Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

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Transkript:

Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände VerbG 80 Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 KABl. S. 25 Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle 1 Kirchengesetz 5. Dezember 1979 KABI. 1980 S. 7 2 Kirchengesetz 3. Dezember 1986 KABI. S. 155 3 Artikel 5 des Finanzverfassungsgesetzes 26. November 1997 KABl. S. 218 4 Kirchengesetz 26. November 2003 KABl. S. 186 5 Kirchengesetz 23. November 2005 KABl. S. 218 6 Kirchengesetz 26. November 2014 KABl. S. 255 7 Kirchengesetz 24. April 2015 KABl. S. 98 (113) Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 18. März 1969 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen: I. Allgemeines 1 (1) Kirchengemeinden und Kirchenkreise im Bereich der Landeskirche können sich zur gemeinsamen Erfüllung eines umfassenden Aufgabenbereichs zu Gesamtverbänden zusammenschließen (Artikel 12 Absatz 2 und 64 Absatz 3 der Grundordnung). (2) 1Kirchengemeinden, die einem Kirchspiel angehören, können nur gemeinsam mit sämtlichen Kirchspielgemeinden Mitglied eines Gesamtverbandes werden. 2Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen, wenn dies sachlich geboten ist. (3) Die Bildung von Gesamtverbänden kann über die Gemarkungsgrenzen politischer Gemeinden hinausgehen. 09.08.2017 EKKW 1

80 VerbG Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände (4) 1Zur gemeinsamen Wahrnehmung einzelner Aufgaben sowie zur Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen können Kirchengemeinden und Kirchenkreise Zweckverbände bilden. 2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, können andere kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts in einen Zweckverband aufgenommen werden. 2 (1) Gesamt- und Zweckverbände werden auf Beschluss der Kirchenvorstände oder der Kreissynoden mit Genehmigung des Landeskirchenamtes gebildet. (2) 1Wird die nachträgliche Aufnahme in einen Gesamt- oder Zweckverband beantragt, so ist den Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. 2Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Verbandsvertretung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder über den Antrag. 3Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (3) Werden Kirchengemeinden oder Kirchenkreise, die Mitglieder desselben Gesamtoder Zweckverbandes sind, vereinigt oder geteilt, so treten im Rahmen der Rechtsnachfolge die hierdurch entstehenden Kirchengemeinden oder Kirchenkreise an die Stelle der früheren Verbandsmitglieder, ohne dass es eines Beitritts oder eines Austritts bedarf. (4) 1Der Austritt einer Kirchengemeinde oder eines Kirchenkreises aus einem Gesamtoder Zweckverband bedarf einer Vereinbarung zwischen dem Verband und der betreffenden Körperschaft. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt. (5) Zur Auflösung eines Gesamtverbandes bedarf der Beschluss der Verbandsvertretung der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder und einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. (6) Verweigert eine Kirchengemeinde aus sachwidrigen Gründen den Beitritt zu einem Gesamt- oder Zweckverband, so kann das Landeskirchenamt den Beitritt anordnen, wenn ohne den Beitritt die Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben gefährdet wird. (7) Die Bildung, Veränderung und Auflösung eines Gesamt- oder Zweckverbandes ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen. 3 (1) 1Gesamt- und Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Sie erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung. (2) Die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden und die Aufsicht gegenüber Kirchengemeinden geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften finden auf Gesamtund Zweckverbände entsprechende Anwendung. 2 09.08.2017 EKKW

Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände VerbG 80 (3) Erstreckt sich ein Gesamt- oder Zweckverband von Kirchengemeinden über das Gesamtgebiet eines Kirchenkreises oder mehrerer Kirchenkreise, so ist zwischen den Organen dieses Verbandes und den Kirchenkreisvorständen der beteiligten Kirchenkreise eine Vereinbarung über die Abgrenzung der beiderseitigen Zuständigkeiten zu treffen; diese bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. (4) Gesamt- und Zweckverbände regeln die näheren Bestimmungen über ihre Bildung und Zusammensetzung sowie über die Geschäftsführung und die Zuständigkeitsverteilung ihrer Organe durch eine Satzung. II. Gesamtverbände 4 (1) Der Beitritt einer Kirchengemeinde zu einem Gesamtverband bewirkt, dass folgende Zuständigkeiten der Kirchengemeinde auf den Gesamtverband übergehen: a) die Rechte und Pflichten zur Erhebung der Ortskirchensteuern, b) die Vermögensverwaltung nach Maßgabe der Satzung, c) die Instandhaltung kirchlicher Gebäude, d) die Aufstellung eines Stellenplans für die Mitarbeitenden der Kirchengemeinde. (2) Außerdem gehört zu den Aufgaben des Gesamtverbandes: a) der Erlass und die Abänderung der Verbandssatzung, b) die Sorge für die Erfüllung der übergemeindlichen Aufgaben in dem vom Gesamtverband umfassten Bereich, c) die Ausstattung der angeschlossenen Kirchengemeinden mit den für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln und Einrichtungen, d) die Anstellung Mitarbeitenden des Gesamtverbandes. (3) Durch die Satzung können dem Gesamtverband weitere Aufgaben übertragen werden. 5 Die Aufgaben des Gesamtverbandes werden durch die Verbandsvertretung und durch den Verbandsvorstand wahrgenommen. (1) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben. 6 09.08.2017 EKKW 3

80 VerbG Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände (2) 1In der Verbandsvertretung müssen die Kirchenvorstände der angeschlossenen Kirchengemeinden mindestens durch ein Mitglied vertreten sein. 2Entsendet eine Kirchengemeinde mehrere Vertreter, so darf darunter nur ein Gemeindepfarrer sein. (3) Soweit nach der Satzung dem Verbandsvorstand Mitglieder von Amts wegen angehören, sind diese auch Mitglieder der Verbandsvertretung; diese Mitglieder bleiben bei der Berechnung der von den Kirchengemeinden zu entsendenden Vertreter außer Betracht. 7 (1) 1Die Mitglieder der Verbandsvertretung werden von den Kirchenvorständen der Verbandsgemeinden alsbald nach der Kirchenvorstandswahl auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Eine Wiederwahl ist zulässig. (2) 1Die Amtszeit der Mitglieder endet, wenn die neue Verbandsvertretung zusammentritt. 2Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand. (3) Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen. (4) Wird der Gesamtverband neu gebildet, so endet die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsvertretung mit dem Zusammentreten der neuen Verbandsvertretung nach der Neuwahl der Kirchenvorstände. 8 1Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, zu außerordentlichen Sitzungen nach Bedarf. 2Eine außerordentliche Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Verbandsvertretung es beantragt oder der Verbandsvorstand es beschließt. 9 (1) Der Verbandsvertretung sind vorbehalten: a) Die Wahl der in den Verbandsvorstand zu wählenden Mitglieder, b) die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsvertretung und seiner Stellvertreter, c) die Anstellung des leitenden Verwaltungsbeamten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, d) der Erlass oder die Änderung der Verbandssatzung, e) die Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltspläne, f) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes, 4 09.08.2017 EKKW

Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände VerbG 80 g) die Genehmigung von Erwerb, Veräußerung und dinglicher Belastung von Grundeigentum, h) die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen, i) die Errichtung von Neubauten, k) die Vergabe von Reparaturarbeiten, deren Kosten voraussichtlich höher liegen als fünf vom Hundert des letztjährigen Haushaltsvolumens, l) die Aufnahme von Krediten. (2) Die Verbandsvertretung beschließt ferner über Gegenstände, die ihr von einer dem Gesamtverband angehörenden Kirchengemeinde, von dem Verbandsvorstand oder dem Landeskirchenamt vorgelegt werden. 10 (1) Die Beschlussfassung über den Erlass oder die Abänderung der Satzung bedarf der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder und einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. (2) 1Soll ein Gesamtverband neu gebildet werden, so wählt zunächst jede Verbandsgemeinde ein Mitglied in die vorläufige Verbandsvertretung. 2Die vorläufige Verbandsvertretung tritt auf Einladung des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der nach Mitgliedern größten Kirchengemeinde zur Beschlussfassung über die Satzung zusammen. 3Nach der Genehmigung der Satzung durch das Landeskirchenamt ist die Verbandsvertretung zu ergänzen; anschließend sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie die Mitglieder des Verbandsvorstandes zu wählen. 11 -aufgehoben- 12 (1) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Gesamtverbandes zuständig, für die nicht die Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist. (2) Der Verbandsvorstand hat insbesondere die Sitzungen der Verbandsvertretung vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen, die zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte erforderlichen Mitarbeiter anzustellen sowie für die Aufnahme der beschlossenen Anleihen zu sorgen, den Haushalt des Gesamtverbandes auszuführen und den Jahresabschluss zu erstellen. 13 Der Verbandsvorstand vertritt den Gesamtverband gerichtlich und außergerichtlich. 09.08.2017 EKKW 5

80 VerbG Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände 14 Für Kirchenkreise, die einem Gesamtverband angehören, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. III. Zweckverbände 15 (1) In Zweckverbänden wird durch die Satzung festgelegt, welche Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreise auf den Zweckverband übertragen werden. (2) Der Erlass und die Abänderung der Satzung sowie die Auflösung eines Zweckverbandes bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Kirchenvorstände und Kreissynoden. (3) 1In der Satzung eines Zweckverbandes kann vorgesehen werden, dass neben dem Verbandsvorstand eine Verbandsvertretung gebildet wird. 2Auf die Verbandsvertretung finden die Bestimmungen der 6 bis 12 und 14 entsprechende Anwendung. (4) 1Die Aufgaben des Zweckverbandes werden durch einen Verbandsvorstand wahrgenommen. 2Wenn von der Bildung einer Verbandsvertretung abgesehen wird, werden die Mitglieder des Verbandsvorstandes von den Vertretungsorganen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise berufen. 3In diesem Falle müssen die beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreise in angemessener Weise vertreten sein. (5) Auf die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Zweckverbandes findet 13 entsprechende Anwendung. IV. Genehmigungen und Veröffentlichungen 16 (1) Beschlüsse über die Errichtung, Änderung oder Auflösung von Gesamt- und Zweckverbänden sowie über Beschlussfassung und Änderung der Satzung sind dem Landeskirchenamt zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorzulegen. (2) 1Entspricht die Satzung eines von Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbandes der vom Landeskirchenamt erlassenen Mustersatzung und stimmt der Kirchenkreis der Bildung des Gesamtverbandes zu, so wird die Genehmigung nach Absatz 1 durch eine Anzeige an das Landeskirchenamt ersetzt. 2Die Satzung ist dem Landeskirchenamt spätestens 2 Wochen nach Beschlussfassung vorzulegen. (3) Gesamt- und Zweckverbände erlangen ihre Rechtsfähigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Veröffentlichung der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt. 6 09.08.2017 EKKW

Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände VerbG 80 (4) Gesamtverbände erhalten Zuweisungen nach 8 Finanzzuweisungsgesetz erstmals ab dem 1. Januar des darauffolgenden Doppelhaushalts nach Genehmigung bzw. Anzeige der Satzung, sofern genehmigungsfähige Anträge bis zum 30. Juni des zweiten Haushaltsjahres des laufenden Doppelhaushalts eingegangen sind. V Schlussbestimmungen 17 (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1969 in Kraft. (2) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der Evangelischen Kirche des Consistorialbezirks Cassel vom 22. Juni 1902 (Kirchliches Amtsblatt Seite 29) außer Kraft. 09.08.2017 EKKW 7

80 VerbG Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände 8 09.08.2017 EKKW