Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen*

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Transkript:

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6.3 Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen* vom 6. August 007 (Stand. Januar 05) Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 6 und 4 Bst. a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 9. April 006 * als Gebührentarif: I. Grundsätze (.) Art. Geltungsbereich Der Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (im Folgenden: PHSG) regelt die Erhebung:* a) von Gebühren bei immatrikulierten Studierenden sowie übrigen Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen; b) von Administrativ-, Benützungs- und übrigen Gebühren. Art. Zuständigkeit Der Hochschulrat setzt die Gebühren fest. Die Regierung genehmigt den Gebührentarif. Art. 3 Gebührenreglement Art und Höhe der Gebühren sind im Anhang 3 zu diesem Erlass als Gebührenreglement geregelt. sgs 6.0. Von der Regierung genehmigt am 8. September 007; im Amtsblatt veröffentlicht am. Oktober 007, ABl 007, 8 ff.; in Vollzug ab. September 007. 3 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Rektorat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen, Notkerstrasse 7, 9000 St.Gallen. ngs 4

6.3 II. Zulassungsgebühren (.) Art. 4 Anmeldegebühr Bei der Anmeldung für die Zulassung an die PHSG wird eine Gebühr erhoben. Diese wird bei einem Rückzug der Anmeldung nicht zurückerstattet. Art. 5 Immatrikulationsgebühr Die Immatrikulation an der PHSG erfolgt gegen Gebühr. Bei Nichtantritt des Studiums erfolgt keine Rückerstattung. III. Studiengebühren (3.) Art. 6 Semestergebühren Die Studiengebühren werden von den immatrikulierten Studierenden der PHSG semesterweise erhoben. Bei Nichtantritt des Studiums oder Studienabbruch innerhalb von 4 Tagen seit Semesterbeginn werden die Semestergebühren zurückerstattet. Art. 7 Lehrveranstaltungsgebühren a) für Gasthörerinnen und Gasthörer Die Lehrveranstaltungsgebühren werden von Gasthörerinnen und -hörern der PHSG semesterweise erhoben. Art. 8 b) für Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung bezahlen die vom Veranstalter festgelegte Gebühr. IV. Prüfungsgebühren (4.) Art. 9* Art. 0 Zwischenprüfung und Studienabschluss* Es wird eine Gebühr für die Zwischenprüfung und eine Gebühr für den Studienabschluss erhoben.* Die einzelnen Modulabschlüsse für immatrikulierte Studierende sowie die Korrektur der Semester- und Diplomarbeiten sind gebührenfrei.

Art. Wiederholung der Zwischenprüfung* 6.3 Muss die Zwischenprüfung wiederholt werden, ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.* Art. Abmeldung und Nichterscheinen zur Prüfung Bei Abmeldung ohne wichtigen Grund oder Nichterscheinen zur Prüfung wird die Prüfungsgebühr nicht zurückerstattet. V. Gebühren für besondere Leistungen (5.) Art. 3 Administrativ-und Benützungsgebühren Die Gebühren für die Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die PHSG sind in einem separaten Tarif festgelegt. Die Benützung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der PHSG sind gebührenpflichtig. Art und Höhe der Tarife werden durch die Verwaltungsdirektion festgelegt. Art. 4 Gebührenrahmen Im Gebührenreglement wird der Rahmen für die Entscheid- und Rekursgebühren festgelegt. VI. Gebührenerlass (6.) Art. 5 Studiengebühren a) Befreiung oder Erlass Der Rektor kann Gebühren in besonderen Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. Art. 6 b) Studierende eines Studienaustauschs Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der PHSG studieren, haben keine Studiengebühren zu entrichten. 3

6.3 VII. Schlussbestimmungen (7.) Art. 7 Nichtanwendung bisherigen Rechts Der Tarif der Schulgelder und Gebühren der staatlichen Mittelschulen und der Pädagogischen Hochschule vom 6. Juli 976 4 wird nicht mehr angewendet. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Gebührenordnung der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 7. März 003 5 wird aufgehoben. Art. 9 Vollzug Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch die Regierung ab. September 007 angewendet. 4 sgs 5.5. 5 ngs 38 7 (sgs 6.3). 4

6.3 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 4 6.08.007 0.09.007 Erlasstitel geändert 05-066 4.06.05 0.0.05 Ingress geändert 05-066 4.06.05 0.0.05 Art., Abs. geändert 05-066 4.06.05 0.0.05 Art. 9 aufgehoben 05-066 4.06.05 0.0.05 Art. 0 Artikeltitel geändert 04-063 8.06.04 0.09.04 Art. 0, Abs. geändert 04-063 8.06.04 0.09.04 Art. Artikeltitel geändert 04-063 8.06.04 0.09.04 Art., Abs. geändert 04-063 8.06.04 0.09.04 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle 6.08.007 0.09.007 Erlass Grunderlass 4 8.06.04 0.09.04 Art. 0 Artikeltitel geändert 04-063 8.06.04 0.09.04 Art. 0, Abs. geändert 04-063 8.06.04 0.09.04 Art. Artikeltitel geändert 04-063 8.06.04 0.09.04 Art., Abs. geändert 04-063 4.06.05 0.0.05 Erlasstitel geändert 05-066 4.06.05 0.0.05 Ingress geändert 05-066 4.06.05 0.0.05 Art., Abs. geändert 05-066 4.06.05 0.0.05 Art. 9 aufgehoben 05-066 5