: dem Präsidenten der Vizepräsident dem Aktuar dem Kassier dem Zuchtwart dem oder der Beisitzer Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Muss ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit ersetzt werden, so gilt die Wahl nur bis zum Ende der Amtszeit. Art. 33 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen worden ist (mindestens 10 Tage vor der Sitzung) und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Präsident, Kassier und Aktuar sind verpflichtet, das offizielle Publikationsorgan der SKG zu abonnieren. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt entweder auf Verlangen der Hälfte dar Mitglieder oder nach Vereinbarung. Über die Sitzung ist stets ein Protokoll zu führen.

Art. 34 Der Vorstand zeichnet stets kollektiv zu zweien. In Ausnahmefällen kann eine Einzelunterschrift für bestimmte Angelegenheiten erteilt werden. 3. Präsident Art. 35 Der Präsident muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben und Schweizerbürger oder im Besitz der Niederlassungsbewilligung sein (Art. 6 Abs. 2 der SKG-Statuten). Dem Präsidenten obliegen insbesondere: a) die Leitung, Koordination und die Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit und die Erstellung des Jahresberichts. b) die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung c) die Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen d) die Vertretung des Clubs nach Aussen. 4. Vizepräsident Art. 36 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten Im Verhinderungsfalle. 5. Aktuar Art. 37 Der Aktuar besorgt die Protokollrührung und die Korrespondenz. 6. Kassier Art. 38 Der Kassler sorgt für den rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise in dieser Funktion anfallen (Abrechnung mit der SKG etc.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf das Jahresende ab. Er sorgt dafür, dass die Mitglieder, die den Beitrag gezahlt haben, rechtzeitig die SKG-Marke erhalten.

7. Zuchtwart Art. 39 Der Zuchtwart wird von der Generalversammlung gewählt. Dem Zuchtwart (der Zuchtkommission) obliegen die züchterischen Fragen des Clubs. Er übt insbesondere die Wurf- und Zwingerkontrollen gemäss separatem Reglement aus, führt zusammen mit mindestens einem Spezialrichter die Zuchttauglichkeitsprüfungen durch, berät den Vorstand in allen züchterischen Fragen und stellt ihm entsprechend Antrag. 8. Beisitzer Art. 40 Den Beisitzern können besondere Aufgaben zugeteilt werden. 9. Ausstellungsrichter Art.41 Die Voraussetzung für die Wahl von Ausstellungsrichtern und Anwärtern sind in der Ausstellungsrichter-Ordnung ( ARO ) der SKG und den SKG-Statuten Art. 42-46 festgehalten. Nach erfolgter Wahl durch die GV stellt der SCHS/CSBH dem ZV der SKG Antrag zur Ernennung des Gewählten als Richter resp. Anwärter. 10. Zucht- und Körkommission Art.42 Die Zuchtkommission des SCHS/CSBH besteht aus mindestens drei fachlich ausgewiesene Personen die Mitglieder des SCHS/CSBH sein müssen. Der Zuchtwart ist ihr Obmann. Die Wahl der Zucht-und Körkommissionsmitglieder erfolgt durch die GV. Die Amtsperlode beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Kompetenzen und Pflichten der Zuchtkommission sind im Zucht-und Körreglement des SCHS/CSBH beschrieben. 11. Rechnungsrevisoren Art. 43 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren prüfen die gesamte Klubrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.

V. Finanzen Art. 44 Der Club erzielt seine Einkünfte durch: a) ordentliche Mitgliederbeiträge b) andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen c) Spenden VI. Statutenrevision Art. 45 Eine Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung. Eine Revision unterliegt letztlich auch der Genehmigung des Zentralvorstandes der SKG (Art. 6 Abs. 3 der SKG-Statuten). Die Inkraftsetzung erfolgt dadurch erst nach der Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG. VII. Auflösung des Clubs Art. 46 Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird. Der Auflösungsbeschluss muss vier Fünftel (4/5) der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen. Bei Auflösung des Clubs wird das Vereinsvermögen solange beim SKG-Sekretariat deponiert bis ein neuer Club mit gleichem Zweck und Ziel gegründet wird. Geschieht dies nicht innert 10 Jahren fällt das Vermögen an die Albert-Heim-Stiftung. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 47 Lassen der deutsche und der französische Text unterschiedliche Interpretationen zu, so gilt die deutsche Fassung als Originaltext. Art. 48 Die vorliegenden Statuten wurden von der ausserordentlichen Generalversammlung vom 25. August 1995 angenommen und werden nach Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG sofort in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen der Gründungsversammlung vom 6. Januar 1995.

Im Namen des SCHWEIZERISCHEN CLUB HOLLÄNDISCHER SCHÄFERHUNDE Der Präsident : Karl Schuler Die Aktuarin : Gaby Bürgisser Die vorstehenden Statuten enthalten keine den SKG-Statuten widersprechenden Bestimmungen. Sie werden daher im Sinne von Art. 6 der SKG-Statuten genehmigt. 3012 Bern, den 23.4.1995 Namens des Zentralvorstandes der SKG Der Zentralpräsident: HANS W. Müller Für die Statutenkommission: Olivier Patermann