Basisvertrag für Mieterkaution (Art. 257e OR)

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Transkript:

Basisvertrag für Mieterkaution (Art. 257e OR) 1. Kontoeröffner(in) Name/Firma Vorname Nationalität/Sitz HR-Eintrag oder Geburtsdatum Adresse/Domizil Telefon, Mobile Nr. eröffnet als Vermieter(in) oder als Vertreter(in) der Vermieterschaft (nachfolgend Vermieter genannt) bei der Clientis Zürcher Regionalbank Genossenschaft, 8620 Wetzikon, (nachstehend Bank genannt) im Sinne von Art. 257e des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) das Mieterkautionskonto lautend auf den Namen des oder der unter Ziffer 2 genannten Mieter(in) (nachstehend Kontoinhaber genannt): 2. Kontoinhaber Anrede Herr Frau Name/Firma Vorname Nationalität/Sitz HR-Eintrag oder Geburtsdatum Adresse/Domizil Telefon, Mobile Nr. 3. Massgebendes Mietverhältnis Eigentümer(in) Mietobjekt Strasse, Haus-Nr. Postleitzahl, Ort Mietbeginn Ab Mietbeginn ist die Korrespondenz des Kontoinhabers an die neue Adresse (Mietobjekt) zu senden. 4. Sicherheitsleistung Der Kontoinhaber verpflichtet sich aufgrund des Mietvertrages, bei der Bank den Betrag von CHF auf das oben genannte Konto einzubezahlen. Einzahlungsschein an den Mieter Einzahlungsschein an den Vermieter F001540, Seite 1

5. Mehrere Kontoinhaber Wird das Mieterkautionskonto auf mehrere Kontoinhaber gemeinsam eröffnet, sind diese gegenüber der Bank solidarisch berechtigt und verpflichtet. Jeder Kontoinhaber ist berechtigt, im Rahmen der nachgenannten Voraussetzungen allein und unabhängig von den anderen Kontoinhabern über das Mieterkautionskonto zu verfügen. Diese Berechtigung gilt auch im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit eines der Kontoinhaber. Die verbleibenden Kontoinhaber und die Bank setzen den Vertrag unverändert fort, wobei das Verfügungsrecht über das Mieterkautionskonto ausschliesslich den verbleibenden Kontoinhabern zusteht. Die Erfüllung der Verpflichtung der Bank gegenüber einem Kontoinhaber befreit die Bank gegenüber allen Kontoinhabern. Sind die Vertragspartner Ehegatten oder eingetragene Partner gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, gilt ihre vorerwähnte Berechtigung auch für Verfügungen, die über die gewöhnliche Verwaltung des ehelichen Vermögens bzw. über die Vertretung der Gemeinschaft hinausgehen. 6. Verfügungsberechtigung Die Bank darf vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung des Mietverhältnisses die Sicherheit nur herausgeben, wenn die Zustimmung seitens des Kontoinhabers und des Vermieters, ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl, ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, ein rechtskräftiges Schiedsurteil oder ein rechtskräftiger Entscheid der Schlichtungsbehörde vorliegt. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch auf die Sicherheit rechtlich, d.h. durch Klage oder Betreibung geltend gemacht, kann der Kontoinhaber von der Bank gegen Vorweisung des Kündigungsschreibens sowie des vom Kontoinhaber und des Vermieters unterzeichneten Abgabeprotokolls die Rückerstattung der Sicherheit verlangen. 7. Zinsen für Kontoguthaben Die Zinsen werden von Gesetzes wegen Bestandteil der Mietkaution. Der Kontoinhaber ist jedoch berechtigt, mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters über die Zinsen des Mieterkautionskontos zu verfügen. 8. Ausschluss des Verrechnungsrechtes Der Kontoinhaber und der Vermieter haben untereinander hinsichtlich dieses Mieterkautionskontos von Gesetzes wegen kein Verrechnungsrecht. 9. Auskunftsrecht Der Kontoinhaber und der Vermieter erhalten nach Eingang der Sicherheitsleistung eine entsprechende Mitteilung. Der Kontoinhaber hat bezüglich des Mieterkautionskontos das jederzeitige Einsichts- und Auskunftsrecht. Er erhält jährlich per 31.12. einen Kontoauszug zugestellt. Die Bank darf dem Vermieter jeweils Auskunft über Umfang und Bestand der Sicherheit geben. 10. Konditionen der Bank Die Bank hält die verbindlichen Konditionen für das Mieterkautionskonto in ihren Prospekten fest und legt sie in der Bank auf oder publiziert die Konditionen in geeigneter Weise. Die Bank kann die Konditionen jederzeit einseitig den jeweiligen Marktverhältnissen anpassen. 11. Mitteilungen Alle Mitteilungen der Bank sind rechtsgültig erfolgt, wenn sie an die letzte, ihr vom Kontoinhaber schriftlich bekannt gegebene Adresse versandt oder zu seiner Verfügung gehalten worden sind. 12. Allgemeine Geschäftsbedingungen Im Übrigen gelten für alle Rechte und Pflichten des Kontoinhabers sowie des Vermieters einerseits und der Bank anderseits aus diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, welche Bestandteil dieses Vertrages bilden. Die Vertragspartner der Bank bestätigen, ein Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten und gelesen zu haben sowie die entsprechenden Bestimmungen für sie als verbindlich anzuerkennen. F001540, Seite 2

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Alle Rechtsbeziehungen der Vertragspartner mit der Bank unterstehen dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort, Betreibungsort für Vertragspartner mit ausländischem Wohnsitz und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren, unter Vorbehalt allfälliger Rechtsmittel an das Schweizerische Bundesgericht, ist Wetzikon. Die Bank hat indessen das Recht, die Vertragspartner bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Unterschrift(en) Vermieter/Verwaltung Unterschrift Vermieter Unterschrift Vermieter Unterschrift(en) Mieter Unterschrift Mieter F001540, Seite 3

Erklärung Status US-Person, steuerliche Ansässigkeit und Steuerkonformität Partner Nr. Name Vorname Nationalität Adresse 1. Steuerliche Ansässigkeit in den USA (Status US-Person) Der Vertragspartner gilt gemäss US-Steuerrecht als US-Person, sofern er - US-Staatsbürger (auch Doppelbürger) ist, oder - in den USA oder auf US-Territorium geboren ist, oder - steuerlich in den USA ansässig ist (z.b. aufgrund einer Greencard oder infolge längerer und wiederholter Aufenthalte in den USA im laufenden Jahr und in den zwei Jahren davor), oder - aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt steuerpflichtig ist (z.b. Doppelwohnsitz oder gemeinsame US-Steuerveranlagung mit dem Ehepartner). Gilt der Vertragspartner gemäss US-Steuerrecht als US-Person? Ja Nein a) Falls nein, weiter unter Ziffer 2 b) Falls ja, ist der Bank ein ausgefülltes und unterzeichnetes Formular W-9 (http://www.irs.gov) sowie eine Bestätigung über einen Schweizer Wohnsitz einzureichen. US-Personen ermächtigen die Bank ausdrücklich, der US-Steuerbehörde/US-Depotbank der Bank alle Informationen bezüglich Ihrer Kundenbeziehung zu übermitteln. Zu diesen Informationen gehören unter anderem Informationen zum Vertragspartner und zur wirtschaftlichen Berechtigung sowie eine Kopie des Formulars W-9. Diese Ermächtigung erlischt nicht mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, der Verschollenerklärung oder dem Tod des Vertragspartners. US-Personen entbinden die Bank bezüglich der erwähnten Offenlegungspflichten von ihren Geheimhaltungsvorschriften gemäss der schweizerischen Gesetzgebung und übernehmen die Verantwortung für sämtliche Folgen, die sich aus der Offenlegung von Informationen ergeben. 2. Steuerliche Ansässigkeit ausserhalb der USA Grundsätzlich gilt eine natürliche Person als steuerlich in einem Staat ansässig, wenn diese, gemäss den anwendbaren Bestimmungen dieses Staates (inklusive internationaler Steuerabkommen), aufgrund von Domizil, Ansässigkeit oder eines anderen Kriteriums (d.h. unbeschränkte Steuerpflicht) Steuern zahlt oder zur Zahlung von Steuern verpflichtet ist und dies nicht nur aufgrund von Einkünften aus Quellen innerhalb dieses Staates. F1421, Seite 1

Liegt die steuerliche Ansässigkeit ausschliesslich in der Schweiz? Ja Nein a) Falls ja, Ende b) Falls nein, die folgende Tabelle ergänzen: Land der Steueransässigkeit des Steueridentifikationsnummer (TIN) Vertragspartners 1 2 3 * Wenn keine TIN vorhanden ist, geben Sie bitte den entsprechenden Grund an: Grund A: Der Staat der steuerlichen Ansässigkeit stellt den Ansässigen keine TIN aus Grund B: Andere Begründung: Wenn keine TIN vorhanden, tragen Sie bitte Grund A oder B* ein Grund: 3. Änderungen der Gegebenheiten Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Bank innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert zu benachrichtigen, falls sich eine der hier gemachten Angaben ändert oder inkorrekt wird. Er nimmt zur Kenntnis, dass die vorliegende Erklärung und die einzureichenden Dokumente eine Bedingung für die Eröffnung und/oder Weiterführung der Kundenbeziehung bei der Bank ist. Die Bank ist zur Einholung weiterer Informationen verpflichtet, wenn künftig Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die steuerliche Ansässigkeit geändert hat oder dem Vertragspartner der Status als US-Person zukommt; sie ist zu einer Meldung an die US-Steuerbehörde verpflichtet, falls der Vertragspartner der Bank diese Informationen nicht innert angemessener Frist zur Verfügung stellt. Der Vertragspartner ist sich bewusst, dass unter Artikel 35 des AIA-Gesetzes die vorsätzliche Angabe von falschen Informationen auf einer Selbstauskunft, das Unterlassen einer Mitteilung an die Bank über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten mit Busse bestraft werden kann. 4. Erklärung Steuerkonformität Der Vertragspartner verpflichtet sich, die derzeit und zukünftig bei der Bank gehaltenen Vermögenswerte und die damit erzielten Einkünfte, Kapitalgewinne und dergleichen gegenüber der zuständigen (Steuer-)Behörde ordentlich zu deklarieren und sämtliche für ihn relevante in- und ausländische (Steuer-)Vorschriften einzuhalten. Dem Vertragspartner ist zudem bewusst, dass die Bank im Zusammenhang mit den ihr anvertrauten Vermögenswerten weder Steuer- noch Rechtsberatung anbietet und ihm nahe legt, sich bei Bedarf angemessenen Rat bei einem unabhängigen Steuer- oder Rechtsberater einzuholen. Diese Erklärung untersteht ausschliesslich materiellem Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Wetzikon. F1421, Seite 2