Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

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Transkript:

83.3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) vom 0.06.0 (Stand 0.09.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9d des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 95 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) ), auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst: Gegenstand Art. Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden. Zuständige Behörden Art. Kantonsapothekeramt Das Kantonsapothekeramt (KAPA) ist die zuständige kantonale Behörde für a die Erteilung von Bewilligungen für Krankenanstalten und Institute (Art. 4 BetmG), b die Erteilung von Bewilligungen für kantonale Behörden und Gemeindebehörden (Art. 4a Abs. bis BetmG), c die Kontrolle (Art. 6 bis 8 BetmG) und den Vollzug der Verordnung des Bundesrates vom 5. Mai 0 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV) ), soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt, d den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. Abs. BetmG), soweit Apothekerinnen und Apotheker betroffen sind. Es erlässt Richtlinien über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in seinem Zuständigkeitsbereich und veröffentlicht sie. ) SR 8. ) SR 8.. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses -57

83.3 Art. 3 Kantonsarztamt Das Kantonsarztamt (KAZA) ist die zuständige kantonale Behörde für a die Erteilung von Bewilligungen für die betäubungsmittelgestützte Behandlung (Art. 3e Abs. BetmG), b die Entgegennahme von Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäubungsmitteln zu andern als den zugelassenen Indikationen (Art. Abs. bis BetmG), c den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. Abs. BetmG), unter Vorbehalt von Artikel Absatz Buchstabe d. Art. 4 Veterinärdienst Der Veterinärdienst ist die zuständige kantonale Behörde für die Kontrolle (Art. 6 bis 8 BetmG) und den Vollzug der BetmKV, soweit Betriebe nach Artikel 30 Absatz der Verordnung des Bundesrates vom 8. August 004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) ) betroffen sind. Art. 5 Regierungsstatthalterinnen und -statthalter Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter kann eine Verkaufsstelle schliessen, in welcher Betäubungsmittel ohne Bewilligung zum Verkauf angeboten oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden. Zur Beurteilung, ob es sich bei bestimmten angebotenen Produkten um Betäubungsmittel handelt, zieht die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter das KAPA bei. 3 Die Schliessung der Verkaufsstelle wird auf Gesuch hin durch die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zuständigen Regierungsstatthalter aufgehoben, wenn die Inhaberin oder der Inhaber bzw. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Gewähr dafür bietet, dass fortan keine Betäubungsmittel mehr zum Verkauf angeboten oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden. ) SR 8..7

3 83.3 3 Betäubungsmittelgestützte Behandlung Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen Das KAZA erteilt die Bewilligung für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung, wenn a b c die Angaben nach Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates vom 5. Mai 0 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV) ) im Gesuch der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes vollständig enthalten sind, die Gründe für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten gestützt auf eine umfassende Untersuchung im Gesuch hinreichend dargelegt werden und der gesuchstellenden Ärztin oder dem gesuchstellenden Arzt die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nicht entzogen worden ist (Art. BetmG). Art. 7 Gültigkeitsdauer der Bewilligung Die Bewilligung gilt für ein Jahr. Sie wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Zweckmässigkeit einer Fortsetzung der Behandlung gestützt auf eine umfassende Überprüfung hinreichend darlegt. Art. 8 Entzug und Erlöschen der Bewilligung Das KAZA entzieht die Bewilligung, wenn a die im Gesuch genannten Gründe für die betäubungsmittelgestützte Behandlung dahinfallen, b der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist (Art. BetmG). Die Bewilligung erlischt, wenn die Behandlung abgebrochen wird. Art. 9 Richtlinien Das KAZA erlässt Richtlinien über die betäubungsmittelgestützte Behandlung und veröffentlicht sie. ) SR 8..6

83.3 4 4 Gebühren und Rechtspflege Art. 0 Gebühren Für die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Vollzugs der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung erhebt die zuständige kantonale Behörde Gebühren nach den Bestimmungen der Verordnung vom. Februar 995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) ). Art. Rechtspflege Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) ) Beschwerde geführt werden. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. Übergangsbestimmung Ärztinnen und Ärzte, die über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung verfügen, haben spätestens mit Einreichung des Verlaufsberichts nach bisherigem Recht um Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 6 dieser Verordnung nachzusuchen. Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bleiben gültig bis zum Entscheid über das neurechtliche Gesuch, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Art. 3 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom. Mai 985 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BSG 83.3) wird aufgehoben. Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. September 0 in Kraft. Bern, 0. Juni 0 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger ) BSG 54. ) BSG 55.

5 83.3 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 0.06.0 0.09.0 Erlass Erstfassung -57

83.3 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 0.06.0 0.09.0 Erstfassung -57